Urteil
3 AZR 861/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifliche Besitzstandsregelung zugunsten von Mitarbeitern, die bis zu einem Stichtag in den Tarifkreis eingetreten sind, begründet nur dann für spätere Versorgungsfälle einen Anspruch, wenn der betroffene Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls noch dem Tarifkreis angehört.
• Individuelle Pensionszusagen sind dahin auszulegen, ob sie Regelungen zu Höhe und Voraussetzungen vorgezogener oder hinausgeschobener Altersruhegelder enthalten; enthält die Versorgungsregelung eine eigene Bestimmung, greift die Erhöhungsregelung der AIB (§4 Nr.2a Buchst. c) nicht.
• Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet nur dann einen versorgungsrechtlichen Anspruch, wenn der Arbeitgeber eine allgemeine, erkennbar angewandte Regel aufgestellt hat; begünstigt er nur einzelne Arbeitnehmer, kann daraus kein Anspruch für andere abgeleitet werden.
Entscheidungsgründe
Keine insolvenzgeschützte Anwartschaft auf Übergangszuschuss und keine Erhöhung nach AIB • Eine tarifliche Besitzstandsregelung zugunsten von Mitarbeitern, die bis zu einem Stichtag in den Tarifkreis eingetreten sind, begründet nur dann für spätere Versorgungsfälle einen Anspruch, wenn der betroffene Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls noch dem Tarifkreis angehört. • Individuelle Pensionszusagen sind dahin auszulegen, ob sie Regelungen zu Höhe und Voraussetzungen vorgezogener oder hinausgeschobener Altersruhegelder enthalten; enthält die Versorgungsregelung eine eigene Bestimmung, greift die Erhöhungsregelung der AIB (§4 Nr.2a Buchst. c) nicht. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet nur dann einen versorgungsrechtlichen Anspruch, wenn der Arbeitgeber eine allgemeine, erkennbar angewandte Regel aufgestellt hat; begünstigt er nur einzelne Arbeitnehmer, kann daraus kein Anspruch für andere abgeleitet werden. Die Klägerin, seit 1973 bei der S AG beschäftigt, wechselte 1998 in den außertariflichen (ÜT-)Kreis und erhielt 1998 eine individuelle Pensionszusage (IP) nach den IP-Bedingungen 1996. Die S AG hatte zuvor tarifliche Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV 1981, GBV 1983) und frühere Ruhegehaltsabkommen erlassen; Regelungen zum sechsmonatigen Übergangszuschuss galten für bestimmte Gruppen. Das Arbeitsverhältnis ging 1999 auf die V GmbH über, über deren Vermögen 2005 Insolvenz eröffnet wurde; der Beklagte ist der Träger der Insolvenzsicherung. Die Klägerin verlangt Feststellung einer insolvenzgeschützten Anwartschaft auf Übergangsgeld und Erhöhung ihrer Leistungen um 0,5% je Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme ab 1.1.2015. Arbeitsgericht wies ab, LAG erkannte Teilanspruch; das BAG hat die Revision des Beklagten erfolgreich und die der Klägerin teilweise zurückgewiesen. • Die Revision des Beklagten führt zur vollständigen Abweisung der Klage; die begrenzte Revision der Klägerin ist unbegründet. • Zum Anspruch auf Übergangszuschuss: Auslegung von GBV 1983 und GBV 1981 ergibt, dass der Besitzstand der GBV 1981 nur für Arbeitnehmer gilt, die bei Eintritt des Versorgungsfalls noch dem Tarifkreis angehören; die Klägerin war außertariflich, sodass keine Anwartschaft bestand. • Die IP-Bedingungen 1996 enthalten keine Regelung, die den Klägerin einen allgemeinen Anspruch auf Zahlung eines sechsmonatigen Übergangszuschusses bei Pensionierung einräumt; die dort geregelten Übergangszahlungen betreffen die Hinterbliebenenversorgung. • Schreiben und Hinweise der S AG von 1983 und 1996 stellen keine wirksame Gesamtzusage zugunsten der Klägerin dar, weil keine gezielte, rechtlich wirksame Bekanntgabe oder Annahme als Angebot festgestellt ist. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch: die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin eine allgemeine Regel angewendet hat; mögliche Einzelfälle begünstigter Mitarbeiter begründen keinen Anspruch für sie. • Zur Erhöhung nach den AIB (§4 Nr.2a Buchst. c): Die IP-Bedingungen 1996 regeln eigenständig die Höhe der Pensionsleistung (Festbetrag mit Absenkung bei vorzeitigem Eintritt), sodass die Erhöhungsregelung der AIB nicht anwendbar ist; deshalb besteht kein Anspruch auf 0,5%‑Monatserhöhung. • Der Feststellungsantrag zu 3. war insoweit nur als unechter Hilfsantrag gestellt und wurde in der Entscheidung nicht gesondert zu prüfen gegeben, weil die materiellen Anspruchsgrundlagen fehlen. Die Klage der Klägerin wird insgesamt abgewiesen. Es besteht keine insolvenzgeschützte Anwartschaft der Klägerin auf Zahlung eines sechsmonatigen Übergangszuschusses, weil die maßgeblichen tariflichen Besitzstandregelungen nur für bei Eintritt des Versorgungsfalls noch dem Tarifkreis angehörende Arbeitnehmer gelten und die Klägerin außertariflich war. Ebenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Betriebsrente oder eines Übergangszuschusses nach §4 Nr.2a Buchst. c AIB, weil die IP-Bedingungen 1996 eigenständige Bestimmungen über die Leistungshöhe enthalten, die eine Erhöhungsregelung ausschließen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.