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Beschluss

1 BV 36/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2023:1115.1BV36.23.00
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Tenor

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von angeblichen Versetzungen nach § 101 BetrVG, die Festsetzung von Zwangsgeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen sowie um die Unterlassung der Vornahme von solchen angeblichen Versetzungen unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Antragsgegnerin erstellt und vertreibt Erfrischungsgetränke. In ihrem Betrieb in K beschäftigt sie ca. 601 Arbeitnehmer (m/w/d). Der Antragsteller ist der dortige, aus elf Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Die Antragsgegnerin überträgt zeitweise ohne Beteiligung des Antragstellers verschiedenen Mitarbeitern höherwertige Aufgaben als sog. benannte Stellvertreter. Ob sie einzelnen Mitarbeitern zudem, wie vom Antragsteller behauptet, zeitweise höherwertige Tätigkeiten als Vertreter von benannten Stellvertretern überträgt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit seiner am 27.03.2023 per beA beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antragschrift vom selben Tag begehrt der Antragsteller, der Antragsgegnerin aufzugeben, die angebliche Versetzung von namentlich in den Anträgen zu 1. bis 5. benannten Arbeitnehmern in die Jobgruppen benannte Stellvertreter und Vertreter der benannten Stellvertreter aufzuheben, gegen die Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen ein Zwangsgeld von bis zu 250,00 € festzusetzen und der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 € aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer auf die Stellen benannter Stellvertreter oder Vertreter des benannten Stellvertreters zu versetzen, solange nicht seine Zustimmung vorliegt – sei es ausdrücklich oder als Fiktion des Gesetzes – oder diese durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist oder eine vorläufige personelle Maßnahme ergriffen wurde. Der Antragsteller ist der Ansicht, bei den streitgegenständlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin handele es sich aus den in der Antragschrift sowie in den Schriftsätzen vom 28.08.2023 und 13.11.2023 im Einzelnen genannten Gründen, auf die gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG verwiesen wird, um Versetzungen i.S. der §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, die damit seiner Mitbestimmung unterlägen und nach § 101 BetrVG aufzuheben seien, da sie von der Antragsgegnerin ohne seine vorherige Zustimmung durchgeführt worden seien. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung der Arbeitnehmer D, E, Ö aus der Jobgruppe Lager/Schichtführer in die Jobgruppe benannte Stellvertreter aufzuheben, 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung der Arbeitnehmer A und K aus der Jobgruppe Lager/Schichtführer in die Jobgruppe Vertreter der benannten Stellvertreter aufzuheben, 3. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung der Arbeitnehmer D, V, P, S, Ö und C aus der Jobgruppe Lagerleitstand in die Jobgruppe benannte Stellvertreter aufzuheben, 4. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung der Arbeitnehmer S, V, S, C, M, K, P und Pe aus der Jobgruppe Lager/Checker in die Lohngruppe benannte Stellvertreter aufzuheben, 5. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung der Arbeitnehmer E und P aus der Jobgruppe Vertrieb/Tourenbetreuer in die Jobgruppe benannte Stellvertreter aufzuheben, 6. gegen die Antragsgegnerin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Anträgen zu 1. bis 5. ein Zwangsgeld von bis zu 250,00 € festzusetzen, 7. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 € aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer auf die Stellen benannter Stellvertreter oder Vertreter des benannten Stellvertreters zu versetzen, solange nicht seine Zustimmung vorliegt – sei es ausdrücklich oder als Fiktion des Gesetzes – oder diese durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist oder durch eine vorläufige personelle Maßnahme ergriffen wurde. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hält die Anträge aus den von ihr in der Antragserwiderung vom 13.07.2023 sowie im Schriftsatz vom 07.11.2023 im Einzelnen genannten Gründen, auf die gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG verwiesen wird, teilweise für unzulässig, jedenfalls aber vollumfänglich für unbegründet, weil es sich bei den streitgegenständlichen Maßnahmen nicht um Versetzungen handele, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. Die Anträge sind – deren Zulässigkeit hier zu Gunsten des Antragstellers unterstellt – jedenfalls unbegründet. 1. Bei den Anträgen zu 1. bis 5. handelt es sich jeweils um sog. Globalanträge, weil sie jeweils auch Fallgestaltungen erfassen, bei denen wegen Fehlens von zustimmungspflichtigen Versetzungen i.S. des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben ist, und damit die Aufhebung dieser Maßnahmen durch das Gericht nach § 101 BetrVG vom Antragsteller nicht begehrt werden kann. a) Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, hat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit anschließt, insgesamt keinen Erfolg, wenn er auch Konstellationen enthält, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist ( siehe statt vieler BAG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 21/19, AP Nr. 58 zu § 99 BetrVG Versetzung, zu B. II. 2. a) der Gründe m.w. Nachw. ). Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Eine solche Tenorierung hielte sich nicht mehr im Rahmen des Antrags (§ 308 ZPO), da nicht weniger, sondern etwas anderes als beantragt zugesprochen werden würde ( so ausdrücklich BAG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 21/19, a.a.O., zu B. II. 2. a) der Gründe m.w. Nachw. ). b) Zwar kann die Kammer nicht ausschließen, dass die vom Antragsteller zur Entscheidung gestellten Anträge jeweils auch Maßnahmen erfassen, bei denen die Voraussetzungen einer Versetzung i.S. des § 95 Abs. 3 BetrVG gegeben sind. Zumindest bei einem vorübergehenden Einsatz der in den einzelnen Anträgen aufgeführten Personen als benannte Stellvertreter, der voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreitet, handelt es sich jedoch nicht um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. aa) Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustimmungspflichtige Versetzung bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vor, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. „Arbeitsbereich“ sind die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine „andere“ anzusehen ist ( ständige Rechtsprechung des BAG, siehe statt vieler BAG, Beschluss vom 13.03.2007 – 1 ABR 22/06, AP Nr. 52 zu § 95 BetrVG 1972, zu II. 2. a) cc) (2) (a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 21/19, a.a.O., zu B. II. 2. b) aa) der Gründe jeweils m.w. Nachw. ). Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit, d.h. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein ( BAG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 21/19, a.a.O., zu B. II. 2. b) aa) der Gründe m.w. Nachw. ). Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei der Versetzung knüpft dabei ausschließlich an die tatsächliche Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs als Realakt an ( BAG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 21/19, a.a.O., zu B. II. 2. b) aa) der Gründe m.w. Nachw. ). Unerheblich für den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 BetrVG ist hingegen, ob der Arbeitgeber individualrechtlich im Verhältnis zum betroffenen Arbeitnehmer zur Versetzung befugt ist ( BAG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 21/19, a.a.O., zu B. II. 2. b) aa) der Gründe m.w. Nachw. ). Darauf, ob und in welchem Umfang die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten – einschließlich der Nebenaufgaben – mit den tariflichen Vergütungsgruppenmerkmalen übereinstimmen, kommt es ebenfalls nicht an ( so ausdrücklich BAG, Beschluss vom 13.03.2007 – 1 ABR 22/06, AP Nr. 52 zu § 95 BetrVG 1972, zu II. 2. a) cc) (2) (b) der Gründe ). bb) Überschreitet die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussichtlich nicht die Dauer von einem Monat, stellt dies nur dann eine Versetzung dar, wenn die Zuweisung mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Hierbei handelt es sich um die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine – ohnehin andere – Tätigkeit zu verrichten hat. Dazu zählen etwa die zeitliche Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und zudem Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe ( BAG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 21/19, a.a.O., zu B. II. 2. b) bb) der Gründe m.w. Nachw. ). Einzelne dieser Umstände müssen sich nicht nur überhaupt geändert haben. Ihre Änderung muss „erheblich“ sein, um ein Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei nur kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszulösen ( BAG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 21/19, a.a.O., zu B. II. 2. b) bb) der Gründe m.w. Nachw. ). Durch diese gesteigerten Anforderungen will das Gesetz die nur temporäre Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs - wie sie insbesondere in kurzfristigen Vertretungs- und Aushilfsfällen erforderlich werden kann - erleichtern. Diese soll nur dann zum Schutz des betroffenen Arbeitnehmers der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, wenn sie mit einer gravierenden Änderung der äußeren Bedingungen verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist ( BAG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 21/19, a.a.O., zu B. II. 2. b) bb) der Gründe m.w. Nachw. ). Ob die Änderung der Umstände erheblich ist, bestimmt sich allerdings nicht nach dessen subjektiver Einschätzung, sondern ist vom Standpunkt eines neutralen Beobachters aus zu beurteilen ( BAG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 21/19, a.a.O., zu B. II. 2. b) bb) der Gründe m.w. Nachw. ). cc) Nach Maßgabe dieser Erwägungen ist die vorübergehende Zuweisung von Aufgaben eines Schichtführers und deren entsprechende Wahrnehmung bei denjenigen in den Anträgen zu 1. bis 5. aufgeführten Mitarbeitern – als „benannte Stellvertreter“ – während der Dauer der Verhinderung der originären Schichtführer jedenfalls bei einem Vertretungsfall, der voraussichtlich nicht die Dauer von einem Monat überschreitet, nicht als Versetzung i.S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu werten. (1) Zu Gunsten des Antragsstellers mag hier unterstellt werden, dass es sich dabei um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i.S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG handelt. Voraussetzung für das Vorliegen einer – nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligungspflichtigen – Versetzung ist aber zudem, dass diese Zuweisung voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet. Letzteres war bereits unter alleiniger Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers nicht bei sämtlichen von ihm in den Anträgen zu 1. bis 5. genannten Mitarbeitern der Fall. (a) So war der vom Antragsteller im Antrag zu 1. genannte Mitarbeiter Ö den Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 28.08.2023 (dort auf Seite 9) zufolge im 1. Quartal 2023 lediglich an 14 Tagen, im 2. Quartal 2023 lediglich an elf Tagen sowie im Juli 2023 lediglich an 14 Tagen – somit jeweils weitaus weniger als zusammenhängend länger als einen Monat – als „benannter Stellvertreter“ des Schichtführers im Lager tätig. (b) Die vom Antragsteller im Antrag zu 2. genannte Mitarbeiterin A war nach Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 28.08.2023 (dort auf Seite 11) im 1. Quartal 2023 lediglich an acht Tagen und im 2. Quartal 2023 lediglich an 13 Tagen als „Vertreterin des benannten Stellvertreters“ des Schichtführers, mithin jeweils weitaus kürzer als einen Monat, im Lager tätig. (c) Der vom Antragsteller im Antrag zu 3. genannte Mitarbeiter P war nach Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 28.08.2023 (dort auf Seite 15) im 1. Quartal 2013 lediglich an 13 folgenden Tagen und im 2. Quartal 2023 lediglich an 6 Tagen – somit jeweils weitaus weniger als zusammenhängend länger als einen Monat – als „benannter Stellvertreter“ der Lagerleitstandsmitarbeiter im Lager eingesetzt. (d) Der vom Antragsteller im Antrag zu 4. genannte Mitarbeiter S war nach Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 28.08.2023 (dort auf Seite 16) in diesem Jahr bislang nur an 15 Tagen als „benannter Stellvertreter“ der Lagerleitstandsmitarbeiter tätig. (e) Der vom Antragsteller im Antrag zu 5. genannte Mitarbeiter P wurde den Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 28.08.2023 (dort auf Seite 26) zufolge im 1. Quartal 2023 lediglich an 15 Tagen und im 2. Quartal 2023 lediglich an 21 Tagen – somit jeweils weitaus weniger als zusammenhängend länger als einen Monat – als „benannter Stellvertreter“ der Tourenbetreuer eingesetzt. (2) Mit den vorübergehenden Einsätzen in den eben genannten fünf Fällen ist auch nicht zugleich eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände i.S. der 2. Variante von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einhergegangen. (a) Die inkriminierten Tätigkeiten der vom Antragsteller in den Anträgen zu 1. bis 5. genannten Mitarbeiter in den unter (1) (a) bis (e) aufgezeigten Fallkonstellationen waren in denselben Räumlichkeiten, zur selben Zeit, unter Anwesenheit derselben Arbeitskollegen und damit insgesamt unter Beibehaltung derselben äußeren Umstände zu verrichten wie die Aufgaben im „regulären“ Arbeitsbereich der betreffenden Mitarbeiter ( zu diesen Erfordernissen für das Vorliegen einer Versetzung i.S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG siehe BAG, Beschluss vom 13.03.2007 – 1 ABR 22/06, a.a.O., zu II. 2. a) cc) (2) (c) der Gründe ). Gegenteiliges wurde jedenfalls vom Antragsteller bislang – soweit ersichtlich – nicht behauptet. (b) Für eine Änderung oder gar eine erhebliche Änderung dieser Umstände über die mit der Zuweisung eines – unterstellt – anderen Arbeitsbereichs ohnehin verbundenen Umstände, wie etwa die engere Zusammenarbeit mit anderen unmittelbaren Arbeitskollegen und Vorgesetzten hinaus ( vgl. BAG, Beschluss vom 13.03.2007 – 1 ABR 22/06, a.a.O., zu II. 2. a) cc) (2) (c) der Gründe ) ist nichts ersichtlich. (c) Sonstige Aspekte, die dazu führen könnten, dass die Änderung der äußeren Umstände in den unter (1) (a) bis (e) aufgezeigten Fallkonstellationen als erheblich anzusehen sind, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass die Änderung – nämlich die vorübergehende Wahrnehmung von höherwertigeren Tätigkeiten, wie etwa als Schichtführer und Lagerleiter – aus objektiver Sicht bedeutsam und für die jeweils betroffenen Arbeitnehmer im Sinne der neuesten, bereits im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. BAG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 21/19, a.a.O., Leitsatz und zu B. II. 2. b) bb) der Gründe ) „gravierend“ ist. (3) Allein aus Gründen der Vollständigkeit sei schließlich erwähnt, dass die bloße Aufnahme von Mitarbeitern in einen „Pool“ von benannten Stellvertretern, wie es der Antragsteller in seinem letzten Schriftsatz vom 13.11.2023 (dort auf Seite 2) formuliert, durch die Antragsgegnerin keine Versetzung nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darstellt, weil es sich hierbei (noch) nicht um eine tatsächliche Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs als Realakt im Sinne der bereits aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt. (4) Handelte es sich nach alledem bei den unter (1) (a) bis (e) dargestellten Fallkonstellationen nicht um – nach § 99 BetrVG beteiligungspflichtige – Versetzungen i.S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, kann der Antragsgegner jedenfalls insoweit bei diesen Mitarbeitern nicht nach § 101 BetrVG die Aufhebung von deren „Versetzungen“ als benannte Vertreter verlangen, so dass die Anträge zu 1. bis 5. wegen diesbezüglicher zu weiter Fassung als – unbegründete – Globalanträge zurückgewiesen werden mussten. dd) Wiederum allein aus Gründen der Vollständigkeit sei letztlich darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, bei künftigen Einsätzen von Mitarbeitern als benannte Stellvertreter, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreiten, im Falle unterbliebener Beteiligung nach § 99 BetrVG durch die Antragsgegnerin das Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG zu betreiben. 2. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch die Anträge zu 6. und 7., mit denen der Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgelds von bis zu 250,00 € gegen die Antragsgegnerin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Anträgen zu 1. bis 5. sowie die Unterlassung der Versetzung von Arbeitnehmern auf die Stellen benannter Stellvertreter oder Vertreter des benannten Stellvertreters, solange nicht eine Zustimmung vorliegt – sei es ausdrücklich oder als Fiktion des Gesetzes – oder diese durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist oder eine vorläufige personelle Maßnahme ergriffen wurde, begehrt, keinen Erfolg haben konnten. III. Dieser Beschluss erging gemäß § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei.