Urteil
1 AZR 787/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klage, die ausdrücklich auf Zahlung einer Nettoabsicherung gerichtet ist, bestimmt den Streitgegenstand; das Gericht darf den Streitgegenstand nicht in einen Bruttozahlungsanspruch umdeuten.
• Sozialplan und einschlägiger Sozialtarifvertrag begründen keinen Anspruch auf Auszahlung der Nettoabsicherung; die Nettoabsicherung ist nur Rechengröße zur Ermittlung der Bruttoabfindung.
• Ein Rückzahlungsanspruch nach § 717 Abs. 3 ZPO setzt voraus, dass die zahlende Partei aufgrund des Berufungsurteils geleistet hat; liegt Zahlung vor dem Berufungsurteil, besteht kein Anspruch auf Erstattung nach § 717 Abs. 3 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine Auszahlung der Nettoabsicherung; Netto nur Rechengröße zur Bruttoabfindung • Eine Klage, die ausdrücklich auf Zahlung einer Nettoabsicherung gerichtet ist, bestimmt den Streitgegenstand; das Gericht darf den Streitgegenstand nicht in einen Bruttozahlungsanspruch umdeuten. • Sozialplan und einschlägiger Sozialtarifvertrag begründen keinen Anspruch auf Auszahlung der Nettoabsicherung; die Nettoabsicherung ist nur Rechengröße zur Ermittlung der Bruttoabfindung. • Ein Rückzahlungsanspruch nach § 717 Abs. 3 ZPO setzt voraus, dass die zahlende Partei aufgrund des Berufungsurteils geleistet hat; liegt Zahlung vor dem Berufungsurteil, besteht kein Anspruch auf Erstattung nach § 717 Abs. 3 ZPO. Der Kläger, Jahrgang 1959 und schwerbehindert, war bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund der Schließung des Standorts vereinbarten Beklagte und Gewerkschaft einen Sozialtarifvertrag und einigten sich mit dem Betriebsrat auf einen Sozialplan. Beide Vereinbarungen sahen für Jahrgänge 1949–1959 ein Angebot zum Ausscheiden zum 31.12.2014 gegen Abfindung vor; die Berechnung sollte eine Nettoabsicherung von 80% des letzten Nettolohns bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn sicherstellen und dann auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden. Die Beklagte berechnete die Abfindung unter Zugrundelegung des Rentenbeginns 1.5.2020 und zahlte eine Bruttoabfindung. Der Kläger verlangte eine zusätzliche Nettozahlung, da schwerbehinderte Arbeitnehmer früher Rente beziehen könnten und er dadurch benachteiligt sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG strich den Zusatz "netto". Die Beklagte zahlte nach dem erstinstanzlichen Urteil und forderte in der Revisionsinstanz die Klageabweisung und die Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags. • Streitgegenstand bestimmt sich nach Klageantrag und zugrunde liegendem Lebenssachverhalt; der Kläger hatte ausdrücklich Nettozahlung verlangt, somit war Streitgegenstand die Nettoabsicherung, nicht eine Bruttoabfindung. • Das Landesarbeitsgericht durfte den Streitgegenstand nicht ändern, indem es den Zusatz "netto" entfernte; damit wurde nicht nur eine Klarstellung vorgenommen, sondern der Kläger in seinen Antrag abgeändert. • Auslegung von Sozialplan und Sozialtarifvertrag nach Wortlaut, Systematik und Zweck ergibt: Die sog. Nettoabsicherung ist nur eine Rechengröße zur Ermittlung der zu zahlenden Bruttoabfindung. Nach Nr.1 SP iVm Abschn. C Ziff.2.6 STV ist der errechnete Nettobedarf auf Grundlage bekannter Steuermerkmale zu bruttoisieren; die Abfindung ist ein Bruttobetrag und Steuern/Sozialabgaben hat der Arbeitnehmer zu tragen. • Daraus folgt, dass der Sozialplan und der STV keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der Nettoabsicherung gewähren; ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung der von ihm konkret bezifferten Nettobeträge besteht nicht. • Zurückweisung des Rückzahlungsbegehrens: §717 Abs.3 ZPO berechtigt zur Erstattung nur, wenn die zahlende Partei aufgrund des Berufungsurteils gezahlt hat. Die Beklagte zahlte bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil, das Berufungsurteil folgte später; daher besteht kein Anspruch nach §717 Abs.3 ZPO. • Der in der Berufungsinstanz gestellte Rückzahlungsanspruch nach §717 Abs.2 ZPO war nicht Gegenstand der Entscheidung des LAG, weil die Berufung zurückgewiesen wurde und darüber nicht entschieden wurde. Die Revision der Beklagten war begründet, das Urteil des LAG wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen; der Kläger erhält keine Auszahlung der von ihm geltend gemachten Nettoabsicherung, weil Sozialplan und STV nur eine Rechengröße für die Ermittlung einer Bruttoabfindung vorsehen. Die Beklagte kann die bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil geleistete Zahlung nicht nach § 717 Abs. 3 ZPO zurückverlangen, weil die Zahlung vor dem Berufungsurteil erfolgte. Kostenentscheidung: der Kläger trägt die Kosten der ersten beiden Instanzen; die Kosten der Revision trägt der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Insgesamt verliert der Kläger seinen Zahlungsanspruch, weil der vertragliche Ausgleich als Bruttobetrag geregelt ist und keine unmittelbare Nettoauszahlung begründet wird.