1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.812,15 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 255,65 Euro netto ab dem 28.02.2019, ab dem 28.03.2019, ab dem 28.04.2019, ab dem 28.05.2019, ab dem 28.06.2019, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag von 20.000,00 Euro ab dem 20.11.2018 und dem 23.04.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75%. 5. Der Streitwert beträgt 57.384,20 Euro. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die finanzielle Beteiligung des Klägers an seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugpiloten und zuletzt im Wesentlichen über Wirksamkeit und Auswirkungen einer Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. Der Kläger ist seit dem 01.10.2018 bei der Beklagten – einem großen deutschen Luftfahrtunternehmen – als Flugzeugführer beschäftigt. Seine fliegerische Grundschulung zum Flugzeugführer begann er im Jahr 2010 auf der Grundlage eines mit der L F GmbH (LF), Rechtsvorgängerin der L A GmbH (LA), abgeschlossenen Schulungsvertrags vom 22.07.2010/01.08.2010. Die LF/LA ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten und führt die Schulung erfolgreicher Bewerber für die Ausbildung zum Flugzeugführer in Kooperation mit der Beklagten durch. Gegenstand des Schulungsvertrags ist die praktische Ausbildung der Core und Basic Phase im Rahmen des Multi-Crew Pilot Licence (MPL) Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A)-Schulung. Die Schulung dauert regelmäßig 23 Monate. Die in § 13 des Schulungsvertrags genannten weiteren, zum Erwerb der MPL erforderlichen Schulungen betreffen Phase 3 (Flight Training, Intermediate Phase) und Phase 4 (Flight Training, Advanced). Für den vollständigen Abschluss der Ausbildung zum Erwerb der MPL muss sich – regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – noch das sog. Line Flying Under Supervision (LIFUS) anschließen. Der Schulungsvertrag vom 22.07.2010/01.08.2010 enthält unter anderem nachfolgende Regelungen zur Kostentragung: „§ 10 Schulungskosten (1) Herr Se trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil von € 60.000. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der L AG, Fr, getragen, sofern nicht der Darlehensvertrag zwischen der L AG und Herr Se eine andere Kostentragungspflicht vorsieht. (2) Endet das Schulungsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die Herr Se zu vertreten hat, trägt Herr Se die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schulungskosten, maximal jedoch € 5.000 für die abgeschlossene Theorieausbildung, maximal € 25.000 für die Core Phase sowie maximal € 60.000 für Basic Phase. Die Schulungsabschnitte sind im Lehrplan einzusehen. (3) Endet das Schulungsverhältnis vorzeitig innerhalb der ersten 12 Monate der Schulung aufgrund einer dauernden Fluguntauglichkeit von Herrn Se oder aufgrund einer mangelnden Eignung von Herrn Se, trägt die L diesen Anteil der Kosten, es sei denn, dass dies im Zusammenhang mit psychoaktiven Substanzen steht. Während der restlichen Schulungsdauer gelten in einem solchen Fall der vorzeitigen Beendigung des Schulungsverhältnisses aus Gründen einer dauernden Fluguntauglichkeit oder mangelnder Eignung im Sinne des Satz 1 die Vereinbarungen des mit der L AG, Fr, geschlossenen Darlehensvertrages, sofern Frau V eine solche Vereinbarung getroffen hat. (4) Die in Anlage 2 ’’Nebenleistungen” aufgeführten zusätzlichen Kosten werden Herrn Se gesondert berechnet, sofern er diese in Anspruch nimmt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Schulungsvertrags wird auf Anlage K2 zur Klageschrift Bezug genommen. Ebenfalls am 22.07.2010/01.08.2010 schloss der Kläger mit der Beklagten einen „Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag“. Gleichlautende Verträge schlossen die Beklagte und die LF in der Vergangenheit mit einer Vielzahl anderer angehender Nachwuchsflugzeugführer ab. Die Regelungen des Darlehensvertrags lauten auszugsweise: „§ 1 Darlehenssumme L gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt € 60.000,00 (in Worten: sechzigtausend). § 2 Zweckbindung/Auszahlung Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den der Darlehensnehmer gemäß § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrages mit der LF zu tragen hat und welcher 12 Monate nach Schulungsbeginn zur Zahlung fällig wird. Die Ausschüttung des Darlehensbetrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn Disagio frei ausschließlich durch eine Zahlung an die LF. Der Darlehensnehmer weist L hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an. § 3 Zins/Tilgung (1) Der Darlehensbetrag wird für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des L-Konzerns entsprechend § 10 Abs. (2) des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt. (2) Ab dem ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 3 Abs. (1) dieses Vertrages, ist das Darlehen in Höhe des jeweils für L-Mitarbeiterdarlehen geltenden Vorzugszinssatzes zu verzinsen. Der Zinssatz beläuft sich bei Abschluss dieses Vertrages auf 4 % p.a.. (3) Der Zinssatz ist variabel. Bei Erhöhung oder Senkung der Refinanzierungskosten, die sich nach dem jeweils anwendbaren Basiszinssatz der europäischen Zentralbank richten, kann sich der Zinssatz ändern. Über Änderungen des Zinssatzes wird L in der PV-lnformation von HAM PV informieren. […] (8) Der Darlehensnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, das Darlehen vorzeitig mit einer Abschlusszahlung zu tilgen oder Sonderzahlungen zur Tilgung mit L einvernehmlich zu vereinbaren. Dem Darlehensnehmer entstehen dabei keine Zusatzkosten. […] § 5 Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen (1) Bei Abbruch der Schulung wegen einer von einem L-Fliegerarzt bescheinigten, dauernden Fluguntauglichkeit nach § 11 Abs. (2) des Schulungsvertrages wird L auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (2) Sofern der Darlehensnehmer den fachlichen Anforderungen nicht genügt und aus diesem Grunde der Schulungsvertrag mit der LF nach § 11 Abs. (3), (4), (6) oder § 12 des Schulungsvertrages vorzeitig beendet oder gekündigt wird, wird L ebenfalls auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (3) Wird der Darlehensnehmer nach erfolgreich beendeter Schulung nicht in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis im L-Konzern übernommen, weil er den fachlichen Anforderungen nicht genügt oder wird dem Darlehensnehmer aus diesem Grund während der Probezeit gekündigt, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer außerhalb des L-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten Jahres ab der Beendigung der Schulung, bzw. ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. Nimmt der Darlehensnehmer während der zwei Jahre ab der Beendigung der Schulung, bzw. dem Ausscheidedatum ein fliegerisches Beschäftigungsverhältnis außerhalb des L-Konzerns auf, verpflichtet er sich, dies unverzüglich schriftlich gegenüber L anzuzeigen. Das Darlehen ist ab diesem Zeitpunkt gemäß § 3 dieses Vertrages zu verzinsen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet ab diesem Zeitpunkt das Darlehen mit € 255,65 monatlich zu tilgen. Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von zwei Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird Lufthansa auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der zwei Jahre schriftlich gegenüber L anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit außerhalb des L-Konzerns ausgeübt hat, bzw. ausübt. Sollte dieser Nachweis durch den Darlehensnehmer nicht unverzüglich nach Ablauf der zwei Jahre erfolgen, ist das Darlehen ab Beginn des dritten Jahres ab der Beendigung der Schulung, bzw. ab dem Ausscheidedatum gemäß § 3 dieses Vertrages zu verzinsen und der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen mit € 255,65 monatlich zu tilgen. (4) Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die der Darlehensnehmer nicht zu vertreten hat, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des L-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des fünften Jahres ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. Nimmt der Darlehensnehmer während der fünf Jahre ab dem Ausscheidedatum ein fliegerisches Beschäftigungsverhältnis innerhalb oder außerhalb des L-Konzerns auf, verpflichtet er sich, dies unverzüglich schriftlich gegenüber L anzuzeigen. Das Darlehen ist ab diesem Zeitpunkt gemäß § 3 dieses Vertrages zu verzinsen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt das Darlehen mit € 255,65 monatlich zu tilgen. Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von fünf Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird L auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der fünf Jahre schriftlich gegenüber L anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit ausgeübt hat, bzw. ausübt. Sollte dieser Nachweis durch den Darlehensnehmer nicht unverzüglich nach Ablauf der fünf Jahre erfolgen, ist das Darlehen ab Beginn des sechsten Jahres ab dem Ausscheidedatum gemäß § 3 dieses Vertrages zu verzinsen und der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen mit € 255,65 monatlich zu tilgen. (5) Der Darlehensnehmer kann, wenn er gemäß den Absätzen (3) oder (4) zur Tilgung verpflichtet ist, mit L höhere Tilgungsraten vereinbaren. Wenn der Darlehensnehmer plausibel darlegt, dass er zur Tilgung des Darlehens in der in den Absätzen (3) und (4) geregelten Höhe wirtschaftlich nicht in der Lage ist, wird sich L um eine angemessene Lösung bemühen, die der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers Rechnung trägt. (6) Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird L auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (7) Nimmt der Darlehensnehmer ein Arbeitsvertragsangebot als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, nicht an und verwendet die erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft, so ist er zu einer Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten, (derzeit in Höhe von € 110.000,00) verpflichtet. § 6 Vorzeitige Fälligkeit des Darlehens (1) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Schulungsvertrages aus anderen als den in § 5 genannten Gründen endet auch dieser Darlehensvertrag, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. In diesem Fall wird die Darlehenssumme in voller Höhe zur Rückzahlung sofort fällig. Als Beendigungsgründe kommen insbesondere die Kündigung des Schulungsvertrages seitens des Darlehensnehmers oder die Kündigung des Schulungsvertrages aus wichtigem Grunde durch die LF in Betracht. (2) Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von fünf Jahren aus anderen als den in § 5 genannten Gründen endet auch dieser Darlehensvertrag, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. In diesem Fall wird der noch nicht getilgte Teil des Darlehens in voller Höhe zur Rückzahlung sofort fällig. Als Beendigungsgrund kommt hier insbesondere die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Darlehensnehmer in Betracht. Das gleiche gilt, wenn der Darlehensnehmer ein Angebot über ein solches Cockpit-Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren nach Beendigung des Schulungsverhältnisses nicht annimmt. (3) Sofern der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung der Darlehenssumme mit mehr als drei Monatsraten in Verzug gerät, hat L das Recht, den Darlehensvertrag unter Gesamtfälligstellung der Darlehenssumme zu kündigen. Das gilt nur, wenn L dem Darlehensnehmer zuvor eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen werde. (4) Mit vorzeitiger Fälligkeit der Darlehenssumme nach Abs. (1) oder (2) werden auch die bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt des Verzugsbeginns zu entrichtenden Zinsen fällig. Danach beträgt der Zinssatz 4 % p.a. über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank bzw. einem entsprechenden Referenzzinssatz.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf Anlage K3 zur Klageschrift Bezug genommen. Unter dem im Schulungs- sowie im Darlehensvertrag genannten „Konzerntarifvertrag“, der als solcher nicht existiert, werden bei der Beklagten eine Zusammenfassung aus tariflichen Regelungen für das Cockpitpersonal gemäß Manteltarifvertrag, Vergütungstarifvertrag sowie „Tarifvertrag Wechsel und Förderung“ verstanden. Die Schulung des Klägers wurde vor dem Ende der Citation Phase mehrfach unterbrochen, so vom 18.04.2012 bis 02.12.2012 und vom 18.12.2012 bis 11.03.2013. Seinen letzten Einsatz in der sog. Citation Phase hatte er am 22.07.2013. Das Ende der Citation Phase ist der die „Nichtrückzahlungsfrist“ aus § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags auslösende Zeitpunkt. Das Typerating durch die Beklagte und das LIFUS durch eine andere Gesellschaft wurde erst ab dem 02.07.2015 durchgeführt. In § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 16.08.2018 (Anlage K1 zur Klageschrift) heißt es: „Bezüglich der Rückzahlung des Herrn Se gewährten Darlehens gelten die Regelungen des Darlehensvertrages. (…)“ Das Gehalt des Klägers ist jeweils zum 27. eines Monats fällig. Die Beklagte behält seit Beginn des fünften Monats des Arbeitsverhältnisses, d.h. seit Februar 2018, von dem Nettogehalt des Klägers Raten in Höhe von 255,65 Euro netto unter der Bezeichnung „Ausbildungsdarlehen“ ein. Am 20.11.2018 sowie am 23.04.2019 nahm der Kläger zusätzlich eine Zahlung zur Tilgung des Darlehens in Höhe von jeweils 20.000,00 Euro vor. Am 28.06.2019 schlossen die Parteien eine „Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung“, vorgelegt als Anlage B7 (Bl. 551 ff. d.A.). Hierin heißt es unter anderem: „Vorbemerkungen Der Vertragspartner und L haben zur Finanzierung einer Schulung zum Verkehrsflugzeugführer durch die L F GmbH („LF“ – mittlerweile umfirmiert in L A GmbH („LA“) mit Datum vom […] einen Darlehensvertrag abgeschlossen („Darlehensvertrag“). Der Darlehensbetrag wurde vertragsgemäß an die LF ausgezahlt und für die Erbringung der Schulungsleistungen verwendet. Die Schulungsleistungen wurden vollständig erbracht. Die Parteien beabsichtigen, den Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden und über die Restforderung der L diese Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung („Vereinbarung“) zu treffen. (…) § 1 Vertragsbeendigung Der Darlehensvertrag wird zum Datum dieses Vertrages („Beendigungsdatum“) unter Berücksichtigung von § 2 beendet. § 2 Schuldanerkenntnis und teilweiser Forderungserlass „(1) Die Parteien sind sich einig, dass der Vertragspartner der L aus dem beendeten Darlehensvertrag auch nach dem Beendigungstag noch einen Gesamtbetrag in Höhe von 19.866,67 EUR („Restforderung A“) schuldet. (2) L erlässt dem Vertragspartner einen Betrag in Höhe von maximal 30 000 EUR [brutto]. Der Erlass richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. a) Mit Auszahlung des Gehaltes für den Monat April (frühestens jedoch April 2020), der mindestens 12 volle Kalendermonate nach (i) dem Abschluss eines Anstellungsvertrag als Flugzeugführer bei der L oder der L C AG oder (ii) dem Abschluss oder der Fortführung eines Anstellungsverhältnisses bei einer anderen Fluggesellschaft der L Gruppe unmittelbar nachdem hierfür die Aufnahme einer Anstellung bei der L oder der L C AG abgelehnt wurde liegt („Erlasstag") und unter der Voraussetzung, dass dieser Anstellungsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch fortbesteht und nicht gekündigt ist, erlässt L dem Vertragspartner einen Betrag in Höhe von 10 000 EUR. Die verbleibende Restforderung errechnet sich aus der Restforderung A abzüglich dem zusätzlich erlassenen Betrag gemäß §2(2) a) und abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt durch den Vertragspartner geleisteten Ratenzahlungen gemäß §3. b) Weitere 12 Monate nach dem Erlasstag („Erlasstag 2") erlässt L zusätzlich einen Betrag in Höhe von 10 000 EUR und unter der Voraussetzung, dass ein Anstellungsverhältnis als Flugzeugführer bei einer Fluggesellschaft der L Gruppe fortbesteht und nicht gekündigt ist. Die verbleibende Restforderung errechnet sich aus der Restforderung B abzüglich dem zusätzlich erlassenen Betrag gemäß §2(2) b) und abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt durch den Vertragspartner geleisteten Ratenzahlungen gemäß §3 („Restforderung C"). c) Weitere 12 Monate nach dem Erlasstag 2 erlässt L zusätzlich einen Betrag in Höhe von 10 000 EUR und unter der Voraussetzung, dass ein Anstellungsverhältnis als Flugzeugführer bei einer Fluggesellschaft der L Gruppe fortbesteht und nicht gekündigt ist. Die Restforderung errechnet sich aus der Restforderung C abzüglich dem zusätzlich erlassenen Betrag gemäß §2(2) c) und abzüglich der vom Zeitpunkt der Feststellung der Restforderung C bis zu diesem Zeitpunkt durch den Vertragspartner geleisteten Ratenzahlungen gemäß §3 („Restforderung D", gemeinsam mit Restforderung A, B und C die „Restforderung"). (3) Der Vertragspartner erkennt die jeweilige Restforderung gemäß §§1, 2a), b) und c) hiermit ausdrücklich an. L stundet die jeweilige Restforderung gemäß der nachfolgenden Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. (4) Für den Fall dass die Restforderung am jeweiligen Erlasstag niedriger sein sollte als der jeweils unter § 2a-c vereinbarte Erlassbetrag erhält der Vertragspartner die Differenz aus dem jeweils unter § 2a-c vereinbarten Erlassbetrag und der Restforderung als Einmalbetrag brutto ausgezahlt. (5) Der Vertragspartner erkennt an, dass evtl. zu entrichtende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) durch ihn zu tragen sind. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Einbehalt der Lohnsteuer vom Gehaltskonto des jeweiligen Arbeitgebers unabhängig von der Auszahlungshöhe des jeweils fälligen Gehalts und bis zur vollständigen Begleichung der Steuerschuld erfolgt. § 3 Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung (1) Beginnend ab dem Kalendermonat, der dem Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung nachfolgt, hat der Vertragspartner die Restforderung in gleichen monatlichen Raten zu tilgen. (2) Der Vertragspartner wählt hiermit unwiderruflich zwischen den nachfolgend beschriebenen vier Ratenzahlungsoptionen: (…) (5) Die jeweils zu zahlende Rate wird monatlich durch die L mit dem Gehaltskonto verrechnet oder auf Basis einer Einzugsermächtigung des Vertragspartners eingezogen oder verrechnet. Der Vertragspartner erteilt hierfür bereits jetzt seine ausdrückliche Zustimmung und wird auf Anforderung eine entsprechende Einzugsermächtigung schnellstmöglich erteilen. (6) Der Vertragspartner hat jederzeit die Möglichkeit, die verbleibende Restforderung mit einer einmaligen Abschlusszahlung zu bedienen oder Sonderzahlungen mit der L einvernehmlich zu vereinbaren. (7) Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Unternehmen der L Gruppe als Flugzeugführer vor dem Ablauf des im § 2 Abs. 2 c) dieser Vereinbarung genannten Zeitraums, wird die jeweils nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 zu berechnende Restforderung innerhalb einer Frist von einem Monat mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fällig. (8) L ist berechtigt, die Restforderung jederzeit — abweichend von den vorgenannten Fälligkeiten — ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner fällig zu stellen, wenn ein Zahlungsverzug vorliegt. (9) Der Vertragspartner erkennt an, dass evtl. zu entrichtende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) durch ihn zu tragen sind. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Einbehalt der Lohnsteuer vom Gehaltskonto des jeweiligen Arbeitgebers unabhängig von der Auszahlungshöhe des jeweils fälligen Gehalts und bis zur vollständigen Begleichung der Steuerschuld erfolgt.“ Diese Vereinbarung wurde zweimal angepasst. Mit seiner am 17.12.2021 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum Februar bis März 2021 sowie der geleisteten Sondertilgungen in Höhe von insgesamt 46.646,90 Euro. Er ist der Auffassung, dass er aus dem Darlehensvertrag nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Die Schulung sei von der Beklagten nicht zu Ende geführt worden, da ihm bei Ende der Citation Phase noch das notwendige Type-Rating und die LIFUS-Phase gefehlt hätten. Ihm sei zudem durch den Schulungs- und Darlehensvertrag das Risiko einer wertlosen Teilschulung aufgebürdet worden, weil sich aus dem Schulungsvertrag keine Verpflichtung der Beklagten ergebe, ihm eine Folgeschulungsvereinbarung anzubieten. Weiter ist er der Auffassung, der Darlehensvertrag halte auch einer Transparenz- und Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand. Es fehle an Konkretisierungen dazu, unter welchen Umständen was zurückgezahlt, ab wann nichts gezahlt und wieviel für was gezahlt werden müsse. Die Beklagte habe sich vermeidbare Spielräume einräumen lassen. Eine unangemessene Benachteiligung folge daraus, dass er vollständig davon abhängig gewesen sei, ob die Beklagte ihm innerhalb der Zeitspanne von fünf Jahren ein Angebot unterbreitete. Während dieser Zeit habe er weder ein Arbeitsverhältnis mit einer anderen Fluggesellschaft eingehen noch eine Ausbildung anfangen können. Er habe vielmehr innerhalb dieser fünf Jahre jederzeit bereit sein müssen, ein mögliches Angebot der Beklagten anzunehmen, um die Zahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten gemäß § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrags zu vermeiden. Weiter ergebe sich eine unangemessene Benachteiligung daraus, dass aufgrund der bis zum 06.04.2016 europarechtlich geltenden Operator-Bindung der MPL-Ausbildungslehrgang nur von einer Ausbildungsstelle habe durchgeführt werden können. Ein Wechsel zu einem anderen Unternehmen zwischen den einzelnen Ausbildungsphasen (einschließlich des LIFUS) sei deshalb nicht möglich gewesen. Bewerbungen bei anderen Fluggesellschaften zur Fortsetzung der Ausbildung seien zudem regelmäßig abgelehnt worden, weil dort befürchtet würde, dass die Flugschüler nach der kostenintensiven Ausbildung zur Beklagten zurückwechseln würden. Die Ausbildungskosten seien daher in erster Linie eine Investition im Interesse der Beklagten gewesen. Die Rechtsprechung zu Rückzahlungsvereinbarungen werde umgangen. Auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten oder einer während des Arbeitsverhältnisses eintretenden Fluguntauglichkeit sei er zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Schließlich bedeute die Variabilität des der Beklagten eingeräumten Zinssatzes einen ungerechtfertigten Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten. Die von der Beklagten angeführte Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung und das darin enthaltene konstitutive Schuldanerkenntnis verstießen gegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG wie auch gegen §§ 307 ff. BGB und seien daher nichtig. Der Kläger beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 2.812,15 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,65 € netto ab dem 28.02.2019, ab dem 28.03.2019, ab dem 28.04.2019, ab dem 28.05.2019, ab dem 28.06.2019, ab dem 28.07.2019, ab dem 28.08.2019, ab dem 28.09.2019, ab dem 28.10.2019, ab dem 28.11.2019 sowie ab dem 28.12.2019 zu zahlen; 1a. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 40.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag von 20.000,00 € ab dem 20.11.2018 und dem 23.04.2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 3.067,80 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,65 € ab dem 28.01.2020, ab dem 28.02.2020, ab dem 28.03.2020, ab dem 28.04.2020, ab dem 28.05.2020, ab dem 28.06.2020, ab dem 28.07.2020, ab dem 28.08.2020, ab dem 28.09.2020, ab dem 28.10.2020, ab dem 28.11.2020 sowie ab dem 28.12.2020 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 766,95 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,65 € netto ab dem 28.01.2021, ab dem 28.02.2021 sowie ab dem 28.03.2021 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klagepartei ihren Verzicht auf die Rückzahlung ihres Darlehens nach § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags zum Schulungsvertrag vom 22.07./01.08.2010 zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe den gemäß § 10 des Schulungsvertrags vorgesehenen Eigenanteil des Klägers an den Schulungskosten an Erfüllung statt für diese an die LF/LA gezahlt und auch die restlichen Kosten getragen. Vergleichbare Flugzeugführerschulungen kosteten 110.000,00 EUR bis 140.000,00 EUR auf dem allgemeinen Markt. Das Risiko einer gescheiterten Schulung werde überwiegend von der LF/LA bzw. von ihr getragen. Durch den Erhalt der theoretischen ATPL(A) und der Core und Basic Phase habe der Kläger Kenntnisse für eine spätere Flugzeugführer-Lizenz erlangt, die bereits schon 60.000,00 EUR wert seien. Die Beklagte ist der Ansicht, mit der Rückführung des Darlehens in Höhe der Klageforderung habe der Kläger in Erfüllung seiner Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag und aus dem Vertrag mit der LF geleistet. Der Darlehensvertrag sei weder intransparent noch unangemessen. Der Kläger sei durch diesen Vertrag in keiner Weise unbillig benachteiligt worden. Die Kostenbeteiligung in Höhe von 60.000,00 Euro sei als Hauptleistungspflicht des Schulungsvertrags nicht kontrollfähig. Ein Wechsel des Ausbilders sei auch nach Abschluss der im Rahmen des ersten Schulungsvertrags absolvierten Ausbildung jederzeit möglich gewesen, da in den ersten drei Schulungsphasen noch keine Prägung auf die Arbeitsstandards einer Airline erfolge. Es hätten verschiedene Möglichkeiten bestanden, die praktische und theoretische Ausbildung der Intermediate und Advanced Phase, die im Rahmen des zweiten Schulungsvertrags absolviert wird, auch außerhalb der LF/LA zu beenden, sofern ein Kooperationsvertrag mit der LF/LA existierte. Das Luftfahrtbundesamt sei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet gewesen, die entsprechenden Schulungsabschnitte anzuerkennen, da die Inhalte des Schulungsvertrags mit dem Bundesamt abgestimmt gewesen seien. Die Teilschulung sei auch deshalb nicht wertlos gewesen, weil sie die theoretische ATPL(A)-Schulung enthalte, die keiner Operator-Bindung unterlegen habe und die Grundlage für einen Luftfahrerschein für Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung (CPL (A) / IR) bilden könne. Die Beklagte beruft sich auf § 306 Abs. 3 BGB. Es bedeute eine unzumutbare Härte, eine vollständige Schulung zum Flugzeugführer zu schulden, ohne hierfür eine Gegenleistung vom Flugschüler fordern zu können. Auf eine mögliche Unwirksamkeit des Darlehensvertrags könne sich der Kläger auch deswegen nicht berufen, weil dieser mit der Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung aufgehoben worden sei und der Kläger die zurückzuzahlende Summe in der neuen Vereinbarung anerkannt und damit eine neue Schuld begründet habe. Die Vereinbarung handele es sich zudem um einen Vergleich im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB. Schließlich meint die Beklagte, dass der Kläger ihr zumindest Wertersatz zu leisten habe, sollte der Darlehensvertrag sich als unwirksam erweisen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie der Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 611a Abs. 2 i.V.m. dem Arbeitsvertrag die Zahlung der einbehaltenen Vergütung von jeweils 255,65 Euro netto monatlich nur für den Zeitraum von Februar 2019 bis Juni 2019 sowie die Rückzahlung der beiden Sonderzahlungen von jeweils 20.000,00 Euro verlangen (dazu unter 1.). Für den Zeitraum ab Juli 2019 besteht ein solcher Anspruch aufgrund der wirksamen Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr (dazu unter 2.). 1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 611a Abs. 2 i.V.m. dem Arbeitsvertrag die Zahlung der einbehaltenen Vergütung von jeweils 255,65 Euro netto monatlich nur für den Zeitraum von Februar 2019 bis Juni 2019 verlangen. Die Beklagte konnte gegenüber den jeweiligen Entgeltforderungen des Klägers nicht mit Erfüllungswirkung mit einem eigenen Darlehensrückforderungsanspruch verrechnen bzw. aufrechnen (§ 387 BGB). Denn eine Darlehenstilgung war von dem Kläger nicht geschuldet (dazu unter a). Die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung vom 28.06.2019 berührt die Entgeltansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht (dazu unter b). a) In Bezug auf die Gehaltseinbehalte für die Monate Februar 2019 bis Juni 2019 besteht der Entgeltanspruch des Klägers fort. Der Kläger schuldete keine Darlehensrückzahlung aus dem Darlehensvertrag vom 22.07.2010/01.08.2010. Hinsichtlich der Bewertung der Rechtswirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung schließt sich die Kammer der den Parteien bekannten, nachfolgend zitierten Begründung der 3. Kammer in ihrem Urteil im Parallelverfahren (3 Ca 1952/22) an, die auch im hier in Bezug genommenen Urteil der 18. Kammer (18 Ca 6835/21) wiedergegeben wird: „1. Ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehensbetrags in der vom Kläger zurückgeforderten Höhe ergibt sich nicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag, da die zugrundeliegenden Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung des Klägers an den Schulungskosten gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und die im Darlehensvertrag vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und somit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. a) Bei der durchzuführenden AGB-Kontrolle ist der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag nicht unabhängig von der zwischen dem Kläger und der [LF/LA] im Schulungsvertrag vereinbarten Regelung über die Kostenbeteiligung des Klägers zu betrachten, so dass nicht allein auf den Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage für die Leistung des Klägers abgestellt werden kann. Beide Verträge stellen – über ihre Verbundenheit i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB hinaus – ein rechtlich einheitliches Vertragskonstrukt dar, mit der Folge, dass der Zusammenhang der Regelungen über die Kostenbeteiligung im Schulungsvertrag und der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen ist (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 02.07.2020 – 11 Sa 875/19 –, Rn. 70, juris). aa) Denn äußerlich getrennte Verträge können, auch wenn sie nicht zwischen den gleichen Parteien abgeschlossen wurden, eine rechtliche Einheit bilden, wenn sie nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen. Indizien für die rechtliche Einheit mehrerer Verträge können u.a. der wirtschaftliche Zusammenhang und der gleichzeitige Abschluss sein (Hessisches LAG, Urteil vom 02.07.2020 – 11 Sa 875/19 –, Rn. 71, juris). bb) Der Schulungs- und der Darlehensvertrag wurden nicht nur zeitgleich unterzeichnet, sondern für die Beklagte und die LF – jeweils neben einem weiteren Vertreter – von demselben Vertreter unterzeichnet. Die Verträge wurden dem Kläger offensichtlich „im Paket“ vorgelegt. Die inhaltliche Verknüpfung der Verträge ergibt sich daraus, dass Grundlage des Darlehensvertrages die in dem Schulungsvertrag vereinbarte Kostenbeteiligung des Klägers ist und der Schulungsvertrag nicht nur Rechte und Pflichten der LF als Vertragspartei, sondern auch der Beklagten regelt. In § 10 des Schulungsvertrages wird ausdrücklich auf den Darlehensvertrag Bezug genommen. In § 10 Abs. 3 Satz 1 des Schulungsvertrages [ist] von der Kostentragungspflicht der „L“ die Rede. Ferner betrifft die in § 13 des mit der LF abgeschlossenen Schulungsvertrages begründete Pflicht, dem Kläger einen – für den Erwerb der MPL(A)-Lizenz zwingend erforderlichen – weiteren Schulungsvertrag bei einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft anzubieten, ersichtlich nicht die LF. Die Verträge stehen und fallen miteinander, da der Darlehensvertrag nicht ohne den Schulungsvertrag abgeschlossen worden wäre und umgekehrt. Aus beiden Verträgen ergeben sich Ausnahmen von der Kostenbeteiligung des Klägers, bzw. der Rückzahlungspflicht (vgl. § 10 Abs. 3 des Schulungsvertrages, § 5 des Darlehensvertrages), die den Willen der Parteien verdeutlichen, dass der Kläger unter den genannten Voraussetzungen nicht mit Kosten belastet werden soll. Wegen der Möglichkeit, unter den geregelten Voraussetzungen von einer Kostenbeteiligung befreit zu werden, kann mithin auch nicht angenommen werden, dass der Kläger den Schulungsvertrag ohne den Darlehensvertrag abgeschlossen hätte (vgl. zu im Wesentlichen inhaltsgleichen Verträgen Hessisches LAG, Urteil vom 02.07.2020 – 11 Sa 875/19 –, Rn. 72, juris). b) Bei dem Darlehens- und dem Schulungsvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte und die LF haben solche vorformulierten Verträge wiederholt für die Schulung von angehenden Nachwuchsflugzeugführern verwendet. Die Vertragsbedingungen wurden zwischen den Vertragspartnern nicht im Einzelnen ausgehandelt. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rückzahlungsverpflichtung auch nicht deshalb von einer Inhaltskontrolle auszunehmen, weil sie seine Hauptleistungspflicht [darstellt]. aa) Gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (Hessisches LAG, Urteil vom 02.07.2020 – 11 Sa 875/19 –, Rn. 75, juris). Die unmittelbare Festlegung der Hauptleistungspflichten ist hingegen nur der Transparenzkontrolle, nicht aber der Inhaltskontrolle zugängig (Staudinger/Wendland [2019] BGB § 307, Rn. 332). bb) Zwar stellt die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens die Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers dar. Der Darlehensvertrag kann jedoch vorliegend wie dargelegt nicht isoliert vom Schulungsvertrag betrachtet werden. Jedenfalls unterliegen aber die Vereinbarungen, die die Umstände der Rückzahlung ausgestalten, der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. cc) Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Vertragskonstrukts ergibt sich, dass die Rückzahlungsverpflichtung lediglich die Kostenbeteiligung des Klägers im Hinblick auf die Schulung ausgestaltet und nicht die Hauptleistungspflicht des Klägers darstellt. Gegenstand des Schulungsvertrags war, wie in seinem § 1 geregelt, die fliegerische Grundschulung des Klägers zum Flugzeugführer nach den Standards der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich zur Durchführung der Schulung, der Kläger im Gegenzug gem. § 5 Abs. 3 des Schulungsvertrags zur Teilnahme an allen Schulungs- und Praxisveranstaltungen. Letzteres stellt – wie dies in Ausbildungsverhältnissen regelmäßig der Fall ist – die Hauptleistungspflicht des Klägers dar. Denn das vorrangige Interesse der Beklagten [zu 1.] und der LF ist nicht auf die Wiedererlangung der Kostenbeteiligung des Flugschülers gerichtet, sondern auf die Erlangung qualifizierten Personals – sonst würde nicht der nach ihrem Vortrag überwiegende Kostenanteil von der Beklagten getragen. d) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Es ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen. Soweit den Interessen des Vertragspartners angemessen Rechnung getragen wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei den vom Arbeitgeber vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil seiner Personalpolitik geht. In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Vertragspartner mit Abschluss des Schulungsvertrages schon in einem Arbeitsverhältnis standen oder ob ein solches nach Abschluss der Schulung erst begründet werden soll (Hessisches LAG, Urteil vom 02.07.2020 – 11 Sa 875/19 –, Rn. 77, juris; BAG, Urteil vom 18.03.2008 – 9 AZR 186/07 –, BAGE 126, 187-198, Rn. 19, 20). Vorliegend handelt es sich bei der Ausbildung zwar um eine Investition als Teil der Personalpolitik der Beklagten. Ob die Teilschulung umgekehrt bereits eine Ausbildung darstellt, die die Chancen auf dem Arbeitsplatz deutlich erhöht, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein wirtschaftlich angemessener Teil der Kosten abgewälzt wurde. aa) Wird nämlich nicht lediglich eine Kostenbeteiligung des Auszubildenden vereinbart, sondern letztlich eine Kostenbeteiligung nur unter bestimmten Bedingungen, die regelmäßig der Bindung des dann Ausgebildeten an das Unternehmen dienen, so stellt die Rechtsprechung gesteigerte Anforderungen an die Ausgestaltung der Kostenbeteiligung. Typischerweise erfolgt die Ausgestaltung solcher Kostenbeteiligungen durch sogenannte Rückzahlungsklauseln, zu denen die Rechtsprechung strenge Maßstäbe entwickelt hat: (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG, Urteil vom 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 –, BAGE 143, 30-41, Rn. 18). Dem Transparenzgebot ist nur genügt, wenn die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an die Transparenz einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellen sind, nicht überzogen sein dürfen. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben jedoch so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden, bleibt für den Vertragspartner unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann, wenn er seine Ausbildung abbricht. Ohne diese Angaben kann der Vertragspartner sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen. Zudem eröffnet das Fehlen solcher Angaben dem Verwender der Klausel vermeidbare Spielräume (BAG, Urteil vom 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 –, BAGE 143, 30-41, Rn. 19). (2) Die zulässige Höhe der Rückzahlungspflicht ist zum einen auf die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitsgebers begrenzt (was Zinszahlungen ausschließt), zum anderen hat sie gestaffelt mit dem Zeitablauf zu erfolgen (Klumpp in: Clemenz/Kreft/Krause, AGB-Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 307 BGB, Rn. 220). Das bedeutet, dass sich der Rückzahlungsbetrag im Verhältnis zu dem erfüllten Anteil der Bindungsdauer reduzieren muss. (3) Eine Rückzahlungsverpflichtung darf nur für die Fälle vorgesehen werden, in denen der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des vereinbarten Bindungszeitraums vom Kläger verschuldet ist, z.B. aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber oder einer Kündigung des Arbeitnehmers wegen grober Pflichtverletzung des Arbeitgebers (vgl. Klumpp in: Clemenz/Kreft/Krause, AGB-Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 307 BGB, Rn. 221; Straube/Rasche in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Aufl. 2021, Verpflichtungen des Arbeitgebers, Rn. 551). (4) Wird dem Arbeitnehmer noch nicht einmal das Recht eingeräumt, den versprochenen ratierlichen Abbau durch künftige Betriebstreue herbeizuführen, werden seine wesentlichen Rechte noch weitgehender eingeschränkt. Eine Rückzahlungsklausel, die einen ratierlichen Abbau der Zahlungsverpflichtung durch künftige Tätigkeit beim Ausbilder vorsieht, stellt mithin nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Andernfalls würden wesentliche Rechte des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben eingeschränkt (BAG, Urteil vom 18.03.2008 – 9 AZR 186/07 –, BAGE 126, 187-198, Rn. 25). (5) Schließlich müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikationen zu beurteilen. Grundsätzlich gilt dabei Folgendes: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren (BAG, Urteil vom 14.01.2009 – 3 AZR 900/07 –, BAGE 129, 121-130, Rn. 18). bb) Zwar haben die Parteien vorliegend keine Rückzahlungsklausel vereinbart, sondern einen den Schulungsvertrag ergänzenden Darlehensvertrag geschlossen. Die vorgenannten Grundsätze sind jedoch übertragbar. (1) Wird in der Sache kein Darlehen vereinbart, sondern die Rückzahlungsverpflichtung als Darlehensvertrag nur falsch bezeichnet, so steht die Bezeichnung als Darlehensvertrag einer Überprüfung nach den vorgenannten Grundsätzen bereits aus diesem Grunde nicht entgegen (falsa demonstratio non nocet). Nach § 488 Abs. 1 BGB setzt ein Darlehensvertrag voraus, dass der Darlehensgeber sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und dieser sich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Der Darlehensvertrag ist Rechtsgrund der Verpflichtungen. Diesen Anforderungen entspricht eine Vereinbarung nicht, wenn Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen die Ausbildungsvereinbarung ist (BAG, Urteil vom 18.03.2008 – 9 AZR 186/07 –, BAGE 126, 187-198, Rn. 8). Zudem ist typischerweise der Darlehensvertrag in vollem Umfang zurückzuzahlen (BAG, Urteil vom 11.04.1990 – 5 AZR 308/89 –, Rn. 15 - 16, juris). Im vorliegenden Fall sprechen die zahlreichen Verzichtstatbestände dafür, dass kein Darlehensvertrag gewollt war, sondern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der für die Ausbildung aufgewandten Kosten. Gegen die Annahme eines Darlehens i.S.v. § 488 Abs. 1 BGB spricht auch die Tatsache, dass sich die Flugschüler in dem „Darlehensvertrag“ über lediglich 60.000 € unter bestimmten Umständen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 110.000 € verpflichten. (2) Ob es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen „Darlehensvertrag“ um eine Falschbezeichnung handelt, kann letztlich jedoch dahinstehen. Denn auch dann, wenn wegen der Ausbildungskosten zusätzlich ein Darlehensvertrag i.S.v. § 488 BGB hinsichtlich der Rückzahlung dieser Kosten vereinbart oder dem Arbeitnehmer die Erstattung der von ihm vorgestreckten Kosten der Ausbildung zugesagt wird, gelten die vorgenannten Beschränkungen, wenn die Rückzahlung des Darlehens von der Betriebstreue des Arbeitnehmers abhängig gemacht wird (vgl. Straube/Rasche in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Aufl. 2021, Verpflichtungen des Arbeitgebers, Rn. 548). (i) Soweit das Bundesarbeitsgericht im Jahr 1974 noch die Auffassung vertreten hat, die damalige Rechtsprechung zu Rückzahlungsklauseln finde auf eine Darlehenskonstruktion keine Anwendung (ebenfalls die La betreffend, aber zu Ausbildungsdarlehen mit anderen Konditionen: Urteil vom 16.10.1974 – 5 AZR 575/73 –, Rn. 32 ff., juris), überzeugt dies nicht. (ii) Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei der Vereinbarung eines Darlehens mit Stundungs- und Verzichtsregelungen vielmehr dieselben Grenzen zu setzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber, wenn ihre Bindungsintensität und -folge denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entspricht. Denn im Hinblick auf die Interessenlage der Parteien, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB zugrunde zu legen ist, unterscheiden sich die Vertragskonstellationen nicht. In beiden Fällen kommt tatsächlich zunächst der Arbeitgeber bzw. Ausbilder für Ausbildungskosten auf, deren spätere Rückzahlung insbesondere von der Betriebstreue des Ausgebildeten abhängig gemacht wird. (iii) Wenn auch die Rechtsprechung nicht ausdrücklich aufgegeben wurde, so hat doch der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts zwischenzeitlich die Maßstäbe zu Rückzahlungsklauseln auch auf Darlehenskonstruktion angewendet (vgl. im Ergebnis BAG, Urteil vom 18.03.2008 – 9 AZR 186/07 –, BAGE 126, 187-198, Rn. 28 f.). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass sich seit 1976 sowohl das AGB-Recht als auch die Vorschriften zum Darlehensvertrag aufgrund europarechtlicher Vorgaben erheblich gewandelt haben. cc) Den vorgenannten Anforderungen halten die Regelungen, durch die die Rückzahlungspflicht des Klägers in Darlehens- und Schulungsvertrag ausgestaltet sind, nicht stand. (1) § 10 des Schulungsvertrags i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 7 des Darlehensvertrags erfüllen nicht die Anforderungen des Transparenzgebots. Für den Flugschüler ist bei Abschluss des Schulungs- und Darlehensvertrags nicht klar ersichtlich, welche Kosten auf ihn zukommen werden. (i) Es ist für den Flugschüler nicht möglich, die Gesamtkosten des Darlehens zu berechnen, weil er nicht weiß, welche Zinsen anfallen werden. Die Beklagte hat sich in § 3 Abs. 3 des Darlehensvertrags das Recht ausbedungen, die Zinsen einseitig zu ändern. Dies soll zwar in Anlehnung an die von der EZB bestimmten Zinssätze erfolgen, aber auch diese sind nicht über mehrere Jahre vorhersehbar. Darüber hinaus verbleibt der Beklagten nach der Klausel ein Ermessensspielraum. Je nach Höhe des Zinssatzes können Zinsen einen erheblichen Anteil des insgesamt an den Darlehensgeber zu zahlenden Betrages ausmachen. (ii) Zusätzliche Kosten können sich für den Flugschüler nicht nur aus Aufwendungen (bspw. Unterkunft am Ausbildungsort in den USA), sondern gem. § 10 Abs. 4 des Schulungsvertrags i.V.m. Anlage 2, Ziff. 12 auch aus zusätzlich erforderlichen Trainingsstunden ergeben. Für den Flugschüler ist bei Unterzeichnung des Schulungsvertrages weder ersichtlich, in welchem Umfang möglicherweise Zusatzstunden erforderlich werden könnten, noch welche Kosten mit einer Zusatzstunde einhergehen. (iii) Der Klauselverwender vermischt Eigenanteil, Kostentragungspflicht, Rückzahlungspflicht und Darlehenssumme in einem Maße, das zur Unklarheit der Bestimmungen führt. Einerseits beträgt der Eigenanteil des Klägers an den Fortbildungskosten 60.000 € (§ 10 Abs. 1 des Schulungsvertrags) und die Beklagte gewährt – insoweit schlüssig – ein Darlehen auch in Höhe von 60.000 € zur Deckung des Eigenkostenanteils (§ 1 des Darlehensvertrags). Dazu im Widerspruch steht die Regelung in § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrags, nach der plötzlich ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 110.000 € im Raum steht, ohne dass in dieser Höhe ein Darlehen gewährt worden wäre. Letzteres ist in einem Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 60.000 € jedenfalls überraschend i.S.v. § 305a Abs. 1 BGB. (2) Die Regelungen in §§ 5 und 6 des Darlehensvertrags überschreiten die zulässigen Bindungsfristen. (i) Gem. § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrags ist der Kläger, wenn er ein Arbeitsvertragsangebot als Flugzeugführer bei einer konzernangehörigen Gesellschaft nicht annimmt und die erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft verwendet, zu einer Rückzahlung in Höhe von 110.000 € verpflichtet. Diese Regelung ist an keine Frist gebunden. Zwar könnte sie dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass das abgelehnte Arbeitsvertragsangebot innerhalb von fünf Jahren erfolgt sein muss, weil § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags einen Verzicht auf die Rückzahlung vorsieht, wenn dem Kläger aus betrieblichen Gründen innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der sog. Citation Phase kein Arbeitsvertragsangebot gemacht wird. Allerdings ist dieser Schluss nicht zwingend, zumal § 5 Abs. 6 nicht den Fall regelt, dass aus anderen als betrieblichen Gründen kein Angebot gemacht wird. Gem. § 305c Abs. 2 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von Verbraucherverträgen jedoch zu Lasten des Verwenders. Soweit die Unwirksamkeit der Klausel die Rechtsstellung des Kunden verbessern würde, ist die Unklarheitenregel auch im Individualprozess zunächst umgekehrt anzuwenden, d.h. es ist zu prüfen, ob die Klausel bei scheinbar kundenunfreundlichster Auslegung wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot unwirksam ist (BAG, Urteil vom 18.03.2008 – 9 AZR 186/07 –, BAGE 126, 187-198, Rn. 24). § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrags ist für die Inhaltskontrolle daher als unbefristete Einschränkung der durch § 12 GG geschützten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu verstehen. Diese ist nicht durch schützenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt. (ii) Gem. § 6 Abs. 2 des Darlehensvertrags ist der noch nicht getilgte Teil des Darlehens sofort zur Rückzahlung fällig, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren vom Arbeitnehmer beendet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich an den Abschluss der hier streitgegenständlichen Schulungsmaßnahme noch weitere Ausbildungsphasen anschließen, bevor ein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer aufgenommen werden kann. Die Bindungsfrist übersteigt mithin die höchstzulässige Bindungsdauer von fünf Jahren, zumal die Schulungsdauer (regelmäßig 23 Monate) zwei Jahre nicht übersteigt. (3) Weder der Darlehensvertrag noch der Schulungsvertrag sehen eine Staffelung des Rückzahlungsvertrags vor. Beendet der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten einen Monat vor Ablauf der Bindungsdauer (wenn er also vier Jahr(e) und elf Monate als Flugzeugführer für die Beklagte tätig war), muss er genauso viel zurückzahlen, wie wenn er nur einen Monat lang für die Beklagte tätig war, diese also kaum von ihrer Investition in die Ausbildung profitieren konnte. Dies stellt keinen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Interessen dar. (4) Schließlich hat es der Kläger in vielen Fällen nicht selbst in der Hand, durch Betriebstreue den Verzicht der Beklagten auf die Rückzahlung des Darlehens zu erreichen. Wird er trotz erfolgreichen Abschlusses der Schulung nicht übernommen, weil er die fachlichen Anforderungen der Beklagten nicht erfüllt, muss er das Darlehen trotzdem zurückzahlen, wenn er bei einem anderen Unternehmen eine Tätigkeit als Flugzeugführer aufnimmt (§ 5 Abs. 3 des Darlehensvertrags). Macht ihm aus anderen als betrieblichen Gründen kein konzernangehöriges Unternehmen ein Arbeitsvertragsangebot und nimmt er deshalb bei einem anderen Unternehmen eine Tätigkeit als Flugzeugführer auf, wird ebenfalls nicht auf die Rückzahlung verzichtet (arg. ex § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags). Auch dies stellt wie dargelegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1, 2 BGB dar. […] d) Die Unwirksamkeit der vorgenannten Klauseln führt nicht nur zur Streichung der entsprechenden Passagen, sondern zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung des Klägers. aa) Würden etwa einzelne Verzichtstatbestände aufgrund der Inhaltskontrolle gestrichen, so führte dies zu einer systemwidrigen und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Verbesserung der Rechtsposition des Klauselverwenders. Richtigerweise führen die einzelnen Verstöße gegen die für Rückzahlungsvereinbarungen etablierten Maßstäbe zum Entfallen der Rückzahlungspflicht des Klägers. Denn die Verstöße führen bereits jeweils einzeln, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers durch die Rückzahlungsverpflichtung in ihrer Ausgestaltung durch den Darlehensvertrag. bb) Gesetzliche Vorschriften oder richterrechtliche Rechtsgrundsätze, die nach § 306 Abs. 2 BGB an Stelle der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksamen Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommen und einen Rückzahlungsanspruch zugunsten des Klägers begründen könnten, bestehen nicht.“ Anders als das hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 02.07.2020 (Az. 11 Sa 875/19, im Volltext veröffentlicht u.a. in juris sowie beck-online) vertritt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch den mit dem Schulungsvertrag jedenfalls hinsichtlich der Kostentragung verbundenen Darlehensvertrag nach Auffassung der 19. Kammer nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Auszubildenden nach Abschluss aller Schulungen regelmäßig eine auch bei anderen Fluggesellschaften nutzbare (MPL) Lizenz erhalten. Nach Auffassung der Kammer erweist sich die vertragliche Kostentragungsregelung schon deswegen als unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die auszubildende Partei die genaue Höhe der zu erstattenden Kosten und Zinsen bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Pilot oder Pilotin außerhalb des Konzerns aus den Vertragsregelungen heraus nicht bestimmen kann (vgl. § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrags) und unklar bleibt, zu welchen Konditionen sie oder er ein Vertragsangebot annehmen muss, um einer Rückzahlung der gesamten Ausbildungskosten zu entgehen (ebenfalls § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrags). Einen angemessenen Ausgleich der unternehmerischen Interessen einerseits und der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Berufswahlfreiheit beinhaltet die Regelung zudem auch deshalb nicht, weil eine Kostenerstattung ohne zeitliche Degression auch dann vorgesehen ist, wenn die ausgebildete Partei zunächst über längere Zeit auf ein Arbeitsplatzangebot im Konzern gewartet hat und (angemessenen) anderweitigen Zwischenverdienst als Pilot aufgrund der Erwartung desselben nicht erzielen konnte oder wollte. Die absolute Höhe der geschuldeten Kostenerstattung (60.000,00 EUR) ist auch für Bezieher von Flugzeugführergehältern geeignet, die Berufswahlfreiheit während dieser Zeit entscheidend zu beeinträchtigen. Nicht eindeutig geregelt ist zudem, wann das die Fünfjahresfrist auslösende Schulungsende im Sinne von § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags anzunehmen ist. Mit dem Landesarbeitsgericht Frankfurt a.M. hält die 19. Kammer schließlich dafür, dass die Auszubildenden infolge des hier streitgegenständlichen ersten Schulungs- und Darlehensvertrags zudem durch das Risiko einer wertlosen Teilschulung unangemessen benachteiligt wurden. Insoweit wird auf die Ausführungen in Randnummern 81 ff. der bereits zitierten Entscheidung verwiesen. Die Anerkennung bei der LF/LA bereits vollzogener Schulungsteile mag im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden gelegen haben. Schon angesichts der Ungewissheit über das Fortbestehen der bisher maßgeblichen Rechts- und Tatsachenlage kann aber bei Vertragsschluss kaum eine hinreichende Gewissheit bestanden haben, dass die jeweils zuständigen bundesdeutschen oder ausländischen Behörden sämtliche abgeleisteten Ausbildungsabschnitte vollumfänglich anerkennen würden bzw. müssten. Hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Wertersatzes für die erbrachten Schulungsleistungen und einem damit möglicherweise verbundenen Aufrechnungseinwand (§ 389 BGB), verweist die Kammer – ungeachtet der Fragen der genauen Berechnung des Anspruchs, von Aufrechnungserklärungen und dem Einhalten von Pfändungsfreigrenzen – auf die nachfolgenden zutreffenden Ausführungen der 3. sowie der 18. Kammer in den bereits zitierten Urteilen: „a) Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat die Fortbildung nicht ohne rechtlichen Grund von der LF erlangt. Der rechtliche Grund besteht in dem grundsätzlich wirksamen Schulungsvertrag. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung lässt nicht den Rechtsgrund für die Finanzierung der Ausbildung durch die Beklagte entfallen. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung lässt nach § 306 Abs. 1 BGB den Bestand des Schulungsvertrags im Übrigen unberührt. Ein Festhalten an der Fortbildungsvereinbarung ohne die Rückzahlungsklausel stellt für die Beklagte auch keine unzumutbare Härte dar (§ 306 Abs. 3 BGB). Als Verwender einer intransparenten Klausel trägt die Beklagte das Risiko der Unwirksamkeit allein dieser Klausel (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 –, BAGE 143, 30-41, Rn. 38). b) Im Übrigen stehen auch Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck des Transparenzgebotes und der Inhaltskontrolle würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unwirksamen Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (BAG, Urteil vom 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 –, BAGE 143, 30-41, Rn. 46; BAG, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 434/15 –, Rn. 42, juris).“ Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 Abs. 1 BGB. Dabei war der Antrag dahingehend auszulegen, dass Zinsen nur nach dem „jeweiligen“ Basiszinssatz beantragt werden sollten, weil der Kläger den gesetzlichen Zinsanspruch beantragt hatte. Im Hinblick auf die Sondertilgungen vom 20.11.2018 und 23.04.2019 besteht eine Rückzahlungsverpflichtung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil die Leistungen des Klägers rechtsgrundlos erfolgten, dazu s.o. b) Die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung vom 28.06.2019 steht der Nachzahlungsverpflichtung der Beklagten für die Monate Februar 2019 bis Juni 2019 nicht entgegen. Denn sie trifft keine Regelung bezüglich der für diesen Zeitraum bestehenden Gehaltsrückstände. Das ergibt die Auslegung der Vereinbarung, die aufgrund ihrer vielfachen Verwendung als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 ff. BGB zu qualifizieren ist. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung der 18. Kammer aus der bereits zitierten Entscheidung zum Az. 18 Ca 6835/21 an, in der es wie folgt heißt: 1. Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. nur BAG, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 6 AZR 566/18 –, Rn. 15, juris). 2. Die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung regelt das Schicksal vorangegangener Leistungen auf die vermeintliche Darlehensschuld bzw. Verrechnungen von Nettoentgeltansprüchen mit dieser nicht ausdrücklich. Vielmehr regelt die Vereinbarung die „Beendigung“ des Darlehensvertrags sowie die Feststellung einer Restschuld hieraus. Hiermit wird weder der unwirksame Darlehensvertrag bestätigt, noch eine Nachzahlung ausgeschlossen. Anders als die 3. Kammer des Arbeitsgerichts im Parallelverfahren 3 Ca 1951/22 angenommen hat, kann im vorliegenden Verfahren aus teleologischen Erwägungen heraus nicht angenommen werden, dass die Parteien eine „Rückabwicklung der zuvor aufgrund des Darlehensvertrags erbrachten Leistungen“ ausschließen wollten. Nach den Erörterungen im Kammertermin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Parteien mit der Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung nicht Wirksamkeitsbedenken hinsichtlich des Darlehensvertrags bzw. der daraus resultierenden Rückzahlungsverpflichtung aus der Welt schaffen wollten. Denn (…) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (war) dieser Punkt zwischen den Parteien weder streitig noch überhaupt zwischen ihnen Thema. Für einen objektiven Dritten konnten daher die Umstände des Vertragsschlusses – soweit nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB überhaupt berücksichtigungsfähig – weder auf einen Willen zur Bestätigung eines rechtsunwirksamen Geschäfts (§ 141 BGB) noch auf einen Vergleich (§ 779 BGB) hierüber schließen lassen. Beides würde voraussetzen, dass der Vereinbarung ein Hinweis auf die vorhandenen Zweifel an der Wirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung (vgl. BeckOGK/Beurskens, 1.8.2022, BGB § 141 Rn. 18) beziehungsweise ein Streit oder eine sonstige Ungewissheit diesbezüglich entnommen werden könnte (BeckOGK/J. F. Hoffmann, 1.9.2022, BGB § 779 Rn. 35). Dies ist nicht der Fall. Ziel und Zweck der Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung war es nach Darstellung auch der Beklagten vielmehr, die unbegründete Wartezeit während der Ausbildung der Flugschüler/innen zu kompensieren (…). Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrags und eine Rechtsunsicherheit bezüglich der Verpflichtung zur Rückzahlung geleisteter Darlehensraten hat die Beklagte in der Vereinbarung keiner Regelung zugeführt – was unproblematisch möglich gewesen wäre. Möglicherweise ist diese Frage aber auch bewusst der Klärung durch die Gerichte vorbehalten worden. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf die begehrten Gehaltsnachzahlungen in Höhe von 255,65 Euro monatlich für die Monate Juli 2019 bis März 2021 gemäß § 611a Abs. 2 i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Denn die Beklagte konnte gegenüber den jeweiligen Entgeltforderungen des Klägers mit Erfüllungswirkung mit einem eigenen Zahlungsanspruch aus der Aufhebungs-, Stundungs- und Rückzahlungsvereinbarung vom 28.06.2019 verrechnen bzw. aufrechnen (§ 387 BGB). Dass eine Darlehenstilgung von dem Kläger aus Basis des ursprünglichen Darlehensvertrages nicht – mehr – geschuldet war, war insofern unbeachtlich. Denn für den Zeitraum ab dem 28.06.2019 wollten die Parteien mit der Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung eine neue Rechtsgrundlage für vom Kläger zu leistenden Ratenzahlungen errichten. Sie wollten die bisherigen Vertragsbeziehungen aus dem Darlehensvertrag ablösen und die Begleichung einer zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des nunmehrigen Vertragsschlusses konstitutiv festgelegte Restschuld regeln. Dies ergibt eine Auslegung des Vertrages anhand der üblichen Regeln (dazu s.o.) Schon nach dem Wortlaut beabsichtigten die Parteien, ihre Vertragsbeziehung aus dem Darlehensvertrag „vorzeitig zu beenden“ (siehe Vorbemerkungen) und über eine im Vertrag detailliert bezifferte „Restforderung“ ein „Schuldanerkenntnis“ (so die Überschrift von § 2) zu regeln. Dieses Schuldanerkenntnis ist auch konstitutiv und nicht nur deklaratorisch, wie § 2 Abs. 3 der Vereinbarung zeigt. Hierin heißt es ausdrücklich, dass der Vertragspartner (der Kläger) die jeweilige Restforderung gemäß §§ 1, 2a), b) und c) hiermit ausdrücklich anerkennt. Hätten die Parteien lediglich eine Vereinbarung über die Stunden und den Erlass einer Restforderung vereinbaren wollen, wäre eine solche Regelung obsolet gewesen. Dies gilt auch dann, wenn der Klägerseite zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung etwaige Wirksamkeitsbedenken anderer Arbeitnehmer, die sich in laufenden Klageverfahren bereits äußerten, nicht bekannt gewesen sein sollten. Die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung ist auch wirksam und hält einer angezeigten AGB-Kontrolle nach Überzeugung der Kammer stand. Bei der Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung vom 28.06.2019 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat solche vorformulierten Verträge wiederholt verwendet. Die Vertragsbedingungen wurden zwischen den Vertragspartnern nicht im Einzelnen ausgehandelt. Die vertraglich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung des Klägers hinsichtlich Ausbildungskosten von jedenfalls noch 19.866,67 Euro nach Maßgabe der Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung vom 28.06.2019 hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen bei arbeitgeberfinanzierten Fortbildungskosten (dazu s.o.) stand. Nach diesen Maximen benachteiligt die Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung vom 28.06.2019 den Kläger nicht unangemessen. Die Vereinbarung geht von einer unbedingten Kostenbeteiligung i.H.v. noch 19.866,67 Euro an einer mittlerweile vollständig abgeschlossenen Pilotenausbildung aus. Anders als im Zeitpunkt des Abschlusses des Schulungsvertrags mit der LF und des Darlehensvertrags mit der Beklagten stellte sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung vom 28.06.2019 nicht mehr die Frage, ob der Kläger hier dem Risiko einer wertlosen Teilschulung ausgesetzt wurde; denn die Ausbildung hatte der Kläger tatsächlich erfolgreich abgeschlossen. Mit der Vereinbarung wird auch die Zahlungsschuld des Klägers der Höhe nach einvernehmlich und abschließend festgelegt und birgt nicht mehr die Unsicherheit künftiger Änderungen durch einseitige Zinsanpassungen der Beklagtenseite oder durch die Erforderlichkeit weiterer Flugstunden o.Ä. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung, nicht mehr der des Schulungs- und des ursprünglichen Darlehensvertrags (vgl. EuGH 20.09.2017 – C-186/16 – Rn. 58; BeckOK BGB/H. Schmidt 63. Ed. § 307 Rn. 41 mwN; aA ArbG Frankfurt a.M. 21.09.2022 – 9 Ca 7743/21 – zu I 1 c der Gründe). Auch die im Aufhebungsvertrag enthaltenen – neuen – Bindungsklauseln begegnen nicht denselben Bedenken wie bei dem ursprünglichen Darlehensvertrag. II. Der Antrag zu 4. ist unbegründet. Da der Darlehensvertrag zwischen den Parteien mit dem o.g. Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvertrag aufgehoben wurde, wurde auch das Recht des Klägers auf Verzicht der Beklagten auch Rückzahlung des Darlehens nach § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages aufgehoben. Ein solches besteht mithin nicht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. C. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. D. Die Berufung war nicht nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne der Vorschrift sind nicht erkennbar.