Urteil
8 Ca 5380/20 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2021:0225.8CA5380.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.966,40 Euro.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerseite trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.966,40 Euro. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. Die Klägerseite beruft sich hierbei auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, es gibt ca. 20 Parallelverfahren bei verschiedenen Kammern des Arbeitsgerichts Köln. Beklagter ist der ………………. der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 BetrAVG. Der am ……………. geborene Kläger begründete nach eigenem Vortrag zum 01.08.1975 ein Arbeitsverhältnis mit der ………………. in ………….. Bei dieser …………….. gab es eine eigene Versorgungsregelung, nach der die hiesige Klägerseite – insofern vom Beklagten im Kammertermin unstreitig gestellt – auch eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung erworben hat. Zum 01.07.1996 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerseite durch Verschmelzung auf die …………….. über. Zuvor war über das Vermögen dieser ……………….. bereits am 23.03.1995 ein Vergleichsverfahren nach der damaligen Vergleichsordnung (gemeinsam mit der damaligen Konkursordnung Vorläufer der heutigen Insolvenzordnung) eröffnet worden. Im Rahmen dieses knapp zwei Monate dauernden Vergleichsverfahrens war die ……………………… durch den Verwalter an die ………………… verkauft worden. Die ………………. ist Teil des internationalen Medienkonzerns ………………. Im Zusammenhang mit diesem Erwerb durch die ……………….. wurde die …………….. zunächst mit weiteren Gesellschaften verschmolzen und im November 1997 in …………………. umfirmiert. Sie verlegte in diesem Zusammenhang ihren Sitz nach ……………., dem Sitz der ………………. Im Zusammenhang hiermit gab es diverse Betriebsübergänge. Durch diese Betriebsübergänge wechselten u. a. auch Arbeitnehmer zur Arbeitgeberin der hiesigen Kläger, welche über Versorgungszusagen und ggf. über Anwartschaften von anderen Gesellschaften des ………………… verfügten und diese aufgrund der Betriebsübergänge in ihr Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin der hiesigen Klägerseite übernahmen. Die Arbeitgeberin firmierte ab Ende 1999 unter „……………………..“. Im Oktober 2002 firmierte die Insolvenzschuldnerin erneut um in „……………………………“. Bei der …………….. (später firmierend als ………………….) gab es eine als „Pensionsvertrag II“ (PV II) bezeichnete Versorgungsregelung vom 18.06.1999, die folgenden Geltungsbereich hat: „Diese Fassung des Pensionsvertrages gilt für Mitarbeiter, deren unbefristetes Anstellungsverhältnis zwischen dem 01.07.1986 und dem 30.06.1999 begonnen oder wieder begonnen hat und die in diesem Zeitraum in die betriebliche Altersversorgung einbezogen wurden.“ Nach § 5 dieses Pensionsvertrages wird den hiervon erfassten Arbeitnehmern nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente gewährt. Zum 30.09.2014 firmierte die Arbeitgeberin der Klägerin in ……………. um, nachdem die ……………… die Geschäftsanteile an ein …………….Unternehmen verkauft hatte. Die …………………….. ließ sich im Jahre 2016 von der ……………… ein versicherungsmathematisches Gutachten über die Pensionsverpflichtungen erstellen. Die hiesige Klägerseite ist in diesem Gutachten als versorgungsberechtigt für Versorgungsleistungen der …………………., nicht aber auch für Versorgungsleistungen weiterer Gesellschaften aufgeführt, insbesondere nicht für Leistungen der PV II. Eine Versorgungszusage für Versorgungsleistungen der PV II wurde der hiesigen Klägerseite auch zu keinem Zeitpunkt erteilt. Zum 01.02.2018 wurde über das Vermögen der ………………. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse wurden zum 31.12.2017 beendet. Die Klägerseite macht Versorgungsanwartschaften hinsichtlich diverser Versorgungsregelungen innerhalb des „…………………….“ geltend, u. a. aus der PV II sowie einer „Versorgungsordnung ………………..“ und einer „Unterstützungskasse ………………….“ bzw. einer „Unterstützungskasse der …………………“. Der Beklagte hat die grundsätzliche Anwartschaftsberechtigung der hiesigen Kläger hinsichtlich Versorgungsleistungen der J…………………… im Kammertermin anerkannt, jedoch darüber hinausgehend hinsichtlich weiterer Versorgungsregelungen „aus dem ………………..“, insbesondere aus der„PV II“, abgelehnt. Die Klägerseite hat am 17.08.2020 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der der Ansicht, eine Anwartschaft aus der PV II aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz erworben zu haben, für die der beklagte Verein einstandspflichtig sei. So ist sie der Ansicht, ihre Arbeitgeberin sei „Teil des ……………..“ gewesen, weshalb ihr aus Gleichbehandlung-Gesichtspunkten eine Anwartschaft aus der PV II vom 18.06.1999 zustehe. Schließlich habe sie annähernd 20 Jahre die gleiche Arbeit gemeinsam mit Arbeitskollegen verrichtet, die Leistungen bzw. Anwartschaften aus der PV II erhielten. Ohne die Leistungen aus derPV II hätte die Klägerseite daher für die gleiche Arbeit in 20 Jahren ein geringeres Entgelt erhalten als die Kollegen, welche Leistungen der PV II erhalten. Selbst wenn man annehme, dass zunächst zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten noch kein Anspruch der hiesigen Klägerseite bestanden habe, auch Leistungen der PV II zu gewährt zu bekommen, so sei ein Anspruch doch zumindest später durch jahrelanges Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer mit gleicher Tätigkeit unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten entstanden. Ihre Arbeitgeberin hätte ihr daher in Anwendung des Art. 3 GG auch eine betriebliche Altersversorgung entsprechend der PV II zusagen müssen. Dies ergebe sich jedenfalls seit Inkrafttreten des AGG aus den Rechtsgedanken dieses Gesetzes. Die Klägerseite beantragt zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerseite gemäß der Versorgungsordnung PV II der ………….. i. V. m. dem Grundsatz der Gleichbehandlung für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2017 ab dem 01.08.2023 eine monatliche Altersrente in Höhe von 332,40 Euro zu zahlen, hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Leistungsantrag für unzulässig und die Umstellung auf einen Feststellungsantrag für erforderlich halten sollte, beantragt die Klägerseite weiter, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite eine monatliche Altersrente von 53,93 Euro brutto aufgrund der Versorgungszusage vom 10.06.1981 i. V. m. der Versorgungsordnung der ……………….. für den Zeitraum vom 10.06.1981 bis zum 31.12.1995 ab dem 01.08.2025 zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Altersrente von 357,10 Euro brutto gemäß der Versorgungsordnung PV II der ……………… i.V. m. dem Grundsatz der Gleichbehandlung für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2017 ab dem 01.08.2023 zu zahlen, weiter „hilfsweise“, 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Altersrente von 311,65 Euro gemäß der Satzung der Unterstützungskasse der ……………… i.V.m. dem Grundsatz der Gleichbehandlung für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2017 ab dem 01.08.2025 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Leistungsantrag für unzulässig, darüber hinaus die Klage auch für unbegründet. Er verweist darauf, dass der Beklagte nicht zur Zahlung aufgrund der Versorgungsordnung, sondern nur aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 7 BetrAVG verpflichtet sein könnte. Er bestreitet die geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach. Er bestreitet insbesondere, dass die Klägerin Versorgungsansprüche gegen das insolvente Unternehmen auf Grundlage der beanspruchten PV II erworben habe. Ohne diesbezügliche Versorgungszusage könne ein Anspruch nicht auf die PV II gestützt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz scheide als Anspruchsgrundlage aus, da die Übernahme der Versorgungsanwartschaften der anderen Mitarbeiter nicht auf eigener Entscheidung der Arbeitgeberin, sondern lediglich auf der Anwendung der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 613a BGB beruhe. Hilfsweise müsse jedenfalls berücksichtigt werden, dass die Klägerseite eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung lediglich mit einer ratierlichen Kürzung im Sinne von § 7 Abs. 2 BetrAVG haben könne. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage war hinsichtlich des Hauptantrages als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Hilfsanträge fielen aufgrund der Zulässigkeit des Hauptantrages nicht mehr zur Entscheidung an. Die Klage war insofern insgesamt abzuweisen. I. Der Hauptantrag war zulässig. Insofern schließt sich die hiesige erkennende 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln der Entscheidung der 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln im Parallelverfahren zu Aktenzeichen …………………….. an. In dieser Entscheidung hat die 11. Kammer ausgeführt: „Der auf künftige Ruhegeldzahlungen gerichtete Klageantrag ist nach § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAGE 24, 63 [66] = NJW 1972, 733). Soweit der Klageantrag eine Zahlung gemäß einem Pensionsvertrag begehrt, ist er als Zahlungsantrag auf Leistungen der nach § 7 Abs. 2 BetrAVG gesicherten Versorgungsanwartschaft auszulegen. Maßgebend sind die für die Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BAG, Urteil vom 12. November 2013 – 3 AZR 92/12 –, Rn. 27, juris). Aus der Klageerhebung gegen den beklagten Verein ergibt sich bereits, dass nicht der Anspruch aus der Versorgungsordnung, sondern der gesetzlichen Anspruch aus der Insolvenzsicherung geltend gemacht werden soll.“ Dem schließt sich auch die erkennende Kammer an. Schon aufgrund des prozessualen Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage war die Klägerseite vorliegend nicht auf eine Feststellungsklage zu verweisen, sondern konnte – wie im Bereich der betrieblichen Altersversorgung allgemein anerkannt und auch allgemein üblich – diese im Wege der auf Zahlung gerichteten Leistungsklage geltend machen. Da vorliegend die Arbeitsverhältnisse bereits beendet sind und weitere Anwartschaften aufgrund betrieblicher Altersversorgung damit nicht mehr entstehen können, ist die etwaige Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung jedenfalls nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig, so dass sie – auch bei erst in Zukunft liegender Fälligkeit – im Wege der Leistungsklage (Zahlungsklage) gerichtlich geltend gemacht werden konnte. II. Der Hauptantrag war jedoch unbegründet. Die Klägerin verfügt über keine durch den Beklagten gesicherte Versorgungsanwartschaft nach § 7 Abs. 2 BetrAVG aus der „PV II“, so dass auch keine Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus der „PV II“ besteht. Auch die erkennende 8. Kammer schließt sich insofern den Entscheidungen der 11. Kammer (……………) und der 21. Kammer (……………………) an. Die Klägerin hat gegen den beklagten …………… keinen Anspruch aus einer etwaigen Versorgungsanwartschaft für ihre Beschäftigung bei der …………… und deren Folgeunternehmen vom 01.07.1996 bis 31.12.2017 gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG aus der mit dem Hauptantrag begehrten PV II. 1.) Unstreitig gab es in diesem Zeitraum keine Versorgungszusage der Arbeitgeberin der Kläger an die hiesigen konkreten Kläger betreffend die PV II. Weder aus den vorgelegten Arbeitsverträgen noch aus anderen Dokumenten ergibt sich, dass ihre Arbeitgeberin ihr zu irgendeinem Zeitpunkt eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hätte entsprechend der Versorgungsordnung PV II. Es ist auch nicht erkennen, dass die Klägerin unter den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung PV II fallen würde, so dass es dahinstehen kann, ob es sich bei der Arbeitgeberin der Klägerin um eine konzernangehörige Gesellschaft des ………………. handelt. Im Kammertermin hat die Klägerseite entsprechend auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts unstreitig gestellt, dass die hiesigen Kläger keine Versorgungszusage aus der PV II erhalten haben. 2.) Auch aus dem von der Klägerseite angeführten Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich nichts anderes. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG, Urteil vom 3. Juni 2020, 3 AZR 730/19, Rn. 47, juris; BAG, Urteil vom 20. März 2018, 3 AZR 861/16, Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 21. August 2012, 3 AZR 81/10, Rn. 23, juris; BAG, Urteil vom 16. Februar 2010, 3 AZR 216/09 , Rn. 56, BAGE 133, 158; BAG, Urteil vom 10. Dezember 2002, 3 AZR 3/02, zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205). Ob dieser auch für den Anspruch gegen den beklagten Verein als Träger der Insolvenzsicherung Anwendung findet, kann aus den nachfolgenden Erwägungen dahinstehen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln (BAG, Urteil vom 20. März 2018 – 3 AZR 861/16, Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 12. August 2014, 3 AZR 764/12, Rn. 23, juris). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift er nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft (BAG, Urteil vom 3. Juni 2020, 3 AZR 730/19, Rn. 44, juris; BAG, Urteil vom 21. Dezember 2017, 6 AZR 790/16, Rn. 31, juris). Liegen einer Leistung bestimmte Voraussetzungen zugrunde, muss die vom Arbeitgeber damit selbst geschaffene Gruppenbildung - gemessen am Zweck der Leistung im genannten Sinne - sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG, Urteil vom 22. Januar 2009, 8 AZR 808/07, Rn. 35, m. w. N.; BAG, Urteil vom 3. Juni 2020, 3 AZR 730/19, Rn. 44, juris). Vorliegend fehlt es bereits an einer solchen gestaltenden Entscheidung, durch die der Arbeitgeber der Klägerseite ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Versorgungszusage zu keinem Zeitpunkt durch die Arbeitgeberin der Klägerin erfolgt ist. Diese hat lediglich bereits erfolgte Zusagen – anderer Arbeitgeber - fortgeführt, wenn sie Arbeitnehmer mit bestehenden Zusagen im Rahmen von Verschmelzungen oder Betriebsübergängen von anderen Gesellschaften aufgenommen hat und den betreffenden Arbeitnehmern von diesen Gesellschaften Versorgungszusagen erteilt worden waren. Hierzu war sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 613a BGB) zwingend verpflichtet, ohne dass sie hier einen eigenen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum hatte.Es fehlt damit an einem eigenen gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, welches eine Ungleichbehandlung begründen könnte. Dafür genügt gerade nicht, dass es Arbeitnehmer mit Versorgungszusagen gibt. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber auch in die Rechte und Pflichten aus einer Versorgungsanwartschaft ein, unabhängig davon, ob die Anwartschaft bereits unverfallbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 12. Mai 1992, 3 AZR 191/06, AP § 613a BGB Nr. 336; BAG, Urteil vom 18. September 2001, 3 AZR 689/00, AP § 613a BGB Nr. 230; Mestwerdt/Wemheuer, in: Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 5. Auflage 2015, § 613a BGB, Rn. 78). Gehen nach einem Betriebsübergang Arbeitsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber über und gewährt der Erwerber den übernommenen Arbeitnehmern die mit dem früheren Arbeitgeber vereinbarten oder sich dort aus einer Betriebsvereinbarung ergebenden Arbeitsbedingungen weiter, können die übernommenen Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anpassung an die beim Erwerber bestehenden besseren Arbeitsbedingungen verlangen (BAG, Urteil vom 31. August 2005, 5 AZR 517/04, Rn. 17 f., juris). Der Arbeitgeber vollzieht in diesem Fall nur die sich aus dem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ergebenden gesetzlichen Rechtsfolgen. Er selbst trifft jedoch keine verteilende Entscheidung, was Voraussetzung der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist. Dies gilt ebenso, wenn infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme eine bestehende Betriebsorganisation vollständig aufgelöst wird und die übernommenen Arbeitnehmer - wie hier - unterschiedslos in eine neue Betriebsorganisation eingegliedert werden. Auch in diesem Fall trifft der Arbeitgeber keine Regelung, sondern wendet nur § 324 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auf die Arbeitsverhältnisse an (BAG, Urteil vom 31. August 2005 – 5 AZR 517/04, Rn. 17 f., juris; ArbG Köln, Urteil vom 12.02.2021, 21 Ca 5905/20, im Parallelverfahren). Selbst wenn man entsprechend der Rechtsansicht der Klägerseite die Anwendbarkeit des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegend annehmen würde, wäre die Ungleichbehandlung vorliegend zulässig. Denn der gewohnheitsrechtlich gebildete allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt (lediglich), dass der Arbeitgeber, der unter kollektiven Gesichtspunkten einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gegenüber anderen Gruppen von Arbeitnehmern ungleich behandelt, hierfür einen Sachgrund benötigt. Ein solcher Sachgrund ist vorliegend zweifelsfrei gegeben. Die Anwendung der zwingenden gesetzlichen Regelungen des § 613a BGB stellt einen geeigneten Sachgrund i. S. des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. 3.) Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, nach längerer Zeit eine Angleichung der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen herzustellen. Da bei der Weitergewährung der bereits vor dem Betriebsübergang bestehenden Arbeitsbedingungen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes fehlen, besteht auch keine Rechtsgrundlage für eine spätere Anpassungspflicht (BAG, Urteil vom 31. August 2005, 5 AZR 517/04, Rn. 17 f., juris; für den Fall der betrieblichen Altersversorgung: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2011 – 20 Sa 1299/10, juris). Das AGG hat insofern entgegen der Auffassung der Klägerseite für keine Änderung der Rechtslage gesorgt, da es weiterhin einen sachlichen Differenzgrund für eine etwaige Ungleichbehandlung gibt, wie bereits dargestellt (ebenso: ArbG Köln, Urteil vom 12.02.2021, ……………….., im Parallelverfahren). 4.) Die Frage der Anwartschaft aus der Versorgungsregelung der …………… ist nicht Gegenstand des Hauptantrages, da die Klägerseite den Hauptantrag ausdrücklich dahingehend formuliert hat, dass lediglich Ansprüche aus der PV II geltend gemacht werden. Im übrigen mag sich die Klägerseite vor Augen halten, dass aufgrund des – beklagtenseitig im Kammertermin unstreitig gestellten – Erwerbs von Versorgungsanwartschaften der …………………… zugunsten der hiesigen Klägerseite diese bei Anwendung ihrer eigenen Argumentation besser gestellt werden würde als die Arbeitskollegen, mit denen sie zwanzig Jahre zusammen gearbeitet hat. Denn wenn sie Versorgungsleistungen aus dem Versorgungssystem ………….. und zusätzlich aus dem Versorgungssystem …………. (PV II) erhalten würde, würde sie mehr erhalten als diejenigen Arbeitnehmer, die „nur“ Anwartschaften aus der PV II (ohne ……………..-Anwartschaften) erworben hätten. Dies ist unter dem Gesichtspunkt einer „Gleichbehandlung“ keinesfalls begründbar. III. Die Hilfsanträge fielen nicht mehr zur Entscheidung an. Die Klägerseite hat diese ausdrücklich nur für den Fall gestellt, dass das Gericht den Leistungsantrag als unzulässig ansehen und stattdessen einen Festellungsantrag für erforderlich halten sollte. Dieser Fall ist nicht eingetreten. Der Leistungsantrag war zulässig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte die Klägerseite als unterlegene Partei des Rechtsstreits die gesamten Kosten zu tragen. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf insgesamt den dreifachen Jahresbezug der streitigen Betriebsrentenzahlung festgesetzt, entsprechend der Streitwertfestsetzung für den Gebührenstreitwert (§ 42 Abs. 1 GKG); der Urteilsstreitwert ist jedenfalls nicht geringer (vgl. § 9 ZPO). Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.