Teilurteil
1 Ca 816/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2023:1103.1CA816.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird hinsichtlich des Antrags zu 1. abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
3. Der Streitwert wird auf 6.361,68 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird hinsichtlich des Antrags zu 1. abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 3. Der Streitwert wird auf 6.361,68 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Arbeitgeberdarlehen. Der Beklagte war seit dem 01.05.2020 als Managing Director beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.04.2020 heißt es u.a.: Weiterhin schlossen die Parteien eine – undatierte – „Ergänzungsverein-barung zum Arbeitsvertrag“, die – auszugsweise – wie folgt lautet: Am 16.10.2020 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag, der folgende Regelungen enthält: Mit Schreiben vom 18.09.2021 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zum 31.12.2021. Am 29.11.2021 schlossen die Parteien einen „Vertrag über ein Arbeit-geberdarlehen mit Sicherheitsabtretung“, der u.a. folgendes beinhaltet: Am 11.01.2022 erhielt die Klägerin von dem Beklagten eine Überweisung von 20.000,00 €. Im Verwendungszweck dieser Überweisung heißt es: „Abschlagsrueckzahlung auf das Darlehen vom 10.10.2020“. Mit seiner beim Arbeitsgericht Göttingen dort unter dem Aktenzeichen – 1 Ca 326/22 – anhängigen Klage vom 02.11.2022 begehrte der Beklagte von der Klägerin zunächst die Zahlung von 5.817,84 € netto, die Zahlung von 82.023,13 € brutto sowie im Wege der Stufenklage die Erteilung von Auskunft, in welcher Höhe ihm Tantiemeansprüche für das Veranlagungsjahr 2021 zustehen, und die Zahlung der sich aus dieser Auskunft ergebenen Tantiemeansprüche. Mit Schriftsatz an das Arbeitsgericht Göttingen vom 07.02.2023 erklärte der Beklagte den Auskunfts-anspruch für erledigt und verlangte von der Klägerin zusätzlich zu den Zahlungsforderungen die Zahlung von weiteren 1.457.477,61 €. Mit Beschluss vom 13.06.2023 setzte das Arbeitsgericht Göttingen das dortige Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits aus. Mit ihrer am 14.02.2023 per beA beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 13.02.2023 nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 5.000,00 € zuzüglich vereinbarter Zinsen in Höhe von 1.361,68 €, insgesamt 6.361,68 € nebst zusätzlicher Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.000,00 € vom 01.01.2022 bis zum 10.01.2022 sowie aus 5.000,00 € seit dem 11.01.2022 und auf Zahlung von 185.000,00 € zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen in Höhe von 5.206,36 €, insgesamt 190.206,36 €, hilfsweise zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen in Höhe von 7.444,20 €, insgesamt 192.444,20 €, hilfshilfsweise zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen in Höhe von 9.682,85 €, insgesamt 194.682,85 €, nebst zusätzlicher Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 185.000,00 € seit dem 30.06.2022, hilfsweise im Falle des Durchgreifens des Hilfsantrags zu 2. a) Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 185.000,00 € seit dem 30.09.2022, hilfshilfsweise im Falle des Durchgreifens des Hilfsantrags zu 2. b) Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 185.000,00 € seit dem 31.12.2022 in Anspruch. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei zur Rückzahlung der geltend gemachten Darlehensbeträge jeweils nebst Zinsen verpflichtet. Die Einwendungen des Beklagten hiergegen seien aus den von ihr insbesondere im Schriftsatz vom 14.06.2023 im Einzelnen genannten Gründen unerheblich. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000,00 € zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen in Höhe von 1.361,68 €, insgesamt 6.361,68 € nebst zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.000,00 € vom 01.01.2022 bis zum 10.01.2022 sowie aus 5.000,00 seit dem 11.01.2022 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 185.000,00 € zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen in Höhe von 5.206,36 €, insgesamt 190.206,36 €, a) hilfsweise zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen in Höhe von 7.444,20 €, insgesamt 192.444,20 €, b) hilfshilfsweise zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen in Höhe von 9.682,85 €, insgesamt 194.682,85 €, nebst zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 185.000,00 € seit dem 30.06.2022, hilfsweise im Falle des Durchgreifens des Hilfsantrags zu 2. a) Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 185.000,00 € seit dem 30.09.2022, hilfshilfsweise im Falle des Durchgreifens des Hilfsantrags zu 2. b) Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 185.000,00 € seit dem 31.12.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, wegen Verknüpfung der Ansprüche der Klägerin und seiner Forderungen sowie der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und von Aufrechnung müsse die Angelegenheit – auch zur Vermeidung von gegenläufigen bzw. widersprüchlichen Entscheidungen – vorrangig in dem zwischen den Parteien beim Arbeitsgericht Göttingen anhängigen Rechtsstreit geklärt werden. Zudem hätte es der Klägerin offen gestanden, in diesem Verfahren hinsichtlich der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Forderungen Widerklage zu erheben. In der Sache sei er zur Zahlung der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Darlehensforderungen insbesondere aus den von ihm im Schriftsatz vom 26.04.2023 im Einzelnen genannten Gründen nicht verpflichtet. Da sich die Klägerin weigere, im Rechtsstreit der Parteien beim Arbeitsgericht Göttingen seinen Anspruch auf Gewinntantieme zu erfüllen und stattdessen im vorliegenden Rechtsstreit Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Darlehensvereinbarungen gegen ihn isoliert geltend mache, sei dies seiner Ansicht nach als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Hilfsweise erkläre er schließlich gegenüber den hiesigen Klageforderungen die Aufrechnung mit seinen Ansprüchen gegen die Klägerin und mache zudem Zurückbehaltungsrechte geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Es ergeht Teilurteil. Soweit erkannt, war der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. II. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. – dessen Zulässigkeit hier zu Gunsten der Klägerin unterstellt – jedenfalls derzeit (noch) unbegründet. Einen etwaigen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung des noch offenen Betrags aus dem Darlehensvertrag vom 16.10.2020 nebst Zinsen und Zinseszinsen, wie von der Klägerin mit dem Antrag zu 1. der vorliegenden Klage geltend gemacht, haben die Parteien in dem „Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen mit Sicherungsabtretung“ vom 29.11.2021 ausweislich der Präambel zum integralen Bestandteil dieser Vereinbarung gemacht und damit zugleich auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Angesichts dessen ist dieser etwaige Anspruch nebst Zinsen und Zinses-zinsen – zumindest konkludent – in das Darlehenskonto eingeflossen, das die Parteien in § 3 Satz 1 der „Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ vereinbart haben, wie es durch die weiteren Regelungen im „Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen mit Sicherungsabtretung“ vom 29.11.2021 im Einzelnen modifiziert wurde, und wonach die vertraglich vereinbarten Tantiemeforderungen des Beklagten gegen die Klägerin auf der einen und die Darlehensrückzahlungsforderungen der Klägerin gegen den Beklagten auf der anderen Seite gewissermaßen zu „saldieren“ sind. Vor diesem Hintergrund wären die von der Klägerin gegen den Beklagten mit dem Antrag zu 1. dieser Klage geltend gemachten Forderungen nur dann begründet, wenn sich aus dem Saldo ein solcher Betrag zu Gunsten der Klägerin ergeben würde. Nach Maßgabe des Prioritätsprinzips ist dies – u.a. auch zur Vermeidung von divergierenden und insbesondere widersprüchlichen Entscheidungen – vorrangig in dem zwischen den Parteien beim Arbeitsgericht Göttingen unter dem Aktenzeichen – 1 Ca 362/22 – anhängigen Rechtsstreit, in dem der Beklagte die Klägerin vor Erhebung der vorliegenden Klage durch die Klägerin u.a. auf Zahlung von Gewinntantiemen, die nach bisheriger Einschätzung der Sach- und Rechtslage die hier streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsforderungen der Klägerin – jedenfalls hinsichtlich des Klageantrags zu 1. – bei weitem übersteigen dürften, zu klären. III. Die Kostenentscheidung war vorzubehalten. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. V. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 3 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ArbGG nicht gegeben waren. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszu-sprechen ( vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw. ).