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Urteil

6 Ca 7315/20 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2022:0609.6CA7315.20.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Streitwert: 12.236,38 €

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Streitwert: 12.236,38 € 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um den Arbeitsort des Klägers, um den Inhalt seiner Tätigkeiten sowie um die Vergütung von Fahrtzeiten. Der Kläger ist seit dem 10.04.2006 als sog. Springer/Monteur bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrats. Sein Bruttomonatsgehalt beträgt 3.618,09 €. Die Beklagte ist das in Deutschland führende Unternehmen unter den Fahrzeugglasspezialisten. Sie betreibt zahlreiche Service Center (SC) und bietet einen mobilen Autoglasservice an. In der Organisationsstruktur der Beklagten bestehen unterschiedliche Planungsstellen, die ein bestimmtes Gebiet (Regionen) innerhalb des gesamten Bundesgebietes abdecken. Dazu gehören die Planungsstellen N S, N N, Ba-S, Ba-N, T, Area No (N), H und B-W. Der dem Arbeitsverhältnis aktuelle zugrundeliegende schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.09.2011 sieht u.a. folgende Regelungen vor: 1. Funktion, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Probezeit Der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 01.09.2011 als Springer (zur Abwesenheitsvertretung von Mitarbeiterin im SC, wie z.B. des Monteurs) in der Region D beschäftigt und berichtet nach der z Zt. Gültigen Organisationsstruktur an den zuständigen Regionsmanager. Die Tätigkeit umfasst eine Tätigkeit als Springer in allen Service Centern der angegebenen Region. […] Die Gesellschaft behält sich vor, den Mitarbeiter auch mit anderen Arbeiten zu beschäftigen oder auf einen anderen Arbeitsplatz sowohl innerhalb als auch außerhalb des jetzigen Standorts einzusetzen ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf, […] Seite 9 zum Vertrag für Herrn A […] 1.6.2 Fahrtzeiten zu den Einsatz-Service Centern Für Mitarbeiter, die in der Funktion als „Springer" in den Regionen tätig sind, geiten zu diesem Punkt folgende Regelungen: Mit Wirksamwerden dieser Arbeitsanweisung wird die über 30 Minuten hinausgehende Anreisezeit zum Einsatz-SC—gerechnet vom Wohnsitz — sowie die Abreisezeit, die über 30 Minuten hinausgeht, als Arbeitszeit (incl. Zuschläge) berücksichtigt. Bezüglich der Bemessung der Arbeitszeit im Sinne „Überstunden Zuschläge“ gilt die Wochenbetrachtung gemäß BV „Arbeitszeit in den SC“. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf Blatt 23 ff. der Akte ergänzend Bezug genommen. Die Arbeitszeiten des Klägers werden in einem Arbeitszeitkonto im Arbeitszeitsystem Atoss erfasst. Fahrtzeiten des Klägers zwischen Wohnsitz und seinem jeweiligen Einsatz im Service Center erscheinen in der Tagesbetrachtung, werden auf Grundlage der vorgenannten Regelung um je 30 Minuten für Hin- und Rückfahrt gekürzt. Die von der Beklagten betriebenen Service Center sind verschieden groß. Teilweise haben die Service Center neben einem Leiter SC bis 5 Mitarbeiter. Sog. Mobile Branches sind ein Ein-Mann-Service Center, in denen lediglich ein Leiter SC eingesetzt wird. Dem Kläger wurden unstreitig nicht nur reine Monteur-Tätigkeiten zugewiesen, sondern auch administrative Aufgaben. Aus den vom Kläger vorgelegten Einsatzplanungen, ergibt sich, dass der Kläger mit dem Kürzel „INDGM“ bzw. „INDB“ geplant und eingesetzt wurde. Es handelt sich um das Kürzel für sog. indirekt für Steinschlag und Montagen buchbare Mitarbeiter, mit denen auch der jeweilige Leiter SC gebucht wird. An den Tagen, in denen der Kläger als „INDGM“ bzw. „INDB“ in einem Service Center gebucht war, wurde kein anderer Mitarbeiter als Leiter SC mit den vorgenannten Kürzeln in dem Service Center eingesetzt. Die Einzelheiten zu Umfang und die Qualität der im Rahmen der beschriebenen Einsätze im Service Center sowie ein vorheriges Einverständnis des Klägers mit dieser Aufgabenzuweisung sind zwischen den Parteien streitig. Mit seiner am 06.11.2020 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen und am 28.07.2021 erweiterten sowie am 09.11.2021 geänderten Klage macht der Kläger geltend, dass er nur in der Region Df eingesetzt werden könne. Zudem habe die Beklagte zu unterlassen, ihm Leitungsaufgaben eines Leiters SC zuzuweisen und pauschal 60 Minuten seiner täglichen Fahrtzeit in seinem Arbeitszeitkonto in Abzug zu bringen. Der Kläger ist der Auffassung, dass er nach den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht dazu verpflichtet ist, bundesweit als Springer tätig zu werden. Nach den Regelungen seines Arbeitsvertrags sei die Beklagte nicht berechtigt, ihm einen Einsatzort außerhalb der vereinbarten Region Df zuzuweisen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags habe es ein Treffen mit dem Kläger und seinen Kollegen gegeben. Bei diesem Treffen sei den Anwesenden von dem zuständigen Regionalmanager zugesichert worden, dass diese dauerhaft heimatnah und ohne die Notwendigkeit einer Übernachtung ausschließlich in der Region Df beschäftigt würden. Es sei zudem beabsichtigt gewesen und im Vertrag aufgenommen worden, die Region D (weiter) zu verkleinern. Diese Zusicherung sei Grundlage für den sodann abgeschlossenen Arbeitsvertrag geworden. Es sei demnach nicht nur der aktuelle Arbeitsort definiert worden. Der Kläger sei nach der Umstellung der Planung im Jahre 2017 weiterhin nur in der Region D eingesetzt worden und nicht im (weitergehenden) Bereich der Planungsstelle NRW Süd, die die Regionen K und S umfasse. Jedenfalls sei es durch konkludentes Verhalten der Beklagten zu eine Konkretisierung des Arbeits- und Einsatzgebietes gekommen. Der Kläger sei nahezu 15 Jahre in der Region D eingesetzt worden, auch nachdem es bei der Beklagten zu der Planungsumstellung gekommen sei. Zudem sei ihm dieser Einsatz zugesichert worden. Diese Zusicherung habe im Arbeitsvertrag ihren Niederschlag gefunden. Letztlich sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Versetzungsklausel gemessen an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Bei der Neuorganisation der Planungsstellen im Jahr 2017 habe die Beklagte deshalb versucht, die arbeitsvertraglichen Regelungen abzuändern, um die Springer/Monteure regionsübergreifend einsetzen zu können. Die Beklagte sei zudem nicht berechtigt, dem Kläger SC-Leiter-Aufgaben zu übertragen. Sie habe dies zu unterlassen. Die Beklagte weise dem Kläger regelmäßig Bürotätigkeiten zu, die zwischen 30% und 70% seiner Arbeitszeit ausmachten. Er sei nicht nur unterstützend tätig, sondern trage die Verantwortung für einen Service Center allein. Die Beklagten weise dem Kläger weitgehende Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Verkauf sowie Büroaufgaben zu, wie beispielsweise Auftragserfassung, Kundenannahme/-gespräche, Bearbeitung von Kundenbeschwerden, Vermittlung an Kooperationspartner, Buchungen von Kundengeldern, Lagerführung und Lagerverantwortung, Standortverantwortung in Bezug auf Personal, Gebäude und Einsatzfahrzeuge sowie die Kassenverantwortung zu. Zu den Tätigkeiten eines Springes/Monteurs gehöre insbesondere: - Scheibentausch an Kraftfahrzeugen: Auftrag entnehmen, Fahrzeug reinfahren, Fahrzeugschutz, Scheibe aus dem Lager holen und für den Austausch vorbereiten, Scheibe austauschen, Arbeitsbereich im/am Fahrzeug säubern, Fahrzeug raussetzen, Auftrag abschließen (in der Regel über das Mobile Device, alternativ in Papierform mit anschließender Übergabe an den SC-Leiter) - Scheibenreparatur an Kraftfahrzeugen: Vorgehensweise wie zuvor beim Scheibenaustausch - Anbringung von Zusatzartikeln: Wischer montieren, Scheibenversiegelung auftragen - Kalibrierung der Assistenz-/Kamerasysteme - Den SC-Leiter unterstützende Bürotätigkeiten: Kundenannahme bei hohem Kundenandrang im Büro, Auftragserstellung bei Verhinderung des am Standort anwesenden SC-Leiters, Fahrzeugausgabe, Unterstützung des am Standort anwesenden SC-Leiters bei Lagertätigkeiten (z.B. bei der Durchführung von Inventuren) Diese den Springern/Monteuren obliegenden Aufgaben seien unabhängig davon, in welcher Einheit der jeweilige Monteur eingesetzt ist, ob in einem Service Center oder in einer Mobile-Branch. Die Beklagte weise dem Kläger darüber hinaus folgende Aufgaben zu: - Steuerung und Leitung des Service Centers - Personalverantwortung gegenüber Arbeitnehmern in der Werkstatt: - Kundenkommunikation und –Betreuung - Arbeitsplanung und Qualitätskontrolle Dass der Kläger als SC-Leiter eingesetzt werde, ergebe sich aus den vorgelegten Einsatzplanungen. Die Planung der Beklagten erfolge zudem einseitig. Ein Einverständnis des Klägers werde nicht eingeholt. Letztlich sei die Beklagte nicht berechtigt, je 30 Minuten seiner täglichen Hin- und Rückfahren zwischen Wohnung und Einsatzort abzuziehen. Es handele sich wie bei den Fahrten von Außendienstmitarbeiterin um vergütungspflichtige Arbeitszeit, die zur Tätigkeit des Klägers gehöre, weil er keinen Stammarbeitsplatz habe. Diese Zeiten seien daher keine Wegezeit, sondern als Fahrtzeit zu vergüten. Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger einseitig einen Arbeits- und Einsatzort außerhalb der Region D zuzuweisen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger die folgenden Aufgaben zuzuweisen: - Steuerung und Leitung des Service Centers: Koordination der Tageseinsatzplanung (z.B. Meldung an Planungsstelle bei Krankmeldung eines Monteurs, Bearbeitung von Terminabsagen der Kunden) Ausdrucken/Einsammeln von Lieferscheinen und Durchführung des Wareneingangs Bearbeitung der Ware aus Nachtanlieferungen, Prüfung auf Beschädigungen/Vollständigkeit, Verräumung ins Lager räumen, Reklamation sowie Auslösung von Neubestellungen bei Bruch/Falschlieferung/Nichtlieferung Verschiebung von Kundenterminen, falls die Ware nicht oder beschädigt geliefert wurde Finalisieren von Aufträgen, die im Vorfeld unvollständig online oder durch das Call Center aufgenommen wurden (Ändern von Kundendaten, Versicherung etc.) Führen von Telefonaten mit Versicherungen, Fachabteilungen der Hauptverwaltung, Call Center, Kunden etc. Ansprechpartner für die Abwicklung von Beschwerdefällen in Abstimmung mit relevanten internen Abteilungen (z.B. Beschwerde und Schadensmanagement), Prüfung von Beschwerden und evtl. Kostenübernahme schreiben Entgegennahme und Verwaltung von Kundengeldern (Kassenführung und Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben) Erstellung von Aufträgen und Vergabe von Terminen Durchführung und Verantwortung administrativer Tätigkeiten (z.B. Gutschriften, Rechnungsstornos, Fakturierung von Rechnungen) Vermittlung von Kunden an die Kooperationspartner der Beklagten () Bearbeitung von Mail-Eingängen im Service-Center-Postfach Pflege des Terminplaners nach geltenden F4F(fit for future)-Regeln, ordnungsgemäße Abbildung der Mitarbeiterverfügbarkeit im Terminplan einschließlich des Setzens von Pausenzeiten, der Verlängerung von Montagen und der Zuordnung von Jobs im Terminplan unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben Umweltplaketten: Fahrzeugscheine einscannen, an den TÜV senden, nach Freigabe Umweltplaketten bedrucken Dokumentation der Kalibrierungsnachweise Bestellungen von Arbeitsmaterial Generierung der Lagerbestandsliste aus dem System und Abgleich mit dem tatsächlichen Lagerbestand, bei Fehlbeständen Durchführung von Korrekturen Ordnungsgemäße Ablage von Rechnungen, Lieferscheinen etc. Vornahme von Buchungen von Material an andere SCs Durchführung von Notfallbestellungen Vornahme der Tagesabschlussarbeiten (EC-Gerät, Kassenabschluss, Tagesabschluss im PC) Einzahlung von Geld bei der Bank Verantwortung für die Barauslagenkasse des SC Standortverantwortung: Meldung von Mängeln am Standort/Gebäude, Pflege und Kontrolle der Firmenfahrzeuge vor Herausgabe an Kunden - Personalverantwortung gegenüber Arbeitnehmern in der Werkstatt: Überwachung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung (Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Atemschutz, Handschuhe), falls notwendig Erteilung von Weisungen Sicherstellung der Handhabung von Werkzeugen im Einklang mit den Vorgaben der Beklagten, falls notwendig Erteilung von Weisungen Im Falle von Arbeitsunfällen Eintragung in das Verbandbuch Sicherstellung der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorgaben (Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Pausen) - Kundenkommunikation und -betreuung: Begrüßung der Kunden und gemeinsame Begutachtung des Glasschadens Ermittlung/Entscheidung der Auftragsart (Austausch oder Reparatur) Kostenaufklärung einschließlich der gemeinsamen Ermittlung der Versicherungsdeckung und der Höhe der Selbstbeteiligung, bei Selbstzahlern Erstellung eines Angebotes/Kostenvoranschlages, Klärung einer etwaigen Vorsteuerabzugsberechtigung, bei Haftpflichtschäden Erstellung von Unterlagen und Einholung der Kostenübernahme Bei Bedarf Sicherstellung der Mobilität des Kunden (Ersatzfahrzeug, Taxi, Organisation eines Hol-/Bring-Services) Angebot der Zusatzprodukte der Beklagten gegenüber dem Kunden (Wischer, Scheibenversiegelung, weitere Produkte zur Fahrzeugpflege) einschließlich des Führens eines Verkaufs-/Beratungsgesprächs Einholung des Einverständnisses des Kunden für die Zufriedenheitsbefragung (NPS) einschließlich der Datenerfassung im System Vereinbarung des Abholtermins mit dem Kunden vereinbaren Sicherstellung der rechtzeitigen Fertigstellung des Fahrzeugs zum vereinbarten Abholtermin - Arbeitsplanung und Qualitätskontrolle: Koordination aller Aufträge am Standort (Verteilung an die Monteure und Einhaltung der zugesicherten Abholzeiten) Ansprechpartner für die Monteure bei Fragen und Problemen aller Art (Materialsuche, technische Probleme, Beschädigungen, Rostfälle usw.) Endabnahme der Fahrzeuge vor Übergabe an den Kunden Sicherstellung der Einhaltung der technischen und administrativen Standards Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. Kontrolle von Ablaufdaten der Chemikalien im SC und sichere Aufbewahrung im Stahlschrank) Sicherstellung der Arbeitssicherheit Sicherstellung von audit-relevanten Standards und Durchführung von Korrekturmaßnahmen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2.: Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger die folgenden Aufgaben zuzuweisen: - Steuerung und Leitung des Service Centers: Koordination der Tageseinsatzplanung (z.B. Meldung an Planungsstelle bei Krankmeldung eines Monteurs, Bearbeitung von Terminabsagen der Kunden) Ausdrucken/Einsammeln von Lieferscheinen und Durchführung des Wareneingangs Bearbeitung der Ware aus Nachtanlieferungen, Prüfung auf Beschädigungen/Vollständigkeit, Verräumung ins Lager räumen, Reklamation sowie Auslösung von Neubestellungen bei Bruch/Falschlieferung/Nichtlieferung Verschiebung von Kundenterminen, falls die Ware nicht oder beschädigt geliefert wurde Finalisieren von Aufträgen, die im Vorfeld unvollständig online oder durch das Call Center aufgenommen wurden (Ändern von Kundendaten, Versicherung etc.) Führen von Telefonaten mit Versicherungen, Fachabteilungen der Hauptverwaltung, Call Center, Kunden etc. Ansprechpartner für die Abwicklung von Beschwerdefällen in Abstimmung mit relevanten internen Abteilungen (z.B. Beschwerde und Schadensmanagement), Prüfung von Beschwerden und evtl. Kostenübernahme schreiben Entgegennahme und Verwaltung von Kundengeldern (Kassenführung und Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben) Erstellung von Aufträgen und Vergabe von Terminen Durchführung und Verantwortung administrativer Tätigkeiten (z.B. Gutschriften, Rechnungsstornos, Fakturierung von Rechnungen) Vermittlung von Kunden an die Kooperationspartner der Beklagten () Bearbeitung von Mail-Eingängen im Service-Center-Postfach Pflege des Terminplaners nach geltenden F4F(fit for future)-Regeln, ordnungsgemäße Abbildung der Mitarbeiterverfügbarkeit im Terminplan einschließlich des Setzens von Pausenzeiten, der Verlängerung von Montagen und der Zuordnung von Jobs im Terminplan unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben Umweltplaketten: Fahrzeugscheine einscannen, an den senden, nach Freigabe Umweltplaketten bedrucken Dokumentation der Kalibrierungsnachweise Bestellungen von Arbeitsmaterial Generierung der Lagerbestandsliste aus dem System und Abgleich mit dem tatsächlichen Lagerbestand, bei Fehlbeständen Durchführung von Korrekturen Ordnungsgemäße Ablage von Rechnungen, Lieferscheinen etc. Vornahme von Buchungen von Material an andere SCs Durchführung von Notfallbestellungen Vornahme der Tagesabschlussarbeiten (EC-Gerät, Kassenabschluss, Tagesabschluss im PC) Einzahlung von Geld bei der Bank Verantwortung für die Barauslagenkasse des SC Standortverantwortung: Meldung von Mängeln am Standort/Gebäude, Pflege und Kontrolle der Firmenfahrzeuge vor Herausgabe an Kunden - Personalverantwortung gegenüber Arbeitnehmern in der Werkstatt: Überwachung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung (Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Atemschutz, Handschuhe), falls notwendig Erteilung von Weisungen Sicherstellung der Handhabung von Werkzeugen im Einklang mit den Vorgaben der Beklagten, falls notwendig Erteilung von Weisungen Im Falle von Arbeitsunfällen Eintragung in das Verbandbuch Sicherstellung der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorgaben (Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Pausen) - Kundenkommunikation und -betreuung: Begrüßung der Kunden und gemeinsame Begutachtung des Glasschadens Ermittlung/Entscheidung der Auftragsart (Austausch oder Reparatur) Kostenaufklärung einschließlich der gemeinsamen Ermittlung der Versicherungsdeckung und der Höhe der Selbstbeteiligung, bei Selbstzahlern Erstellung eines Angebotes/Kostenvoranschlages, Klärung einer etwaigen Vorsteuerabzugsberechtigung, bei Haftpflichtschäden Erstellung von Unterlagen und Einholung der Kostenübernahme Bei Bedarf Sicherstellung der Mobilität des Kunden (Ersatzfahrzeug, Taxi, Organisation eines Hol-/Bring-Services) Angebot der Zusatzprodukte der Beklagten gegenüber dem Kunden (Wischer, Scheibenversiegelung, weitere Produkte zur Fahrzeugpflege) einschließlich des Führens eines Verkaufs-/Beratungsgesprächs Einholung des Einverständnisses des Kunden für die Zufriedenheitsbefragung (NPS) einschließlich der Datenerfassung im System Vereinbarung des Abholtermins mit dem Kunden vereinbaren Sicherstellung der rechtzeitigen Fertigstellung des Fahrzeugs zum vereinbarten Abholtermin - Arbeitsplanung und Qualitätskontrolle: Koordination aller Aufträge am Standort (Verteilung an die Monteure und Einhaltung der zugesicherten Abholzeiten) Ansprechpartner für die Monteure bei Fragen und Problemen aller Art (Materialsuche, technische Probleme, Beschädigungen, Rostfälle usw.) Endabnahme der Fahrzeuge vor Übergabe an den Kunden Sicherstellung der Einhaltung der technischen und administrativen Standards Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. Kontrolle von Ablaufdaten der Chemikalien im SC und sichere Aufbewahrung im Stahlschrank) Sicherstellung der Arbeitssicherheit Sicherstellung von audit-relevanten Standards und Durchführung von Korrekturmaßnahmen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die ersten 30 Minuten der Anreisezeiten vom Wohnsitz des Klägers zum Einsatz SC sowie Abreisezeiten vom Einsatz SC zum Wohnsitz des Klägers vom Arbeitszeitkonto des Klägers im Arbeitszeiterfassungssystem Atoss in Abzug zu bringen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 3.: Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die ersten 30 Minuten der Anreisezeiten vom Wohnsitz des Klägers zum Einsatz SC sowie Abreisezeiten vom Einsatz SC zum Wohnsitz des Klägers vom Arbeitszeitkonto des Klägers im Arbeitszeiterfassungssystem Atoss in Abzug zu bringen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger bundesweit eingesetzt werden könne. Das Direktionsrecht der Beklagten nach § 106 Satz 1 GewO sei in Bezug auf den Arbeits- oder Einsatzort nicht auf die Region D beschränkt. Mit der Regelung in Ziffer 1. des Arbeitsvertrages vom 02.09.2011 würden lediglich der aktuelle Aufgabenbereich und der aktuelle Arbeitsort des Klägers wiedergegeben. Darin liege jedoch keine Beschränkung des Direktionsrechts der Beklagten auf die Region D als Arbeitsort. Die Beklagte sei berechtigt, dem Kläger einseitig einen Arbeits- oder Einsatzort außerhalb der Region D zuzuweisen. Eine anderweitige Zusicherung des damaligen Regionalmanagers werde bestritten. Der Vortrag des Klägers sei zudem zu pauschal. Der Kläger werde beispielsweise ebenfalls im Service Center in K tätig, welches ebenfalls wohnortnah liege und wiederum zur Planungsstelle NRW-Nord gehört. Ebenso wenig sei es aufgrund eines konkludenten Verhaltens der Beklagten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts und zu einer Konkretisierung des Arbeits- und Einsatzortes auf die Region D gekommen. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schaffe regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen wolle. Die Nichtausübung des Direktionsrechts habe keinen Erklärungswert. Auf die Wirksamkeit der vereinbarten Versetzungsklausel komme es nicht an, da ein Arbeits- und Einsatzort schon nicht festgelegt worden sei. Im Übrigen werde der Kläger vertragsgemäß beschäftigt und bekomme ausschließlich Aufgaben zugewiesen, die von dem Kläger arbeitsvertraglich als Springer geschuldet seien. Die Zuweisung der dem Kläger übertragenen Aufgaben sei vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht nach § 106 Satz 1 GewO gedeckt. Neben dem Scheibenaustausch an Kraftfahrzeugen, der Reparatur von Autoglasscheiben sowie der Kalibrierung von Kamerasystemen gehöre zu den Aufgaben eines Springers bzw. Service Monteurs Fahrzeugglas auch die Ausübung von administrativen Tätigkeiten, die jedoch im Vergleich zu dem Scheibenaustausch- bzw. Reparatur einen geringen Anteil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ausmachten. Es werde bestritten, dass die Ausübung dieser zusätzlichen Aufgaben zwischen 30 % und 70 % der Arbeitszeit des Klägers ausgemacht hätten. Der Kläger beschränke sich auf den pauschalen Vortrag, dass diese vermeintlich zusätzlichen Aufgaben - je nach Wocheneinsatzplanung - zwischen 30 % und 70 % seiner Arbeitszeit ausmachten. Der Kläger verkenne, dass es auch hinsichtlich des Tätigkeitsbilds eines Springers/Monteurs und eines Leiters Service Center Überschneidungen gebe, ohne dass dem Kläger nicht mehr geschuldete Aufgaben zugewiesen werden. Letztlich sei die unter Ziffer 1.6.2 der Anlage 1.6 zum Arbeitsvertrag vom 02.09.2011 vereinbarte Klausel wirksam. Die ersten 30 Minuten Fahrtzeit einer jeden Fahrt des Klägers zwischen Wohnsitz und Einsatz-SC würden zwar in der Tagesbetrachtung als arbeitszeitrechtliche Arbeitszeit i.S.d. ArbZG gewertet, stellten jedoch keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar, sodass der Abzug der Beklagten dieser Fahrtzeiten von dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu Recht erfolge. Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel habe auch das Arbeitsgericht Du zwischenzeitlich bestätigt (vgl. Bl. 254 d. Akte). Es sei überdies klarzustellen, dass beispielsweise nur 15 Minuten in Abzug gebracht würden, sollte die Hin- und Rückfahrt auch jeweils nur 15 Minuten dauern. Ein pauschaler Abzug von 30 Minuten unabhängig von der Dauer der Fahrzeit finde daher nicht statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Der Kläger hat mit seinen Anträgen keinen Erfolg. Er kann außerhalb der Region Düsseldorf eingesetzt werden (I.). Es hat zudem weder Anspruch auf Unterlassung noch auf Feststellung, dass die Beklagte ihm bestimmte Tätigkeiten nicht zuweisen darf (II.). Letztlich ist die Beklagte berechtigt, bis zu 30 Minuten seiner täglichen Hin- und Rückfahrt zu seinem jeweiligen Einsatzort vom Arbeitszeitkonto in Abzug zu bringen (III.). I. Der zulässige Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Die Beklagte ist nach dem Arbeitsvertrag nicht daran gehindert, dem Kläger in Ausübung des Direktionsrechts den Einsatz in einem Service Center zuzuweisen, der außerhalb der (ehemaligen) Region Df liegt. Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten umfasst die Befugnis, dem Kläger nach Maßgabe des § 106 GewO ein anderes als das bisherige Einsatzgebiet zuzuweisen. 1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer – hier möglichen – Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ( vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 – juris ). Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat ( BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - juris ). Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung ( BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - juris ). Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll. Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB ( BAG, Urteil vom 13. November 2013 – 10 AZR 1082/12; 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 – juris ). 2.) Die Auslegung des Arbeitsvertrags des Klägers ergibt, dass sein Einsatzort nicht vertraglich festgelegt ist. Der Arbeitsvertrag enthält neben der Nennung der Region D die Möglichkeit, den Kläger auch außerhalb des bisherigen Standorts einzusetzen, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf. Dies entspricht dem Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO. Damit ist hinreichend klargestellt, dass die Bestimmung der Einsatzregion im Vertrag lediglich die damalige Ausübung des Weisungsrechts in Bezug auf den Arbeitsort darstellte. Auf die Wirksamkeit der Versetzungsklausel im Sinne einer Angemessenheitskontrolle kommt es damit nicht an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers zu einer vermeintlichen Zusicherung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags im September 2011. Bereits aus der Schilderung des Gespräches wird nicht deutlich, was die beteiligten Personen genau gesagt haben sollen und was letztendlich nur die Schlussfolgerung des Klägers ist. Es stellt sich zudem die Frage, warum die Möglichkeit eines anderweitigen Einsatzes im Arbeitsvertrag dann überhaupt vorgesehen wurde, wenn gleichzeitig zugesichert worden sein soll, dass gerade kein Einsatz außerhalb der Region D erfolgen solle. 3.) Der Arbeitsvertrag hat sich auch nicht durch einen längeren Einsatz des Klägers in der Region D dahingehend konkretisiert, als dass die Beklagte ihn keinen anderen Service Centern oder einer anderen Region bzw. Planungsstelle zuweisen könnte. a.) Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich, ohne dass darüber ausdrückliche Erklärungen ausgetauscht werden, nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren ( vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - juris ). Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft aber regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen ( vgl. BAG 28. August 2013 – 10 AZR 569/12; 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 – juris ). b.) Derartige Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein der langjährige Einsatz in der Region D lässt keinen Rückschluss darauf zu, die Parteien hätten - in Abänderung ihres Vertrags - nunmehr die bisherige Region D zum vertraglich vereinbarten Einsatzgebiet bestimmt. Soweit er zu den Umständen die behauptete Zusicherung vorträgt, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. II. Der Klageantrag zu 2) ist sowohl mit seinem Haupt- als auch seinem Hilfsantrag unbegründet. Es handelt sich um einen sog. Globalantrag. Auf die Frage, ob der Antrag als Unterlassungs- oder Feststellungsantrag auszugestalten ist, kommt es nicht (mehr) an. Der Antrag des Klägers umfasst sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag eine Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen ein Unterlassungs- oder Feststellungsbegehren erfolglos ist. Er ist daher als insgesamt unbegründet abzuweisen ( vgl. BAG 23. März 2021 - 1 ABR 31/19 - Rn. 55; 12. März 2019 - 1 ABR 42/17 - juris ). 1.) Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien streitig, ob und in welchem Umfang die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger administrative Aufgaben und Führungsaufgaben zuzuweisen. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts ( BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - juris ). Nach der Vereinbarung der Parteien ist der Kläger als sog. Springer/Monteur zu beschäftigen. Diese Tätigkeit unterscheidet sich von der eines Leiters Service Center. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. In diesem Zusammenhang hat der Kläger zunächst beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, dem Kläger Tätigkeiten zuzuweisen, die dem Tätigkeitsbild eines Leiter SC entsprechen, beispielweise Verkauf, Bürotätigkeiten, Verantwortung für den Kassenbestand. Zwischenzeitlich ist zwischen den Parteien indes auch unstreitig, dass der Kläger wohl doch – jedenfalls unter bestimmten Umständen – Bürotätigkeiten zu verrichten hat. Unter anderem stellte es sich für die Kammer so dar, dass dies auch mit der Größe des Service Centers in Zusammenhang stehe, in der der Kläger als Springer eingesetzt wird. Auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss der Kammer vom 06.10.2021 wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen. Unter anderen wies die Kammer den Kläger darauf hin, dass er wohl auch zur Ausübung administrativer Tätigkeiten verpflichtet sei. Inhalt und Umfang seien indes klärungsbedürftig seien, so dass der eher allgemein gehaltene Antrag den Streit zwischen den Parteien nicht beseitige. Der Kläger hat seine Anträge konkretisiert und in der aus dem Tatbestand ersichtlichen Fassung gestellt. 2.) Diese Antragstellung umfasst indes Tätigkeiten und Fallgestaltungen, bei denen der Kläger weder Unterlassung der Zuweisung Tätigkeiten noch eine Feststellung der nichtberechtigen Zuweisung verlangen kann. Im Einzelnen: a.) Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass der Kläger nicht dauerhaft oder auch nur regelmäßig verpflichtet werden kann, alle die in seinem Antrag aufgeführten Tätigkeiten, auszuführen, die er unter den Punkten - Steuerung und Leitung des Service Centers, - Personalverantwortung gegenüber Arbeitnehmern der Werkstatt, - Kundenkommunikation und –Betreuung sowie - Arbeitsplanung und Qualitätskontrolle im Einzelnen aufgeschlüsselt hat. Es ist dem Kläger dennoch weiterhin nicht gelungen, eine Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten zu definieren, die von der vertraglich vereinbarten Tätigkeit noch umfasst sind und denen, die dies nicht mehr sind. Auch bei der ausführlichen Erörterung im zweiten Kammertermin konnte eine solche Abgrenzung nicht näher definiert werden. Der Kläger hat in seinem geänderten Antrag nunmehr eine Vielzahl von Tätigkeiten aufgeführt, die er offenbar nicht auszuüben bereit ist, ohne jedoch im Einzelnen zu begründen, warum ihm eine solche nicht – auch nicht ausnahmsweise in Einzelfällen – zugewiesen werden könnte. Eine derart kleinteilige Regelung der Tätigkeitsinhalte, die arbeitsvertraglich lediglich allgemein durch die Funktion „Springer/Monteur“ festgelegt sind, kommt aufgrund der dem Arbeitgeber obliegenden Konkretisierung der Inhalte gem. § 106 GewO schon nicht in Betracht. Durch die Antragstellung kann keine so weitgehende Einschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts verlangt oder erreicht werden. Die gerichtliche Klärung kann nur dazu dienen, rechtswidrige von nicht rechtswidrigen Weisungen abzugrenzen ohne den vereinbarten Inhalt der Tätigkeiten enger oder weiter zu fassen. b.) Der Kläger ist zudem nach seinen eigenen Angaben verpflichtet, den Leiter SC bei bestimmten Aufgaben zu unterstützen. Hierbei fallen offenbar verschiedene Tätigkeiten an. Warum der Kläger der Auffassung ist, dass nur die von ihm genannten Unterstützungsleistungen ausüben zu müssen, namentlich Kundenannahme bei hohem Kundenandrang im Büro, Auftragserstellung bei Verhinderung des am Standort anwesenden SC-Leiters, Fahrzeugausgabe, Unterstützung des am Standort anwesenden SC-Leiters bei Lagertätigkeiten (z.B. bei der Durchführung von Inventuren), lässt sich weder den arbeitsvertraglichen Regelugen noch den Ausführungen des Klägers entnehmen. Vielmehr sind die vorgenannten Tätigkeiten in anderer Formulierung auch Gegenstand seines Unterlassungsantrag (z.B. Finalisierung von Aufträgen, Begrüßung der Kunden, Generierung Lagerbestandsliste aus dem System und Abgleich mit dem tatsächlichen Lagerbestand). Warum einzelne dieser Tätigkeiten, die der Kläger unter „Steuerung und Leitung des Service Centers“ aufzählt, nicht auch in Einzelfällen zugewiesen werden können, legt der Kläger nicht dar. Weiter kann nach Auffassung der Kammer unter dem Punkt „Personalverantwortung“ beispielsweise ein Arbeitsunfall im Verbandbuch einzutragen sein. Warum ein Springer/Monteur hierzu in Einzelfällen nicht angewiesen werden könnte, erschließt sich nicht und trägt der Kläger wie auch zu den weiteren Unterpunkten nicht vor. Dass der Kläger nicht auch mit Kunden kommunizieren müsste, ergibt sich nicht ansatzweise aus der vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Springer/Monteur. Auch wenn die Reparatur von Scheiben in verschiedenen Service Centern ohne Zweifel die Hauptleistungspflicht des Klägers ist, schließt dies nicht aus, dass der Kunde begrüßt oder der Schaden mit diesem erörtert werden müsste. Warum dies nicht mehr von dem Berufsbild eines Springers/Monteurs umfasst sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleiches gilt für den Abschnitt „Arbeitsplanung und Qualitätskontrolle“. Warum es das Direktionsrecht überschreitet, wenn ein erfahrener Monteur seinen Kollegen als Ansprechpartner für verschiedene Fragen zur Verfügung steht, lässt sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen. Abwegig ist die Annahme, dass es der Beklagten untersagt werden könnte, den Kläger anzuweisen, einen Kollegen bei einer konkreten Frage als Ansprechpartner zu unterstützen. c.) All dies führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Antrag des Klägers um einen Globalantrag handelt, der insgesamt als unbegründet abzuweisen war. Denn bei jeder der vom Kläger aufgeführten Tätigkeiten ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass sie ihm jedenfalls in einem Ausnahmefall zulässigerweise einmal zugewiesen werden können. III. Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Die erkennende Kammer folgt insoweit der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts D in einem Parallelverfahren (2 Ca 649/21, Bl. 252 ff. d. Akte), das eine identische arbeitsvertragliche Regelung zum Gegenstand hatte wie die hier streitgegenständliche Vereinbarung auf Seite 9 zum Vertrag des Klägers unter Ziffer 1.6.2 „Fahrtzeiten zu den Einsatz-Service Centern“. Danach haben die Parteien eine wirksame arbeitsvertragliche Regelung hinsichtlich der zu vergütenden Fahrtzeiten des Klägers vereinbart. Ein über die bereits berücksichtigten Fahrtzeiten hinausgehender Anspruch des Klägers besteht nicht. 1. Mit dem eigennützigen Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitssteile und zurück erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 292/08). Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. In diesem Falle gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten ( vgl. ErfK/Preis 20. Aufl. BGB § 611a Rn. 516d; HWK/Thüsing 8. Aufl. § 611a Rn. 483 ). Wenn das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden oder Bausteilen aufzusuchen, sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen, gehört zur der geschuldeten Tätigkeit zwingend die jeweilige Anreise. Nicht nur die Fahrten zwischen den Kunden, auch die zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit dann eine Einheit und sind insgesamt die Dienstleistung iSd. §§ 611, 611a BGB und als solche vergütungspflichtig ( BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 – juris ). Dabei kann eine Vergütung für Wegezelten jedoch auch ganz ausgeschlossen werden, sofern mit der getroffenen Vereinbarung nicht der jedem Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit nach § 1 Abs. 1 MiLoG zustehende Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten wird ( vgl. BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - juris ). Entgegen der Auffassung des Klägers steht Unionsrecht dem nicht entgegen. Die Richtlinie 2003/88/EG regelt mit Ausnahme des bezahlten Jahresurlaubs nicht Fragen des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer. Somit sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Entgeltansprüche entsprechend den Definitionen der Begriffe „Arbeitszeit" und „Ruhezeit" in Art. 2 der Richtlinie festzulegen ( EuGH 21. Februar 2018 - C-518/15 -[Matzak] Rn. 49 f. - juris ) 2. Die arbeitsvertragliche Regelung hält auch eine Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB stand. Sie regelt eindeutig die Vergütung der Fahrtzeiten. Sie ist zudem weder intransparent noch benachteiligt sie den Kläger unangemessen (so auch ArbG Duisburg aaO). B. Die Kostenentscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen. Gründe die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.