Urteil
19 Ca 7154/21 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2022:0902.19CA7154.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.273, 26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem am 05.06.2009 zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen „Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag“ zustehen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 27% und die Beklagte 73%.
5. Der Streitwert beträgt 36.880,54 Euro.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.273, 26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2022 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem am 05.06.2009 zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen „Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag“ zustehen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 27% und die Beklagte 73%. 5. Der Streitwert beträgt 36.880,54 Euro. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung eines Betrages von insgesamt mehr als 60.000,00 Euro aus einem im Zusammenhang mit der Pilotenausbildung des Klägers abgeschlossenen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Bereich des fliegenden Personals regelmäßig mehr als 18.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist als Flugzeugführer bei der Beklagten beschäftigt. Seine fliegerische Grundschulung zum Flugzeugführer begann der Kläger, der früher mit Familiennamen P hieß, im Jahr 2009 auf der Grundlage eines mit der L F GmbH (LF ), der Rechtsvorgängerin der L A GmbH (LA ), abgeschlossenen Schulungsvertrages vom 05.06.2009. Unternehmensgegenstand der LF (bzw. nun der LA ) ist insbesondere die umfassende Aus- und Weiterbildung fliegerischen Personals. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten und führte u.a. die Schulung erfolgreicher Bewerber für die Ausbildung zum Flugzeugführer in Kooperation mit der Beklagten durch. Die Regelung zum Vertragsgegenstand in § 1 des Schulungsvertrages lautet: „§ 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist die fliegerische Grundschulung von Herrn P zum Flugzeugführer nach den Standards der L AG, F , durch die LF . Diese beinhaltet die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb der Lizenz MultiCrew Pilot Licence MPL (A). Der Schulungsvertrag umfasst in diesem Fall die praktische Ausbildung der Core und Basic Phase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A)Schulung und führt nicht zu einem Erwerb der MultiCrew Pilot Licence (MPL).“ Nach § 3 des Schulungsvertrages gehören zu den Schulungsleistungen die Vermittlung von bestimmten theoretischen Kenntnissen sowie eine praktische Schulung. Nach § 5 Abs. 3 war der Kläger insbesondere verpflichtet, an allen Schulungsveranstaltungen teilzunehmen. In § 10 und § 13 des zwischen dem Kläger und der LF abgeschlossenen Schulungsvertrages heißt es: „§ 10 Schulungskosten (1) Herr P trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil von € 60.000. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der L AG, F , getragen, sofern nicht der Darlehensvertrag zwischen der L AG und Herrn P eine andere Kostentragungspflicht vorsieht. (2) Endet das Schulungsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die Herr P zu vertreten hat, trägt Herr P die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schulungskosten, maximal jedoch € 5.000 für die abgeschlossene Theorieausbildung, maximal € 25.000 für die Core Phase sowie maximal € 60.000 für Basic Phase. Die Schulungsabschnitte sind im Lehrplan einzusehen. (3) Endet das Schulungsverhältnis vorzeitig innerhalb der ersten 12 Monate der Schulung aufgrund einer dauernden Fluguntauglichkeit von Herrn P oder aufgrund einer mangelnden Eignung von Herrn P , trägt die L diesen Anteil der Kosten, es sei denn, dass dies im Zusammenhang mit psychoaktiven Substanzen steht. Während der restlichen Schulungsdauer gelten in einem solchen Fall der vorzeitigen Beendigung des Schulungsverhältnisses aus Gründen einer dauernden Fluguntauglichkeit oder mangelnder Eignung im Sinne des Satz 1 die Vereinbarungen des mit der L AG, F , geschlossenen Darlehensvertrages, sofern Herr P eine solche Vereinbarung getroffen hat. (4) Die in Anlage 2 "Nebenleistungen” aufgeführten zusätzlichen Kosten werden Herrn P gesondert berechnet, sofern er diese in Anspruch nimmt. (…) § 13 Weitere Schulungen zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der in 8 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen wird Herrn P von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL (A) für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, angeboten. (2) Eine solches Vertragsangebot erfolgt nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaft ausgewiesen wird, ein Tauglichkeitszeugnis im Sinne von § 2 Abs. (3) dieses Schulungsvertrages vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein zweifelsfreier Schulungsverlauf gemäß $ 11 (5) gegeben bzw. eine Empfehlung von der D /DL Auswahlkommission erfolgt ist.“ Anlage 2 zum Schulungsvertrag enthält eine Tabelle, in der es in Zeile 12 heißt: Leistungen Kostenfreie Leistungen/ Vergünstigungen Zusätzliche Kosten/ Bedingungen 12. Zusätzliche erforderliche Trainingsstunden Im Rahmen der Additional Training Policies (siehe § 11 Abs. 4) Wegen der weiteren Einzelheiten des Schulungsvertrages wird auf Anlage K3 zur Klageschrift (Bl. 20 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 05.06.2009 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag. Gleichlautende Verträge schlossen die Beklagte und die LF in der Vergangenheit mit einer Vielzahl anderer angehender Nachwuchsflugzeugführer ab. Die Regelungen des Darlehensvertrages lauten auszugsweise: „§ 1 Darlehenssumme L gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt € 60.000,00 (in Worten: sechzigtausend). § 2 Zweckbindung/Auszahlung Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den der Darlehensnehmer gemäß § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrages mit der LF zu tragen hat und welcher 12 Monate nach Schulungsbeginn zur Zahlung fällig wird. Die Ausschüttung des Darlehensvertrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei ausschließlich durch eine Zahlung an die LF . Der Darlehensnehmer weist L hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an. § 3 Zins/Tilgung (1) Der Darlehensbetrag wird für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des L -Konzerns entsprechend § 10 Abs. (2) des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt. […] (3) Der Zinssatz ist variabel. Bei Erhöhung oder Senkung der Refinanzierungskosten, die sich nach dem jeweils anwendbaren Basiszinssatz der europäischen Zentralbank richten, kann sich der Zinssatz ändern. Über Änderungen des Zinssatzes wird L in der PV-lnformation von HAM PV informieren. […] § 5 Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen (1) Bei Abbruch der Schulung wegen einer von einem L -Fliegerarzt bescheinigten, dauernden Fluguntauglichkeit nach § 11 Abs. (2) des Schulungsvertrages wird L auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (2) Sofern der Darlehensnehmer den fachlichen Anforderungen nicht genügt und aus diesem Grunde der Schulungsvertrag mit der LF nach § 11 Abs. (3), (4), (6) oder § 12 des Schulungsvertrages vorzeitig beendet oder gekündigt wird, wird L ebenfalls auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (3) Wird der Darlehensnehmer nach erfolgreich beendeter Schulung nicht in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis im L -Konzern übernommen, weil er den fachlichen Anforderungen nicht genügt oder wird dem Darlehensnehmer aus diesem Grund während der Probezeit gekündigt, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer außerhalb des L -Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten Jahres ab der Beendigung der Schulung, bzw. ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. […] Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von zwei Jahren keine Flugzeugführer-tätigkeit aufnehmen können, wird L auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der zwei Jahre schriftlich gegenüber L anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit außerhalb des L -Konzerns ausgeübt hat, bzw. ausübt. [...] (4) Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die der Darlehensnehmer nicht zu vertreten hat, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des L -Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des fünften Jahres ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. […] Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von fünf Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird L auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der fünf Jahre schriftlich gegenüber L anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit ausgeübt hat, bzw. ausübt. […] (6) Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarf an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird L auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (7) Nimmt der Darlehensnehmer ein Arbeitsvertragsangebot als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, nicht an und verwendet die erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft, so ist er zu einer Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten (derzeit in Höhe von € 110.000,00) verpflichtet. § 6 Vorzeitige Fälligkeit des Darlehens (1) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Schulungsvertrages aus anderen als den in § 5 genannten Gründen endet auch dieser Darlehensvertrag, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. In diesem Fall wird die Darlehenssumme in voller Höhe zur Rückzahlung sofortfällig. Als Beendigungsgründe kommen insbesondere die Kündigung des Schulungsvertrages seitens des Darlehensnehmers oder die Kündigung des Schulungsvertrages aus wichtigem Grunde durch die LF in Betracht. (2) Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von fünf Jahren aus anderen als den in § 5 genannten Gründen endet auch dieser Darlehensvertrag, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. In diesem Fall wird der noch nicht getilgte Teil des Darlehens in voller Höhe zur Rückzahlung sofort fällig. Als Beendigungsgrund kommt hier insbesondere die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Darlehensnehmer in Betracht. Das gleiche gilt, wenn der Darlehensnehmer ein Angebot über ein solches Cockpit-Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren nach Beendigung des Schulungsverhältnisses nicht annimmt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf Anlage K4 zur Klageschrift (Bl. 32 ff. d.A.) Bezug genommen. Unter dem in dem Schulungsvertrag und in dem Darlehensvertrag genannten „Konzerntarifvertrag“, der als solcher nicht existiert, werden bei der Beklagten eine Zusammenfassung aus tariflichen Mindestbedingungen für das Cockpitpersonal gemäß Manteltarifvertrag, Vergütungstarifvertrag sowie Tarifvertrag Wechsel und Förderung verstanden. Die Schulung aufgrund des Schulungsvertrags vom 05.06.2009 umfasst die Grundausbildung (Core Phase, bestehend aus Ground Training und Flight Training) sowie die Aufbaustufe (Flight Training, Basic Phase) und dauert i.d.R. 23 Monate. Die in § 13 des Schulungsvertrages genannten weiteren, zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL) erforderlichen Schulungen betreffen Phase 3 (Flight Training, Intermediate Phase) und Phase 4 (Flight Training, Advanced). Für den vollständigen Abschluss der Ausbildung zum Erwerb der MPL muss sich – regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – noch das sog. Line Flying Under Supervision (LIFUS) anschließen. Unter dem 25.04.2012 schlossen die Parteien einen weiteren Schulungsvertrag, vom Kläger vorgelegt als Anlage K12 (Bl. 190 ff.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Oktober 2013 trat der Kläger in ein Arbeitsverhältnis zur G GmbH ein. Seither erbrachte er Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber der Beklagten in Höhe von 255,65 Euro monatlich. Seit dem 19.06.2017 wird der Kläger als Flugzeugführer bei der Beklagten beschäftigt auf Grundlage des mit der Klageschrift in Kopie als Anlage K1 vorgelegten Arbeitsvertrags vom 14.06.2017 (Bl. 12 ff. d.A.). Die Beklagte verrechnete die monatlichen Raten in Höhe von 255,65 Euro seither mit dem Gehalt des Klägers. Seit Juli 2021 verrechnet die Beklagte einen erhöhten Betrag von 466,84 Euro monatlich. Der Kläger ist der Auffassung, der Darlehensvertrag sei nach §§ 307 Abs. 1, 306 Abs. 1, 139 BGB unwirksam. Dazu nimmt er Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen im Urteil vom 02.07.2020 (Az. 11 Sa 875/19). Die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. der Rückzahlungsverpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ergebe sich daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang an den Kosten der Schulung zu beteiligen habe, bzw. zur Rückzahlung der Schulungskosten in dieser Höhe verpflichtet sei, obwohl ihm ausweislich der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages das Risiko einer letztendlichen wertlosen Teilschulung aufgebürdet worden sei. Denn dem Kläger sei das Risiko auferlegt worden, dass er im Falle der Nichtfortsetzung der erforderlichen weiteren Schulung wegen mangelnden Bedarfs an Piloten nur eine wertlose Teilschulung erhalte und hierfür nicht nur Zeit von mehr als anderthalb Jahren investiere, sondern sich auch an den Kosten beteiligt werde bzw. zu einer Rückzahlung von Schulungskosten verpflichten sei. Des Weiteren führe die Kostentragungsregelung im Darlehensvertrag zu einer unzulässigen Bindung des Klägers an die Beklagte bzw. ihre Konzernunternehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 13.05.2022, S. 4 ff. (Bl. 174 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit der am 30.12.2021 eingegangenen und der Beklagten am 11.01.2022 zugestellten Klageschrift hat der Kläger ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.538, 34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen; lediglich hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit der Leistungsklage: festzustellen, dass die Beklagte zur Rückzahlung der seit dem 01.01.2018 mit dem Lohnanspruch des Klägers verrechneten Zahlungen auf den „Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag“ vom 05.06.2009 verpflichtet ist; 2. festzustellen, dass der am 05.06.2009 zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossene „Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag“ unwirksam ist. Nachdem der Kläger die Klage mit Klageerweiterung vom 13.05.2022 bzgl. des Antrags zu 1. erweitert hat, hat er in der mündlichen Verhandlung am 27.05.2022 angekündigt, die Anträge nochmals ändern bzw. erweitern zu wollen. Mit der der Beklagten am 16.08.2022 zugestellten und die Klageanträge zusammenfassenden Klageerweiterung beantragt der Kläger zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.273, 26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass a) der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem am 05.06.2009 zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen „Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag“ zustehen; b) der Beklagten keine sonstigen Zahlungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen der in § 1 des zwischen dem Kläger und der L F GmbH am 05.06.2009 geschlossenen Schulungsvertrags bezeichneten fliegerischen Ausbildung des Klägers wegen der Kosten dieser Ausbildung zustehen; c) hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 2.a) für unzulässig hält, festzustellen, dass der am 05.06.2009 zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossene „Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag“ unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe den gemäß § 10 des Schulungsvertrages vorgesehenen Eigenanteil des Klägers an den Schulungskosten an Erfüllung statt für den Kläger an die LF gezahlt. Jedenfalls sei der Kläger – inzwischen – von der Verpflichtung zur Zahlung der Schulungskosten gegenüber der LF befreit. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine konzerninterne Verrechnungsfrage im vorliegenden Einzelfall weiter darzustellen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, mit der Zurückführung des Darlehens in Höhe der Klageforderung habe der Kläger in Erfüllung seiner Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag und aus dem Vertrag mit der LF geleistet. Der Darlehensvertrag sei weder intransparent noch unangemessen. Der Kläger sei durch diesen Vertrag in keiner Weise unbillig benachteiligt worden. Ganz im Gegenteil handele es sich um Verträge zu seinen Gunsten. Der Kläger habe durch die von der Beklagten finanzierte bzw. vorfinanzierte Schulung zum Flugzeugführer ganz erhebliche Vorteile erworben. Vergleichbare Schulungen auf dem freien Markt würden, so behauptet sie, derzeit zu einem Betrag von deutlich mehr als 60.000,00 Euro angeboten. Die Beklagte ist der Auffassung, die Ausführungen des LAG Hessen im zitierten Urteil vom 02.07.2020 seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich bei der Schulung aufgrund des vorliegenden Schulungsvertrags nicht um eine wertlose Teilschulung handele. Dazu behauptet sie, ein Wechsel des Ausbilders sei jederzeit möglich gewesen, da in den ersten drei Schulungsphasen noch keine Prägung auf die Arbeitsstandards einer Airline erfolge. Zudem sei das Luftfahrtbundesamt verpflichtet gewesen, die entsprechenden Schulungsabschnitte anzuerkennen. Die LF habe Kooperationsverträge mit weiteren Airlines abgeschlossen und die Flugschüler während des Einstellungsstopps bei der Beklagten aktiv weitervermittelt. Die Teilschulung sei im Übrigen auch deshalb nicht wertlos gewesen, weil sie die theoretische ATPL(A)-Schulung enthalte, die keiner Operator-Bindung unterlegen habe und die Grundlage für einen Luftfahrerschein für Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung (CPL (A) / IR) bilden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist im Hinblick auf die Anträge zu 1. und 2. a) zulässig und begründet (dazu unter I. und II.) und im Hinblick auf den weiteren zur Entscheidung angefallenen Antrag zu 1. b) bereits unzulässig (dazu unter III.). I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 17.273,26 Euro aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung seit 2017 bis Dezember 2021 unstreitig erbracht, so dass der Entgeltanspruch entstanden ist. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht infolge Aufrechnung nach §§ 389, 387 BGB erloschen. Denn der Beklagten stand aus dem Darlehensvertrag vom 05.06.2009 kein Anspruch auf Ratenzahlungen in beanspruchter Höhe gegen den Kläger zu. 1. Ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehensbetrags in der vom Kläger zurückgeforderten Höhe ergibt sich nicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag. Die Inanspruchnahme des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta setzt voraus, dass ein wirksamer Darlehensvertrag abgeschlossen wurde und der Darlehensgeber die Valuta dem Darlehensnehmer, ggf. auch durch abredegemäße Auszahlung an einen Dritten, zur Verfügung gestellt hat (siehe dazu auch ArbG Köln vom 18.05.2022, Az. 2 Ca 6879/21, nv). Vorliegend fehlt es bereits an der letztgenannten Anspruchsvoraussetzung. Der Kläger hat mehrfach bestritten, dass die Beklagte 60.000,00 Euro als seinen Darlehensbetrag an die LF tatsächlich ausgezahlt hat. Dies konnte er auch prozessual zulässig bestreiten, da er keine Kenntnisse über die Geldflüsse zwischen der Beklagten und der L F GmbH hat. Dass der Kläger die Ausbildung bei der L F GmbH absolviert hat, bedeutet nicht, dass die Beklagte die Darlehensvaluta tatsächlich gezahlt hat. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat sich jedoch darauf beschränkt, eine Auszahlung des Darlehens pauschal zu behaupten. Angaben dazu, wann und wie genau das Darlehen ausgezahlt wurde, fehlen. Ebenso fehlen geeignete Beweisantritte, z.B. die Vorlage eines Überweisungsbelegs aus dem sich ergibt, dass die Beklagte den Darlehensbetrag von 60.000,-Euro für den Kläger an die L F GmbH überwiesen hat. Anders als die Beklagte meint, ist der Kläger auch nicht durch irgendwelche – unbestimmten – Verrechnungsakte im Konzern geworden. Allein der Umstand, dass die LF den Kläger geschult hat, ohne die Zahlung des Schulungsentgelts einzufordern, befreit den Kläger noch nicht von dieser Verpflichtung. Dass die Forderung selbst inzwischen verjährt sein könnte, stellt ebenfalls keine Befreiung dar, die der Beklagten anzurechnen wäre. 2. Letztlich ergäbe sich ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehensbetrags in der vom Kläger zurückgeforderten Höhe auch deshalb nicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag, da die zugrundeliegenden Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung des Klägers an den Schulungskosten gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und die im Darlehensvertrag vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und somit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. Die Kammer schließt sich hierzu den Ausführungen der 3. Kammer im Urteil vom 27.04.2022 (Az. 3 Ca 1952/22, nv) an, auf die Bezug genommen wird. 3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 291 ZPO. II. Es war des Weiteren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger keine Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem am 05.06.2009 zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zustehen. Das Feststellungsinteresse für diesen Antrag beruht darauf, dass die Beklagte die Tilgung des restlichen Darlehensbetrags incl. Zinsen für die Zukunft weiterhin durch Verrechnungen geltend zu machen beabsichtigt und eine Leistungsklage diesbezüglich – noch – nicht möglich wäre. Der Antrag ist auch bestimmt genug. Der Darlehensvertrag sieht an verschiedenen Stellen Regelungen zu Tilgungsleistungen und Zinsleistungen auf die Tilgungen vor, wie oben im Tatbestand im Einzelnen dargestellt. Mangels Auszahlung der Darlehensvaluta an die LF durch die Beklagte (dazu s.o.) hat letztere jedoch keinen Anspruch gegen den Kläger auf – künftige – Tilgungs- und Zinsleistungen entsprechend dem Darlehensvertrag. Letztlich wären die Regelungen zu den Tilgungs- und Zinsleistungen aus dem Darlehensvertrag mit der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung auch unwirksam, dazu s.o. Auch deshalb stehen der Beklagten keine Ansprüche auf Tilgungs- und Zinsleistungen aus dem Darlehensvertrag mehr zu. III. Der Antrag zu 2. b) war bereits unzulässig. Es fehlt ihm am nötigen Feststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Es ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Feststellungsklage kann sich dabei auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage), sofern eine rechtskräftige Entscheidung geeignet ist, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex auszuschließen (st. Rspr., vgl. BAG vom 03.12.2019, 9 AZR 54/19; vom 25.03.2015, 5 AZR 874/12, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger erhebt mit dem Antrag zu 2. b) eine negative Elementenfeststellungsklage und will festgestellt wissen, dass die Beklagte aus der gesamten fliegerischen Ausbildung, die auf dem Schulungsvertrag mit der LF basiert, keine Zahlungsansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund mehr hat. Der Antrag ist vergleichbar mit dem Antrag eines Arbeitgebers auf Feststellung, dass ein Arbeitnehmer aus einem beendeten Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr hat. Ein solcher Antrag würde – seine Zulässigkeit unterstellt – die beklagte Partei zwingen, alle möglichen Ansprüche, egal ob bereits entstanden und/oder fällig, bereits jetzt geltend zu machen und zu beziffern, um den Verlust abzuwehren. Zum anderen ist völlig unklar, welche möglichen Ansprüche alle durch den Antrag erfasst sein können. So kann es zwischen den Parteien gesetzliche und vertragliche Ansprüche geben, die die klägerische Partei nicht vorträgt und die dem Gericht auch sonst nicht bekannt werden. Der Umfang des Feststellungsbegehrens ist mithin nicht eindeutig erkennbar. Zwar hat die Beklagte vorliegend erklärt, es kämen bei Unwirksamkeit der Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulungsvertrag i.V.m. dem Darlehensvertrag ggf. bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht. Allerdings ist der Antrag zu 2. b) nicht auf solche Ansprüche beschränkt und viel weiter gefasst worden. IV. Der Antrag zu 2. c) ist nicht zur Entscheidung angefallen, weil er nur bedingt für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags zu 2. a) gestellt wurde und die Kammer den Antrag zu 2. a) für zulässig erachtet hat. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich aus der Summe des Zahlungsantrags sowie für die beiden Feststellungsanträge zu 2. a) und 2. b) insgesamt das 42fache des monatlichen Tilgungsbetrags, § 9 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gem. § 64 Abs. 3a ArbGG im Tenor aufzunehmen. Eine Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgte nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch kein Fall des § 64 Abs. 3 Ziffer 2 oder 3 ArbGG vorliegt.