Urteil
3 Ca 3309/19 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2019:1120.3CA3309.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 8.667,00 €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 8.667,00 € Tatbestand Die Parteien streiten über die Rechtsnatur ihres Vertragsverhältnisses. Der 1973 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit ca. acht Jahren bei der Beklagten als Journalist in der Online‑Redaktion sowie als Autor tätig. Die Tätigkeit des Klägers erfolgte auf Grund von Einzelaufträgen, denen jeweils die Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter der Beklagten zu Grunde lagen, in denen es unter anderem heißt: "2. Freie Mitarbeit Es besteht Einverständnis darüber, dass der Vertragspartner bei seiner Vertragserfüllung als freier Mitarbeiter des D‑Radio tätig wird." Wegen des vollständigen Inhalts der Honorarbedingungen wird Bezug genommen auf die als Anlage B1 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 56 - 59 d.A.). Der Kläger war daraufhin auf der Grundlage von mündlichen Verträgen tätig, die im Einzelfall hinsichtlich Leistung und Vergütung jeweils schriftlich bestätigt wurden. Seit dem Jahr 2012 erfüllte der Kläger zudem die Voraussetzungen der Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des § 12a TVG in Verbindung mit den Ziffern 2, 3 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen im XXXXX bei der Beklagten (vgl. Anlage B2, Bl. 60 ff. d.A.). Der Kläger ist nach § 28a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als arbeitnehmerähnliche Person gemeldet. Der Kläger erbringt für die Beklagte unter anderem Autorenleistungen für die Sendungen XXXXXX" und "XXXXXX sowie für die Sendereihen "XXXXX", "XXXXXX", XXXX und "XXXXX. Unter anderem gestaltete er bei der Sendung "XXXXX einer 3‑stündigen Sendereihe Anfang 2017 eine solche zu dem Thema "Eine lange Nacht über das Ruhrgebiet - tief im Westen". Dazu erstellte er eigenständige Hörfunk‑Beiträge, die im Rahmen des Sendungsthemas gesendet wurden. Zudem wird der Kläger im Rahmen der "Langen Nacht" für die Webbegleitung der Sendung tätig. Er bestückt die Website der "Langen Nacht" mit an das Manuskript zur Sendung angelehnten Texten und Videos sowie selbstständig ausgewählten Fotos passend zum jeweiligen Sendungsthema. Zudem ist der Kläger in der "Online‑Redaktion" der Abteilung "Multimedia‑Online" tätig. Dieser Unterbereich betreut den Internetauftritt des Programms, also insbesondere die Website XXXXXX . Diese Tätigkeit macht mit 40 bis 106 Einsätzen pro Jahr den Hauptbereich aus. Seine Hauptaufgaben sind hier die Bestückung der Web-site mit Inhalten und die Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes. Er bearbeitet die Beiträge, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welcher Art und welchem Umfang er den Inhalt verändern darf. Er verfasst Überschriften und Zwischenüberschriften, wählt Bilder und Videos aus und erstellt Teaser für die Beiträge, die den Leser neugierig und zum (Weiter-)Lesen des Beitrags animieren sollen. Der Kläger nimmt an seinen Einsatztagen an den Sitzungen der Online‑Redaktion teil. Formell wurde eine Anwesenheitspflicht von der Beklagten nicht verlangt, auf Grund der Besprechung der zu bearbeitenden Themen des Tages sowie der weiteren Themen (sog. Blattkritik, Kurzvorträge zu inhaltlichen Themen, Darstellung allgemeiner und aktueller Entwicklungen durch den Redaktionsleiter) ist die Anwesenheit des Klägers jedoch indiziert. Die Beklagte beschäftigt in der Online‑Redaktion sowohl fest angestellte wie auch freie Mitarbeiter. Die Beauftragungspraxis hinsichtlich freier Mitarbeiter verläuft bei der Beklagten derart, dass die Beklagte bei den freien Mitarbeitern, die regelmäßig für sie tätig sind, Verfügbarkeiten für einen bestimmten Planungszeitraum abfragt. Die befragten Personen teilen mit, wann sie nicht verfügbar sind. Mit Hilfe dieser Angaben erstellt die Beklagte einen Einsatzplan und versendet diesen an die freien Mitarbeiter. Die Begleitmail enthält den Hinweis: "Außerdem an dieser Stelle noch der Appell: Die Dienstpläne wurden anhand der von euch eingereichten Abwesenheiten erstellt. Sie sind deshalb verbindlich. Kurzfristig Dienste zurückgeben geht nicht, natürlich könnt ihr gerne bei Bedarf versuchen, mit Kollegen einen Dienst zu tauschen." Bisweilen sagte der Kläger allerdings auch Einsätze aus persönlichen Gründen wieder ab, so zum Beispiel für den 15.07., den 20.06. sowie den 20.07.2019. Des Weiteren ist der Kläger im Social Media‑Bereich tätig und bestückt die jeweilige Unternehmensseite mit Beiträgen. Dies jedoch zuletzt in sehr geringem Umfang. Mit Ausnahme der Autorentätigkeit arbeitet der Kläger im Hause der Beklagten. Der Kläger ist der Auffassung, dass er die tatsächlichen Voraussetzungen für die Feststellung erfülle, dass er Arbeitnehmer sei. Er sei in den Betriebsablauf der Beklagten eingebunden und habe zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort fremdbestimmte Arbeit zu leisten. Der Kläger behauptet, er sei fremdbestimmt und erhalte Aufträge, die er auszuführen habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit in der Online‑Redaktion erfolge keine inhaltliche Bearbeitung der Manuskripte durch den Kläger. Die Beiträge seien von der Beklagten vorgegeben, er könne nicht auswählen, welche Beiträge er veröffentlichen wolle. Die Veränderung der Beiträge beschränke sich auf ein Lektorieren, kein Redigieren. Seine Tätigkeiten seien nicht als eigenständige schöpferische Tätigkeiten anzusehen. Er übe keine freie, programmgestaltende Tätigkeit aus. Gleiches gelte für die Tätigkeit im Bereich Sozial Media. Hinsichtlich einer Weisungsgebundenheit in Bezug auf seine Arbeitszeit meint der Kläger, in den Betriebsablauf der Beklagten eingebunden zu sein und in Schichtdiensten in der Zeit von 6:30 Uhr bis 21:00 Uhr für jeweils 8,5 Stunden inklusive Pause durch konkrete Zuteilung der Dienste seitens der Beklagten eingeteilt zu sein. Die von der Beklagten aufgestellten Dienstpläne seien verbindlich. Er verweist insofern auf die oben zitierten Mails der Beklagten an die freien Mitarbeiter. Der Kläger ist der Auffassung, auch auf Grund seiner Teilnahme‑"Pflicht" an den Redaktionssitzungen in den Redaktionsbetrieb eingebunden zu sein. Prägend für seine Tätigkeit sei das Arbeiten in der Online‑Redaktion und hier die Beschäftigung als Content Producer. Die technische Aufbereitung von Beiträgen, die von der Beklagten ausgewählt und erstellt würden, stehe im Vordergrund. Da er inhaltlich keinen Einfluss auf die Beiträge habe, auch nicht auf die Auswahl der Beiträge, begründe seine Tätigkeit keine programmgestaltende im Sinne der Rechtsprechung des BAG. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesarbeitsgerichts als programmgestaltend tätig sei. Dies gelte insbesondere auch für seine redaktionelle Mitarbeit in der Online‑Redaktion. Sie behauptet, dass der Kläger bei der Bestückung und Gestaltung der Website der Beklagten selbstständig und schöpferisch tätig sei mit einem hohen Maß an Gestaltungsfreiheit. Er wähle Inhalt und Beiträge für die Website nach programmlichen Richtlinien aus, redigiere Manuskripte und Interviews, kürze sie und passe sie für die Onlinenutzung an, priorisiere sie und stelle sie anschließend in die Website ein. Er präge den Außenauftritt der Beklagten mit. Auch die redaktionelle Mitarbeit des Klägers im Bereich Social Media habe programmgestaltenden Charakter. Auch dort bestücke er die Seiten mit eigenständig ausgewählten Beiträgen, ohne dass es einer kleinteiligen inhaltlichen Anweisung bedürfe. Er erstelle für diese Seiten sog. Kacheln, Präsentationsflächen, auf denen aktuelle Themen aus der Berichterstattung komprimiert durch Zitate, Schlagzeilen oder kurze Texte in Verbindung mit passenden Bildern oder Videos dargestellt werden. Die Beklagte ist der Auffassung, in der Erstellung der Pläne liege keine einseitige "Verplanung" durch sie. Sie verweist darauf, dass der Kläger insbesondere keine Weisungen zur Lage und Dauer von Pausen oder zur verpflichtenden Teilnahme an Redaktionssitzungen erhält. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Statusklage ist unbegründet. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht . Im bestehenden Vertragsverhältnis - wie im vorliegenden Fall - hat der Beschäftigte jederzeit ein rechtliches Interesse daran, dass seine Rechtstellung als Arbeitnehmer alsbald festgestellt wird (vgl. BAG vom 15.12.1999 - 5 AZR 3/99 - Juris). Dies beruht darauf, dass dann auf das Rechtsverhältnis der Parteien ab sofort die zwingenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind, die ein Arbeitsverhältnis gestalten. Darauf, ob über einzelne Bedingungen des Vertragsverhältnisses Streit besteht, kommt es nicht an. Solange das Rechtsverhältnis nicht wirksam beendet ist, kann die Statusfrage jederzeit zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (vgl. BAG a.a.O.). B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. I. Die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters richtet sich für die Zeit ab dem 01.04.2017 nach § 611a BGB. Gemäß dem seit dem 01.04.2017 geltenden § 611a BGB wird durch den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG vom 21.11.2017 - 9 AZR 117/17 - Juris) unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG vom 21.11.2017 - 9 AZR 117/17 - Juris). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse daraus ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Die neu eingefügte Vorschrift des § 611a BGB spiegelt diese Rechtsgrundsätze wider (vgl. BT‑DRS. 18/9232 Seite 4 sowie Seite 18: "Die eins zu eins‑Qualifizierung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt die Rechtswerke in Deutschland unverändert"; BAG a.a.O.). II. Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des BAG auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden (vgl. BAG vom 17.04.2013 - 10 AZR 272/12 - Juris), wobei der verfassungsrechtliche Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten ist. Allgemein müssen die Gerichte Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene bewahrt bleibt (vgl. BVerfG vom 15.01.1958- 1 BVR 400/51 - Juris). Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von der Norm des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite. Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG vom 18.02.2000 - 1 BVR 491/93 - Juris). Es ist von Verfassungswegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (BVerfG - a.a.O. -). Allerdings muss das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter zu bestimmen, angemessen berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs‑ oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. BVerfG - a.a.O. -). III. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist als "programmgestaltend" der Kreis derjenigen Rundfunkmitarbeiter anzusehen, "die an Hörfunk‑ und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist". Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zur Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG vom 13.01.1982 - 1 BVR 848/77 - Juris). Auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisung unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (vgl. BAG vom 17.04.2013 - 10 AZR 272/12 - Juris). Bei nicht programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten ist die Arbeitnehmereigenschaft anhand der allgemeinen Kriterien zu prüfen. Auch sie können je nach Lage freie Mitarbeiter sein, wobei erfahrungsgemäß nicht programmgestaltende Mitarbeiter häufiger die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllen, als es bei programmgestaltenden Mitarbeitern zu erwarten ist (vgl. BAG vom 17.04.2013 - a.a.O. -). IV. Ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen war der Kläger nicht als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig. In den zu Grunde liegenden Honorarbedingungen, mit denen der Kläger sein Einverständnis erklärt hat, vereinbarten die Parteien eine freie Mitarbeit. Es hätte an dem Kläger gelegen, vorzutragen, dass die tatsächliche Durchführung des Vertrages im Widerspruch zu den getroffenen Vereinbarungen einer freien Mitarbeit steht. Dies ist ihm nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht gelungen. 1. Nach Auffassung der Kammer war der Kläger in seiner überwiegenden Tätigkeit als Online‑Redakteur programmgestaltend im Sinne der oben genannten Rechtsprechung tätig. Der Kläger war mit dem Verfassen von Teasern, der Auswahl von Bildern und Videos für die Beiträge sowie auch in dem unstreitigen Umfang der Bearbeitung der Beiträge inhaltlich gestaltend tätig. Er hat seine Fachkenntnisse als Journalist eingebracht, indem er die Texte aufgeteilt und Zwischenüberschriften eingefügt sowie Überschriften erstellt hat. Auch durch die Auswahl von Fotos sowie Videos hat er Aussagekraft in die Beiträge gebracht. Gleiches gilt insbesondere auch für die Erstellung von Teasern, bei der er vollständig frei war. Selbst wenn der Kläger, wie von ihm behauptet, nicht (alleine) auswählen konnte, welche Beiträge auf der Homepage zu veröffentlichen waren, sondern dies durch die Redaktionskonferenz geschah, spricht dies nicht gegen eine programmgestaltende Tätigkeit. Der Kläger hatte in der Redaktionskonferenz, an der er an seinen Arbeitstagen teilnahm, jedenfalls Einfluss auf diese Entscheidung. Die Auswahl wurde ihm nicht regelmäßig vorgegeben. Nach seiner Aussage im Kammertermin fand die Entscheidung in der Regel im Dialog statt; nur wenn ein Konsens nicht erzielt werden konnte, bestimmte der Leiter der Redaktionskonferenz. Zusätzlich, wenn auch in untergeordnetem Umfang, verfasste der Kläger unstreitig auch komplett eigene Beiträge, wie zum Thema Brexit (Bl. 162 ff. d.A.). Diesbezüglich war er in der inhaltlichen Gestaltung frei und hat in hohem Maß seine Auffassung zu einem politischen Thema eingebracht. 2. Bei den (zeitlich untergeordneten) Tätigkeiten der Autorenleistungen handelte es sich zweifelsohne um eigenständige, schöpferische Tätigkeiten. 3. Auch im Übrigen fehlt es an entsprechendem Vortrag für die ein Arbeitsverhältnis kennzeichnende Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit. a. Die der Tätigkeit zu Grunde liegende Vereinbarung der Parteien zunächst enthält keine Regelung über die tägliche oder wöchentliche oder für die Dauer der jeweiligen Verträge geschuldete Arbeitszeit. Der Kläger beruft sich darauf, er habe die von der Beklagten angesetzten Einsätze nicht ablehnen können und habe an Redaktionsbesprechungen teilnehmen müssen und sei daher insbesondere in der Zeit der von ihm zu erbringenden Leistung weisungsgebunden. Nach der Rechtsprechung des BAG wirkt die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe eines Programmverlaufs bei programmgestaltenden Mitarbeitern nicht statusbegründend (vgl. BAG vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Juris). Zeitliche Verpflichtungen und ein ggf. kleinteiliger zeitlicher Takt ergeben sich nur aus der Notwendigkeit der Zusammenarbeit und aus feststehender Zeit zur Veröffentlichung. Auch die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten, insbesondere auch für notwendige Teilnahmen an zeitlich festgelegten Online‑Redaktionssitzungen, schließen jedenfalls bei programmgestaltenden Mitarbeitern ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus. Entscheidend ist insgesamt, dass der freie Mitarbeiter, wenn er einmal in einen Dienstplan aufgenommen ist, weiß, was von ihm, auch in zeitlicher Hinsicht, erwartet wird. In einem solchen Fall erteilt der Dienstgeber keine Weisungen. Die zeitlichen Vorgaben sind vielmehr notwendiger Bestandteil der übernommenen Aufgabe (vgl. BAG vom 20.05.2009 - 5 AZR 31/08 - Juris). Ohne die Aufstellung eines Einsatzplans unter Berücksichtigung der möglichen Einsatzzeiten der freien Mitarbeiter, lässt sich die Tätigkeit der freien Mitarbeiter denknotwendig nicht planen. Zudem ist sogar unstreitig, dass der Kläger in Einzelfällen tatsächlich Dienste, für die er eingetragen worden war auf dem Plan, nachträglich abgelehnt hat. Soweit die Beklagte den Termin der Online‑Redaktionssitzungen in der Uhrzeit vorgab, ist ebenso wenig eine rechtserhebliche Einschränkung der zeitlichen Dispositionsfreiheit des Klägers ersichtlich (vgl. u. a. BAG vom 20.09.2000 - 5 AZR 61/99 - Juris). Die Beklagte hat die Teilnahme des Klägers nicht angeordnet, sondern sie ergab sich aus der Natur der Sache, nämlich die zu bearbeitenden Themen mitzuteilen oder zu besprechen. Zudem informierte sich der Kläger durch die Teilnahme über die Ausrichtung der Beiträge bzw. der Beklagten. Dass dem Kläger auf Grund § 2 Satz 1 BUrlG auch Urlaub gewährt wurde sowie Urlaubsgeld, führt ebenso wenig zu einem Direktionsrecht der Beklagten in zeitlicher Hinsicht. Der Kläger hat nicht vorgetragen, zur Gewährung von Urlaub einen Urlaubsantrag, der zur genehmigen gewesen wäre, stellen zu müssen. Auf Grund der Handhabung der Beklagten im Hinblick auf Einsatzzeiten der freien Mitarbeiter, die Zeiten der Nichtverfügbarkeit eintragen konnten und sollten, wäre dies auch nicht erforderlich. b. Auch ein Weisungsrecht in Bezug auf den Ort der Tätigkeit wurde weder schriftlich noch mündlich vereinbart. Dass der Kläger tatsächlich auf Grund der Durchführung der Tätigkeit sowie der Möglichkeit der Teilnahme an den Besprechungen der Online‑Redaktion überwiegend im Hause der Beklagten gearbeitet hat, führt nicht zu einem Weisungsrecht in Bezug auf den Ort der Tätigkeit. Soweit der Kläger für seine Tätigkeit technische Einrichtungen der Beklagten genutzt hat bzw. zu nutzen hatte, folgt die Einschränkung in örtlicher Hinsicht aus der Art der Tätigkeit und nicht aus konkreten Vorgaben der Beklagten. 4. Die (freiwillige) Mitgliedschaft des Klägers in der Pensionskasse Hörfunk als auch die Abführung von Steuern sowie Sozialabgaben für einzelne Tätigkeiten durch die Beklagte sind für die Einordnung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses ohne Belang. B. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist, § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO und wurde in Höhe von drei Monatseinkünften festgesetzt.