OffeneUrteileSuche
Urteil

14 Ca 5006/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2022:0203.14CA5006.21.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die für den Kläger geführten Zeitkonten ohne dessen Zustimmung miteinander zu verrechnen. Der Kläger ist seit April 2015 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 11.03.2015 (Bl. 8 ff. d.A.) bei der … der Beklagten tätig. Er arbeitet dort als Leitstellendisponent in der Wachabteilung III. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. der „Tarifvertrag für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der … vom 01.03.2012“ (nachfolgend: „Tarifvertrag“, Bl. 27 ff. d.A.) Anwendung. § 2 des Tarifvertrags („Arbeitszeit mit Opt-Out“) lautet auszugsweise wie folgt: „1) Die dienstliche Beanspruchung beträgt 240 Stunden im Monatsdurchschnitt. Der Alarm- und Einsatzdienst wird im 24-Stunden-Dienst geleistet. […] 2) Nach einer Dienstschicht von 24 Stunden ist jeweils eine ununterbrochene Freizeit von 24 Stunden zu gewähren. Die planmäßige 24-Stunden-Schicht wird auf 8 Stunden Arbeit, 8 Stunden Arbeitsbereitschaft und 8 Stunden Ruhezeit an der Arbeitsstelle aufgeteilt. […] Protokollerklärunq zu Absatz 1 und 2: Die oberhalb der Arbeitszeit nach Absatz 1 liegenden Mehrschichten sind mit der Überstundenvergütung abzugelten. Die Überstundenvergütung beinhaltet das Tabellenentgelt und die Zulage nach § 8 Abs. 1 dieses Tarifvertrages. Eine Schicht entspricht 16 zu vergütenden Stunden.“ § 4 des Tarifvertrags regelt unter der Überschrift „Zeitgutschrift für Leitstellendisponenten“: „Den Leitstellendisponenten wird pro geleisteter Nachtschicht (derzeit 21:00 Uhr bis 06:30 Uhr) eine Stunde auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Der entsprechende Betrag kann außerdem auf Verlangen der Beschäftigten ausgezahlt, oder aber in ein Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden.“ Im Betrieb der Beklagten gilt des Weiteren eine „Betriebsvereinbarung 01/2013 über die Arbeitszeitgestaltung für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der …“ (nachfolgend: „BV Arbeitszeit“, bl. 11 ff. d.A.) . Diese regelt auszugsweise: „§ 4 Berechnung der Jahresarbeitszeit Die Jahresarbeitszeit richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag (derzeit 120 Schichten abzgl. Wochenfeiertage, Vorfesttage, Rosenmontag und W‑Tage). Jede geleistete Schicht schmälert das Jahressoll, das in einem Zeitkonto abgebildet wird. […] Bei Ausscheiden eines Beschäftigten sind die Zeitkonten auszugleichen. Verbliebene Salden werden ausgezahlt, negative Salden werden vom Entgelt einbehalten. Die Salden der Zeitkonten werden zum 31.12. automatisch ins Folgejahr übertragen […]. […] Zusätzlich zu den Schichten geleistete Stunden werden auf einem separaten Konto, dem sogenannten Stundenkonto gutgeschrieben. Werden auf diesem Stundenkonto 16 Stunden angesammelt, können diese als eine Schicht vom Sollkonto abgezogen werden oder in das Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden. § 5 Freiwillige Dienste Etwaige Ausfälle werden über den Einsatz von Freiwilligen kompensiert (Freiwilligen-Liste). Bei Aktivierung tritt der Freiwillige schnellstmöglich seinen Dienst an. Tritt ein Freiwilliger mit der entsprechenden Funktion den Dienst an, so werden ihm 16 + 2 Stunden auf dem Stundenkonto gutgeschrieben. § 6 Verfügungsdienste Zum Ausgleich von kurzfristigen Ausfällen wird ein täglicher Verfügungsdienst [1 Beschäftigter] eingeplant. Bei Aktivierung nimmt der Verfügunger unverzüglich seinen Dienst auf. Wird der Verfüger nicht aktiviert, werden 2 Stunden auf dem Stundenkonto gutgeschrieben. Bei Aktivierung werden ihm 16 + 1 Stunde auf dem Stundenkonto gutgeschrieben. Der Verfüger steht für die … am diensthabenden Tag in der Zeit von 6:30 - 8:30 Uhr zur Verfügung. Wird er in dieser Zeit nicht in Anspruch genommen, so hat der Verfüger frei. § 7 Berechnung einzelner Dienste/Abwesenheiten […] 7.3 Tagesdienste Tagesdienste werden in der Dienstplangestaltung nur in gerader Anzahl (2 Tagesdienste = eine 24-Stunden-Schicht (16 Stunden Arbeitszeit)) geplant; dies gilt auch für Dienstreisen und Lehrgänge im Tagesdienst. Bei ungerader Anzahl von Tagesdiensten steht dem Beschäftigten frei, ob er unmittelbar davor oder danach einen weiteren Tagesdienst leistet, Zeitguthaben aus dem Stundenkonto oder Gleitzeitkonto einbringt. […] § 8 Lebensarbeitszeitkonto Guthaben aus dem Jahressollkonto (Schichten, die über das Jahressoll hinaus geleistet wurden) können zum 31.12. eines Jahres dem Lebensarbeitszeitkonto zugeführt werden. Zeitguthaben aus dem Stundenkonto können monatlich (nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung 02/2011) in das Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden.“ Die Tagesdienste nach § 7.3 BV Arbeitszeit werden auf dem Stundenkonto verbucht. Die dazuzählenden Lehrgänge sind zum Teil für die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen zwingend erforderlich, um den erforderlichen Qualifikationsstandard bei der … sicherzustellen. Anlage 1 zur BV Arbeitszeit regelt in § 1 unter der Überschrift Rahmenbedingungen ua. Folgendes: „Folgende Punkte sind bei der Dienstplanung durch den Dienstplaner zu beachten/zu berücksichtigen: Die Stundenkonten sollen möglichst ausgeglichen sein (SOLL = HABEN). […]“ Im Betrieb der Beklagten findet des Weiteren die in § 8 BV Arbeitszeit benannte „Betriebsvereinbarung 02/2011 für ein Wertkontenmodell Lebensarbeitszeit“ (nachfolgend „BV Lebensarbeitszeit“, bl. 40 ff. d.A.) Anwendung, die den Mitarbeitern den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand ermöglichen soll. Diese regelt in § 4 unter der Überschrift „Aufbau der Wertguthaben und finanzielle Einbringung“ auszugsweise: „1) Der Beschäftigte kann betreffend die Zeitguthaben jederzeit eine Übertragung vorhandener Zeitguthaben in das Wertkonto veranlassen. […]“ Ferner werden auf Antrag der Beschäftigten gesammelte Guthaben auf dem Stundenkonto auch als Überstunden ausgezahlt. Hierzu findet sich allerdings keine Regelung in der BV Arbeitszeit. Unter dem 18./23.07.2013 vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat zur Ergänzung bzw. Änderung der BV Arbeitszeit außerdem, dass zur Beurteilung, wer zum Dienst bei Unterschreitung der Wachstärke bzw. wer nicht zum Dienst bestellt wird, nun das Konto der „Bereinigten Schichten" zugrunde gelegt werden solle, anstelle der tatsächlich abgeleisteten Schichten. In das Konto der bereinigten Schichten würden neben den tatsächlich geleisteten Schichten auch das Stundenkonto und die Feiertagsstunden eingerechnet (Bl. 198 d.A.) . Mit einer „Mitarbeiterinformation zur Umbuchung von Zeitsalden zum 31.12. eines Jahres“ (Bl. 37 d.A.) teilte die Beklagte ihren Beschäftigten im Jahr 2020 ua. Folgendes mit: „Wie in all den Jahren zuvor – werden wir auch dieses Jahr nach Ablauf des 31.12.2020 eine automatische Umbuchung vornehmen, um noch nicht erfüllte Schichten mit dem Stundenkonto auszugleichen, damit Sie mit 120 erfüllten Schichten das alte Jahr abschließen können. Sollten Ihre Zeitkonten nicht genügend Stunden aufweisen, wird die Anzahl der noch zu erbringenden Schichten auf die 120 Schichten des Folgejahres addiert.“ Eine Verrechnung etwaiger Guthaben auf dem Stundenkonto mit ausstehenden Zeitschulden auf dem Sollkonto fand tatsächlich seit Inkrafttreten der BV Arbeitszeit am 01.01.2013 statt, und zwar bis zum Jahreswechsel 2014/2015 manuell, danach automatisiert durch ein EDV-System. Der Kläger hatte zum 31.12.2020 auf seinem Stundenkonto ein Guthaben von insgesamt 614:48 Stunden angesammelt. Auf dem Zeitkonto/Sollkonto standen hingegen nur 85 von ihm in 2020 erbrachte Schichten. Entsprechend der oben genannten Mitarbeiterinformation buchte die die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers 35 fehlende Sollschichten à 16 Stunden (insgesamt 560 Stunden) vom Stundenkonto des Klägers auf dessen Zeitkonto/Sollkonto. Das Stundenkonto wies damit, Stand 01.01.2021, ein Guthaben von nur noch 54:48 Stunden zugunsten des Klägers auf. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2021 (Bl. 50 ff. d.A.) unter Fristsetzung bis zum 30.06.2021 im Namen des Klägers auf, die Umbuchung zwischen den Arbeitszeitkonten rückgängig zu machen und dem Kläger schriftlich zu bestätigen, dass sein Stundenkonto, Stand 01.01.2021, 614:48 Stunden aufweise sowie eine Umbuchung vom Stundenkonto auf das Zeitkonto/Sollkonto ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht erfolge. Dies lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 30.06.2021 (Bl. 53 d.A.) ab. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht zu dieser Umbuchung berechtigt sei. Nach Sinn und Zweck der betrieblichen Regelungen und der Systematik werde deutlich, dass dies nicht einseitig durch das Unternehmen entschieden werden könne, sondern die Auswahlentscheidung allein die Beschäftigten treffen könnten bzw. die Verrechnung jedenfalls deren Zustimmung bedürfe. Der Kläger behauptet, der niedrige Stand von nur 85 Stunden zum 31.12.2020 auf seinem Zeitkonto/Sollkonto sei insbesondere der Corona-Pandemie geschuldet gewesen. Er sei seitens der Beklagten schlicht nicht zur Ableistung der 120 Sollschichten eingeteilt worden. Erstaunlicherweise sei für den Bereich der … trotz des erheblichen Arbeitsausfalls keine Kurzarbeit durch die Beklagte angeordnet worden. Die Beklagte sei, so meint der Kläger, verpflichtet, den Beschäftigten die Arbeitszeit von 120 Soll-Schichten im 24-Stunden-Dienst auch tatsächlich zu ermöglichen und sie auch entsprechend in den Dienstplänen einzuteilen. Dies habe sie in 2020 offenkundig mit dem Ziel, die Guthaben aus den Stundenkonten zum Jahresende abzubauen, nicht getan. Der Kläger beantragt festzustellen, dass sein bei der Beklagten geführtes Stundenkonto, Stand 01.01.2021, ein Zeitguthaben von 614:48 Stunden aufweist und eine Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos mit Zeiten des Zeitkontos/Sollkontos ohne seine ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass eine Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos mit Zeiten des Sollkontos auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers möglich sei. Dies folge aus der Auslegung der betrieblichen Regelungen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Das Stundenkonto des Klägers weist zum 01.01.2021 kein Zeitguthaben iHv. 614:48 Stunden auf. Die Beklagte war berechtigt, eine Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos mit Zeiten des Zeitkontos/Sollkontos ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers vorzunehmen. I. § 4 Abs. 5 Satz 2 BV Arbeitszeit gestattet der Beklagten die Verrechnung von Zeitguthaben des Stundenkontos mit Zeiten des Zeitkontos/Sollkontos. Dies folgt aus der Auslegung der Regelung. 1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung (vgl. zB BAG 22.10.2019 – 1 ABR 17/18 ‑ Rn. 25) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 15.05.2018 – 1 AZR 37/17 – Rn. 15 mwN) . 2. Der Wortlaut der Regelung ist insoweit nicht eindeutig. Nach ihm „können“ auf dem Stundenkonto angesammelte Stunden „vom Sollkonto abgezogen werden“. Wer über das Vorgehen bestimmt, ist nicht explizit geregelt. 3. Systematik und Sinn und Zweck sprechen hingegen für eine Verrechnungsbefugnis der Beklagten. a) Eine vom Willen des Arbeitnehmers abhängige Kontenverrechnung haben die Betriebsparteien nur im Hinblick auf das Lebensarbeitszeitkonto (§§ 4 Abs. 5, 8 BV Arbeitszeit iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 BV Lebensarbeitszeit) sowie im Hinblick auf Tagesdienste (§ 7.3 BV Arbeitszeit) geregelt. Der Umkehrschluss dahingehend, dass eine Verrechnung des Stundenkontos mit dem Sollkonto auch ohne den Willen des Arbeitnehmers möglich ist, liegt daher nahe. b) Darüber hinaus regelt § 1 der Anlage zur BV Arbeitszeit, dass die Stundenkonten möglichst ausgeglichen sein sollen. Eine Berechtigung des Arbeitnehmers, den von dieser Regelung angestrebten Ausgleich der Konten durch die Nichterteilung seiner Zustimmung zur Verrechnung zu verhindern, liefe diesem Regelungsziel zuwider. c) Das Stundenkonto dient des Weiteren nicht ausschließlich der Abbildung überobligatorischer Arbeitsleistungen, was ggf. für eine Zustimmungspflichtigkeit der Verrechnung sprechen würde. Zu den ins Stundenkonto einzustellenden Zeiten zählen nämlich auch Lehrgänge nach § 7.3 BV Arbeitszeit, die zum Teil für die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen zwingend erforderlich sind. d) Dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BV Arbeitszeit die Zeitkonten bei Ausscheiden eines Beschäftigten auszugleichen sind, spricht nicht gegen eine Verrechnungsbefugnis schon zu einem früheren Zeitpunkt. Die Regelung sieht nicht vor, dass ein Ausgleich „erst“ bei Ausscheiden und nicht schon vorher erfolgen darf. Im Übrigen befasst sich die Regelung nicht ausdrücklich mit der Verrechnung verschiedener Konten, sondern nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BV Arbeitszeit mit der Auszahlung im Hinblick auf verbliebene Salden bzw. mit dem Einbehalt von Entgelt im Hinblick auf negative Salden. e) Auch aus § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit, wonach die Salden der Zeitkonten zum 31.12. automatisch ins Folgejahr übertragen werden, folgt kein Verrechnungsverbot zu Lasten der Beklagten. Die Regelung soll lediglich eine Ausgleichspflicht, nicht aber eine Verrechnungsmöglichkeit hinsichtlich der Arbeitszeitkonten zum Jahresende ausschließen. 4. Auch die ständige praktische Übung im Betrieb spricht für die hier gefundene Auslegung (vgl. zur Relevanz dieses Kriteriums Fitting BetrVG 30. Aufl. § 77 Rn. 15; ErfK/Kania 22. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 30. Siehe auch BAG 22.01.2002 – 3 AZR 554/00 – zu II 3 a der Gründe) . Seit der Einführung der BV Arbeitszeit wurde stets zum Ende des Jahres eine entsprechende Verrechnung durchgeführt, ohne dass der Betriebsrat dies je moniert hätte. Darüber hinaus haben die Betriebspartner mit den unter dem 18./23.07.2013 vereinbarten sog. Bereinigten Schichten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verrechnungsmöglichkeit allein durch die Arbeitgeberin möglich sein soll. 5. Die gegen diese Auslegung erhobenen Einwände des Klägers (s. insb. S. 9 f. des Schriftsatzes v. 26.01.2022, Bl. 230 f. d.A.) verfangen nicht. a) Eine einseitige Verrechnung durch die Arbeitgeberin muss nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil im Stundenkonto auch freiwillig geleistete Dienste und Zeitgutschriften für Freiwilligen- und Verfügerdienste sowie die Zeitguthaben aus der Tätigkeit des Leitstellendisponenten (§ 4 des Tarifvertrags) erfasst werden. Wie dargestellt, erschöpft sich die Aufgabe des Stundenkontos nämlich nicht in der Aufzeichnung überobligatorischer Dienste. Der Umstand, dass das Stundenkonto auch freiwillig geleistete Dienste enthält, führt vielmehr erst zu der Frage, ob es eine Verrechnungsbefugnis der Arbeitgeberin gibt; er beantwortet sie aber nicht. b) Es spricht auch nicht gegen die Verrechnungsmöglichkeit, dass sich die Beschäftigten Guthaben aus dem Stundenkonto mit Überstundenzuschlägen auszahlen lassen können und bei einer Umbuchung durch die Beklagte diese Zuschläge verloren gehen würden. Der Kläger hat es zum einen in der Hand, eine Auszahlung des Stundenguthabens das ganze Jahr über vor der Verrechnung zum Jahresende herbeizuführen, wenn er dies denn will. Ein Verlust von Überstundenzuschlägen ist mit der Verrechnung zum anderen nicht verbunden, denn nach der Protokollnotiz zu § 2 des Tarifvertrags sind erst die oberhalb der Arbeitszeit nach Absatz 1 liegenden Mehrschichten, dh. die Schichten, die über durchschnittlichen zehn Schichten im Monat hinausgehen, mit der Überstundenvergütung abzugelten; erfolgen diese Mehrschichten in Form von Freiwilligendiensten nach § 5 BV Arbeitszeit, erhält der Mitarbeiter eine zusätzliche Zeitgutschrift von zwei Stunden je Schicht. c) Im Hinblick auf das Lebensarbeitszeitkonto gilt Entsprechendes. Auch hier hat es der Kläger in der Hand, eine Übertragung vor einer „drohenden“ Verrechnung am Jahresende zu verlangen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BV Lebensarbeitszeit: „jederzeit“) , und diese damit zu verhindern. d) Soweit der Kläger schließlich einwendet, dass die Beklagte verpflichtet sei, die vereinbarte Jahresarbeitszeit anzubieten, also die Beschäftigten durch ihre Dienstplaner auch zur Ableistung von 120 Schichten einzuplanen, ohne eine mögliche künftige Verrechnungsmöglichkeit „einzupreisen“, ist dies nach Auffassung der Kammer aufgrund der oben dargelegten Gründe nicht zutreffend. Dagegen spricht insbesondere, dass auf dem Stundenkonto auch Zeiten zwingend erforderlicher Lehrgänge verbucht werden. II. Über die Höhe der verrechneten Stunden streiten die Parteien nicht. B. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Kläger zu tragen. C. Der Wert des Streitgegenstands war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat ihn in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 5.000,00 Euro bemessen.