Urteil
18 Ca 5535/20 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2021:0512.18CA5535.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 78 % und der Beklagte zu 22 %.
3. Der Streitwert beträgt 15.936,79 EUR.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 78 % und der Beklagte zu 22 %. 3. Der Streitwert beträgt 15.936,79 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. (*) Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für Betriebsrentenansprüche im Wesentlichen Inflationsausgleichsforderungen geltend. Vom 01.10.1987 bis zum 31.12.2011 war der Kläger Arbeitnehmer der zur ehemaligen Ho-Gruppe gehörenden W . Seit dem 01.01.2016 erhielt er von dieser aufgrund entsprechender Versorgungszusagen Versorgungsleistungen unmittelbar durch die Beklagte einerseits und über eine P andererseits. Mit Schreiben vom 04.12.2018 teilte die P dem Kläger mit, dass eine Erhöhung seiner Ansprüche gemäß § 16 BetrAVG zum 01.01.2019 nicht stattfinden würde. Auf Anforderung des Klägers legte der Arbeitgeber die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dar. Mit Schreiben vom 08.04.2019 widersprach der Kläger der nicht vorgenommenen Anpassung. Am 01.07.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeber-Gesellschaft eröffnet. Zum 27.08.2019 meldete sich der Beklagte bei dem Kläger zur Sicherstellung der betrieblichen Altersversorgung, bat um Übersendung diverser Formulare und Unterlagen und teilte mit, dass mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von drei Monaten zu rechnen sei. Der Kläger erteilte die verlangten Auskünfte unmittelbar. Nach Erinnerung durch den Kläger teilte der Beklagte zum 29.01.2020 mit, ihm würden noch Unterlagen seitens des insolventen Arbeitgebers fehlen. Weitere Unterlagen wurden dem Beklagten am 18.02.2020 zugesandt. Mit Bescheid vom 06.03.2020 übersandte der Beklagte einen Leistungsbescheid über eine rückständige Leistung in Höhe von 2.281,60 EUR und laufender Leistungen in Höhe von 570,40 EUR monatlich. Die Erfüllung der Ansprüche übertrug er auf die A Hinsichtlich der von ihm anerkannten Forderungen des Klägers hat der Beklagte die Leistungsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 BetrAVG auf die A. Die anerkannten Zahlungen wurden in der Folge geleistet. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Inflationsausgleich rückwirkend zum 01.01.2019 zustehe samt entsprechender Zinszahlungen. Auch für die Zukunft könne er Anpassung der Betriebsrenten an die Inflation verlangen. Hierzu beruft er sich auf § 16 BetrAVG, auf eine Gleichbehandlung mit den ehemaligen Bediensteten des öffentlichen Dienstes sowie anderer Betriebsrentner der Ho-Gruppe sowie auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Hinsichtlich der für die Vergangenheit bezifferten Erhöhungsbeträge (Klageantrag Ia) verweist er darauf, dass die P der Ho-Gruppe die Versorgungsbezüge der Pensionäre aller Mitgliedsunternehmen um 4,77% angehoben habe ab dem 01.01.2019. Mit dem Klageantrag zu I b macht er Verzugszinsen auf die vom Beklagten anerkannten Leistungen für den Zeitraum von April 2019 bis März 2020 geltend. Nach beidseitiger Erledigungserklärung hinsichtlich eines klageweise geltend gemachten Zahlungsbetrages in Höhe von 4.059,07 EUR (zuvor Klageantrag zu II) beantragt der Kläger zuletzt I. den Beklagten zu verurteilen, die Versorgungsleistung unter der Mitglieds-/Rentennummer rückwirkend ab dem 01.01.2019 an den Verbraucherpreisindex anzupassen, I a. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.313,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 69,12 € seit dem 31.01.2019, auf 69,12 € seit dem 28.02.2019, auf 69,12 € seit dem 31.03.2019, auf 69,12 € seit dem 30.04.2019, auf 69,12 € seit dem 31.05.2019, auf 69,12 € seit dem 30.06.2019, auf 69,12 € seit dem 31.07.2019, auf 69,12 € seit dem 31.08.2019, auf 69,12 € seit dem 30.09.2019, auf 69,12 € seit dem 31.10.2019, auf 69,12 € seit dem 30.11.2019, auf 69,12 € seit dem 31.12.2019, auf 69,12 € seit dem 31.01.2020, auf 69,12 € seit dem 29.02.2020, auf 69,12 € seit dem 31.03.2020, auf 69,12 € seit dem 30.04.2020, auf 69,12 € seit dem 31.05.2020, auf 69,12 € seit dem 30.06.2020, und auf 69,12 € seit dem 31.07.2020 zu zahlen. I b. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 570,40 € seit dem 30.04.2019, auf 570,40 € seit dem 31.05.2019, auf 570,40 € seit dem 30.06.2019, auf 570,40 € seit dem 31.07.2019, auf 570,40 € seit dem 31.08.2019, auf 570,40 € seit dem 30.09.2019, auf 570,40 € seit dem 31.10.2019, auf 570,40 € seit dem 30.11.2019, auf 570,40 € seit dem 31.12.2019, auf 570,40 € seit dem 31.01.2020, auf 570,40 € seit dem 29.02.2020, und auf 570,40 € seit dem 31.03.2020 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig die Versorgungsleistung unter der Mitglieds-/Rentennummer im Dreijahresrhythmus, zunächst zum 01.01.2022 am Verbraucherpreisindex anzupassen. III. den Beklagten zu verurteilen, an ihn monatliche Abrechnungen für den Zeitraum April 2020 bis Februar 2021 zu erstellen und herauszugeben IV. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, monatliche Abrechnungen über seine Rentenbezüge ab März 2021 zu erstellen und an ihn für den Rentenbezugszeitraum herauszugeben. V. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 145,59 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klageanträge für unbegründet und verweist darauf, dass er für die Ermittlung der klägerischen Ansprüche Informationen benötigt habe, die er erst im Februar 2020 erhalten habe. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie der Terminsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klageanträge zu I. und I a. sind unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Versorgungsleistungen des Klägers rückwirkend zum 01.01.2019 an den Verbraucherpreisindex bzw. seine Entwicklung anzupassen. 1. Eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten folgt hinsichtlich der dem Kläger erteilten Direktzusage nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Hiernach haben Versorgungsempfänger, deren „Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers“ nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Da in der Versorgungszusage des Klägers selbst keine Verpflichtung zum Inflationsausgleich geregelt ist, scheidet § 7 Abs. 1 BetrAVG als Anspruchsgrundlage aus (vgl. nur Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs, 7. Aufl. 2018, BetrAVG § 7 Rn. 200). Eine Anpassungsentscheidung zugunsten des Klägers bezogen auf den Stichtag 01.01.2019 ist weder freiwillig durch die Insolvenzschuldnerin noch durch gerichtliches Urteil ergangen (§ 315 Abs. 3 BGB). Eine solche Anpassung wäre angesichts der nachfolgenden Insolvenz auch kaum zu erwarten gewesen und würde den Beklagten jedenfalls nach § 7 Abs. 5 BetrAVG nicht binden (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juli 2020 – 3 AZR 142/16 –, Rn. 35 ff., juris). 2. Unmittelbar nach § 16 BetrAVG ist der Beklagte dagegen deshalb nicht verpflichtet, weil die hierin geregelte Anpassungsprüfungspflicht nur den Arbeitgeber trifft – eine Rolle, die der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht einnimmt (Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs, 7. Aufl. 2018 Rn. 59, BetrAVG § 16 Rn. 59). 3. Eine vom Bundesarbeitsgericht für den Ausnahmefall eines umfassenden Wirtschaftseinbruchs erwogene Anpassungspflicht nach § 242 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 05. Oktober 1993 – 3 AZR 698/92 –, BAGE 74, 318-324, Rn. 22 mwN) ist angesichts der derzeitigen langjährig niedrigen Inflationsraten offensichtlich nicht gegeben. 4. Die geltend gemachten Ansprüche folgen auch nicht aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Eine für den geltend gemachten Anspruch bedeutsame Ungleichbehandlung gegenüber den ehemals öffentlich Bediensteten in Hinblick auf deren zusätzliche Altersversorgung ist nicht erkennbar (vgl. hierzu Klageschrift, S. 8). Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet lediglich den jeweiligen Arbeitgeber zur Gleichbehandlung aller (vergleichbaren) Arbeitnehmer bzw. Betriebsrentner. Die Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes richten sich indes gegen andere Arbeitgeber. Aus dem gleichen Grund folgt der Anspruch des Klägers auch nicht aus dem Umstand, dass Betriebsrentner anderer Unternehmen der Ho-Gruppe einen Inflationsausgleich auf ihre Betriebsrenten erhalten. 5. Für den über die P durchgeführten Teil der Versorgungszusage besteht von vornherein keine Einstandspflicht des Beklagten (vgl. § 30 Abs. 3 BetrAVG). 6. Mangels Verpflichtung zur rückwirkenden Leistungsanpassung ist der Beklagte auch nicht zur Zinszahlung verpflichtet. Ohnehin sind Ansprüche auf Zinsen nicht Gegenstand der Versicherung (Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs, 7. Aufl. 2018 Rn. 197, BetrAVG § 7 Rn. 197). II. Auch der Feststellungsantrag zu II. ist unbegründet. Der Beklagte ist als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht zur Anpassung seiner Leistungen nach § 16 BetrAVG verpflichtet (vgl. BAG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –, Rn. 40, juris; LAG Köln, Urteil vom 22. November 2012 – 7 Sa 645/12 –, Rn. 24, juris). III. Der Kläger kann von dem Beklagten keine Abrechnung über monatlich geleistete Zahlungen verlangen (Anträge zu III. und IV.). Eine entsprechende Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) besteht nicht, da der Beklagte seine Leistungsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 BetrAVG auf die A übertragen hat und selber keine Zahlungen leistet. IV. Ansprüche auf Ausgleich des mit dem Klageantrag zu V. geltend gemachten Steuerschadens (§ 280 Abs. 1 BGB) sowie auf die mit dem Klageantrag zu I b geltend gemachten Verzugszinsen (286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB) scheiden aus, weil nicht erkennbar ist, dass der Beklagte pflichtwidrig nicht für einen Zufluss der nach § 7 BetrAVG geschuldeten Leistungen im Kalenderjahr 2019 gesorgt bzw. sich mit den später anerkannten Leistungen in Verzug befunden hat. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte bereits rechtzeitig in 2019 bzw. zum jeweiligen Monatsletzten seit dem 30.04.2019 über sämtliche für die Bestimmung seiner Leistung erforderlichen Informationen verfügte. Aus diesem Grunde besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 Abs. 4 BGB). Die Leistungen des Beklagten sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG iVm. § 14 Abs. 1 VVG fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Es obliegt dem Versorgungsbegünstigten, zur Begründung von Verzugszinsen zu beweisen, dass andauernde „Erhebungen“ des Beklagten zur Zahlung von Versorgungsleistungen nicht mehr notwendig waren (Höfer BetrAVG I/Höfer, 26. EL Januar 2021, Betriebsrentengesetz §§ 7-Betriebsrentengesetz § 7aF Rn. 19). Abschlagszahlungen (§ 14 Abs. 2 VVG) hat der Kläger nicht verlangt. Für Verzug mit den Versorgungsleistungen vor Insolvenz steht der PS ohnehin nicht ein. V. Die Parteien haben nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Unterliegen bzw. Obsiegen zu tragen. Hinsichtlich der Streitwerte im Einzelnen wird auf die Aufgliederung in Ziff. III. Bezug genommen, wobei für den Gebührenstreitwert der monatlich wiederkehrenden Leistungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der Faktor 36 angesetzt wurde. Der erledigte Antrag ist mit dem Zahlbetrag angesetzt worden. III. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist mit wie folgt bemessen: Antrag zu I.: 42 (§ 9 Satz 1 ZPO) x 61,12 EUR zzgl. 42 x 570,40 x 5% = 4.100,88 EUR Antrag zu II.: 5.000 EUR Antrag zu III.: 11 Monate mal 150 EUR = 1.650 EUR Antrag zu IV.: 42 x 150 EUR x 0,8 (Feststellungsfaktor) = 5.040 EUR Antrag zu V.: 145,49 EUR IV. Die Berufung war nicht nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne der Vorschrift sind nicht erkennbar. (*) Am 23.07.2021 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Der Tatbestand des Urteils vom 12.05.2021 wird wie folgt berichtigt: Auf Seite 3 Satz 3 werden hinter den Worten „Seit dem 01.01.2016“ die Worte „bis März 2019“ ergänzt. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen.