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Urteil

9 AZR 117/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Befristungskontrollklage nach §17 Satz 1 TzBfG ist Streitgegenstand die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte Befristung zu dem vorgesehenen Termin beendet wurde. • Für die Abgrenzung Arbeitnehmer–freier Dienstnehmer kommt es auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit und eine Gesamtwürdigung aller Umstände an; formale Vertragsbezeichnungen sind nicht allein entscheidend. • Musiklehrkräfte an Musikschulen sind nicht automatisch Arbeitnehmer; entscheidend ist die konkrete Einbindung in den Unterrichtsbetrieb, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt sowie Kontrollmöglichkeiten des Trägers. • Weisungsfreiheit in Arbeitszeit, Unterrichtsgestaltung und fehlende Kontrolle sprechen für ein freies Dienstverhältnis; Vertragsklauseln, die Tätigkeit als selbstständig bezeichnen, sind bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. • Unionsrechtliche Vorgaben ändern die Beurteilung nicht: Nur bei faktischer Weisungsgebundenheit und wirtschaftlicher Eingliederung liegt unionsrechtlich ein Arbeitsverhältnis vor.
Entscheidungsgründe
Musiklehrer an kommunaler Musikschule: freier Dienstvertrag, keine Arbeitnehmerstellung • Bei einer Befristungskontrollklage nach §17 Satz 1 TzBfG ist Streitgegenstand die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte Befristung zu dem vorgesehenen Termin beendet wurde. • Für die Abgrenzung Arbeitnehmer–freier Dienstnehmer kommt es auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit und eine Gesamtwürdigung aller Umstände an; formale Vertragsbezeichnungen sind nicht allein entscheidend. • Musiklehrkräfte an Musikschulen sind nicht automatisch Arbeitnehmer; entscheidend ist die konkrete Einbindung in den Unterrichtsbetrieb, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt sowie Kontrollmöglichkeiten des Trägers. • Weisungsfreiheit in Arbeitszeit, Unterrichtsgestaltung und fehlende Kontrolle sprechen für ein freies Dienstverhältnis; Vertragsklauseln, die Tätigkeit als selbstständig bezeichnen, sind bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. • Unionsrechtliche Vorgaben ändern die Beurteilung nicht: Nur bei faktischer Weisungsgebundenheit und wirtschaftlicher Eingliederung liegt unionsrechtlich ein Arbeitsverhältnis vor. Der Kläger erteilte seit 2004 wiederholt befristet Gitarrenunterricht an der städtischen Musikschule der Beklagten; zuletzt galten zwei Honorarverträge jeweils bis zum 31. Juli 2016. Die Verträge waren als „Freier Dienstvertrag (Honorar-Vereinbarung)“ bezeichnet und sahen Stundenhonorare sowie Regelungen zur Abrechnung, zur Beachtung der VdM-Lehrpläne und zur Eigenverantwortlichkeit vor. Der Kläger unterrichtete in bereitgestellten Räumen an drei vereinbarten Wochentagen, stimmte Unterrichtszeiten mit Schülerinnen und Schülern ab, betreute ein Bandprojekt und übernahm gelegentlich JeKi-Kurse in Grundschulen nach Zustimmung. Er nahm vereinzelt an Konferenzen, Vorspielen und Veranstaltungen teil; dafür erhielt er teilweise Extrahonorare. Mit Klage machte er geltend, es liege ein Arbeitsverhältnis vor und die Befristungen seien sachgrundlos unwirksam; die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab. • Zulässigkeit: Der Klageantrag ist als Befristungskontrollklage nach §17 Satz 1 TzBfG auszulegen; maßgeblich ist, ob das Arbeitsverhältnis durch die Befristung beendet wurde. • Rechtsgrundlagen und Abgrenzung: Maßstab ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit; Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer oder Ort der Arbeit ist. Maßgeblich sind Inhalt der Vereinbarungen und vor allem deren tatsächliche Durchführung; formale Bezeichnungen sind nicht ausschlaggebend (§611a BGB spiegelt die Rechtsprechung wider). • Anwendung auf Unterrichtstätigkeiten: Entscheidend ist die Intensität der Einbindung in den Unterrichtsbetrieb, die Freiheit zur Gestaltung von Unterrichtsinhalt und -zeit, erforderliche Nebenarbeiten und vorhandene Kontrollbefugnisse des Trägers. • Vertragsauslegung: Die Honorarverträge bezeichneten das Verhältnis als freies Dienstverhältnis und enthielten in Nr.6 eine ausdrückliche Klausel zur eigenverantwortlichen und weisungsfreien Erfüllung. Die Bezugnahme auf VdM-Lehrpläne begründete keine Einzelweisungen, da diese nur allgemeine Empfehlungen ohne zwingende didaktische Vorgaben enthalten. • Schulordnung und Satzung: Satzung und Schulordnung betreffen das Verhältnis zur Nutzerschaft; sie begründen kein vertragliches Weisungsrecht gegenüber den Honorarlehrkräften, solange die Verträge kein entsprechendes Vorbehalt enthalten. • Tatsächliche Durchführung: Der Kläger verfügte über erheblichen zeitlichen Spielraum innerhalb der zur Verfügung gestellten Tagen (09:00–22:00), stimmte Zeiten mit Schülern ab, konnte JeKi-Kurse ablehnen und erhielt keine konkreten Einzelanweisungen zur Unterrichtsgestaltung; es lag keine Kontrolle der Unterrichtsführung durch die Beklagte vor. • Wirtschaftliche Abhängigkeit und Umfang: Umfangreiche Unterrichtsstunden oder langjährige Zusammenarbeit begründen allein keinen Arbeitnehmerstatus; wirtschaftliche Abhängigkeit begründet ohne weitere Weisungsbindungen kein Arbeitsverhältnis. • Unionsrecht: Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff führt nicht zu einer abweichenden Bewertung; Kläger ist nicht als Scheinselbstständiger anzusehen, weil keine faktische Weisungsgebundenheit und betriebliche Eingliederung vorlag. • Revision: Die Vorinstanzen haben die Gesamtwürdigung der Umstände zu Recht vorgenommen und keinen relevanten Umstand außer Acht gelassen; deshalb ist die Revision unbegründet. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt und die Befristungen wirksam sind. Maßgeblich ist, dass die Honorarverträge und ihre Durchführung eine eigenverantwortliche, weisungsfreie Tätigkeit des Klägers erkennen lassen; VdM-Lehrpläne, Satzung und Schulordnung begründen keine hinreichenden Weisungsrechte. Zeitliche, örtliche und fachliche Gestaltungsspielräume sowie das Fehlen einer Kontrolle durch die Beklagte sprechen gegen persönliche Abhängigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.