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Urteil

1 AZR 37/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung ist auf Wortlaut, Systematik und Zweck abzustellen; unklare Regelungen sind zugunsten einer sachgerechten, praktisch brauchbaren Lösung auszulegen. • Zur Ermittlung der zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometer nach § 9 Abs.2 GBV i.V.m. § 4 Anlage 5 TV Ratio ist die nach Kilometern kürzeste mit dem Pkw befahrbare verkehrsübliche Strecke maßgeblich, nicht die individuell zeitgünstigste Strecke. • Eine pauschalierte Staffelung von Erstattungsbeträgen schließt eine individuelle Berücksichtigung subjektiver Kriterien (z. B. Zeitersparnis) aus, da sie der Typisierung und Vorauszahlung über mehrjährige Zeiträume widerspräche.
Entscheidungsgründe
Kürzeste mit Pkw befahrbare verkehrsübliche Strecke maßgeblich für Fahrtkostenentschädigung • Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung ist auf Wortlaut, Systematik und Zweck abzustellen; unklare Regelungen sind zugunsten einer sachgerechten, praktisch brauchbaren Lösung auszulegen. • Zur Ermittlung der zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometer nach § 9 Abs.2 GBV i.V.m. § 4 Anlage 5 TV Ratio ist die nach Kilometern kürzeste mit dem Pkw befahrbare verkehrsübliche Strecke maßgeblich, nicht die individuell zeitgünstigste Strecke. • Eine pauschalierte Staffelung von Erstattungsbeträgen schließt eine individuelle Berücksichtigung subjektiver Kriterien (z. B. Zeitersparnis) aus, da sie der Typisierung und Vorauszahlung über mehrjährige Zeiträume widerspräche. Die Klägerin, beurlaubte Beamtin und bei der Beklagten als Fernmeldehauptsekretärin in Entgeltgruppe 7 beschäftigt, wurde aus betrieblichen Gründen versetzt. Die Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) mit Bezug auf Anlage 5 des TV Ratio sieht gestaffelte Pauschalen zur Fahrtkostenentschädigung vor. Die Klägerin wohnt in G; die einfache Entfernung zur alten Arbeitsstelle betrug 43,9 km, zur neuen Dienststelle 144,4 km über Bundesstraße bzw. 151,8 km über Autobahn. Die Beklagte setzte die Entschädigung anhand von 100,5 Mehrkilometern und zahlte 13.509,00 Euro. Die Klägerin verlangte Differenzzahlungen und Feststellung, die Berechnung müsse auf der Entfernungskategorie ab 101 km (14.286,00 Euro) beruhen, da die Autobahnstrecke zeitlich günstiger sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab; die Revision der Klägerin blieb erfolglos. • Die Revision ist zulässig, aber unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. • Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung nach § 9 Abs.2 GBV hat, nicht jedoch in der geltend gemachten Höhe. • Auslegung von § 9 Abs.2 GBV i.V.m. § 4 Anlage 5 TV Ratio: Maßgeblich ist die ‚kürzeste mit dem Pkw zurückzulegende verkehrsübliche Fahrstrecke‘ zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle, also die nach Kilometern kürzeste für Pkw zulässige Strecke. • Der Wortlaut ('kürzeste') zeigt, dass bei mehreren verkehrsüblichen Strecken die kilometermäßig kürzeste zu wählen ist; ‚verkehrsüblich‘ schließt nur unbefahrbare oder ungewöhnliche Wege aus und verlangt keine Abwägung individueller Kriterien wie Zeitersparnis. • Systematik und Zweck der Pauschalregelung in Anlage 5 sprechen gegen eine individualisierende Betrachtung: die gestaffelten Nominalbeträge sind typisierend und sollen eine einfache, über Jahre vorausgezahlte Berechnung ermöglichen. • Würde man subjektive oder zeitliche Kriterien zugrunde legen, wäre die Pauschalierung und die in § 4 Abs.4 Anlage 5 geregelte Vorauszahlung über mehrjährige Zeiträume nicht praktikabel und widersprüchlich. • Konsequenz: Für die Klägerin ist die kürzeste Strecke über die Bundesstraße maßgeblich; die von ihr geltend gemachte höhere Staffelstufe wegen Nutzung der Autobahn findet keine Grundlage. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage ist abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte höhere Fahrtkostenentschädigung, weil die GBV i.V.m. § 4 Anlage 5 TV Ratio die kilometermäßig kürzeste mit dem Pkw befahrbare verkehrsübliche Strecke als Berechnungsgrundlage vorgibt. Die pauschalierte Staffelung der Erstattungsbeträge schließt eine individuelle Berücksichtigung einer zeitlich günstigeren Autobahnroute aus. Damit bleiben die von der Beklagten gezahlten Beträge ausreichend; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.