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Urteil

3 Sa 1139/98

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bewertungsausschuss nach Betriebsvereinbarung fungiert als Schiedsgutachter; seine Entscheide sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Wesentliche Prüfungsmaßstäbe der Gerichte sind nur offenkundige Unrichtigkeit, Unsachlichkeit, Unvernunft, Willkür oder grobe Verfahrensfehler. • Fehlt in der Betriebsvereinbarung eine Regelung für den Vergleichszeitraum vor Einführung eines Verbesserungsvorschlags, steht dem Bewertungsausschuss die Auswahl eines angemessenen Zeitraums zu. • Eine betriebliche Übung zugunsten eines einjährigen Vorvergleichs ist nicht bewiesen, wenn die Gegenseite konkrete Abweichungsfälle vorträgt und dies nicht substantiiert bestritten wird.
Entscheidungsgründe
Begrenzte gerichtliche Nachprüfung von Entscheidungen des Bewertungsausschusses bei Prämienberechnung • Ein Bewertungsausschuss nach Betriebsvereinbarung fungiert als Schiedsgutachter; seine Entscheide sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Wesentliche Prüfungsmaßstäbe der Gerichte sind nur offenkundige Unrichtigkeit, Unsachlichkeit, Unvernunft, Willkür oder grobe Verfahrensfehler. • Fehlt in der Betriebsvereinbarung eine Regelung für den Vergleichszeitraum vor Einführung eines Verbesserungsvorschlags, steht dem Bewertungsausschuss die Auswahl eines angemessenen Zeitraums zu. • Eine betriebliche Übung zugunsten eines einjährigen Vorvergleichs ist nicht bewiesen, wenn die Gegenseite konkrete Abweichungsfälle vorträgt und dies nicht substantiiert bestritten wird. Die Kläger sind Arbeitnehmer, die einen Verbesserungsvorschlag zur Verringerung von Stiftstand- und Spulenausfällen eingereicht hatten. Die Beklagte zahlte eine Prämie von 30.500 DM; die Kläger forderten weitere 22.173 DM. Streitpunkt war die Bemessung der Ersparnis: Die Kläger wollten als Vergleichszeitraum das Jahr vor Einführung des Vorschlags, die Beklagte hingegen längere Vorjahre, da das konkrete Jahr durch Glaswechsel und Produktwechsel außergewöhnlich belastet gewesen sei. Grundlage sind die Betriebsvereinbarung Nr. 18 und eine Verfahrensrichtlinie, wonach die Ersparnis über einen Zeitraum von einem Jahr nach Einführung zu ermitteln sei; für den Vorvergleich ist keine feste Regelung getroffen. Das Arbeitsgericht hatte die Kläger in erster Instanz obsiegt; die Beklagte legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 ArbNErfG; Betriebsvereinbarung und Verfahrensrichtlinie übertragen die Bewertung technischen Verbesserungsvorschläge einem paritätischen Ausschuss. • Durch die Zuordnung der Bewertungsfunktion an den Ausschuss entsteht ein Schiedsgutachtervertrag mit unmittelbarer Wirkung für den einzelnen Arbeitnehmer; daraus folgt nur eine eingeschränkte gerichtliche Nachprüfung der Ausschussentscheidung. • Gerichte überprüfen die Ausschussentscheidung nur darauf, ob sie offenbar unrichtig, unsachlich, unvernünftig, willkürlich oder in einem grob fehlerhaften Verfahren getroffen wurde. • Die Betriebsvereinbarung legt nur den Zeitraum nach Einführung ausdrücklich fest; dies zeigt, dass die Betriebsparteien dem Ausschuss für den Vorvergleich einen Spielraum zur sachgerechten Wahl einräumen wollten. • Die von den Klägern behauptete betriebliche Übung, stets das Vorjahr zu wählen, ist nicht hinreichend bewiesen, da die Beklagte konkrete Fälle abweichender Betrachtungszeiträume vorgetragen hat und die Kläger dies nicht substantiiert bestritten haben. • Der Ausschuss hat die außergewöhnlichen Störeinflüsse (Glaswechsel, neue Produkttypen) zu berücksichtigen; seine Entscheidung, daher einen anderen Vergleichszeitraum zu wählen, hält der engen gerichtlichen Kontrolle stand. • Mangels Nachweises eines der genannten Prüfungsfehler fehlt es an einem Anspruch der Kläger auf Nachzahlung der von ihnen geforderten Restprämie. Die Berufung der Beklagten führt zur Abänderung: die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die geforderte Restprämie von 22.173 DM, weil die Betriebsvereinbarung keinen festen Vorvergleichszeitraum vorschreibt und der paritätische Bewertungsausschuss als Schiedsgutachter einen angemessenen Zeitraum wählen durfte. Die gerichtliche Überprüfung der Ausschussentscheidung ist nur eingeschränkt; hier liegen keine Anhaltspunkte für offenkundige Unrichtigkeit, Unsachlichkeit, Unvernunft, Willkür oder grobe Verfahrensfehler vor. Damit bleibt die vom Ausschuss festgesetzte Prämie verbindlich und die Zahlungspflicht der Beklagten über die bereits geleisteten 30.500 DM hinaus besteht nicht.