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Urteil

8 Sa 642/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0429.8SA642.23.00
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Leitsätze

1. Eine Klausel in einem Darlehensvertrag, nach der die Darlehensforderung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig ist, ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

2.Die Unwirksamkeit der Regelung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Darlehensvertrags im Übrigen, weshalb es bei der in der Vereinbarung zur ratierlichen Darlehensrück- und Zinszahlung bleibt.

3. Durch die Aufrechnung wird die Gegenforderung nicht rechtshängig, daher sind Parallelverfahren denkbar, in denen die Gegenforderung aktiv geltend gemacht wird. Dem steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2023 – 1 Ca 816/23 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klausel in einem Darlehensvertrag, nach der die Darlehensforderung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig ist, ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. 2.Die Unwirksamkeit der Regelung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Darlehensvertrags im Übrigen, weshalb es bei der in der Vereinbarung zur ratierlichen Darlehensrück- und Zinszahlung bleibt. 3. Durch die Aufrechnung wird die Gegenforderung nicht rechtshängig, daher sind Parallelverfahren denkbar, in denen die Gegenforderung aktiv geltend gemacht wird. Dem steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2023 – 1 Ca 816/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten, soweit dies Gegenstand des vorliegenden Teilurteils ist, über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens vom 16.10.2020. Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem 01.05.2020 als Managing Director beschäftigt. Am 16.10.2020 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag. Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen: 1. Darlehenshöhe Die Firma gewahrt dem Arbeitnehmer ein Darlehen in Höhe von EUR. 25.000,00€. 2. Zinsen Das Darlehen ist mit 4.5 % zu verzinsen. Die Zinsen werden jeweils vierteljährlich berechnet 3. Rückzahlung Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von EUR 100.00 zurückzuzahlen. Die Rückzahlung beginnt ab Januar 2021. Die Zinsen sind zusammen mit der auf die Errechnung folgende Rate zu zahlen. Der Arbeitgeber ist berechtigt die Rückzahlungsraten sowie die jeweils fälligen Zinsen mit den jeweiligen Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers zu verrechnen. Der Arbeitgeber wird den monatlichen Auszahlungsanspruch des Arbeitnehmers entsprechend kürzen. … 5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Darlehen, in beiderseitigem Einverständnis, sofort fällig. Mit Schreiben vom 18.09.2021 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zum 31.12.2021. Am 29.11.2021 vereinbarten die Parteien ein weiteres Darlehen über 185.000,00 EUR, dessen Rückzahlung im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht wird jedoch nicht Gegenstand des Teilurteils ist. Dieser Darlehensvertrag enthält folgende Präambel: „Präambel Zwischen der Darlehnsgeberin und dem Darlehnsnehmer besteht bereits ein laufender Darlehensvertrag vom 06.01.2021 über 25.000,00 EUR zzgl. marktüblicher Zinsen. Die Darlehenssumme wird vereinbarungsgemäß mit Ende des Arbeitsverhältnisses sofort fällig. Das Arbeitsverhältnis ist seitens der Darlehensgeberin fristgemäß zum 31.12.2021 gekündigt worden, so dass die noch nicht getilgte Darlehenssumme i.H.v. 25.000,00 EUR zzgl. marktüblicher Zinsen, abzüglich der bereits gezahlten Raten, zum 31.12.2021 sofort und auf einmal fällig wird. Das nachfolgend vereinbarte Darlehen wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen und die Darlehenssumme nur ausgezahlt, dass ein Teil der Darlehenssumme für die vollständige Tilgung des fälligen Darlehens i.H.v. 25.000,00 EUR zzgl. marktüblicher Zinsen und abzüglich der bereits gezahlten Raten zum 31.12.2021 verwendet wird.“ Zudem regelt der Vertrag unter § 3 „Tilgung des Darlehens, Verrechnungsmöglichkeit“: „(1) Das Darlehen wird ab dem 01.07.2022 monatlich in Raten in Höhe von je 15.000.00 EUR (in Worten: fünfzehntausend) getilgt. Am 31.12.2022 wird der gesamte dann noch offene Restbetrag zzgl. der dann noch offenen Zinsen sofort und auf einmal fällig. (2) Die jeweilige Rate einer Tilgung wird mit der jeweiligen Monatsvergütung aus der Gewinntantiemenzahlung des Darlehnsgebers an den Darlehensnehmer für das Jahr 2021 fällig, also monatlich ab dem 01.07.2022, jeweils am 01. eines Monats. Der Darlehensgeber ist berechtigt, die Rückzahlungsraten sowie die jeweils fälligen Zinsen mit den jeweiligen Vergütungsansprüchen des Darlehensnehmers aus der Gewinntantiemenzahlung für das Jahr 2021 zu verrechnen, dies allerdings nur soweit die Vergütung pfändbar ist. Sollte eine Verrechnung auf diese Weise nicht möglich sein, hat der Darlehensnehmer die nicht verrechneten Beträge an den Darlehensgeber im Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. (3) Der Darlehensnehmer ist jederzeit berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise zu tilgen.“ Die Klägerin hielt im Jahr 2021 monatliche Raten von 100,00 EUR, insgesamt 1.200,00 EUR wegen des Darlehens vom 16.10.2020 von den Gehaltsansprüchen ein. Am 29.11.2021 zahlte die Klägerin das Darlehen in Höhe von 185.000,00 EUR an den Beklagten aus. Die Klägerin rechnete den Monat Dezember 2021 ab. Von dem abgerechneten Nettoverdienst von 7.049,47 EUR zahlte sie unstreitig 3.000,00 EUR an den Beklagten. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 143 GA) verwiesen. Am 11.01.2022 erhielt die Klägerin von dem Beklagten eine Überweisung von 20.000,00 EUR. Im Verwendungszweck dieser Überweisung heißt es: „Abschlagsrückzahlung auf das Darlehen vom 10.10.2020“. Unter dem 28.09.2022 rechnete die Klägerin eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2020 in Höhe von 95.626,00 EUR ab, was einem Nettobetrag von 57.836,96 EUR ergibt. Unter Berücksichtigung der bereits ausgezahlten 52.019,12 EUR weist die Abrechnung einen Nettobetrag von 5.817,84 EUR aus. Der testierte Jahresabschluss der Klägerin weist einen Gewinn nach Steuern von 191.258,92 EUR aus. Die Parteien haben in einer Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag eine Tantieme von 50% des Jahresgewinns vereinbart. Am Arbeitsgericht Göttingen ist unter dem Aktenzeichen 1 Ca 326/22 ein Rechtsstreit mit umgekehrtem Rubrum anhängig, in dem der Beklagte gegen die Klägerin insbesondere Tantiemenansprüche geltend macht. Die Klageforderung beträgt 1.457.488,61 EUR. Mit Beschluss vom 13.06.2023 setzte das Arbeitsgericht Göttingen das dortige Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits aus. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei zur Rückzahlung des Darlehens vom 16.10.2020 verpflichtet. Das Darlehen sei zum 31.12.2021 fällig geworden und bis zu diesem Zeitpunkt mit den vereinbarten 4,5 % zu verzinsen, was 1.361,68 EUR ausmache. Die Klägerin hat beantragt, soweit dies Gegenstand des erstinstanzlichen Teilurteils ist, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000,00 EUR zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen in Höhe von 1.361,68 EUR, insgesamt 6.361,68 EUR nebst zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.000,00 EUR vom 01.01.2022 bis zum 10.01.2022 sowie aus 5.000,00 EUR seit dem 11.01.2022 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der Darlehensvertrag sei bereits unwirksam, da die Rückzahlungsvereinbarung, die eine Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, den Beklagten unangemessen benachteilige. Die Frage der Darlehensrückzahlung sei nicht von dem Verfahren beim Arbeitsgericht Göttingen zu trennen. Da sich die Klägerin weigere, im Rechtsstreit der Parteien beim Arbeitsgericht Göttingen seinen Anspruch auf Gewinntantieme zu erfüllen und stattdessen im vorliegenden Rechtsstreit Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Darlehensvereinbarungen gegen ihn isoliert geltend mache, sei als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Hilfsweise erkläre er schließlich gegenüber den hiesigen Klageforderungen die Aufrechnung mit seinen Ansprüchen gegen die Klägerin und mache zudem Zurückbehaltungsrechte geltend. Er hat behauptet, er habe im Dezember 2021 Fahrzeugkosten, die üblicherweise vom der Klägerin erstattet wurden, selbst bezahlt. Zudem habe er 426,97 EUR für die Einrichtung bzw. Unterhaltung des Systems „Team Viewer“ aufgewendet, das er für die Klägerin beschafft habe. Mit diesen Beträgen und dem nicht ausgezahlten Dezembergehalt hat er die Aufrechnung erklärt. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 03.11.2023 über die Rückzahlung des Darlehens vom 16.10.2020 entschieden und die Klage insoweit abgewiesen, weil die Klage derzeit noch unbegründet gewesen sei. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, das Darlehen sei zu einem integralen Bestandteil der Darlehensvereinbarung vom 29.11.2021 gemacht worden und sei mit der Tantiemenforderung des Beklagten zu saldieren. Dies ergebe sich aus § 3 des Darlehensvertrages vom 29.11.2021. Gegen das ihr am 22.11.2023 zugestellte Teilurteil hat die Klägerin am 15.12.2023 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.03.2024 am 22.03.2024 begründet. Zur Begründung führt sie aus, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft angebliche Vereinbarungen zwischen den Parteien zugrunde gelegt habe, die beidseitig nicht vorgetragen waren und sich auch durch eine Auslegung des Darlehensvertrags vom 29.11.2021 nicht ergeben. Insbesondere sei der Darlehensvertrag vom 16.10.2020 nicht integraler Bestandteil der Vereinbarung vom 29.11.2021 geworden und es sei lediglich eine Verrechnungsmöglichkeit vereinbart worden. Sie bestreitet die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche und behauptet, der Beklagte habe einen bislang in der Dezemberabrechnung unberücksichtigten weiteren Vorschuss von 2.000,00 EUR am 26.05.2021 erhalten. Die Gewinnbeteiligung werde trotz Abrechnung bestritten, da diese auch von dem Beklagten der Höhe nach vor dem Arbeitsgericht Göttingen bestritten werden und sich ein neuer Sachverhalt aufgrund staatsanwaltlicher Ermittlungen im Jahr 2024 ergebe, die auch die Gewinne aus 2020 in Zweifel ziehen würden. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2023 abzuändern und dem Antrag zu 1., den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.800,00 EUR zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen in Höhe von 1.328,43 EUR, insgesamt 5.128,43 EUR nebst zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.800,00 EUR vom 01.01.2022 bis zum 10.01.2022 sowie aus 3.800,00 EUR seit dem 11.01.2022 zu zahlen, stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und hält das Verhalten der Klägerin insgesamt für rechtmissbräuchlich. Hilfsweise rechnet er mit folgenden Gegenansprüchen in der angegebenen Reihenfolge auf: a) Kosten Team Viewer: 426,97 EUR b) Fz-Kosten: 1.124,54 EUR c) Dezember-Gehalt: 3.046,71 EUR d) Gewinnbeteiligungsanspruch für 2020: 5.817,84 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG) und frist-sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens vom 16.10.2020 aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser Anspruch ist aber durch die Aufrechnung der Beklagten untergegangen. 1. Die Parteien haben am 16.10.2020 einen wirksamen Darlehensvertrag geschlossen. Der Rückzahlungsanspruch ist zwischenzeitlich fällig und noch nicht vollständig erfüllt. Dem steht nicht der Darlehensvertrag vom 29.11.2021 entgegen. In der Präambel dieses Darlehensvertrages haben die Parteien zum Darlehen vom 16.10.2020 vereinbart, dass die nicht getilgte Darlehenssumme zum 31.12.2021 sofort und auf einmal fällig wird, weil das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 gekündigt worden ist. Damit ergibt sich entgegen dem erstinstanzlichen Urteil, dass das Darlehen vom 16.10.2020 nicht „integraler Bestandteil“ des neuen Darlehens werden sollte, wie das Arbeitsgericht ausführt und insbesondere auch nicht in dem neuen Darlehensvertrag aufgehen sollte. Lediglich aus der folgenden Bedingung ergibt sich eine Verbindung der Darlehensverträge, nämlich, dass das neue Darlehen nur gewährt werden soll, wenn das alte zurückgezahlt wird. Auch daraus ergibt sich die Trennung der Darlehensverträge. Diese Bedingung wurde für die Auszahlung des neuen Darlehens vereinbart, dennoch wurde der Darlehensbetrag aber am 29.11.2021 ausgezahlt. Eine Verknüpfung der Darlehensverträge liegt damit nicht vor. Im Übrigen erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts auch deshalb als falsch, weil selbst wenn man unterstellt, dass alte Darlehen sei mit dem neuen Darlehen verknüpft, dieses Darlehen jedenfalls am 31.12.2022 fällig geworden ist, wie sich aus § 3 des Darlehensvertrages vom 29.11.2021 ergibt. Dann war der Anspruch aber zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in jedem Fall fällig. 2. Der Darlehensvertrag ist nicht unwirksam. Zwar ist § 5 des Darlehensvertrages unwirksam, worauf das Gericht bereits mit Beschluss vom 07.01.2025 hingewiesen hat. Dieser regelt, dass das Darlehen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in beiderseitigem Einverständnis, sofort fällig ist. Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen. Auf den Vertrag findet § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 30). Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, sondern auf die typische Sachlage an (vgl. BGH 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - zu II 3 a der Gründe). Eine Fälligkeitsklausel, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, d.h. des Darlehensgebers gegeben ist (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 38). So besteht etwa im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags. Vielmehr ist es ihm zumindest in solchen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abzuwickeln. In einem solchen Fall hat es der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 – 8 AZR 829/12 - Rn. 39 f.; BAG, Urteil vom 28. September 2017 – 8 AZR 67/15 –, Rn. 32, juris). Dies ist im vorliegenden Fall aber gegeben, da das Darlehen in jedem Fall der Beendigung fällig sein sollte. Die Unwirksamkeit der Regelung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Darlehensvertrags im Übrigen, weshalb es bei der in der Vereinbarung der Parteien vom 16.10.2020 geregelten Verpflichtung zur ratierlichen Darlehensrück- und Zinszahlung bleibt (BAG, Urteil vom 28. September 2017 – 8 AZR 67/15 –, Rn. 35, juris). Fällig ist der Rückzahlungsanspruch aber gemäß § 488 Abs. 3 BGB mit der Kündigung des Darlehens geworden, wobei die Kündigungsfrist drei Monate beträgt. Die Kündigung liegt vorliegend jedenfalls konkludent in der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs mit dem Schreiben vom 29.06.2022 (vgl. BeckOK BGB/Rohe, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 488 Rn. 39). Die Fälligkeit dürfte damit am 29.09.2022 eingetreten sein. Auch hierauf hat das Gericht hingewiesen und die Parteien sind dem nicht entgegengetreten. 3. Der offene Darlehensbetrag beträgt zum Zeitpunkt der Fälligkeit einschließlich Zinsen 5.283,71 EUR. Die Darlehensforderung ist nach der vertraglichen Regelung mit 4,5 % Zinsen zu verzinsen. Summe der Zinsen : 1.483,71 EUR 4. Dem Anspruch steht nicht der von dem Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Soweit der Beklagte seine Ansprüche vor dem Arbeitsgericht Göttingen geltend macht, hindert dies die Klägerin nicht, ihre Ansprüche im vorliegenden Verfahren einzuklagen. Insoweit liegt kein Rechtsmissbrauch vor, da die Klägerin hier keine Leistung fordert, die alsbald zurück zu gewähren wäre, wie der Beklagte meint aufgrund seiner Gegenansprüche. Seine Ansprüche können, wie geschehen, im Rahmen einer Aufrechnung Berücksichtigung finden. Durch die Aufrechnung wird die Gegenforderung nicht rechtshängig, daher sind Parallelverfahren denkbar, in denen die Gegenforderung aktiv geltend gemacht wird (Musielak/Voit/Stadler, 21. Aufl. 2024, ZPO § 148 Rn. 12, beck-online). 5. Der offene Betrag ist aber durch die Aufrechnung des Beklagten gemäß § 389 BGB zum Zeitpunkt der Fälligkeit erloschen. Die aufgerechneten Forderungen waren zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehns bereits aufrechenbar. Der Beklagte hat die aufgerechneten Forderungen gemäß § 396 Abs. 1 S. 1 BGB in eine Rangfolge gesetzt, die zu berücksichtigen ist. a. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den „TeamViewer“ in Höhe von 426,97 EUR aus § 670 BGB. Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. § 670 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden. Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber deshalb zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet (st. Rspr., vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 455/11 - Rn. 8 mwN; BAG, Urteil vom 10. November 2021 – 5 AZR 334/21 –, BAGE 176, 145-159, Rn. 21). Vorliegend ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, weshalb die Anschaffung des „TeamViewer“ für die Tätigkeit des Beklagten erforderlich war. Dass dieses Programm möglicherweise für den Beklagten nützlich war, weil es den Zugriff auf andere Standorte ermöglichte, genügt hierfür nicht. Es reicht in diesem Zusammenhang auch nicht aus, dass der „TeamViewer“ möglicherweise bei der Klägerin noch vorhanden ist. b. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 1.124,54 EUR für den Monat Dezember 2021. Soweit der Kläger insoweit Aufwendungen für Fahrten geltend macht, die er unternommen hat, weil ihm kein Dienstfahrzeug mehr zur Verfügung stand, fehlt den Angaben jegliche Nachvollziehbarkeit, worauf das Gericht bereits mit Beschluss vom 24.01.2025 hingewiesen hat. Wann welche Aufwendungen wofür gemacht worden sind, wird nicht vorgetragen. c. Der Beklagte hat einen Restvergütungsanspruch für Dezember in Höhe von 3.469,24 EUR netto aus § 611 a BGB, mit der er wirksam aufgerechnet hat. Der Vergütungsanspruch ist zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht streitig. Aus der Dezemberabrechnung 2021 der Beklagten ergibt sich jedenfalls ein noch auszuzahlender Nettobetrag (459,93 EUR). Die Berechnung des Nettobetrages durch die Abrechnung der Klägerin ist aber nicht nachzuvollziehen. Der Nettobetrag der Abrechnung weist 7.049,47 EUR aus. Abzüglich der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, dem Sachbezug von 24,30 EUR und konsequenterweise der Darlehensrückzahlung von 100,00 EUR ergibt sich ein Restnettobetrag von 6.469,24 EUR. Hiervon sind unstreitig 3.000,00 EUR gezahlt, so dass ein Restanspruch von 3.469,24 EUR netto verbleibt. Dieser Anspruch steht dem Darlehensanspruch gegenüber und konnten wirksam aufgerechnet werden. Weitere Nettoabzüge in der Abrechnung, bei denen es sich um Aufrechnungen handelt, sind nicht nachvollziehbar und sind trotz des gerichtlichen Hinweises vom 24.01.2025 nicht weiter begründet worden. Soweit die Klägerin nunmehr mit einer nicht näher spezifizierten Zahlung von 2.000,00 EUR vom 26.05.2021 aufrechnen will, greift diese aufgrund der zeitlich vorrangigen Aufrechnung des Beklagten nicht durch. Die Zahlung weist ausweislich des Kontoauszugs keine Tilgungsbestimmung auf. Dass es sich um einen Vorschuss auf das Dezembergehalt handeln soll, ist vor dem Hintergrund des Zahlungsdatums nicht ersichtlich. d. Somit verbleibt ein Restanspruch von 1.814,47 EUR, der durch die Aufrechnung mit dem Tantiemenanspruch für 2020 erloschen ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf Resttantieme für das Jahr 2020 jedenfalls in dieser Höhe, mit der ebenfalls eine Aufrechnung möglich ist. Aus der Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf eine Tantieme von 50% des Jahresgewinns. Maßgeblich ist insoweit der testierte Jahresgewinn, der bei der Klägerin im Jahr 2020 nach Steuern 191.258,92 EUR betrug. Unter dem 28.09.2022 rechnete die Klägerin eine Gewinnbeteiligung des Klägers für das Jahr 2020 in Höhe von 95.626,00 EUR ab, was nach der Abrechnung einem Nettobetrag von 57.836,96 EUR ergibt. Unter Berücksichtigung der bereits ausgezahlten 52.019,12 EUR weist die Abrechnung einen Nettobetrag von 5.817,84 EUR aus. Soweit der Beklagte in dem Verfahren beim Arbeitsgericht Göttingen die Abrechnung der Klägerin in Zweifel zieht, hindert ihn dies nicht, den abgerechneten Betrag bereits geltend zu machen und mit ihm aufzurechnen. Soweit die Klägerin schließlich anmerkt, aufgrund eines Ermittlungsverfahrens im Dezember 2024 stünden die Tantiemenansprüche des Beklagten insgesamt in Frage, bedürfte es eines konkreten Vortrags, wie sich dieser auf den Anspruch auswirkt, was nicht erfolgt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie sich mögliche Konsequenzen aus dem Strafverfahren auf den testierten Jahresabschluss von 2020 auswirken sollen, der ausdrücklich als Grundlage für den Tantiemenanspruch vereinbart wurde. Damit ist von einem Tantiemenanspruch für 2020 von jedenfalls weiteren 1.814,47 EUR auszugehen, der durch Aufrechnung erloschen ist. Da die Darlehensforderung somit vollständig durch die Aufrechnung erfüllt wurde, kam ein Zurückbehaltungsrecht nicht mehr in Betracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs.2, 92 Abs. 1 ZPO. Da die bestehende Forderung aufgrund der Aufrechnung in der Berufungsinstanz zum Erlöschen gekommen ist, waren die Kosten des Berufungsverfahrens teilweise nach § 92 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen (s. OLG München v. 09.03.2012- 10 U 4092/11). Es entspricht der Kostengerechtigkeit, die Kosten aufgrund der durchgreifenden Hilfsaufrechnung auf der Grundlage eines fiktiven Streitwerts zu verteilen, der die Hilfsaufrechnung und das diesbezügliche Obsiegen/Unterliegen mitberücksichtigt (BeckOK ZPO/Jaspersen, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 97 Rn. 22a, beck-online).