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Urteil

6 Ca 6951/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2022:0929.6CA6951.21.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Streitwert: 51.000 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Streitwert: 51.000 €. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag zu zahlen. Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten. Bei der Beklagten gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Ideenmanagement (vgl. Bl. 10 ff. der Akte, im folgenden GBV IDM). Ziffer III 1. der GBV IDM enthält die Begriffsbestimmung zur Idee: „ a. Als Idee gilt ein schriftlich geäußerter Vorschlag, mit dessen Verwirklichung eine Neuerung oder Änderung gegenüber einem bestehenden Zustand aufgezeigt wird und dies für das Unternehmen oder die Beschäftigten wirtschaftlich oder sonst vorteilhaft ist. “ Für die Priorität der Idee wird definiert, dass Priorität bedeutet, dass bei mehreren eingereichten Ideen gleichen Inhalts, diejenige Idee den Vorrang hat, die zeitlich zuerst eingereicht wurde (III. 4. der I). Der Prozess wird u.a. in Ziffer IV 2. der GBV IDM wie folgt strukturiert: „ Im Rahmen dieses Prozesses wird die Bearbeitung und Umsetzung der Idee vom jeweils zuständigen Fachbereich vorgenommen. Der Fachbereich verfasst die schriftlichen Begründungen im Falle der Ablehnung bzw. stellt das für die Prämienberechnung erforderliche Datenmaterial zur Verfügung. Begründungen sind sachlich vollständig und detailliert abzufassen, so dass eine objektive Beurteilung für alle am Verfahren Beteiligten möglich ist. “ Die berechenbaren Prämien werden in Ziffer V 2. mit 30% der Jahresersparnis nach Einsatz der Idee, höchstens 51.000 € beziffert. Gemäß Abschnitt II, Ziffern 9 und 10 der Betriebsvereinbarung werden paritätische Ausschüsse gebildet, die gemäß Abschnitt VI. der GBV IDM über etwaige ablehnende Entscheidungen nach entsprechenden Reklamationen des Einreichers endgültig entscheiden. Dieser Kommissionen gehören sowohl Vertreter der Geschäftsführung als auch des Betriebsrats an, wobei beide Seiten je eine Stimme haben. Überdies gehört dem Gremium ein von beiden Seiten berufener, neutraler Vorsitzender an, dem bei Stimmgleichheit eine zusätzliche Stimme zukommt. Der Kläger hat am 20.11.2018 einen Verbesserungsvorschlag mit der Verbesserungsvorschlagsnummer FOG 2018 557904 bei der Beklagten eingereicht. Der eingereichte Vorschlag des Klägers lautet auszugsweise wie folgt: „ Kurztext: RI - Radhausverkleidung - Vorbereitung direkt an der Linie anstellen So ist es heute: Je nach Bestellung werden die Radhausverkleidung vorne mit einem Pad geklebt und auf einem vorgesehenen Trailer gestapelt. Das Kleben der Pads wird auf einer Tischvorrichtung durchgeführt. Die Radhausverkleidungen werden in der Untergruppe (2x Mitarbeiter) für die Linien (Chassis 2er) vorbereitet. Ich schlage vor: Die Radhausverkleidung soll von dem Mitarbeiter an der Linie selber vorbereitet und montiert werden. Damit würde der Trailer entfallen. Für den entfallenen Trailer entsteht Platz für die Pads und die Tischvorrichtung. Der Prozess müsste für die Linie neu geschrieben werden, weil die Vorbereitung nicht wie in der Untergruppe aufwendig ist. Pro Schicht und System werden ca. 50 60 Radhausverkleidungen mit Pad verbaut. Der Mitarbeiter in der Untergruppe füllt den Trailer mit ca. 100 Radhausverkleidungen. Das führt zu nichtwertschöpfende Tätigkeit. Somit würde der Mitarbeiter in der Untergruppe eingespart. Bei Fragen oder Unstimmigkeiten kann ich gerne helfen. Telefonisch bin ich auf der Arbeit unter dieser Nummer erreichbar: [...] “. Die Beklagte hat den Verbesserungsvorschlag des Klägers prämiert und eine Prämie in Höhe von € 1565 an den Kläger zur Auszahlung gebracht. Von dieser Entscheidung hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 31.01.2020 in Kenntnis gesetzt (vgl. Anlage B 1, Bl. 162 der Akte). Gegen diese Entscheidung hat der Kläger sodann mit Datum vom 09.03.2020 eine Reklamation eingelegt und diese wie folgt begründet: „ Bei der Einsparung wurde leider nicht auf alles geachtet bzw. falsch analysiert. Der Job in der Untergruppe war mit einer Seite (Radhausvorbereitung rechts) VBT Zeit 17, 03/0, 6 -28,4 %. Beide Seiten haben 56,8% ergeben. Nach der Umstellung war derselbe Job an der Linie vor Ort allerdings mit 7,1% (Ix System) ausgelastet. In beiden Systemen ergibt das dann einer Auslastung mit 14,2%. Die Einsparung beträgt 56,8% - 14,2% = 42,6 %. Durch diese Verbesserung wurde ein Arbeitsplatz in der Untergruppe aufgelöst. Das ergibt 2 Mitarbeiter pro Tag. Des Weiteren wurde die MP&L Einsparung nicht richtig beachtet. An der Linie gab es keine Möglichkeit Radhausverkleidung mit Aussparung als Chep anzustellen. Dieses Material wurde in der Untergruppe im Chep angestellt. Der Untergruppen Mitarbeiter entnahm vom Chep das Material und stapelte es dann auf den vorgesehenen Trailer. Im Trailer befanden sich also vorbereitete Radhausverkleidung mit Pad und Radhausverkleidung mit Aussparung. Der Linien Mitarbeiter musste pro Schicht, pro Seite und System mindestens 8x Material Trailer) bestellen. Das machte mindestens pro Tag 64x Bestellungen. 1x Bestellung (Lieferung) dauert für MP&L ca. 5 Minuten. Pro Tag ergeben sich dadurch mindestens 5,3 Stunden. Diese 64 Fahrten (Lieferung) wurde durch die Verbesserung eliminiert (direkt Anstellung an der Linie). “ Die Reklamation wurde sodann am 18.01.2021 nach umfassender Prüfung abgelehnt (Anlage K5, Bl. 26 der Akte). Dies hat die Beklagte wie folgt begründet: „ Sehr geehrter D, wir bedanken uns für das Einreichen Ihres Vorschlags. Die von Ihnen beschriebene Idee wurde bereits vor Einreichung Ihres Vorschlags im zuständigen Fachbereich aufgegriffen. Daher liegt die Priorität bei der F-W GmbH. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Begründung durch den zuständigen Fachbereich: TSENDER 06.07.2020 Die Idee der Direktanstellung wurde bereits im September 2017 zum ersten Mal für das Modell 8479 kommuniziert. Die Idee der Varianten Reduzierung wurde zum ersten Mal im Oktober 2017 kommuniziert. Beide Ideen wurde im Verlauf voran getrieben so dass die finale Umsetzung schlussendlich erfolgen konnte. TSENDER 17.11.2020 Die Priorität liegt beim Unternehmen, da es dazu bereits seit 2017 Überlegungen, Kommunikation und Tests gab. OWOLF 13.01.2021 In der Kommissionssitzung am 14.12.2021 wurde die Ablehnung der Reklamation aufgrund Priorität der Firma bestätigt. Obwohl Ihr Vorschlag nicht anerkannt werden kann, freuen wir uns über Ihre Beteiligung am Ideenmanagement und bitten Sie, uns auch weiterhin Ihre Ideen mitzuteilen.“ Über die Reklamation hat der sog. LL6-Vorgesetzte am 17.11.2020 entschieden. Die Entscheidung wurde von der Kommission am 14.12.2020 bestätigt. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger sodann mit Datum vom 26.02.2021 abermals Reklamation eingelegt und diese wie folgt begründet: „ Zunächst darf ich bitten, mir schriftliche Unterlagen darüber zukommen zu lassen. Sie haben in dem Schreiben an die Kanzlei W ausgeführt, dass Ihnen entsprechende E-Mail Korrespondenz vorliegt. Ich bitte um Übersendung. Davon abgesehen betrifft die Aussage von der Ablehnungsbegründung vom Herrn S wohl die Direktanstellung und Varianten Reduzierung. Mein Verbesserungsvorschlag war jedoch ein anderer. Ich habe nämlich vorgeschlagen, die Vorbereitung zu eliminieren, der Linien Mitarbeiter sollte die Vorbereitung von den Untergruppen-Mitarbeiter übernehmen. Es war so gewesen, dass der Untergruppenmitarbeiter die Vorbereitungen in der Untergruppe durchgeführt hat. Eine Direktanstellung an der Linie würde der Untergruppenmitarbeiter dann einen Platz an der Linie bekommen und die Vorbereitungen dort fortführen. In meinem Verbesserungsvorschlag wird nicht von einer Variantenreduzierung gesprochen, es geht hier vielmehr um etwas anderes, nämlich darum, dass die vorgenannten Vorbereitungen eliminiert werden und dadurch Mitarbeiter eingespart werden, so wie es auch tatsächlich umgesetzt wird. Die Radhausverkleidungen sollen direkt an der Linie selber vorbereitet und montiert werden, wodurch Arbeitskräfte einspart werden konnten. Dies ist etwas komplett anderes als die der Ablehnungsbegründung der Varianten-Reduzierung. “ Auch die zweite Reklamation wurde mit Schreiben vom 20.09.2021 gegenüber dem Kläger abgelehnt. Die Bewertungskommission hat die Reklamation zur erneuten Überprüfung dem Fachbereich (LL6+Vorgesetzter) zugeteilt. Dieser hat die Ablehnung am 10.08.2021 wie folgt begründet (vgl. Anlage B 2, Bl. 163 der Akte): „ TSENDER 10.08.2021 Ihre Reklamationsbegründung greift leider nicht. Es bleibt dabei, dass die Priorität beim Unternehmen liegt. Direktanstellung bedeutet, dass das Material ohne Umwege an die Linie gestellt wird und die Arbeiten werden direkt in der Linie durchgeführt. Die Idee der Direktanstellung wurde bereits im September 2017 zum ersten Mal für das Modell 8479 kommuniziert. Es wurden Tests und Untersuchungen durchgeführt. Ich selbst, damals noch Abteilungsleiter, war in diesen Vorgang eingebunden. Aufgrund der damaligen Auslastung an der Linie war die Direktanstellung zunächst nicht möglich. Es war schlicht nicht genügend Zeit in der Linie übrig, um die Tätigkeit direkt dort vor Ort durchzuführen. Erst durch die Varianten/Volumenreduzierung wurde die Direktanstellung in der Linie möglich. Wie bereits erwähnt basierte die Direktanstellung auf den seit September 2017 durchgeführten Tests/Untersuchungen und nicht auf Ihrem VV. Wenn Sie in Ihrer Reklamationsbegründung nun anführen, Ihr VV sei an anderer gewesen, der darauf abzielte, die Vorbereitung zu eliminieren und dadurch Mitarbeiter einzusparen, greift diese Begründung nicht. In Ihrer ersten Reklamationsbegründung führen Sie zum einen bei den Einsparungen im Bereich MP&L selbst aus, dass Ihre Idee die einer direkten Anstellung an der Linie sei („(direkte Anstellung an der Linie)"). Zum anderen entfällt die Vorbereitung bereits denklogisch mit der Direktanstellung. Wenn das Material direkt an die Linie gebracht wird und die Arbeiten auch direkt an der Linie durchgeführt werden (genau das ist eine Direktanstellung) wird die Vorbereitung automatisch eliminiert; es gibt -im Hinblick auf diese Tätigkeitschlicht nichts mehr vom Untergruppen-MA vorzubereiten. Auch dies zeigt, dass die Umsetzung auf der Idee der Direktanstellung basiert, für die die Prio eben beim Unternehmen liegt. Auch ist der Arbeitsplatz in der Untergruppe gerade nicht alleine wegen Verlagerung der Teile an die Linie weggefallen; die Verlagerung an die Linie war nur ein Teilbestandteil. Weitere Bestandteile waren die Verlagerung der PCM 1.1 Module, die Verlagerung der Vormontage der 1.1 AC Trichter, die Verlagerung der Kamera Vormontage sowie in erster Linie die Reduzierung des Volumens durch die TVM Maßnahmen. Alleine durch die Direktanstellung hätte der Untergruppenarbeitsplatz nicht wegfallen können. Auch die MP&L Einsparung basiert auf der Idee der Direktanstellung; ohne Direktanstellung ist das Material nicht an der Linie verfügbar. Im Übrigen verweise ich auf Abschnitt III Ziffer 2 Lit. b der Betriebsvereinbarung zum Ideenmanagement. Danach sind Anregungen zur strukturellen und personellen Organisation des Unternehmens, Outsourcing-Entscheidungen, Organisationsplänen, Unterstellungsverhältnissen und Stellenbesetzungen sowie andere vergleichbare Maßnahmen, die im Kern den Bereich der unternehmerischer Entscheidungsfindung betreffen, keine prämierfähigen Ideen. “ Gegen diese Entscheidung hat der Kläger sodann mit Datum vom 2021 abermals Reklamation eingelegt und diese erneut wie folgt begründet: „ Darf ich nochmals bitten, mit schriftliche Unterlagen darüber zukommen zulassen. Sie haben in dem Schreiben an die Kanzlei W ausgeführt, dass Ihnen entsprechende E-Mail Korrespondenz vorliegt. Ich bitte um Übersendung. Davon abgesehen betrifft die Aussage von der Ablehnungsbegründung vom Herrn S wohl die Direktanstellung und die Varianten Reduzierung. Mein Verbesserungsvorschlag war jedoch ein anderer. Ich habe nämlich vorgeschlagen, die Vorbereitung zu eliminieren, der Linien Mitarbeiter sollte die Vorbereitung von den Untergruppen-Mitarbeiter übernehmen. Es war so gewesen, dass der Untergruppenmitarbeiter die Vorbereitungen in der Untergruppe durchgeführt hat. Eine Direktanstellung an der Linie würde der Untergruppenmitarbeiter dann einen Platz an der Linie bekommen und die Vorbereitungen dort fortführen. In meinem Verbesserungsvorschlag wird nicht von einer Variantenreduzierung gesprochen, es geht hier vielmehr um etwas anderes, nämlich darum, dass die vorgenannten Vorbereitungen eliminiert werden und dadurch Mitarbeiter eingespart werden, so wie es auch tatsächlich umgesetzt wird. Die Radhausverkleidungen sollen direkt an der Linie selber vorbereitet und montiert werden, wodurch Arbeitskräfte einspart werden konnten. Dies ist etwas komplett anderes als die der Ablehnungsbegründung der Varianten-Reduzierung. “ Auch die dritte Reklamation wurde mit Schreiben vom 24.11.2021 gegenüber dem Kläger abgelehnt. Die Bewertungskommission hat die Reklamation zur letztmaligen Überprüfung dem Fachbereich (LL6+Vorgesetzter) zugeteilt. Dieser hat die Ablehnung am 2021 wie folgt begründet (vgl. Anlage B 3, Bl. 165 f. der Akte): „ TSENDER 03.11.2021 Der Vorschlag wird abgelehnt, siehe vorherige Begründungen. TSENDER 10.08.2021 Ihre Reklamationsbegründung greift leider nicht. Es bleibt dabei, dass die Priorität beim Unternehmen liegt. Direktanstellung bedeutet, dass das Material ohne Umwege an die Linie gestellt wird und die Arbeiten werden direkt in der Linie durchgeführt. Die Idee der Direktanstellung wurde bereits im September 2017 zum ersten Mal für das Modell kommuniziert. Es wurden Tests und Untersuchungen durchgeführt. Ich selbst, damals noch Abteilungsleiter, war in diesen Vorgang eingebunden. Aufgrund der damaligen Auslastung an der Linie war die Direktanstellung zunächst nicht möglich. Es war schlicht nicht genügend Zeit in der Linie übrig, um die Tätigkeit direkt dort vor Ort durchzuführen. Erst durch die Varianten/Volumenreduzierung wurde die Direktanstellung in der Linie möglich. Wie bereits erwähnt basierte die Direktanstellung auf den seit September 2017 durchgeführten Tests/Untersuchungen und nicht auf Ihrem VV. Wenn Sie in Ihrer Reklamationsbegründung nun anführen, Ihr VV sei an anderer gewesen, der darauf abzielte, die Vorbereitung zu eliminieren und dadurch Mitarbeiter einzusparen, greift diese Begründung nicht. In Ihrer ersten Reklamationsbegründung führen Sie zum einen bei den Einsparungen im Bereich MP&L selbst aus, dass Ihre Idee die einer direkten Anstellung an der Linie sei („(direkte Anstellung an der Linie)"). Zum anderen entfällt die Vorbereitung bereits denklogisch mit der Direktanstellung. Wenn das Material direkt an die Linie gebracht wird und die Arbeiten auch direkt an der Linie durchgeführt werden (genau das ist eine Direktanstellung) wird die Vorbereitung automatisch eliminiert; es gibt -im Hinblick auf diese Tätigkeitschlicht nichts mehr vom Untergruppen-MA vorzubereiten. Auch dies zeigt, dass die Umsetzung auf der Idee der Direktanstellung basiert, für die die Prio eben beim Unternehmen liegt. Auch ist der Arbeitsplatz in der Untergruppe gerade nicht alleine wegen Verlagerung der Teile an die Linie weggefallen; die Verlagerung an die Linie war nur ein Teilbestandteil. Weitere Bestandteile waren die Verlagerung der PCM 1.1 Module, die Verlagerung der Vormontage der 1.1 AC Trichter, die Verlagerung der Kamera Vormontage sowie in erster Linie die Reduzierung des Volumens durch die TVM Maßnahmen. Alleine durch die Direktanstellung hätte der Untergruppenarbeitsplatz nicht wegfallen können. Auch die MP&L Einsparung basiert auf der Idee der Direktanstellung; ohne Direktanstellung ist das Material nicht an der Linie verfügbar. Im Übrigen verweise ich auf Abschnitt III Ziffer 2 Lit. b der Betriebsvereinbarung zum Ideenmanagement. Danach sind Anregungen zur strukturellen und personellen Organisation des Unternehmens, Outsourcing-Entscheidungen, Organisationsplänen, Unterstellungsverhältnissen und Stellenbesetzungen sowie andere vergleichbare Maßnahmen, die im Kern den Bereich der unternehmerischen Entscheidungsfindung betreffen, keine prämierfähigen Ideen. “ Die Bewertungskommission hat die Ablehnung sowie die Begründung am 18.11.2021 bestätigt. Im Anschluss wurde das Ablehnungsschreiben durch das Ideenmanagement am 24.11.2021 verfasst und versendet. Mit seiner am 22.12.2021 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel einer weiteren Prämierung seines Vorschlags weiter. Er bestreitet, dass es eine sog. Priorität der Beklagte gebe. Hiervon sei zuvor nie die Rede gewesen. Entsprechende Unterlagen habe die Beklagte nicht vorgelegt. Zudem sei sein Verbesserungsvorschlag umgesetzt worden. Die Ablehnung der Reklamationen des Klägers durch die Bewertungskommission sei allein deshalb grob unbillig. Bei der von der Beklagten angeführten Verbesserung, die angeblich Priorität habe, handele es sich um eine andere Idee, als die des Klägers. Der Kläger beantragt, 1. a) die Beklagte zu verurteilen dem Kläger Auskunft über die Jahresersparnis nach Einführung seines Verbesserungsvorschlages / seiner Idee mit Vorschlagsnummer FOG 2018 557904 zu erteilen; b) die Beklagte zu verurteilen, von dem sich aus 1 a) ergebenen Betrag an den Kläger 30 % auf Bruttobasis zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Hilfsweise gegenüber dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Verbesserungsvorschlag FOG 2018 557904 des Klägers sofort der Bewertungskommission bzw. Sonderkommission zur Entscheidung über die Festsetzung eines Prämienanspruches vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unschlüssig, weil der Kläger lediglich darauf beharre, dass sein Verbesserungsvorschlag zu prämieren sei. Er trage jedoch nichts zu einer etwaig unsachlichen oder grob unbilligen Entscheidung der für die Bewertung zuständigen Kommission vor. Und nur hierauf seien die ablehnenden Entscheidungen der Kommission überprüfbar. Die Tatsachenfeststellungen der paritätischen Kommission (hier der Bewertungskommission) seien zwischen den Parteien verbindlich und im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nur beschränkt überprüfbar. Gemäß der GBV IDM solle eine paritätisch besetzte Kommission verbindlich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Prämierung von Verbesserungsvorschlägen klären. Nach dieser Betriebsvereinbarung sei die Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Prämierung in einem besonders geregelten Verfahren vorgesehen. Die GGBV IDM weise den mit der Entscheidung über die Prämierung befassten Ausschüssen eine Stellung zu, die der eines Schiedsgutachters entspreche, der über die bestimmten Voraussetzungen eines Anspruches verbindlich zu entscheiden habe. Dies sei zulässig und zu einer etwaigen Verletzung von Verfahrensvorschriften vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nichts vorgetragen. Der geltend gemachte Prämienanspruch sei zudem mangels Priorität ausgeschlossen. Hierzu legte die Beklagte Korrespondenz aus dem Jahre 2017 zum Thema der sog. Direktanstellung an der Linie vor (vgl. Seite 14 f. des Schriftsatzes vom 22.03.2022, Bl 156 der Akte und Anlage B4 und B5, Bl. 167 und 168 der Akte). Die Auszahlung einer Teil-Prämie sei erfolgt, weil im Fachbereich erst später auf die Befassung mit der Direktanstellung schon im Jahre 2017 hingewiesen worden sei. Bei der erstmaligen Bewertung des Verbesserungsvorschlags des Klägers hätte diese Information noch nicht vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Jahresersparnis nach Einführung seines Verbesserungsvorschlages, Zahlung oder hilfsweise auf Vorlage bei der Bewertungskommission. Haupt- und Hilfsanträge sind unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft die Jahresersparnis nach Einführung seines Verbesserungsvorschlages und auf Zahlung von 30% hiervon bzw. des Maximalbetrags von 51.000 €. Die Klageanträge und zu 1) und zu 2) sind nicht begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus der GBV Ideenmanagement. 1.) Wenn nicht ausnahmsweise einzelvertragliche Regelungen die Prämierung von Verbesserungsvorschlägen bestimmen, kommt neben einer tariflichen Regelung nur eine Betriebsvereinbarung als Anspruchsgrundlage für Prämien in Betracht. Die Betriebsparteien haben die Möglichkeit, den Kreis der Berechtigten, die Voraussetzungen für die Prämienbewilligung, die Höhe der Prämie und letztlich auch das Bewilligungsverfahren festzulegen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seinen Prämienanspruch geltend machen und durchsetzen kann. Von dieser Möglichkeit haben Arbeitgeber und Betriebsrat im Betrieb des Klägers Gebrauch gemacht. Maßgebend für den Anspruch des Klägers ist damit die GBV IDM. Diese begründet indes keinen unmittelbaren, einklagbaren Anspruch auf Prämierung von Verbesserungsvorschlägen, sie gewährt einen Prämienanspruch nur im Rahmen eines vorgegebenen betrieblichen Prüfungsverfahrens. Die GBV I DM stellt ein am Grundsatz der Parität orientiertes System auf. Gemäß Abschnitt II, Ziffern 9 und 10 der Betriebsvereinbarung werden paritätische Ausschüsse gebildet, die gemäß Abschnitt VI. dieser Betriebsvereinbarung über etwaige ablehnende Entscheidungen nach entsprechenden Reklamationen des Einreichers endgültig entscheiden. Dieser Kommissionen gehören sowohl Vertreter der Geschäftsführung als auch des Betriebsrats an, wobei beide Seiten je eine Stimme haben. Überdies gehört dem Gremium ein von beiden Seiten berufener, neutraler Vorsitzender an, dem bei Stimmgleichheit eine zusätzliche Stimme zukommt, so dass in diesem Falle eine Mehrheitsentscheidung getroffen wird. Nach dem Willen der Betriebsparteien haben diese Kommissionen die Aufgabe, aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend die Feststellung zu treffen, ob es sich bei einem Verbesserungsvorschlag im Sinne der von den Betriebsparteien vorgegebenen Kriterien handelt und wie dieser Vorschlag der Höhe nach zu prämiieren ist. 2.) Diese nach der Betriebsvereinbarung berufenen Gremien haben den Anspruch des Klägers verneint. Ihre Entscheidung ist im vorliegenden Fall bindend und schließt den geltend gemachten Klageanspruch aus. a.) Wenn die Betriebsparteien einen Bewertungsausschuss mit der Annahme bzw. Ablehnung und der Prämierung eines Verbesserungsvorschlages betraut haben, so haben sie damit einen so genannten Schiedsgutachtervertrag mit unmittelbarer Wirkung für den betroffenen einzelnen Arbeitnehmer geschlossen ( LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2002 - 21 Sa 13/02 - juris; LAG München, Urteil vom 11.02.2003 - 6 Sa 94/01 - juris; LAG Köln, Urteil vom 14.12.1998, - 3 Sa 1139/98 -, NZA-RR 1999, 354; LAG Hamm, Urteil vom 20.08.1997 - 14 Sa 2118/96 - juris ). Es ist zulässig, wenn die Betriebsparteien zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge paritätische Kommissionen einrichten ( LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 26.05.2021 – 10 Sa 213/21 –, zitiert nach juris ). Zwar sind die Entscheidungen des Bewertungsausschusses der gerichtlichen Überprüfung nicht völlig entzogen. Die Mehrheitsentscheidung einer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätisch besetzten Kommission ist in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrundeliegenden Vorschriften überprüfbar ( BAG 20.01.2004 - 9 AZR 393/03; BAG, Urteil vom 16.12.2014 – 9 AZR 431/13 –, zitiert nach juris ). Die Entscheidung ist inhaltlich grob unbillig, wenn sich die Unrichtigkeit jedermann oder wenigstens dem sachkundigen unbefangenen Beobachter unmittelbar aufdrängt, dass die Feststellungen nicht nach den Regeln der Fachkunde getroffen wurden ( vgl. BAG, 19.02.2020, 10 AZR 19/19; BAG, 20.01.2004, 9 AZR 393/03 – zitiert nach juris ). b.) Die Entscheidungen der Bewertungskommission, zuletzt vom 18.11.2021, sind nach den oben dargestellten Maßstäben nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Der Verbesserungsvorschlag des Klägers und seine Reklamationen sind jeweils von der zuständigen Bewertungskommission unter Mitwirkung des Fachbereichs bzw. verschiedener Fachbereiche beschieden worden. Die drei gemäß GBV IDM vorgesehenen Reklamationen des Klägers wurden von der Bewertungskommission abgelehnt. Dass es hierbei Verfahrensfehler gegeben haben könnte, ist weder ersichtlich noch vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers vorgetragen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Bewertungskommission eine grob unbillige Entscheidung getroffen hätte. In den Ablehnungsschreiben wird die Entscheidung der Kommission ausführlich begründet. Sie stützt ihre ablehnende Entscheidung auf den Umstand, dass bereits vor Einreichen des Vorschlags des Klägers zur Vorbereitung von Radkästen unmittelbar an der Linie entsprechende Überlegungen zur sog. Direktanstellung angestellt wurden. Dies nach den Ausführungen im Ablehnungsschreiben im Jahre 2017. Der Verbesserungsvorschlag des Klägers ist von 2018. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger hinsichtlich der vorrangigen Befassung der Beklagten mit einer sog. Direktanstellung an der Linie eine andere Auffassung vertritt und meint, bei seinem Vorschlag handele es sich um einen anderen. Diese Unterscheidung vermochte der Kläger jedoch im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend zu vermitteln. Maßgeblich ist überdies, dass es sich auch hierbei um eine Bewertung handelt, die der Bewertungskommission obliegt und die ihre Entscheidung ausführlich begründet hat. Dabei hat der damals zuständige Abteilungsleiter seine eigene Befassung mit dem Thema im Jahre 2017 bestätigt. Dass der Kläger eine vorrangige Befassung bestreitet, führt nicht weiter. Zum einen hat die Beklagte entsprechende E-Mail-Korrespondenz vorgelegt und die Kammer geht nicht davon aus, dass der Kläger mit seinem weiteren Bestreiten der Beklagten die Fälschung von Unterlagen vorwerfen will. Zum anderen ist die Befassung mit einer Direktanstellung 2017 und der Verbesserungsvorschlag des Klägers von Fachbereich und Bewertungskommission bewertet worden und diese ausführlich begründete Bewertung nur auf Unbilligkeit überprüfbar, die vorliegend nicht erkennbar ist. Nach alldem hat der Kläger keinen Prämienanspruch, der ihn zur Auskunft der Ersparnisse durch die Umsetzung seines Vorschlags berechtigen würde. Ebenso wenig bestehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach, so dass es auf die Höhe bzw. Berechnung der geltend gemachten Prämie nicht ankommt. 2. Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Der Kläger legt schon nicht dar, auf welcher rechtlichen Grundlage er einen Anspruch gegenüber der Beklagten darauf haben könnte, dass sein Vorschlag sofort und erneut der Bewertungskommission vorgelegt wird. Rechtliche Ausführungen zu diesem Vorschlag fehlen vollständig. Vor dem Hintergrund, dass die Bewertungskommission die drei Reklamationen des Klägers entsprechend der betrieblichen Regelungen beschied und sich in den Zusammenhang mit seinem Verbesserungsvorschlag befasste, ist ein Anspruch auf Grundlage der GBV IDM jedenfalls nicht gegeben. B. Die Kostenentscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen. Gründe die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.