OffeneUrteileSuche
Urteil

8 AZR 643/14

BAG, Entscheidung vom

39mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

39 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine schuldrechtliche oder nichttarifliche Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparteien ist nach den Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen; eine objektive Tarifnormauslegung kommt nur bei normativem Tarifcharakter in Betracht. • Der Begriff „bereedern“ in der Moderationsvereinbarung (EMG) bezog sich auf den Einsatz und die Tarifbindung des Cockpitpersonals, nicht darauf, dass die Beklagte die Embraer 190/195 rechtlich oder wirtschaftlich in ihrem eigenen Flugbetrieb betreiben muss. • Die Klägerin konnte nicht verlangen, dass die Beklagte 14 Embraer 190/195 im eigenen Namen, unter Zuordnung zum AOC der Beklagten und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern betreibt. • Frühere Entscheidungen (LAge Köln, 18.4.2012) begründeten nicht die Unzulässigkeit der Klage, weil der Streitgegenstand unterschiedlich war.
Entscheidungsgründe
„Bereedern“ in Moderationsvereinbarung: Verpflichtung betrifft Personal, nicht Betriebsführung • Eine schuldrechtliche oder nichttarifliche Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparteien ist nach den Kriterien der §§ 133, 157 BGB auszulegen; eine objektive Tarifnormauslegung kommt nur bei normativem Tarifcharakter in Betracht. • Der Begriff „bereedern“ in der Moderationsvereinbarung (EMG) bezog sich auf den Einsatz und die Tarifbindung des Cockpitpersonals, nicht darauf, dass die Beklagte die Embraer 190/195 rechtlich oder wirtschaftlich in ihrem eigenen Flugbetrieb betreiben muss. • Die Klägerin konnte nicht verlangen, dass die Beklagte 14 Embraer 190/195 im eigenen Namen, unter Zuordnung zum AOC der Beklagten und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern betreibt. • Frühere Entscheidungen (LAge Köln, 18.4.2012) begründeten nicht die Unzulässigkeit der Klage, weil der Streitgegenstand unterschiedlich war. Die Gewerkschaft der Piloten (Klägerin) und die Deutsche Lufthansa AG (Beklagte) hatten 2010 in einem Moderationsergebnis (EMG) eine Brückenlösung zur Einordnung von Embraer 190/195 getroffen; darin wurde u.a. festgehalten, dass mindestens 14 Embraer mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu bereedern seien. Zum Zeitpunkt des EMG waren bereits 21 Embraer 190/195 bei Tochtergesellschaften im Einsatz; weitere 17 waren bestellt. Die Klägerin verstand „bereedern“ so, dass die Beklagte verpflichtet sei, diese 14 noch nicht zugewiesenen Embraer im eigenen Flugbetrieb unter ihrem AOC und mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern zu betreiben und nicht nur Personal zu stellen oder Arbeitnehmerüberlassung zu praktizieren. Die Beklagte hielt dagegen, „bereedern“ bedeute lediglich, die Flugzeuge mit KTV-besetztem Personal zu versehen; wie dies rechtlich ausgestaltet werde, bleibe offen. Die Arbeitsgerichte und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin machte Revision geltend. • Zulässigkeit: Der Hauptantrag war ausreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO) und die Revision zulässig; frühere Entscheidung des LAG Köln betraf einen anderen Streitgegenstand, sodass materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung die Klage nicht ausschloss. • Auslegungsmethode: Das EMG ist für die einschlägigen Regelungen als schuldrechtliche/nichttarifliche Vereinbarung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; eine objektive Tarifnormauslegung kommt nur bei typisch normativem Tarifcharakter in Betracht. • Wortlaut und Systematik: Wortlaut von I.5 EMG, insbesondere die wiederholte Bezugnahme auf Tarifbedingungen der DLH und die parallele Verwendung des Begriffs ‚bereedern‘ in Regelungen, die ersichtlich den Personaleinsatz (z. B. CRJ900-Abreden mit Abordnung) regeln, sprechen dafür, dass ‚bereedern‘ die Besetzung/Einordnung des Cockpitpersonals und deren Tarifbindung meint und nicht ein Rechtspflicht zur Führung/Betreibung der Flugzeuge im eigenen AOC der Beklagten. • Rechtsvergleich und Seehandelsrecht: Auf Verweise der Klägerin auf HGB-Begriffe (Reeder/Bereeder) kommt es nicht an; der Begriff ‚Bereederung‘ im Seehandelsrecht kann unterschiedliche personelle oder technische Verpflichtungen bedeuten und belegt nicht die geforderte Auslegung. • Entstehungsgeschichte und Parteieninteressen: Die Präambel und Zielsetzung des EMG (Ausgleich zwischen tariflichen Interessen der Piloten und betrieblicher Flexibilität der Beklagten) sowie die Möglichkeit der Beklagten, durch Mehrheitsbeteiligungen Einfluss auf Tochtergesellschaften auszuüben, stützen die Auslegung, dass die tarifliche Absicherung der KTV-Bedingungen erreicht werden sollte, ohne zwingend einen unmittelbaren Betrieb der Flugzeuge durch die Beklagte vorzuschreiben. • Ergebnis der Auslegung: Insgesamt ergibt die Auslegung nach Wortlaut, Zweck und Umständen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die 14 Embraer 190/195 im eigenen Flugbetrieb unter eigenem AOC und mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern zu betreiben; es reichte, ihre Verpflichtung dahingehend zu erfüllen, dass die betreffenden Flugzeuge mit Cockpitpersonal im Einsatz versehen werden, das unter KTV-Bedingungen steht. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin konnte aus der Brückenlösung des EMG nicht herleiten, dass die Beklagte verpflichtet sei, 14 Embraer 190/195 im eigenen Namen, unter Zuordnung zu ihrem AOC und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern zu betreiben. Maßgeblich war, dass ‚bereedern‘ die Einordnung und Tarifbindung des eingesetzten Cockpitpersonals betrifft und nicht zwingend die rechtliche oder wirtschaftliche Betriebsführung der Flugzeuge durch die Beklagte. Die Klägerin trägt die Kosten der Revisionsinstanz nach § 97 Abs. 1 ZPO.