Urteil
14 Ca 2450/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2022:0915.14CA2450.22.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag iHv. 12.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2022 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die klagende Partei zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag iHv. 12.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die klagende Partei zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der klagenden Partei eine Zahlung aus einem Sozialplan im Zusammenhang mit der Änderung ihres Arbeitsortes zusteht. Die klagende Partei steht auf der Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 02.01.1989 seit dem 01.04.1989 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Zuletzt übte sie eine Tätigkeit als Professional Disposition 1 aus. Die Beklagte ist die…, die u.a. … in … und … (sog. HUB) sowie (ehemals) acht sog. dezentrale Stationen deutschlandweit unterhält bzw. unterhalten hat, u.a. in … und …. Die klagende Partei war ursprünglich auf der dezentralen Station der Beklagten in … tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag der Beklagten für das Bodenpersonal vom 01.01.2007 (im Folgenden: MTV Boden) Anwendung. Das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei ist nach § 41 Abs. 3 MTV Boden ordentlich unkündbar. Die Beklagte fasste den Beschluss, alle acht dezentralen Stationen zu schließen. Dazu schlossen die Beklagte und die örtlichen Betriebsräte – in … unter dem 19.10.2015 – einen Interessenausgleich (Anl. K1; Bl. 8–16 d.A.) und einen Sozialplan (Anl. K2, Bl. 17–24 d.A.) ab. In diesen Vereinbarungen legten die die Betriebsparteien den 31.05.2021 als Termin für die Schließung der jeweiligen Stationen fest. Im hier einschlägigen Interessenausgleich heißt es auszugsweise: „1. Ziel des Interessenausgleichs Dieser Interessenausgleich regelt abschließend den Schließungszeitpunkt für die Station […] und die bis zum Schließungszeitpunkt umzusetzenden strukturellen Maßnahmen. […] Ziel der hier festgelegten Maßnahmen ist es, die Beendigung der Eigenproduktion an der Station […] unter Abwägung der wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens sowie der wirtschaftlichen und sozialen Belange der betroffenen Mitarbeiter umzusetzen. […] 2. […] 3. Gegenstand der Betriebsänderung [Die Beklagte] hat die Entscheidung getroffen, die Eigenproduktion an der Station […] zu beenden. Die Beendigung der Eigenproduktion erfolgt durch Schließung der Station. Mit der Schließung wird jegliche Eigenproduktion von Stationsleistungen am Standort […] eingestellt. Der verbindliche Schließungszeitpunkt ist der 31.05.2021. […]“ Im hier einschlägigen Sozialplan heißt es auszugsweise: „Präambel Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern durch die im Interessenausgleich vorn 19.10.2015 geregelte Betriebsänderung entstehen, wird folgender Sozialplan zwischen den Betriebspartnern vereinbart: 1. Geltungsbereich […] Der Sozialplan gilt für alle Maßnahmen, die sich aus der im Interessenausgleich vom 19.10.2015 geregelten Betriebsänderung ergeben. 2. […] 3. Sozialverträgliche HR-Maßnahmen zur Unterstützung der Fluktuation: Die Betriebspartner sind sich einig, dass dieser Sozialplan das Ziel hat, betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu vermeiden und den notwendigen Personalabbau möglichst sozialverträglich zu gestalten. a) HR-Maßnahmen Der sozialverträgliche Personalabbau soll durch folgende HR-Maßnahmen sichergestellt werden: - Rentenferne Aufhebungsverträge - Rentennahe Aufhebungsverträge - Altersteilzeitverträge - COMPASS - HUB-Wechsel - Boden-Bord-Wechsel - Qualifizierungsmaßnahmen (1) – (5) […] (6) HUB-Wechse l [Die Beklagte] bietet allen Mitarbeitern der Station […] im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten gleichwertige Arbeitsplätze an den HUBs … und … an und unterstützt sie bei einem Wechselwunsch. Mitarbeiter, die bis zum 31.05.2016 verbindlich ihren Wechselwunsch gegenüber dem zuständigen Personalmanagement anzeigen und bis zum 30.09.2016 den Wechsel nach … oder … vollziehen, haben einen Anspruch auf den Wechsel in eine vergleichbare Funktion. […] Sollte sich durch einen Wechsel gemäß dieser Ziffer der Arbeitsweg für den Mitarbeiter verlängern, so erhält der Mitarbeiter eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 15.000,00 Euro brutto. […] 4. Clearing Das Mitarbeiterclearing wird zum 01.06.2020 eröffnet. Dem Clearingverfahren unterliegen alle Mitarbeiter, die keine zum Zeitpunkt der Schließung der Station das aktive Arbeitsverhältnis beendende HR-Maßnahme gemäß Ziff. 3. a) […] in Anspruch genommen haben und die damit aufgrund des Entfalls des Arbeitsplatzes zum Schließungszeitpunkt von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht sind. […] […] Ziel des Clearingverfahrens ist es, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und Mitarbeitern alternative Beschäftigungsangebote innerhalb des Konzerns zu unterbreiten. Im Fall einer Versetzung an einen anderen Standort bzw. im Fall der Zuweisung einer anderen Tätigkeit an einem anderen Standort durch Änderungskündigung, erhält der Mitarbeiter zur Abgeltung sämtlicher Versetzungsfolgekosten eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 12.000,00 Euro brutto. Darüber hinaus gehende Erstattungsansprüche bestehen nicht. […] Sollte eine Vermittlung im Rahmen des Clearingverfahrens auf einen zumutbaren Arbeitsplatz nicht möglich sein oder ein Mitarbeiter einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen, so kann [die Beklagte] als Ultima Ratio das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen. Mitarbeiter, die im Rahmen des Clearingverfahrens einen zumutbaren angebotenen Arbeitsplatz ablehnen, haben keinen Anspruch auf Abfindung gemäß Ziff. 3. a) (1) dieses Sozialplans. 5. […] 6. Schlussbestimmungen Der vorstehende Sozialplan tritt am 20.10.2015 in Kraft und endet mit Schließung der Station […] am 31.05.2021, spätestens mit Erfüllung der Ansprüche aus diesem Sozialplan. […]“ Die Beklagte eröffnete das Clearingverfahren nach Maßgabe der bei ihr geltenden Betriebsvereinbarung Konzernvermittlungsprozess (Clearingverfahren) vom 27.09.2021 (im Folgenden: KBV Clearing) am 01.06.2020. Am 10.09.2020 wurde das Clearingverfahren durch Beendigung des notariellen Clearings abgeschlossen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der klagenden Partei daraufhin aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31.05.2021. Die Beklagte kündigte, neben der klagenden Partei, allen zum damaligen Zeitpunkt an den dezentralen Stationen tätigen Beschäftigten. Die Beklagte schloss sämtliche acht dezentralen Stationen zum 31.05.2021 und beschäftigte dort ab dem 01.06.2021 keine Mitarbeiter mehr. Die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter der früheren dezentralen Stationen wurden entweder beendet oder in … bzw. … (den HUBs der Beklagten) fortgesetzt. Die klagende Partei wehrte sich vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht erfolgreich gegen die Kündigung. Nach dem erstinstanzlichen Obsiegen der klagenden Partei wurde diese von der Beklagten zu den bisherigen Bedingungen 1:1 auf dem HUB Frankfurt im Rahmen der Prozessbeschäftigung weiterbeschäftigt. Nach dem endgültigen rechtskräftigen Obsiegen wurde die klagende Partei von der Beklagten dauerhaft auf das HUB … versetzt und wird dort bis dato zu den bisherigen Bedingungen in ihrem tariflichen Profil beschäftigt. Die klagende Partei machte nach der örtlichen Versetzung nach … gegenüber der Beklagten aus dem Sozialplan die Zahlung einer sog. Versetzungsfolgekostenpauschale iHv. 15.000,00 Euro geltend, welche die Beklagte zurückwies. Die klagende Partei ist der Ansicht, dass sie aufgrund ihrer Versetzung nach … einen Anspruch aus Ziff. 3 a) (6) Abs. 3 des Sozialplans auf Zahlung iHv. 15.000,00 Euro, hilfsweise jedenfalls auf Zahlung iHv. 12.000,00 Euro nach Ziff. 4 Abs. 4 des Sozialplans habe. Mit Blick auf Ziff. 4 Abs. 4 des Sozialplans komme es dabei nicht darauf an, ob die Versetzung im Rahmen des Clearingverfahrens durchgeführt worden sei. Dem stehe schon entgegen, dass die Beklagte dieses Clearingverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Es habe vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung eine Reihe freier, für das Tätigkeitsbild der klagenden Partei in Frage kommender Stellen in … oder … gegeben, bei deren Besetzung sie nicht berücksichtigt worden sei. Sie ist zudem der Ansicht, dass das Clearingverfahren nicht bereits am 10.09.2020 auf der Basis der KBV Clearing durch Beendigung des notariellen Clearings abgeschlossen worden sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das erst am 01.06.2020 begonnene Clearingverfahren für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten fortzusetzen. Mit ihrer am 12.05.2022 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen Klage hat die klagende Partei zunächst Zahlung einer Versetzungsfolgekostenpauschale iHv. 15.000,00 Euro nach Ziff. 3 a) (6) Abs. 3 des Sozialplans begehrt. Mit Schriftsatz vom 25.07.2022, welcher der Beklagten am 01.08.2022 zugestellt worden ist, hat sie ihre Klage um einen Anspruch auf Zahlung einer Versetzungsfolgekostenpauschale iHv. 12.000,00 Euro nach Ziff. 4 Abs. 4 des Sozialplans erweitert. Die klagende Partei beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 15.000,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 12.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der klagenden Partei kein Anspruch aus Ziff. 3 a) (6) Abs. 3 des Sozialplans auf Zahlung iHv. 15.000,00 Euro zustehe, da sie – unstreitig – zum 31.05.2016 keinen Wechselwunsch nach Ziff. 3 a) (6) Abs. 2 Satz 1 des Sozialplans angezeigt habe. Des Weiteren beziehe sich Ziff. 4 des Sozialplans nur auf das Clearing, daher bestehe ein Anspruch auf die Versetzungspauschale iHv. 12.000,00 Euro nur, wenn die Versetzungen im Rahmen des Clearings erfolgen würden. Die hier gegebene Konstellation sei durch den Sozialplan nicht geregelt, eine entsprechende Lückenfüllung scheitere daran, dass man nicht annehmen könne, die Betriebsparteien hätten für den Fall, dass ein endgültiger Wechsel nach … erst nach dem 31.05.2021 erfolge, ebenfalls eine Versetzungsfolgekostenpauschale in derselben Höhe vereinbart. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat teilweise Erfolg. A. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Die klagende Partei hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Versetzungsfolgekostenpauschale iHv. 15.000,00 Euro brutto nach Ziff. 3 a) (6) Abs. 3 des Sozialplans nebst Zinsen. I. Nach dieser Regelung erhält der Mitarbeiter eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 15.000,00 Euro brutto, wenn sich sein Arbeitsweg durch einen Wechsel gemäß dieser Ziffer verlängern sollte. Nach Ziff. 3 a) (6) Abs. 2 Satz 1 des Sozialplans haben Mitarbeiter, die bis zum 31.05.2016 verbindlich ihren Wechselwunsch gegenüber dem zuständigen Personalmanagement anzeigen und bis zum 30.09.2016 den Wechsel nach … oder … vollziehen, einen Anspruch auf den Wechsel in eine vergleichbare Funktion. II. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Arbeitsweg der klagenden Partei hat sich nicht durch einen Wechsel gemäß dieser Ziffer verlängert. Ein Wechsel gemäß dieser Ziffer würde aufgrund von Ziff. 3 a) (6) Abs. 2 Satz 1 des Sozialplans zunächst einen bis zum 31.05.2016 geäußerten Wechselwunsch voraussetzen, welchen die klagende Partei unstreitig nicht geäußert hat. Auch erfolgte kein Wechsel nach … oder … bis zum 30.09.2016. B. Der aufgrund Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. zur Entscheidung anfallende, zulässige Hilfsantrag ist begründet. Die klagende Partei hat Anspruch auf Zahlung von 12.000,00 Euro brutto gemäß Ziff. 4 Abs. 4 des Sozialplans nebst Zinsen. I. Die Kammer folgt den überzeugenden Erwägungen der 25. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M., welche mit Urteil vom 07.07.2022 (– 25 Ca 1107/22 –) einen parallel gelagerten Fall zu entscheiden hatte. Sie hat zu dem dort einschlägigen, inhaltsgleichen Interessenausgleich und Sozialplan vom 23.10.2015 für die Station Düsseldorf zutreffend Folgendes ausgeführt: „I. Der Sozialplan vom 23.10.2015 ist auf die Klägerin anwendbar. Die Versetzung der Klägerin an den Standort … im Jahre 2021 ist eine Maßnahme, die sich aus der im Interessenausgleich vom 23.10.2015 geregelten Betriebsänderung ergibt. Dies ergibt die Auslegung der Ziff. 1 des Sozialplanes vom 23.10.2015 (zu den Maßstäben sh. nur BAG 15.05.2018 – 1 AZR 20/17 – Rn. 10 mwN) . 1. Der Interessenausgleich vom 23.10.2015 beschreibt als Gegenstand der Betriebsänderung die Schließung der Station … zum 31.05.2021. Die Klägerin wurde aufgrund dieser Schließung von der Beklagten zunächst gekündigt und aufgrund ihrer erfolgreichen Kündigungsschutzklage schließlich an den Standort … versetzt. Die Klägerin ist damit von der von der Beklagten vorgenommenen Betriebsänderung im Sinne des Interessenausgleiches vom 23.10.2015 betroffen. Sowohl die Kündigung als auch die damit verbundene nachfolgende Versetzung stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schließung der Station …. 2. […] II. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung der Versetzungspauschale gemäß Ziff. 4 [Abs. 4] des Sozialplanes vom 23.10.2015. III. Der Umstand, dass die Versetzung nicht im Rahmen des Konzernclearings erfolgte, sondern erst nach Ausspruch einer Beendigungskündigung, steht diesem Anspruch nicht entgegen. Dies ergibt die Auslegung der Regelung (zu den Maßstäben sh. nur BAG 15.05.2018 – 1AZR 20/17 – Rn. 10 mwN) . 1. Der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn der Regelung in Ziff. 4 des Sozialplanes vom 23. Oktober 2015 stehen einer Zahlung nicht entgegen. Im Gegensatz zu den anderen Absätzen der Ziff. 4 ist in der Regelung zur pauschalen Einmalzahlung iHv. 12.000,00 Euro brutto nicht davon die Rede, dass die Versetzung an einen anderen Standort bzw. die Zuweisung einer anderen Tätigkeit an einem anderen Standort durch Änderungskündigung Im Rahmen des Clearingverfahrens erfolgen muss. 2. Auch aus dem Gesamtzusammenhang, Sinn und Zweck sowie aus der Systematik der Ziff. 4 innerhalb des Sozialplanes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts Anderes. a) Sinn und Zweck des Sozialplanes war es ausweislich der Ziff. 3, betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu vermeiden und den notwendigen Personalabbau möglichst sozialverträglich zu gestalten. Dazu vereinbarten die Betriebsparteien im Sozialplan zunächst verschiedene Maßnahmen, die im Jahr 2016 durchgeführt werden sollten: rentenferne und rentennahe Abfindungsverträge mit Zahlung von Abfindungen, Altersteilzeitverträge, Unterstützungsprogramme (COMPASS), HUB-Wechsel sowie Boden-Bord-Wechsel und Qualifizierungsmaßnahmen. Für den Fall, dass sich von der Schließung zukünftig betroffene Mitarbeiter 2016 für einen HUB-Wechsel nach … oder … oder einen Wechsel in die Kabine entschieden, war im Sozialplan eine pauschale Einmalzahlung iHv. 15.000,00 Euro brutto geregelt. b) Ab dem 01.06.2020 sollte dann durch die Eröffnung des Mitarbeiterclearings die Vermittlungstätigkeit intensiviert werden. Ziff. 4 nimmt deshalb ausdrücklich auf Ziff. 3 a) des Sozialplanes Bezug und umfasst alle Mitarbeiter, denen durch die Maßnahmen, die in Ziff. 3. a) genannt wurden, keine Alternative vermittelt werden konnte und die deshalb aufgrund des Entfalls Ihrer Arbeitsplätze zum Zeltpunkt der Schließung der Station … von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht waren. Auch hier war ausweislich des Sozialplanes das Ziel des Clearings, betriebsbedingte Kündigungen zu vermelden und Mitarbeitern alternative Beschäftigungsangebote innerhalb des Konzerns der Beklagten zu unterbreiten. Erst wenn eine solche Vermittlung nicht möglich war, war es der Beklagten gestattet, als letztes Mittel (wörtlich „Ultima Ratio") das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen, in diesem Zusammenhang wird im Sozialplan ausdrücklich auf das Ergebnis des Clearingverfahrens verwiesen, in dem darauf abgestellt wird, dass eine Vermittlung im Rahmen des Clearingverfahrens nicht möglich gewesen sein durfte. Gleichfalls verweist der Sozialplan darauf, dass Abfindungszahlungen im Rahmen von rentenfernen Aufhebungsverträgen gemäß Ziff. 3. a) (1) des Sozialplanes nicht zu zahlen seien, wenn Mitarbeiter im Rahmen dieses Clearingverfahrens einen zumutbaren angebotenen Arbeitsplatz ablehnen, was wiederum auch mit dem vorgenannten Ultima-Ratio-Prinzip korrespondiert. c) Aus dieser Regelungsabfolge ergibt sich jedoch auch, dass, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, was ausweislich der Ziff. 3 und der Ziff. 4 die Grundintention dieses Sozialplanes war, Ziff. 4 des Sozialplanes alle diejenigen Mitarbeiter erfassen sollte, und ihnen möglichst auch einen neuen Arbeitsplatz verschaffen sollte, die nicht bereits durch Maßnahmen nach Ziff. 3. a) erfasst wurden. Ziff. 4 des Sozialplanes ist daher trotz der Überschrift „Clearing:" die Auffangregelung für alle Maßnahmen, die nicht unter Ziff. 3. a) des Sozialplanes fallen. Dem entspricht es, dass die Regelung zur Zahlung der pauschalen Einmalzahlung iHv. 12.000,00 Euro brutto in Ziff. 4 ausdrücklich ihrem Wortlaut nach nicht auf das Clearingverfahren Bezug nimmt. Weiterhin ergibt sich daraus, dass bei allen Maßnahmen, die sich aufgrund der im Interessenausgleich vom 23.10.2015 geregelten Betriebsänderung ergeben und die nicht durch HR-Maßnahmen im Sinne der Ziff. 3. a) abgemildert werden konnten, nach dem Willen der Betriebsparteien entweder die Ziff. 4 eingreift, mit der Folge der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung und Zahlung einer Pauschale, oder falls dies nicht der Fall sein sollte, Ziff. 3. a) (1) und damit der Ausspruch einer Kündigung und Zahlung einer Abfindung. Auch diese Möglichkeit wurde jedoch ausdrücklich in Ziff. 4 unter der Überschrift „Clearing“ geregelt. Sowohl die Systematik als auch Sinn und Zweck der Vereinbarung sprechen daher nicht dafür, dass die Pauschale nur gezahlt werden soll, wenn eine Versetzung bzw. Änderungskündigung im Rahmen dieses Clearingverfahrens durchgeführt wurde, sondern dass die Pauschale für alle Versetzungen oder Änderungskündigungen greifen sollte, bei denen es sich um Maßnahmen im Sinne des Sozialplanes vom 23.10.2015 und damit aufgrund der im Interessenausgleich vom 23.10.2015 geregelten Betriebsänderung (der Schließung der Station … zum 31.05.2021) handelte, die nach 2016 durchgeführt wurden. d) Dem entspricht schließlich auch das eigene Verständnis der Beklagten, dass es im Rahmen des Clearings um die Klärung der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung der von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer ging (vgl. dazu auch BAG 21.06.2019 – 2 AZR 50/19 – Rn. 15) . Die Beklagte selbst führt dazu aus, dass eine Kündigung unverhältnismäßig wäre, wenn vorher nicht (insbesondere im Rahmen des Clearings) die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung hinreichend geprüft wurde. Wenn demzufolge Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für von einer Kündigung bedrohten Arbeitnehmer bestanden und dennoch gekündigt wurde, war ggf. das Clearing nicht ordnungsgemäß von der Beklagten durchgeführt worden. Würde man dann der Argumentation der Beklagten folgen, dass von der Regelung in Ziff. 4 in Bezug auf die Zahlung der pauschalen Einmalzahlung nur Versetzungen oder Zuweisungen anderer Tätigkeiten durch Änderungskündigungen im Rahmen des Clearingverfahrens umfasst sein sollten, hätte es die Beklagte in der Hand gehabt, durch den Ausspruch von Kündigungen ohne hinreichende Durchführung des Clearingverfahrens die Zahlung dieser Einmalzahlungen zu verhindern, obwohl es sich tatsächlich immer um Maßnahmen handelte, die auf der Schließung der Station … beruhten. Gerade dies war von den Betriebsparteien aber nicht beabsichtigt gewesen und würde auch nicht zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führen (vgl. zu dieser Anforderung BAG 05.05.2015 – 1 AZR 826/13 – Rn. 18 mwN) . [IV.] Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zeitliche Begrenzung des Clearingverfahrens nicht an. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Versetzung der Klägerin noch um eine Maßnahme, die sich aus der im Interessenausgleich vom 23.10.2015 geregelten Betriebsänderung ergab, sodass der Sozialplan für diese Maßnahme gilt. Diese war nicht von der Durchführung des Clearingverfahrens abhängig. Die Beklagte hätte es ansonsten in der Hand, auch mit der zeitlichen Begrenzung des Clearingverfahrens alle Ansprüche aus dem Sozialplan zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich schließlich auch um einen Anspruch aus diesem Sozialplan, der noch nicht erfüllt war, sodass der vorstehende Sozialplan trotz der erst nach dem 31.05.2021 vorgenommenen Versetzung der Klägerin noch auf diese Maßnahme Anwendung fand.“ II. Demgemäß bedarf es auch keiner Lückenfüllung, wie die Beklagte annimmt, da der hiesige Fall bei sachgerechter Auslegung bereits durch Ziff. 4 Abs. 4 des Sozialplans erfasst wird. Überdies spricht nach der Überzeugung der Kammer auch nichts dafür, dass die Betriebsparteien für den Fall, dass die Beklagte, anstatt ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit nachzukommen, betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, den davon betroffenen Arbeitnehmern geringere Kostenpauschalen hätten zugestehen wollen. III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB. C. Die Kosten des Rechtsstreits waren wie aus dem Tenor ersichtlich nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO verhältnismäßig nach Obsiegen und Unterliegen zu teilen. I. Insoweit ist die Kammer von einem fiktiven Kostenstreitwert iHv. 27.000,00 Euro ausgegangen, da es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um unterschiedliche Streitgegenstände handelt und der Hilfsantrag nicht bloß ein Weniger zum Hauptantrag darstellt. 1. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 20.02.2018 – 1 AZR 787/16 – Rn. 12 mwN) . 2. Danach handelt es sich bei dem auf Ziff. 3 a) (6) Abs. 3 des Sozialplans gestützten Begehren um einen anderen Streitgegenstand als bei dem auf Ziff. 4 Abs. 4 des Sozialplans gestützten Begehren. Denn für das Erstgenannte muss die klagende Partei einen anderen Lebenssachverhalt darlegen als für das Letztgenannte. Zu Ersterem gehört insbesondere Darlegung eines Wechselwunschs bis zum 31.05.2016 nebst Vollzugs dieses Wechsels bis zum 30.09.2016, zu Letzteren zählen hingegen diejenigen Wechselsachverhalte, die ohne diesen Wechselwunsch und vollzogenem Wechsel aufgrund bzw. nach der Durchführung des Clearingverfahrens erfolgt sind. II. Bemessen an dem fiktiven Kostenstreitwert iHv. 27.000,00 Euro beläuft sich der Anteil des Unterliegens der klagenden Partei mit 15.000,00 Euro auf 55 %, der Unterliegensanteil der Beklagten mit 12.000,00 Euro auf 45 %. D. Der Wert des Streitgegenstands war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat ihn nach § 3 ZPO und entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG allein mit dem Wert des Hauptantrags bemessen. Beide Anträge betreffen, auch wenn sie eigenständige Streitgegenstände bilden, denselben Gegenstand iSv. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, da es insoweit darum geht, ob die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind (vgl. BeckOK Kostenrecht/Schindler 38. Edition § 45 GKG Rn. 12 mwN) . Dies ist hier der Fall, so oder so hätte die klagende Partei allenfalls einmal für ihre Versetzung eine Kostenpauschale verlangen können.