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Urteil

7 Sa 645/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:1122.7SA645.12.00
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Leitsätze

Der gesetzliche Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG erstreckt sich nicht auf eine vermeintliche Verpflichtung des insolventen Arbeitgebers, die Versorgungsleistungen einer - ihrerseits nicht insolventen - Pensionskasse nach § 16 BetrAVG laufend anzupassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2012 in Sachen5 Ca 1629/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gesetzliche Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG erstreckt sich nicht auf eine vermeintliche Verpflichtung des insolventen Arbeitgebers, die Versorgungsleistungen einer - ihrerseits nicht insolventen - Pensionskasse nach § 16 BetrAVG laufend anzupassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2012 in Sachen5 Ca 1629/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob eine laufende Anpassung einer B -Pensionskassenrente des Klägers insolvenzgeschützt ist und durch den Beklagten zu erfolgen hat. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 11.05.2012 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 13.06.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 04.07.2012 Berufung eingelegt und diese am 26.07.2012 begründet. Der Kläger macht geltend, Ausgangspunkt seiner rechtlichen Überlegungen sei, dass § 16 BetrAVG den Arbeitgeber zur Rentenanpassung verpflichte, unabhängig davon, welchen Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung er gewählt hat. Auch bei der Zusage einer Pensionskassenrente treffe die Anpassungspflicht den Arbeitgeber und nicht die Pensionskasse. Er, der Kläger, verkenne nicht, dass der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung grundsätzlich nicht zur Anpassung laufender Renten nach § 16 BetrAVG verpflichtet sei. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn bereits die Versorgungszusage eine vertragliche Anpassungsklausel enthalte, die zu einer Dynamisierung der Rente führe, oder auch, wenn eine entsprechende betriebliche Übung bestanden habe. Der Kläger und Berufungskläger weist darauf hin, dass die B -Versorgungsordnung unter Ziffer 83 festlege, dass nicht nur die laufenden Firmenrenten, sondern auch die laufenden Renten der Pensionskasse für jedes volle Jahr um 1 % der zuletzt gezahlten Rente erhöht würden. Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Bestimmung auch für ihn zu gelten habe, obwohl in der C -Versorgungsordnung eine entsprechende Regelung fehle. Dies ergebe sich zum einen aus dem Verschlechterungsverbot, das Bestandteil der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 (Anlage K 7) für in das Joint-Venture B /S übertretende Mitarbeiter der BASF AG gewesen sei, und aus dem Anhang der C -Versorgungsordnung für ehemalige B -Mitarbeiter, in welchem es heiße: „ Soweit Bestimmungen der B -Versorgungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung von derjenigen der C -Versorgungsordnung abweichen, sind Erstgenannte weiterhin maßgeblich. “ Da die Anpassung der Pensionskassenrente nach Auffassung des Klägers einzig und allein Sache seiner Arbeitgeberin, der C , gewesen sei, diese jedoch insolvent geworden ist, sei der Beklagte für die Anpassungen eintrittspflichtig. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei insoweit eine strikte Trennung zwischen der Grundversorgung durch die B -Pensionskasse VVaG und der Anpassungsverpflichtung durch die C vorzunehmen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2012,5 Ca 1629/12, abzuändern und festzustellen, dass die Anpassung der B -Pensionskassenrente des Klägers insolvenzgeschützt ist und durch den Beklagten zu erfolgen hat. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagt beruft sich darauf, dass er für eine Pensionskassenversorgung nicht eintrittspflichtig sei. Dies ergebe sich aus der enumerativen Aufzählung in § 7 Abs. 1 BetrAVG. Hier sei die Pensionskassenversorgung bewusst nicht aufgenommen worden. Entsprechend sei sie auch von der Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG ausgenommen. Der Gesetzgeber habe es in Kauf genommen, dass eine Pensionskasse Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringe, dennoch aber kein Insolvenzschutz eingreife. Wenn also die Insolvenzschuldnerin C verpflichtet gewesen sei, Erhöhungen der Rente durch die Pensionskasse zu finanzieren, so gelte dies nicht für ihn, den Beklagten. Eine Aufspaltung der Pensionskassenversorgung in die Ausgangsrente ohne Eintrittspflicht der Insolvenzversicherung und in die Erhöhungen der Ausgangsrente mit Eintrittspflicht der Insolvenzversicherung sehe das Gesetz nicht vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderungsschrift, sowie der weiteren Schriftsätze des Berufungsklägers vom 12.11.2012 und der Berufungsbeklagten vom 13.11.2012 sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2012 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch im Rahmen der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten darauf, dass dieser eine fortlaufende Anpassung seiner Pensionskassenrente im Sinne von § 16 BetrAVG an ihn leistet. 1. Die Aufgaben und Verpflichtungen des Beklagten als des gesetzlichen Insolvenzversicherers für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in § 7 BetrAVG definiert. a. Aus § 7 Abs. 1 BetrAVG ergibt sich, dass der Beklagte für die betriebliche Altersversorgung des Durchführungsweges einer Pensionskassenrente grundsätzlich nicht zuständig ist. Der Gesetzgeber hat die Pensionskassen bewusst aus dem gesetzlichen Insolvenzversicherungsschutz durch den Beklagten ausgenommen. Er hat für die Einbeziehung der Pensionskassenversorgung in den gesetzlichen Insolvenzschutz keine ausreichende Notwendigkeit gesehen, da die Pensionskassen der strengen Aufsicht durch die Ba unterliegen (ErfKo/Steinmeyer, § 7 BetrAVG Rdnr. 1; HWK/Schipp, § 7 BetrAVG, Rdnr. 2). b. Der Kläger räumt auch ausdrücklich ein, dass der Beklagte für die ‚Grundversorgung‘ durch die Pensionskasse nicht zuständig sei. Insoweit besteht vorliegend allerdings auch kein Handlungsbedarf. Die Pensionskasse ist unstreitig – jedenfalls insoweit – leistungsfähig und kommt ihrer Verpflichtung auf Zahlung der Pensionskassenaltersrente jedenfalls in der bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblichen Höhe fortlaufend nach. 2. Es bedeutete allerdings in den Augen des Berufungsgerichtes einen erheblichen Wertungswiderspruch, wenn der Beklagte zwar einerseits für Pensionskassenaltersrenten in der bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Höhe unstreitig nicht einstandspflichtig sein soll, selbst dann, wenn die Pensionskasse ausnahmsweise nicht in der Lage ist, diese Rente zu zahlen, dass er aber andererseits für Erhöhungsbeträge im Sinne von § 16 BetrAVG im Falle der Insolvenz des Arbeitgeberunternehmens aufkommen müsste. a. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei Rentenanpassungen im Sinne von § 16 BetrAVG lediglich darum handelt, einem im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß zu erwartenden Kaufkraftverlust der ursprünglich zugesagten Rente entgegenzuwirken. Die vom Kläger befürwortete Aufspaltung der Pensionskassenrente in einen von ihm sogenannten Grundversorgungsteil, welcher der Höhe der Rente im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls entspricht, und einem auf möglichen späteren Anpassungen im Sinne des § 16 BetrAVG beruhenden Aufstockungsteil erscheint demnach gekünstelt und mit dem Gesetzeszweck einer Herausnahme der Pensionskassenversorgung aus dem Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 BetrAVG nicht vereinbar. b. Wie der Berufungskläger des Weiteren zutreffend ausführt, richtet sich die Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 BetrAVG an den die betriebliche Altersversorgung zusagenden Arbeitgeber und betrifft grundsätzlich alle Durchführungswege. Träfe die These des Berufungsklägers von der Notwendigkeit einer Aufspaltung der Pensionskassenversorgung in eine Grundversorgung und die späteren Anpassungen im Sinne von § 16 BetrAVG zu, müsste der Beklagte bei der Insolvenz des die betriebliche Altersversorgung zusagenden Arbeitgebers für Anpassungen von Pensionskassenrenten grundsätzlich immer eintreten. Hiervon ist weder in § 7 Abs. 1 BetrAVG noch in § 16 BetrAVG die Rede. 3. Abgesehen davon erscheint die Argumentation des Berufungsklägers auch nicht frei von Widersprüchen. a. Selbst bei unmittelbaren Versorgungszusagen, für deren Insolvenzsicherung der Beklagte unstreitig zuständig ist, muss der Beklagte anerkanntermaßen nach Eintritt des Sicherungsfalles keine Anpassungen nach § 16 BetrAVG vornehmen. Das räumt auch der Berufungskläger ausdrücklich ein. Eine solche Verpflichtung des Beklagten wäre auch widersinnig, da nach § 16 BetrAVG schon der Arbeitgeber von einer Anpassung absehen kann, sofern er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. b. Andererseits ist ebenfalls anerkannt, dass der Beklagte bei unmittelbaren Versorgungszusagen dann ausnahmsweise doch spätere Rentenanpassungen absichern muss, wenn diese bereits von vorneherein in einer dynamisch ausgestalteten Rentenzusage angelegt sind. Auf diesen Ausnahmefall will sich der Berufungskläger berufen, indem er geltend macht, dass die in Ziffer 83 der Versorgungsordnung der B angelegte Erhöhung der laufenden Renten der Pensionskasse im Tarif 1 alle drei Jahre für jedes volle Jahr um 1 % auf Grund des Verschlechterungsverbotes für die Joint-Venture-Mitarbeiter auch für ihn gelten müsse. c. Unterstellte man einmal zu Gunsten des Klägers, dass dies zuträfe, so läge ein Fall des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vor. Wenn sich der Arbeitgeber bereits in der Versorgungszusage verpflichtet hat, die laufenden Leistungen jährlich um 1 % anzupassen, entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gerade die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Arbeitgeber könnte sich allerdings im Anpassungszeitpunkt der Anpassungsverpflichtung auch nicht mehr durch einen Hinweis auf seine schlechte wirtschaftliche Lage entziehen. Da sich der Arbeitgeber bereits durch die dynamische Ausgestaltung der Versorgungszusage gebunden hat, kann die in der Versorgungszusage angelegte Dynamisierung im Verhältnis zum Versorgungsempfänger nicht mehr von einer erst später zu erteilenden Zustimmung des Arbeitgebers abhängig gemacht werden. d. Dies bedeutet jedoch, dass § 16 Abs. 1 BetrAVG für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Die Dynamisierung der Rentenhöhe ist vielmehr bereits Bestandteil der in der Versorgungszusage begründeten ‚Grundversorgung‘. Diese hat durch die Pensionskasse zu erfolgen. 4. § 4 Abs.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif I der BASF Pensionskasse VVaG steht diesen Überlegungen nicht entgegen, sondern bestätigt sie eher. Die Vorschrift macht die Übernahme etwaiger Anpassungen laufender Rentenleistungen durch die Kasse nämlich unter anderem von der Zustimmung des Trägerunternehmens abhängig. Sie ist damit ersichtlich auf die Fälle des § 16 Abs.1 BetrAVG zugeschnitten, nicht aber auf Fälle wie den vorliegenden, bei denen es – jedenfalls nach der Argumentation des Berufungsklägers - um von vorneherein dynamisierte Versorgungszusagen im Sinne von § 16 Abs.3 Nr.1 BetrAVG geht. Daraus folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger sich im Zweifel an die Pensionskasse zu halten hat. Eine Einstandspflicht des Beklagten als gesetzlichem Insolvenzsicherer erscheint indessen nicht begründbar. 5. Demnach konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.