Urteil
11 Sa 875/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0702.11SA875.19.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2017 – 1 Ca 4135/16 – abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 60.000,00 EUR (in Worten: Sechzigtausend und 0/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Oktober 2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. vom 30.12.2012/13.01.2011 unwirksam ist.
Hinsichtlich der mit der Berufung weiterverfolgten erstinstanzlichen Anträge zu 1. und 2. ist der Rechtsstreit infolge übereinstimmender Teilerledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt.
Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Gerichtskosten 2. Instanz haben der Kläger zu 27% und die Beklagte zu 1. zu 73% zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. des Berufungsverfahrens voll und die der Beklagten zu 1. zu 17% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1. zu 83% zu tragen. Im Übrigen haben der Kläger und die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2017 – 1 Ca 4135/16 – abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 60.000,00 EUR (in Worten: Sechzigtausend und 0/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Oktober 2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. vom 30.12.2012/13.01.2011 unwirksam ist. Hinsichtlich der mit der Berufung weiterverfolgten erstinstanzlichen Anträge zu 1. und 2. ist der Rechtsstreit infolge übereinstimmender Teilerledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Gerichtskosten 2. Instanz haben der Kläger zu 27% und die Beklagte zu 1. zu 73% zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. des Berufungsverfahrens voll und die der Beklagten zu 1. zu 17% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1. zu 83% zu tragen. Im Übrigen haben der Kläger und die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2017 - 1 Ca 4135/16 - ist zulässig und in den zuletzt noch weiterverfolgten Hauptanträgen begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu1. der zuletzt geltend gemachte Zahlungsanspruch sowie ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag zu. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache auch Erfolg. Die Klage ist in den zuletzt gestellten Klageanträgen zulässig und begründet. 1. Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung ist zulässig. Mit der Umstellung des ursprünglich nur hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrags auf eine unbedingt erhobene Zwischenfeststellungsklage und der in diesem Zusammenhang erfolgten Klageerweiterung um die auf Rückzahlung von € 60.000,00 nebst Zinsen gerichtete Leistungsklage hat der Kläger eine gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 533, 263 ZPO in der Berufungsinstanz zulässige Klageänderung vorgenommen. a) Der Kläger ist mit den vorgenannten Anträgen nicht lediglich ohne Änderung des Klagegrundes von einem Feststellungsantrag auf einen bezifferten Leistungsantrag übergegangen, so dass keine ohne weiteres gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des bisherigen Klageantrags vorliegt (vgl. zu der Konstellation eines bloßen teilweisen Übergangs von einer Feststellungsklage auf eine Leistungsklage bei gleichbleibendem Klagegrund: BAG Urteil vom 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 18 mwN., AP Nr. 16 zu § 60 HGB). Vielmehr stellt er nunmehr einen unbedingten Feststellungsantrag und macht hierbei die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auch unabhängig vom Schulungsverlauf und seiner zwischenzeitlich erfolgten Anstellung bei einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft geltend. Da keine Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Hilfsantrag in der Sache vorliegt, handelt es sich bei einer derartigen Erhebung des bisherigen Hilfsantrags zum Hauptantrag nicht um eine bloße formelle Klageerweiterung (vgl. BAG Urteil vom 24. Januar 2012 - 9 AZR 131/11 - Rn. 11 mwN., juris), sondern um eine Klageänderung (vgl. BGH Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 190/06 - Rn. 15, BGHZ 170, 176-180). Damit ist auch die Erweiterung um den Zahlungsantrag und der damit neu eingeführte Streitgegenstand als Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO zu qualifizieren. b) Gemäß § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn erstens der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und zweitens diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Das sind die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Letzteres richtet sich im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht nach §§ 530 ff. ZPO, sondern nach § 67 ArbGG (vgl. BAG Beschluss 15. Februar 2005 - 9 AZN 892/04 - zu II. 2. b) bb) (3) der Gründe, AP Nr. 50 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz; Schleusener in Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 9. Auflage, 2017, § 67 ArbGG Rn. 1). aa) Zwar liegt keine Einwilligung des Gegners i.S.v. § 533 Nr. 1 Alt. 1 ZPO vor. Vielmehr hat die Beklagte zu 1. der Klageänderung in der Berufungsinstanz ausdrücklich widersprochen. Jedoch ist die „Sachdienlichkeit“ i.S.v. § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO zu bejahen. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH Urteil vom 6. April 2004 - X ZR 132/02 - zu II 2 a der Gründe, NJW-RR 2004, 1077). Dies ist vorliegend zu bejahen. Durch die Einbeziehung der mit der Klageänderung geltend gemachten Streitgegenstände wird ein neuer Rechtsstreit der Parteien über die Wirksamkeit der Regelungen des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag und den Rückzahlungsanspruch des Klägers vermieden. bb) Die Klageänderung wird auch i.S.v. § 67 ArbGG i.V.m. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hatte. Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Schulungsvertrag und im Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag gehören als Vortrag der Parteien zu den durch das Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen. Die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Tatsachengrundlage ist hiernach im Wesentlichen unverändert. Der Vortrag zu der am 1. Oktober 2018 durch den Kläger unter Vorbehalt erfolgten Zahlung des streitgegenständlichen Zahlungsbetrages von € 60.000,00 an die Beklagte zu 1. ist gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. ArbGG zuzulassen, da dieser Sachverhalt erst nach der Berufungsbegründung entstanden ist. II. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. 1. Dem Kläger steht der eingeklagte Betrag i.H.v. € 60.000,00 gegen die Beklagte zu 1. aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB zu. Mit der Zahlung dieser Summe am 1. Oktober 2018 hat er eine Leistung an die Beklagte zu 1. erbracht, für die ein Rechtsgrund nicht bestand und die daher von der Beklagten zu 1. an den Kläger herauszugeben ist. a) Als Rechtsgrund für die Leistung scheidet ein Anspruch der Beklagten zu 1. auf Rückzahlung eines Darlehensbetrags in der vom Kläger zurückgeforderten Höhe nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 30. Dezember 2010/13. Januar 2011 aus, da die zugrundeliegenden Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung des Klägers an den Schulungskosten gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages vom 30. Dezember 2010/13. Januar 2011 und die im Darlehensvertrag vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und somit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. aa) Bei der durchzuführenden AGB-Kontrolle ist der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. geschlossene Darlehensvertrag nicht unabhängig von der zwischen dem Kläger und der früheren Beklagten zu 2. im Schulungsvertrag vereinbarten Regelung über die Kostenbeteiligung des Klägers zu betrachten, so dass nicht allein auf den Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage für die Leistung des Klägers abgestellt werden kann. Beide Verträge stellen - über ihre Verbundenheit i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB hinaus - ein rechtlich einheitliches Vertragskonstrukt dar, mit der Folge, dass der Zusammenhang der Regelungen über die Kostenbeteiligung im Schulungsvertrag und der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen ist. (1) Äußerlich getrennte Verträge können, auch wenn sie nicht zwischen den gleichen Parteien abgeschlossen wurden (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1993 - V ZR 144/91 - NJW-RR 1993, 1421), eine rechtliche Einheit bilden, wenn sie nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen (vgl. Jauernig/Stadler 17. Aufl. 2018 BGB § 311 Rn. 29 mwN.). Dafür reicht es schon aus, dass nur einer der Vertragspartner einen Verknüpfungswillen erkennen lässt und der andere dies zumindest hingenommen hat. Indizien für die rechtliche Einheit mehrerer Verträge können u.a. der wirtschaftliche Zusammenhang und der gleichzeitige Abschluss sein (vgl. Erman/Dieckmann 16. Aufl. 2020 BGB Vorb. vor § 311 Rn. 15 mwN.). (2) Der Schulungs- und der Darlehensvertrag wurden mit der Unterzeichnung am 30. Dezember 2010 und am 13. Januar 2011 nicht nur zeitgleich abgeschlossen, sondern für die Beklagten - jeweils neben einem weiteren Vertreter - von demselben Vertreter unterzeichnet. Die Verträge wurden dem Kläger offensichtlich „im Paket“ vorgelegt. Die inhaltliche Verknüpfung der Verträge ergibt sich daraus, dass Grundlage des Darlehensvertrages die in dem Schulungsvertrag vereinbarte Kostenbeteiligung des Klägers ist und der Schulungsvertrag nicht nur Rechte und Pflichten der früheren Beklagten zu 2. als Vertragspartei, sondern auch der Beklagten zu 1. regelt. In § 10 des Schulungsvertrages wird ausdrücklich auf den Darlehensvertrag Bezug genommen. In § 10 Abs. 3 Satz 1 des Schulungsvertrages von der Kostentragungspflicht der „E“ die Rede. Ferner betrifft die in § 13 des Schulungsvertrages begründete Pflicht, dem Kläger einen - für den Erwerb der MPL(A)-Lizenz zwingend erforderlichen - weiteren Schulungsvertrag bei einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft anzubieten, ersichtlich nicht die frühere Beklagte zu 2., die insoweit aufgrund der als rechtlich einheitlich zu beurteilenden Verträge auch keinen Vertrag zu ungunsten der Beklagten zu 1. abgeschlossen hat. Die Verträge stehen und fallen miteinander, da der Darlehensvertrag nicht ohne den Schulungsvertrag abgeschlossen worden wäre und umgekehrt. Aus beiden Verträgen ergeben sich Ausnahmen von der Kostenbeteiligung des Klägers, bzw. der Rückzahlungspflicht (vgl. § 10 Abs. 3 des Schulungsvertrages, § 5 des Darlehensvertrages), die den Willen der Parteien verdeutlichen, dass der Kläger unter den genannten Voraussetzungen nicht mit Kosten belastet werden soll. Wegen der Möglichkeit, unter den geregelten Voraussetzungen von einer Kostenbeteiligung befreit zu werden, kann mithin auch nicht angenommen werden, dass der Kläger den Schulungsvertrag ohne den Darlehensvertrag abgeschlossen hätte. (3) Über die einer einheitlichen Inhaltskontrolle zu unterziehenden Regelungen der Kostenbeteiligung/Rückzahlungsverpflichtung des Klägers hinaus zieht die rechtliche Einheit der Verträge als Rechtsfolge die Anwendbarkeit des § 139 BGB nach sich, sodass die (Teil-)Nichtigkeit des einen Vertrags im Zweifel auch zur (Gesamt-)Nichtigkeit des verbundenen Vertrags führt (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1993 - V ZR 144/91 - aaO.; Erman/Dieckmann 16. Aufl. 2020 BGB aaO.). Ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. mit dem Darlehensvertrag ein echtes Darlehen gemäß § 488 BGB vereinbart worden ist oder aber nur falsch bezeichnete Klauseln über die Rückzahlung von Ausbildungskosten geregelt wurden (vgl. zur „falsa demonstratio“ einer Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten als Darlehen: BAG Urteil vom 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - Rn. 8 mwN., AP Nr. 12 zu § 310 BGB; Schaub/Vogelsang Arbeitsrechtshandbuch 18. Aufl. 2019 § 176 Rn. 19 mwN.), kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. bb) Die Regelungen des mit der früheren Beklagten zu 2. abgeschlossenen Schulungsvertrages vom 30. Dezember 2010/13. Januar 2011 und des gleichzeitig mit der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Darlehensvertrages zu diesem Schulungsvertrag unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. (1) Die Beklagten haben solche vorformulierten Verträge wiederholt für die Schulung von angehenden Nachwuchsflugzeugführern verwendet, so dass es sich bei den Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vertragsbedingungen wurden zwischen den Vertragspartnern nicht im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). (2) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 29 mwN., juris). Um solche Regelungen handelt es sich bei den getroffenen Vereinbarungen über die Beteiligung des Klägers an den Schulungskosten und die Rückzahlung des hierzu als Darlehen vereinbarten Betrages, da diese die Umstände des vom Kläger gemachten Leistungsversprechens - Rückzahlung von verauslagten Schulungskosten - ausgestalten. Derartige Vereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - zu B I 5 a der Gründe mwN, AP Nr. 8 zu § 305 BGB). cc) Die Klauseln über die Kostenbeteiligung des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages vom 30. Dezember 2010/13. Januar 2011 und des zu diesem Zweck getroffenen Darlehensvertrages mit der darin vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Klägers sind gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, unwirksam. (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Es ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 18. März 2008 - 9 AZR 186/07- Rn. 19, AP Nr. 12 zu § 310 BGB). Soweit den Interessen des Vertragspartners angemessen Rechnung getragen wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt (vgl. BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 34 mwN., NZA 2009, 434, 438). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei den vom Arbeitgeber vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil seiner Personalpolitik geht. In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - aaO. mwN.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Vertragspartner mit Abschluss des Schulungsvertrages schon in einem Arbeitsverhältnis standen oder ob ein solches nach Abschluss der Schulung erst begründet werden soll (BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 36, aaO.). (2) Im Ergebnis der wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner ergibt sich die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang von € 60.000,00 an den Kosten der Schulung beteiligte, bzw. zur Rückzahlung der Schulungskosten in dieser Höhe verpflichtete, obwohl ihm ausweislich der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages das Risiko einer letztendlich wertlosen Teilschulung aufgebürdet wurde. (a) Das aus den Verträgen ersichtliche Arbeitgeberinteresse geht dahin, Piloten nach den eigenen Standards auszubilden und die erworbene Qualifikation bei betrieblichem Bedarf und bei fachlicher Eignung des Nachwuchsflugzeugführers durch eine Anstellung bei einem Konzernunternehmen (i.e.S.) zu nutzen. Hinsichtlich der Kosten der Ausbildung soll der Vertragspartner zum Teil und ohne weitere Bedingungen beteiligt werden. Eine Rückzahlungspflicht ist dementsprechend unabhängig davon vorgesehen, ob der Arbeitnehmer nach erfolgreicher Schulung ein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer bei diesem oder aber bei einem anderen Arbeitgeber eingeht. Aus § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrages, nach dem der Arbeitnehmer bei Ausschlagen eines Arbeitsvertragsangebots als Flugzeugführer und Verwendung der erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft zur Rückzahlung der gesamten Schulungskosten verpflichtet sein soll, ergibt sich ferner das Interesse des Arbeitgebers an einer entsprechenden Bindung des Arbeitnehmers, das Recht des Arbeitgebers auf den „ersten Zugriff“ auf diesen, ohne dass ein Mindestverbleib des Arbeitnehmers vorgesehen ist. Auf Seiten des Arbeitnehmers geht das Interesse im Wesentlichen dahin, durch die Schulung erstmals zum Piloten ausgebildet zu werden und mit erfolgreichem Abschluss eine Anstellung zu attraktiven Bedingungen als Flugzeugführer einzugehen. In finanzieller Hinsicht liegt sein Interesse darin, an den Kosten nur im zumutbaren Umfang beteiligt zu werden. (b) Unter Berücksichtigung dieser Interessen ergibt sich die Unangemessenheit der Kostenbeteiligung, bzw. der Verpflichtung zur Rückzahlung der entsprechenden Schulungskosten entgegen der Ansicht des Klägers zwar nicht daraus, dass er damit als Auszubildender über Gebühr in seiner Arbeitsplatzwahl eingeschränkt worden sei und die Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall der Nichtanstellung vorgesehen ist. Da der angehende Nachwuchsflugzeugführer nach dem vorliegenden Vertragskonstrukt mit einer erfolgreichen Schulung zum Erhalt der Pilotenlizenz MPL(A) eine Qualifikation erhält, die ihm - jedenfalls ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - zuvor nicht erschlossene berufliche Möglichkeiten im Konzern der Beklagten zu 1. und bei anderen Fluggesellschaften eröffnet, ist eine unbedingte Kostenbeteiligung wegen des durch die Schulung bezogenen geldwerten Vorteils nicht unbillig. Die Kosten der Schulung werden durch die Beklagte zu 1. nicht nur in ihrem eigenen Interesse erbracht. Vielmehr hat auch der angehende Nachwuchsflugzeugführer ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Schulung, an deren Kosten er sich aufgrund erfolgreicher Bewerbung bei der Beklagten zu 1. nur zum Teil beteiligen muss und damit nicht auf eine - bei der Schulung zum Piloten nicht unübliche -selbstfinanzierte Ausbildung angewiesen ist. Die Verträge enthalten in Bezug auf die Kostenbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages auch keine den Kläger in seiner Arbeitsplatzwahl und damit sein Grundrecht aus Art. 12 GG beschränkenden Bindungsfristen. Den in § 5 des Darlehensvertrages enthaltenen Fristen liegen Regelungen zugrunde, die allein im Interesse des Arbeitnehmers vorgesehen sind. Ein Fall des § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrages steht vorliegend nicht in Streit. (c) Die vereinbarte Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers erweist sich gleichwohl als unangemessen, da sie nach den Regelungen beider Verträge nicht für den Fall ausgeschlossen wird, dass dem Kläger nach der gemäß dem Schulungsvertrag vom 30. Dezember 2010/13. Januar 2011 durchgeführten Teilschulung keine Folgevereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages von einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft angeboten werden kann, bei der er die für den Abschluss der MPL Ausbildung zwingend erforderlichen weiteren Schulungsteile durchführen kann. Nach § 13 Abs. 2 erfolgt ein solches Vertragsangebot nur, wenn u.a. ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird. (aa) Diese Regelung benachteiligt den Vertragspartner in unangemessener Weise, da sie ihm das Risiko auferlegt, im Falle der Nichtfortsetzung der Schulung wegen mangelnden Bedarfs nur eine wertlose Teilschulung zu erhalten und hierfür nicht nur Zeit von mehr als anderthalb Jahren investieren, sondern sich auch an den Kosten beteiligen, bzw. zu einer Rückzahlung von Schulungskosten verpflichten zu müssen. Eine angemessene Gegenleistung erhält der Vertragspartner für seine Kostenbeteiligung und die von ihm eingegangene Rückzahlungsverpflichtung in diesem Fall nicht. Seine Belange werden durch die Vertragsgestaltung damit nicht hinreichend berücksichtigt, ohne dass billigenswerte Interessen der potentiellen Arbeitgeberin vorliegen. (bb) Dass die potentielle Arbeitgeberin von einer Fortsetzung der Schulung aus Kostengründen absehen möchte, wenn nach Beendigung der beiden ersten Phasen der Ausbildung der fehlende Bedarf bereits absehbar ist, mag nachvollziehbar sein. Gleichwohl stellt sich die Regelung eines entsprechenden Vorbehalts in Anbetracht des dabei für den angehenden Nachwuchsflugzeugführer bestehenden Risikos als einseitig und missbräuchlich dar. In § 13 des Schulungsvertrages ist die Fortsetzung der Schulung in dem verbleibenden kürzeren Ausbildungsabschnitt geregelt, nicht aber eine Verpflichtung zu einer - mangels Lizenz - noch nicht möglichen Einstellung als Flugzeugführer. Dementsprechend soll nach § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung und nicht etwa ein Arbeitsvertrag angeboten werden. Dabei geht es mithin zunächst um die im berechtigten Interesse des Vertragspartners liegende Beendigung der MPL-Ausbildung und nicht um eine weitergehende Bindung des potentiellen Arbeitgebers. (cc) Ausgehend von dem für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann der durchgeführten Schulung im Umfang des Vertragsgegenstandes nach § 1 des Schulungsvertrages kein geldwerter Vorteil des Klägers mit der Begründung beigemessen werden, dass die im Umfang des ersten Schulungsvertrags durchgeführte Schulung mit dem erworbenen Qualifikationsstand bei einem anderen Unternehmen fortgesetzt und die MPL-Ausbildung so abgeschlossen hätte werden können. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Schulungsvertrages waren als Rechtsgrundlage für die Durchführung der MPL(A) Ausbildung die gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO i.V.m. den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009) zu beachten, die durch die Allgemeinen Vorschriften in Abschnitt A des Anhangs I (Teil-FCL) der ab dem 15. Dezember 2011 gültigen Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abgelöst wurden. Nach den Vorgaben der JAR-FCL 1 und zunächst auch der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 war eine Operatorbindung zu beachten, nach der die Genehmigung für die Durchführung eines MPL(A)-Lehrgangs bis zum Abschluss des Umwandlungslehrgangs auf den Ausbildungsbetrieb (FTO) beschränkt war, dem die Lizenz erteilt worden ist (vgl. Ziff. 2 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525; Anlage 5 Ziff. 2. Satz 2 der Anlage 5 Ziff. 2 Satz 2, Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Dass diese Operatorbindung durch eine Änderung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 später aufgehoben worden ist, ist für das Ergebnis der Inhaltskontrolle im vorliegenden Fall irrelevant. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Unangemessenheit sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse und die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliche Gesetzesänderungen können keine Änderungen des Prüfungsmaßstabs mehr bewirken (BGH Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08 - Rn. 15 mwN., NJW 2009, 1491). (dd) Schließlich erweisen sich die Klauseln über die Kostenbeteiligung und Rückzahlungsverpflichtung des Klägers nicht wegen der in § 5 des Darlehensvertrages geregelten Tatbestände eines Verzichts auf die Darlehensforderung als angemessen. Ein ohne weitere Voraussetzungen anzunehmender Entfall der Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus diesen Regelungen auch nicht mittelbar für den Fall, dass dem Vertragspartner keine Folgeschulungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages angeboten werden kann. dd) Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag als Rechtsgrund für die Leistung des Klägers scheidet selbst dann aus, wenn der Schulungsvertrag und der Darlehensvertrag nicht als rechtlich einheitlicher Vertrag zu werten wären und der Darlehensvertrag eine Darlehensschuld des Klägers im Rechtssinne begründet hätte. Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um ein gemäß § 358 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB mit dem Schulungsvertrag verbundenen Vertrag, da der Darlehensvertrag der Finanzierung des Schulungsvertrages dient und eine wirtschaftliche Einheit der Verträge anzunehmen ist, weil beide Verträge aufgrund der dargestellten Verknüpfungen derart miteinander verbunden sind, dass keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Unwirksamkeit der Klausel über die Kostenbeteiligung des Klägers in § 10 Abs. 1 gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet hiernach gemäß § 359 Abs. 1 Satz 1 BGB eine rechtshindernde Einwendung, aufgrund derer die Rückzahlung des Darlehens dauerhaft verweigert werden kann. b) Rechtsgrund für die durch den Kläger an die Beklagte zu 1. erbrachte Zahlung von € 60.000,00 war ferner nicht die Regelung in Ziff. 5 des zwischen dem Kläger und der A geschlossenen Arbeitsvertrages vom 17. August 2018. Ausgehend von dem bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzuwendenden abstrakt-generellen Prüfungsmaßstab (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15 mwN., AP Nr. 19 zu § 611 BGB Hausmeister) kann der Vereinbarung kein zugunsten der Beklagten zu 1. als Dritten abgegebenes Schuldanerkenntnis des Klägers entnommen werden. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB liegt ersichtlich nicht vor, weil mit der Klausel gerade keine neue selbständige Verpflichtung des Klägers unabhängig vom Schuldgrund begründet werden sollte. Die Regelung begründet auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigt oder in einem bestehenden Schuldverhältnis einzelne Einwendungen dem Streit oder der Ungewissheit entzogen werden (vgl. Palandt/Sprau BGB 78. Aufl. 2019 § 781 Rn. 2 ff. mwN.). Es handelt sich vielmehr um eine bloße Verweisung auf die für die Rückzahlung des Darlehens geltenden Regelungen des Darlehensvertrages mit einer Wiederholung der zu den alternativ angebotenen Tilgungsmodellen zu beachtenden Bedingungen (§ 5 Abs. 6 und 7 des Darlehensvertrages). Dieser Hinweis wird bei der Übernahme der nach den eigenen Standards im Konzern ausgebildeten Nachwuchsflugzeugführer bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft nach erfolgreichem Abschluss der MPL(A)-Ausbildung offensichtlich standardmäßig aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Regelung über diese bloße Bezugnahme hinaus eine weitergehende Rechtswirkung im Sinne einer Schuldbestätigung und einem daraus zu folgernden Ausschluss von Einwendungen gegen die Schuld begründet werden sollte, sind jedenfalls nicht ersichtlich. c) Schließlich scheidet als Rechtsgrund für die vom Kläger mit Zahlung der € 60.000,00 an die Beklagte zu 1. erbrachte Leistung auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten zu 1. gegen den Kläger auf Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB aus. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Kostenbeteiligung - wirksamen Schulungsvereinbarung (vgl. ausführlich BAG Urteil vom 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff., AP Nr. 46 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Im Übrigen stehen Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (BAG Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28, Palandt/Sprau Einf. v. § 812 Rn. 5). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht (vgl. hierzu BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 46 aaO.; Palandt/Grüneberg § 306 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Umstände, die für die Beklagte zu 1. eine unzumutbare Härte begründen würden, sind nicht ersichtlich. 2. Die Berufung des Klägers ist ferner in dem Antrag zu 2. begründet. a) Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. aa) Nach dieser Bestimmung kann zugleich mit der Hauptklage auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, d.h. vorgreiflichen, Rechtsverhältnisses geklagt werden. Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BAG Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 – Rn. 18 mwN., AP Nr. 57 zu § 611 BGB Arbeitszeit). bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Mit der Entscheidung über den Zahlungsantrag ist noch keine rechtskräftige Feststellung über die Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrages verbunden. Diese Rechtsfrage wird mit der vorliegenden Zwischenfeststellungsklage für denkbare Folgerechtsstreitigkeiten rechtskräftig geklärt. b) Der Feststellungsantrag zu 2. ist auch begründet. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ergibt sich daraus, dass die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksame Regelung des Schulungsvertrages über die Kostenbeteiligung des Klägers, ohne die der Darlehensvertrag nicht geschlossen worden wäre, infolge der Einheit der Verträge im Zweifel nach § 139 BGB die Gesamtnichtigkeit des verbundenen Vertrags und damit die Unwirksamkeit des gesamten Darlehensvertrages zur Rechtsfolge hat. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 91a Abs. 1 Satz 1. Danach haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die auf die teilweise Erledigung und die Rücknahme der Berufung gegen die Beklagte zu 2. entfallen, die der Kläger zu tragen hat. a) Die Kosten für die vom Kläger mit der Berufung zunächst weiterverfolgten und auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Klageanträge waren nach § 91a Abs. 1 Satz 1 unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen dem Kläger im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung aufzuerlegen, da dieser mit diesen Anträgen voraussichtlich unterlegen wäre. b) Erfolgt die Erledigungserklärung im Berufungsverfahren, so stehen die Kosten beider Instanzen auf dem Prüfstand. Es bedarf einer - auf den Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung abstellenden, jedoch rückschauenden - Beurteilung, ob der streitgegenständliche Anspruch bestand. Im Allgemeinen wird der ohne Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag geben, wobei eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten genügt (vgl. Althammer in Zöller ZPO 33. Aufl. 2020 § 91a Rn. 24, 26 mwN.). c) Hiernach ist von einem voraussichtlichen Unterliegen des Klägers mit den für erledigt erklärten Anträgen im Falle der Nichterledigung auszugehen. Die Regelung des in dem Hauptantrag zu 1. in Bezug genommen § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages bezieht sich ausdrücklich auf das Angebot eines weiteren Schulungsvertrages und nicht eines Arbeitsvertrages. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten zu 1., dem Kläger nach erfolgreichem Abschluss der MPL(A)-Ausbildung ein Arbeitsverhältnis bei einer unter den Konzerntarifvertrag fallenden Gesellschaft anzubieten, bzw. - wie mit dem ursprünglichen Antrag zu 2. hilfsweise geltend gemacht - ein entsprechendes Angebot des Klägers anzunehmen, enthalten die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen auch im Übrigen nicht. Soweit das Arbeitsgericht nach entsprechender Antragsauslegung einen Anspruch des Klägers auf ein Angebot der Beklagten zu 1. zum Abschluss eines Arbeitsvertrages für die LIFUS-Phase mit dem Ziel des vollständigen Abschlusses der Ausbildung der MPL(A) bejaht hat, hat der Kläger klargestellt, dass er ein solches Rechtsschutzziel mit dem Antrag zu 1. nicht verfolgt hat. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass derartige Angebote von der Beklagte an angehende Nachwuchsflugzeugführer bei der G unterbreitet wurden, der Kläger sich aber - wie von ihm erstinstanzlich nicht vorgetragen - für das gesamte Jahr 2016 sperren ließ. Vor diesem Hintergrund wäre der vom Arbeitsgericht bejahte Anspruch schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu bejahen gewesen. 2. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung eines Betrages von € 60.000,00 aus einem im Zusammenhang mit der Pilotenausbildung des Klägers abgeschlossenen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag. Die Beklagte/Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte zu 1.) ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Bereich des fliegenden Personals regelmäßig mehr als 18.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist Flugzeugführer und wird als solcher seit dem 1. Oktober 2018 bei der A, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1., beschäftigt. Seine fliegerische Grundschulung zum Flugzeugführer begann der Kläger am 30. März 2011 auf der Grundlage eines mit der B abgeschlossenen Schulungsvertrages vom 30. Dezember 2010/13. Januar 2011 (s. Anl. K2 der Klageschrift, Bl. 27 ff. d. A.). Unternehmensgegenstand der B, die derzeit als C firmiert und die erstinstanzlich als Beklagte zu 2. verklagt war (im Folgenden: frühere Beklagte zu 2.), ist insbesondere die umfassende Aus- und Weiterbildung fliegerischen Personals. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. und führt u.a. die Schulung erfolgreicher Bewerber für die Ausbildung zum Flugzeugführer in Kooperation mit der Beklagten zu 1. durch. Die Regelung zum Vertragsgegenstand in § 1 des Schulungsvertrages lautet: „§ 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist die fliegerische Grundschulung von Herrn D zum Flugzeugführer nach den Standards der E, durch die B. Diese beinhaltet die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb der Lizenz Multi-Crew Pilot Licence MPL(A). Der Schulungsvertrag umfasst in diesem Fall die praktische Ausbildung der Core und Basic Phase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A)-Schulung und führt nicht zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL). Nach § 7 Abs. 1 des Schulungsvertrages beträgt die Schulungsdauer im Regelfall ca. 23 Monate. Nach dem in § 1 genannten MLP Lehrplan umfasst die vollständige Schulung zum Erwerb der MPL(A)-Lizenz folgende Schulungsteile: Phase 1: Grundausbildung „Core Phase“ - „Ground Training“, Theorie 1 (5 Monate, 682 Unterrichtseinheiten), - „Flight Training, Core Phase“ - Fliegerische Grundausbildung (4,5 Monate), - „Ground Training, Theorie 2“ (5 Monate, 500 Unterrichtseinheiten), Phase 2: Aufbaustufe „Flight Training, Basic Phase“ (4 Monate), Phase 3: Mittelstufe „Flight Training, Intermediate Phase“ (0,5 Monate auf B737/A320) Phase 4: Fortgeschrittene Stufe „Flight Training, Advanced (2,5 Monate auf B737/A320 /EMB /DHC8). In § 10 Abs. 1 und § 13 des zwischen dem Kläger und der früheren Beklagten zu 2. abgeschlossenen Schulungsvertrages heißt es: „§ 10 Schulungskosten (1) Herr D trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil von € 60.000. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der E, getragen, sofern nicht der Darlehensvertrag zwischen der E und Herrn D eine andere Kostentragungspflicht vorsieht. […] § 13 Weitere Schulungen zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der in § 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen wird Herrn D von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL(A) für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, angeboten. (2) Ein solches Vertragsangebot erfolgt nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird, ein Tauglichkeitszeugnis im Sinne von § 2 Abs. (3) dieses Schulungsvertrages vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein zweifelsfreier Schulungsverlauf gemäß § 11 (5) gegeben bzw. eine Empfehlung von der E/F-Auswahlkommission erfolgt ist.“ Gleichzeitig mit dem Abschluss des Schulungsvertrages schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1. einen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag (s. Anl. K3 der Klageschrift, Bl. 39 ff. d. A.). Gleichlautende Verträge schlossen die Beklagten in der Vergangenheit mit einer Vielzahl anderer angehender Nachwuchsflugzeugführer ab. Die Regelungen des Darlehensvertrages lauten auszugsweise: „§ 1 Darlehenssumme E gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt € 60.000,00 (in Worten: sechzigtausend). § 2 Zweckbindung/Auszahlung Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den der Darlehensnehmer gemäß § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrages mit der B zu tragen hat und welcher 12 Monate nach Schulungsbeginn zur Zahlung fällig wird. Die Ausschüttung des Darlehensvertrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei ausschließlich durch eine Zahlung an die B. Der Darlehensnehmer weist E hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an. § 3 Zins/Tilgung (1) Der Darlehensbetrag wird für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des E-Konzerns entsprechend § 10 Abs. (2) des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt. […] § 5 Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen (1) Bei Abbruch der Schulung wegen einer von einem E-Fliegerarzt bescheinigten, dauernden Fluguntauglichkeit nach § 11 Abs. (2) des Schulungsvertrages wird E auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (2) Sofern der Darlehensnehmer den fachlichen Anforderungen nicht genügt und aus diesem Grunde der Schulungsvertrag mit der LFT nach § 11 Abs. (3), (4) oder (6) des Schulungsvertrages vorzeitig beendet wird, wird E ebenfalls auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (3) Wird der Darlehensnehmer nach erfolgreich beendeter Schulung nicht in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis im E-Konzern übernommen, weil er den fachlichen Anforderungen nicht genügt oder wird dem Darlehensnehmer aus diesem Grund während der Probezeit gekündigt, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer außerhalb des E-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten Jahres ab der Beendigung der Schulung, bzw. ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. […] Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von zwei Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird E auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der zwei Jahre schriftlich gegenüber E anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit außerhalb des E-Konzerns ausgeübt hat, bzw. ausübt. ... (4) Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die der Darlehensnehmer nicht zu vertreten hat, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des E-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des fünften Jahres ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. […] Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von fünf Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird E auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der fünf Jahre schriftlich gegenüber E anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit ausgeübt hat, bzw. ausübt. … […] (6) Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarf an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird E auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (7) Nimmt der Darlehensnehmer ein Arbeitsvertragsangebot als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, nicht an und verwendet die erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft, so ist er zu einer Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten (derzeit in Höhe von € 110.000,00) verpflichtet.“ Die Schulung des Klägers gemäß dem Schulungsvertrag vom 30. Dezember 2010/13. Januar 2011 endete ausweislich der Eintragungen in seinem Logbuch/Flugbuch am 16. Dezember 2013 (s. Anl. des Beklagtenschriftsatzes vom 22. Januar 2020, Bl. 708 ff. d. A.). Ein Folgevertrag gemäß § 13 dieses Vertrages wurde dem Kläger zunächst nicht angeboten. Unter dem 14. Januar 2014 schloss er mit der früheren Beklagten zu 2. eine Folgevereinbarung zum Schulungsvertrag (s. Anl. K4 der Klageschrift, Bl. 44 ff. d. A.). In der Präambel dieses Vertrages heißt es auszugsweise: „… Aufgrund des derzeit nicht ausgewiesenen Personalbedarfes kann Herrn D gegebenenfalls ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL(A) im Hinblick auf eine Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis bei E bzw. in eine Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag für das Cockpitpersonal“ fällt, gemäß § 13 des Schulungsvertrages angeboten werden, auch wenn ein Arbeitsvertrag noch nicht angeboten werden kann. Unbeschadet dieser Vereinbarung behält § 13 des Schulungsvertrages vom 30.12.2010 seine Gültigkeit. Im Hinblick darauf vereinbaren die Parteien zur Aufrechterhaltung der Qualifikation eine weiterführende Schulung wie folgt: …“ Unter dem in den Schulungsverträgen und in dem Darlehensvertrag genannten „Konzerntarifvertrag“, der als solcher nicht existiert, werden bei der Beklagten zu 1. eine Zusammenfassung aus tariflichen Mindestbedingungen für das Cockpitpersonal gemäß Manteltarifvertrag, Vergütungstarifvertrag sowie Tarifvertrag Wechsel und Förderung verstanden. Zum Zwecke der Fortsetzung der Schulung vereinbarten die Beklagte zu 1. und der Kläger unter dem 14. April 2015/18. April 2015 einen weiteren Schulungsvertrag (s. Anl. B4, Bl. 685 ff. d. A.), der nach der Regelung zum Vertragsgegenstand in § 1 die praktische und theoretische Ausbildung der Intermediate und Advanced Phase sowie das Landetraining beinhaltete. Nach erfolgreicher Durchführung der Schulungsteile gemäß Schulungsvertrag vom 14. April 2015/18. April 2015 erhielt der Kläger die Musterberechtigung für das Flugzeugmuster A320 und mit Datum vom 2. Mai 2016 die MPL(A) gemäß Teil-FCL (s. Anl. K41, Bl. 817 d. A.). Ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit einer unter den Konzerntarifvertrag fallenden Gesellschaft, bei der er das für den vollständigen Abschluss der Ausbildung zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (A) erforderliche Line Flying under Supervision (LIFUS) hätte durchführen können, wurde zunächst nicht begründet. Vor dem Hintergrund von durch die Beklagte zu 1. seit Anfang 2016 angebotener LIFUS-Schulungen bei der - dem „Konzerntarifvertrag“ unterfallenden - G teilte der Kläger der Beklagten zu 1. mit E-Mail vom 26. Dezember 2015 unter Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung einer Fernhochschule über sein am 1. Februar 2013 aufgenommenes Studium mit, dass er sich im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 für einen LIFUS sperren lassen möchte (s. Anl. des Beklagtenschriftsatzes vom 15. Juni 2020, Bl. 765 d. A.). Am 9. Mai 2016 schloss der Kläger mit der H, die nicht unter den „Konzerntarifvertrag“ im Sinne des § 13 des Schulungsvertrages vom 30. Dezember 2010/13. Januar 2011 fällt, einen weiteren Schulungsvertrag (s. Anl. K4a der Klageschrift, Bl. 47 ff. d. A.). In § 5 dieses Vertrages heißt es u. a., dass für den Kläger „insbesondere für den Theorieunterricht und die Schulung auf Flugübungsgeräten voraussichtlich Kosten in Höhe von 28.950 EUR“ entstehen. Nach erfolgreicher Durchführung der Schulung bei der H erwarb der Kläger die Musterberechtigung für den Canadair Regional Jet. Anschließend führte er das LIFUS auf der Grundlage eines mit der H für den Zeitraum vom 17. August 2016 bis 16. August 2018 befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 24. August 2016 durch (s. Anl. K38, Bl. 796 ff. d. A.). Unter dem 8. Februar 2017 vereinbarten der Kläger und die Beklagte zu 1. die Verlängerung der unter dem 14. Januar 2014 zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Qualifikation des Klägers abgeschlossenen Folgevereinbarung zum Schulungsvertrag (s. Anl. B3, Bl. 684 d. A.). Diese Vereinbarung erledigte sich durch ein Arbeitsvertragsangebot der unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden A, mit der der Kläger ein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer gemäß Arbeitsvertrag vom 17. August 2018 begründete (s. Anl. K36, Bl. 615 f. d. A.). In Ziff. 5 dieses Arbeitsvertrages heißt es: „5. Rückzahlung von Schulungskosten / Darlehensrückzahlung Bezüglich der Rückzahlung des Herrn D gewährten Darlehens gelten die Regelungen des zwischen ihm und der E abgeschlossenen Darlehensvertrages. Sollte Herr D nicht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, schriftlich erklärt haben, für welches Tilgungsmodell er sich entscheidet, gilt automatisch die zweite Alternative der angebotenen Tilgungsmöglichkeiten.“ Der Kläger zahlte den Gesamtbetrag der Darlehensforderung i.H.v. € 60.000,00 am 1. Oktober 2018 unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung an die Beklagte zu 1. (vgl. schriftlicher Vorbehalt Anl. K32, Bl. 603 d. A.). Er hat die Auffassung vertreten, der zwischen ihm und der früheren Beklagten zu 2. abgeschlossene Schulungsvertrag sei nicht vollständig erfüllt worden, da ihm der zwingend erforderliche Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 1. bzw. einer anderen Gesellschaft unter Geltung des Konzerntarifvertrages, bei der er die sog. LIFUS-Phase habe durchführen und die notwendigen 1.500 Flugstunden habe ableisten können, gefehlt habe. Er hat ferner gemeint, im Falle seines Unterliegens mit der Leistungsklage müsse die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages festgestellt werden, da die Beklagte zu 1. mit der Ablehnung seiner Anstellung den Abschluss seiner Ausbildung und damit die Erfüllung des Schulungsvertrages verweigert habe. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihm gemäß § 13 des Schulungsvertrages vom 30. Dezember 2010/13. Januar 2011 einen Arbeitsvertrag bei einer der Gesellschaften unter Geltung des Konzerntarifvertrages anzubieten; 2. hilfsweise im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. vom 30. Dezember 2010/13. Januar 2011 unwirksam ist; 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Pilot unter Geltung des Konzerntarifvertrages anzunehmen, in dessen Rahmen der Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence MPL(A) abgeschlossen wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht gewesen, der Schulungsvertrag mit dem Kläger sei bereits vollständig erfüllt worden und ein Anspruch des Klägers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht gegeben. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 19. Januar 2017 verkündetes Urteil, 1 Ca 4135/16, die Beklagte zu 1. unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, dem Kläger ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages für die LIFUS-Phase mit dem Ziel des vollständigen Abschlusses der Ausbildung zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (A) abzugeben. Zur Begründung der teilweisen Klagestattgabe nach entsprechender Auslegung des Klageantrags zu 1. hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein dahingehender vertraglicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. zwar nicht aus dem mit der früheren Beklagten zu 2. geschlossenen Schulungsvertrag ergebe, da die Beklagte zu 1. nicht Vertragspartnerin sei und sich demnach vertraglich insoweit nicht verpflichtet habe. Jedoch rechtfertige sich der Anspruch aus § 311 Abs. 3 i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 280 BGB. Auch wenn die Beklagte zu 1. keine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen sei, begründe sich der Anspruch daraus, dass sie in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflusst habe. Der weitergehende Klageantrag zu 1. sei unbegründet, da ein Anspruch auf Abschluss des begehrten Arbeitsvertrages weder der Rechtsfolge aus § 249 BGB zugeordnet werden könne noch sich aus § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages ergebe. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus § 311 Abs. 3 i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 280 BGB. Der Klageantrag zu 2. sei mangels eines Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, da aus den Darlegungen des Klägers nicht ersichtlich sei, welches konkrete Interesse mit dem Feststellungsantrag verfolgt werde. Sofern der Kläger davon ausgehe, dass die Unwirksamkeit auf seiner Seite zu konkreten Ansprüchen führe, könne er diese gegebenenfalls zunächst außergerichtlich oder auch später im Rahmen einer Leistungsklage gerichtlich geltend machen. Die bloß abstrakte Feststellung einer möglichen Unwirksamkeit des Darlehensvertrages stelle für die Parteien keine im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO relevante Klärung möglicher Ansprüche aus ihrem Darlehensverhältnis dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 275 bis 290 d. A.) verwiesen. Gegen dieses, dem Kläger und den Beklagten zu 1.am 7. Februar 2017 zugestellte Urteil haben der Kläger - gerichtet gegen beide Beklagte - am 2. März 2017 und die Beklagte zu 1. am 6. März 2017 Berufung eingelegt. Beide Parteien haben ihre Berufung - nach auf jeweiligen rechtzeitigen Antrag hin bis zum 8. Mai 2017 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 8. Mai 2017 begründet. Dabei hat der Kläger zunächst seine Klagebegehren erster Instanz weiterverfolgt. Nach Beendigung seiner Ausbildung und Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses als Flugzeugführer mit der A hat er die mit der Berufung als Haupt- und Hilfsantrag zunächst weiterfolgten und auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Anträge für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1. hat dieser Erledigungserklärung zugestimmt. Im Kammertermin vom 30. Januar 2020 hat der Kläger ferner die gegen die frühere Beklagte zu 2. gerichtete Berufung zurückgenommen. Der Kläger hat zunächst zu dem auf Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gerichteten Hilfsantrag gemeint, ein entsprechendes Feststellungsinteresse sei wegen der in Rede stehenden Belastung von € 60.000,00 netto gegeben. Sollte die Beklagte zu 1. nicht verpflichtet gewesen sein, ihm einen Arbeitsvertrag unter Geltung des Konzerntarifvertrages anzubieten, sei von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages im Sinne von § 313 BGB auszugehen. Nunmehr ist der Kläger der Ansicht, der Darlehensvertrag sei unabhängig von einem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Konzerngesellschaft der Beklagten zu 1. als unwirksam zu beurteilen. Er verstoße gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 2 BGB. Der Einwand der Beklagten zu 1., dass gemäß § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages mit der Beklagten zu 2. eine Einstellung nur erfolgen solle, wenn es einen ausgewiesenen Bedarf gebe, sei unerheblich, da sich die Beklagte nicht auf eine Klausel berufen könne, die sie selbst einseitig festlegen könne. Die Beklagte zu 1. habe sich das Recht vorbehalten, einseitig die Erfüllung des mit der früheren Beklagten zu 2. abgeschlossenen Schulungsvertrages zu verweigern. Dies sei ein ungerechtfertigter Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB. Ferner habe die Beklagte zu 1. die Erfüllung des Grundgeschäftes verweigert. Gemäß § 162 Abs. 2 BGB gelte damit der Erfolgseintritt der Bedingung als nicht erfolgt. Weiterhin stellten Ausbildungsvertrag und Darlehensvertrag verbundene Verträge dar. Wegen der Vorfinanzierung der Ausbildung bei der Beklagten zu 2. durch die Beklagte zu 1. gelte die unwiderlegliche Vermutung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB a. F. Er, der Kläger, könne der Beklagten zu 2. aufgrund der von ihr nach dem Ausbildungsvertrag geschuldeten, aber nicht erbrachten Ausbildungsleistungen daher die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenhalten. § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrages sei eine unwirksame Klausel hinsichtlich der Rückzahlung von Ausbildungskosten. Sowohl für den Darlehens- als auch für den Schulungsvertrag sei die Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 2 BGB entfallen. Er habe sich zur Zahlung des Darlehens verpflichtet, weil ihm die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nach den Standards der Beklagten zu 1. versprochen worden sei. Dies sei Grundlage des Vertrages geworden. Diese Ausbildung habe er von der Beklagte zu 1. nicht erhalten. Aus dem Zusammenhang der Regelung § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrages ergebe sich eine fünfjährige Bindung, die in Anbetracht der weniger als zwei Jahre erfolgten Ausbildung durch die Beklagte zu 1. unwirksam sei. Die Klausel sei unverhältnismäßig, da sie ihn, den Kläger, als Auszubildenden über Gebühr in seiner Arbeitsplatzwahl eingeschränkt habe. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Bei hypothetischen Kosten i.H.v. € 150.000,00 für die Ausbildung müsse die Beklagte zu 1. nur 40 % der von ihr zugesagten Leistungen erbringen und könne dasjenige bei Rücktritt oder aus Bereicherungsrecht verlangen, was laut Vertrag für 100 % Leistungserbringung geschuldet sein solle. Die Situation sei vergleichbar mit dem eines Schadensfalls im Betrieb. Es seien daher die Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs anzuwenden. Es sei rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte zu 1., die bereits intern das Kostenrisiko für Ausbildungsabbrüche berechnen könne, versuche, das eigene Schlechtleistungsrisiko auf den strukturell unterlegenen Arbeitnehmer abzuwälzen. Der Beklagten zu 1. sei es bei vernünftiger Planung der Ausbildung und dem Unterlassen der Tarifverhandlungen auf Kosten der Neuflugzeugführer möglich gewesen, die Ausbildung wie vereinbart samt LIFUS durchzuführen. Stattdessen habe er, der Kläger, die Ausbildung auf eigene Faust beenden müssen, was mit Mehrkosten und anderen Einschränkungen verbunden gewesen sei. Die angebotenen LIFUS Schulungen bei der G seien, soweit es sich nicht um Scheinangebote gehandelt habe, wertlos gewesen, da sie keine nennenswerten Flugstunden beinhaltet hätten. Die Beklagte zu 1. könne aus dem Darlehensvertrag auch ansonsten keine Rechte gegen ihn ableiten, da sie ihm erst mit Übersendung des unterschriebenen Arbeitsvertrages vom 17. August 2018 und damit nicht innerhalb der Fünfjahresfrist gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages ein Cockpitarbeitsverhältnis angeboten habe. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist sei der von der Beklagten zu 2. mit Rechnung vom 1. März 2012 (s. Anl. K37. Bl. 617) ausgewiesene Leistungszeitraum vom 30. März 2011 bis 30. März 2013, so dass das Angebot bis zum 30. März 2018 hätte angeboten werden müssen. Auf den Einwand des tatsächlichen Schulungsendes am 16. Dezember 2013 macht der Kläger geltend, es sei zu berücksichtigen, dass im Zeitraum vom 16. August 2012 bis zum 13. September 2013 keine Schulungen stattgefunden hätten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2017 - 1 Ca 4135/16 -, soweit die Klageanträge nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden sind, abzuändern und 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn € 60.000,00 netto zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2018 zu zahlen; 2. im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten zu 1. vom 30. Dezember 2010/13. Januar 2011 unwirksam ist; hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2., 3. festzustellen, dass die Beklagten keine Rechte aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2010/13. Januar 2011 ihm gegenüber herleiten können. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie behauptet unter Verweis auf die vom Kläger als Anl. K37 (Bl. 617 d. A.) vorgelegte Rechnung der früheren Beklagten zu 2., sie habe den gemäß § 10 des Schulungsvertrages vorgesehenen Eigenanteil des Klägers an den Schulungskosten an Erfüllung statt für den Kläger an die frühere Beklagte zu 2. gezahlt. Die Schulung des Klägers sei ausweislich der Eintragungen in seinem Logbuch/Flugbuch erst am 16. Dezember 2013 beendet worden, so dass die Einstellung des Klägers bei der A zum 1. Oktober 2018 binnen fünf Jahren erfolgt sei. Die Beklagte ist der Ansicht, mit der Zurückführung des Darlehens i.H.v. € 60.000,00 habe der Kläger seine Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag und aus dem Vertrag mit der A erfüllt. Der Darlehensvertrag sei weder intransparent noch unangemessen. Der Kläger sei durch diesen Vertrag in keiner Weise unbillig benachteiligt worden. Ganz im Gegenteil handele es sich um Verträge zu seinen Gunsten. Der Kläger habe durch die von der Beklagten zu 1. finanzierte bzw. vorfinanzierte Schulung zum Flugzeugführer ganz erhebliche Vorteile erworben. Vergleichbare Schulungen auf dem freien Markt würden, so behauptet sie, derzeit zu einem Betrag von deutlich mehr als € 60.000,00 angeboten. Ein Nachteil sei dem Kläger nicht dadurch entstanden, dass die Schulung zwischenzeitlich verzögert worden sei, weil keine Schulungskapazitäten vorhanden gewesen sein. Es habe kein Rechtsanspruch auf Grundlage der Schulungsverträge bestanden, unverzüglich ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. zu begründen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird ferner Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften sowie das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Parteien.