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Urteil

1 Ca 3376/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2021:1203.1CA3376.21.00
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Tenor

1.              Es wird festgestellt, dass Nr. 3.1 Satz 2 des Urlaubstarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen im D vom 9. Juni 1978 in der Fassung vom 12. August 2013 dahin auszulegen ist, dass von der darin enthaltenen Formulierung „Summe der Entgelte“ auch Wiederholungshonorare erfasst werden.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.              Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

4.              Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass Nr. 3.1 Satz 2 des Urlaubstarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen im D vom 9. Juni 1978 in der Fassung vom 12. August 2013 dahin auszulegen ist, dass von der darin enthaltenen Formulierung „Summe der Entgelte“ auch Wiederholungshonorare erfasst werden. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Auslegung einer tariflichen Regelung zur Berechnung der Urlaubsvergütung für arbeitnehmerähnliche Personen. Die Beklagte ist verfasst als gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts und veranstaltet drei nationale Rundfunkprogramme. In ihrer heutigen Form existiert sie seit 1994 aus einem Zusammenschluss des ehemaligen R -Rundfunk, des De Kultur und des in K ansässigen D . Die Beklagte beauftragt regelmäßig freie Mitarbeiter mit der Erstellung von Programmbeiträgen. Hierfür leistet sie neben Honoraren auch sog. Wiederholungshonorare für erneute Ausstrahlungen der Beiträge. Außerdem zahlt sie Urlaubsvergütung nach dem Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom D für arbeitnehmerähnliche Personen vom 9. Juni 1978 in der Fassung vom 12. August 2013, in dem es u.a. – soweit hier von Interesse – heißt: Bis einschließlich 2017 bezog die Beklagte die Wiederholungshonorare in die Berechnung der Urlaubsvergütung für arbeitnehmerähnliche Personen ein. Mit Rundschreiben an ihre freien Mitarbeiter vom 27.11.2017 teilte die Beklagte u.a. mit, dass in Umsetzung eines höchstrichterlichen Urteils Wiederholungshonorare künftig nicht bei der Berechnung von tariflichen Sozialleistungen einbezogen würden, da sie in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zu den Honoraren gehörten, sondern als Lizenzen abzurechnen seien. Mit ihrer Klage begehren die Kläger, zwei Gewerkschaften, die Feststellung, dass Nr. 3.1 des Urlaubstarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen im D vom 9. Juni 1978 in der Fassung vom 12. August 2013 in der Weise auszulegen ist, dass als „Summe der Entgelte“ auch Wiederholungshonorare zu verstehen sind. Die Kläger sind der Ansicht, die Auslegung von Nr. 3.1 dieses Tarifvertrags ergebe, dass von der Formulierung „Summe der Entgelte“ auch Wiederholungshonorare erfasst würden. Die Kläger beantragen sinngemäß, festzustellen, dass Nr. 3.1 des Urlaubstarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen im D vom 9. Juni 1978 in der Fassung vom 12. August 2013 in der Weise auszulegen ist, dass als „Summe der Entgelte“ auch Wiederholungshonorare zu verstehen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, die Auslegung von Nr. 3.1 des streitgegenständlichen Tarifvertrags ergebe, dass Wiederholungshonorare in die Berechnung der tariflichen Urlaubsvergütung nicht einzubeziehen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG eröffnet. Es handelt sich um eine nach § 9 TVG zulässige sog. Verbandsklage, die einen Streit der Tarifvertragsparteien und Parteien dieses Rechtsstreits über die Auslegung einer tariflichen Bestimmung zum Gegenstand hat. Die Kläger haben auch ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da durch diese für ihre Mitglieder künftig Klarheit über die zwischen den Parteien streitige Frage geschaffen wird, ob von dem in Nr. 3.1 des Urlaubstarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen im D vom 9. Juni 1978 in der Fassung vom 12. August 2013 ( im Folgenden: UTV ) enthaltenen Tatbestandsmerkmal „Summe der Entgelte“ auch Wiederholungshonorare erfasst werden, wie dies von den Klägern angenommen und von der Beklagten in Abrede gestellt wird. 2. Die Klage hatte in der Sache auch Erfolg. Das in Nr. 3.1 UTV enthaltene Tatbestandsmerkmal „Summe der Entgelte“ umfasst auch Wiederholungshonorare. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. a) Bei der Auslegung von Tarifverträgen mit Rechtsnormen, worum es hier geht, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( siehe etwa BAG, Urteil vom 23.06.2016 – 8 AZR 643/14, zitiert nach juris, dort Rn. 25 m.w. Nachw. ), die auch von der erkennenden Kammer geteilt wird, folgende Auslegungsgrundsätze: Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt nach Auffassung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass die in Nr. 3.1 UTV enthaltene Formulierung „Summe der Entgelte“ auch Wiederholungsvergütungen umfasst. aa) Bereits der Wortlaut dieser Tarifnorm rechtfertigt die Annahme, dass es sich bei Wiederholungsvergütungen (auch) um „Entgelt“ i.S. von Nr. 3.1 UTV handelt. (1) Unter dem Begriff „Entgelt“ ist – rein sprachlich – eine als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährte Bezahlung zu verstehen ( www.duden.de/Rechtschrei-bung/Entgelt ). (2) Dies ist bei Wiederholungshonoraren – zumindest auch – der Fall. Zwar werden sie in der Tat primär für erneute Ausstrahlungen von Beiträgen der freien Mitarbeiter geleistet. Ursächlich für sie ist aber die Erstellung dieser Beiträge durch die freien Mitarbeiter und damit letztlich deren geleistete Arbeit. bb) Ebenso sprechen der Sinn und Zweck der Nr. 3.1 UTV – die soziale Absicherung der für die Beklagte tätigen arbeitnehmerähnlichen Personen – dafür, auch Wiederholungsentgelte in den Anwendungsbereich des Merkmals „Summe der Entgelte“ einzubeziehen. cc) Ausschlaggebend für die Annahme, dass es sich bei Wiederholungshonoraren um „Entgelt“ i.S. von Nr. 3.1 UTV handelt, sind hier die beiden folgenden Erwägungen: (1) Unstreitig hat die Beklagte jahrelang – bis einschließlich 2017 – Wiederholungshonorare in die Berechnung der Urlaubsvergütung für arbeitnehmerähnliche Personen einbezogen und damit – auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei ihr um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt, der grundsätzlich nur das gewähren will, was tariflich geschuldet wird ( vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2007 – 4 AZR 187/06, zitiert nach juris, dort Rn. 17 m.w. Nachw. ) – bei der praktischen Tarifanwendung selbst zu erkennen gegeben, dass sie bei Wiederholungshonoraren vom Vorliegen eines „Entgelts“ gemäß Nr. 3.1 UTV ausgeht. (2) Belegt wird dieses Ergebnis schließlich durch die tarifliche Entstehungsgeschichte: So wurde im Durchführungs-Tarifvertrag über die Urlaubsregelung zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des R vom 12. April 1978 – und damit knapp zwei Monate vor Abschluss des UTV am 9. Juni 1978 – in der dortigen Protokollnotiz zu Ziffer 3. – anders als im UTV – ausdrücklich aufgenommen, dass das Urlaubsentgelt ohne Wiederholungshonorare berechnet wird ( Hervorhebung durch das Gericht ). Wenn aber die Tarifvertragsparteien nach der Kohabitation des ehemaligen R -Rundfunk, des De Kultur und des D zur Beklagten im Jahre 1994 den UTV, nicht aber den Durchführungs-Tarifvertrag über die Urlaubsregelung zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des R vom 12. April 1978 übernehmen und fortführen, ohne in den UTV eine der Protokollnotiz zu Ziffer 3. des letztgenannten Tarifvertrags entsprechende Regelung aufzunehmen, ist daraus gewissermaßen im Umkehrschluss abzuleiten, dass es zu diesem Zeitpunkt dem – nach außen erkennbaren – Willen der Tarifvertragsparteien entsprach, auch Wiederholungshonorare in die Berechnung der den arbeitnehmerähnlichen Personen zu gewährenden Urlaubsvergütung einzubeziehen. dd) Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.07.2006 führte zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Denn diese Entscheidung hatte – worauf die Kläger insoweit zu Recht hinweisen – allein die Frage zum Gegenstand, ob es sich bei Wiederholungshonoraren steuerrechtlich um Arbeitslohn handelt ( vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2006 – VI R 49/02, NZA-RR 2007, 26 f. ). Für die arbeitsrechtliche Beurteilung der Frage, ob Wiederholungshonorare von einer tariflichen Bestimmung erfasst werden, hat diese Entscheidung damit keine Aussagekraft. c) Allein aus Gründen der Vollständigkeit sei abschließend erwähnt, dass es der Beklagten nach dem durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Tarifautonomie unbenommen bleibt, den Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im D vom 9. Juni 1978 – im Einvernehmen mit der anderen vertragsschließenden Tarifpartei – durch eine Regelung oder eine Protokollnotiz zu ändern, die vorsieht, dass Wiederholungsentgelte bei der Berechnung der tariflichen Urlaubsvergütung nicht einzubeziehen sind. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. IV. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 a) ArbGG zuzulassen, weil die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit zwischen Tarifvertragsparteien aus einem Tarifvertrag betrifft. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszusprechen ( vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw. ).