Beschluss
10 BV 11/24 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2024:1024.10BV11.24.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ vom 04.01.2024 unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ vom 04.01.2024 unwirksam ist. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Tochterunternehmen der J eines britischen Konzerns der weltweit Sneakers und Sportbekleidung vertreibt. Der Konzern beschäftigt 67.000 Arbeitnehmer und betreibt ca. 700 Filialen in Europa. Die Arbeitgeberin beschäftigt in ca. 85 Filialen in Deutschland ca. 1.900 Arbeitnehmer/-innen. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 BetrVG gebildete regionale Betriebsrat mit Zuständigkeit für alle Filialen in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Mit einem vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az: – 16 BV 5/23 –) geschlossenen Vergleich vom 04.09.2023 (Anl. BR03, Bl. 29–32 d.A.) vereinbarten die Beteiligten unter Ziffer 5. Folgendes: „Die Beteiligten führen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Einigung Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung, die Sonderöffnungen (z.B. Late-Night-Shopping, Öffnung der Filialen an Sonn- und Feiertagen) regelt. […] Sollte eine Einigung bis zum 30.09.2023 nicht erzielt werden können oder sollten die Verhandlungen scheitern, wird eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau Dr. K M sowie jeweils zwei Beisitzern eingesetzt. […]“ Eine Einigung konnten die Beteiligten bis zum 30.09.2023 nicht erzielen, so dass gemäß Vergleich die Einigungsstelle einberufen wurde. Mit E-Mail vom 24.11.2023, 11:08 Uhr, (Anl. BR05, Bl. 34 f. d.A.) informierte Herr L Sch, People Relations Manager der Arbeitgeberin, die Vorsitzende Frau Dr. K M über den Vergleich. In seiner E-Mail zitierte er den Abschnitt des Vergleichs wörtlich und fügte seiner E-Mail einen arbeitgeberseitigen Entwurf einer Betriebsvereinbarung, der unter B. Regelungen zu folgenden „[g]enerelle[n] Abweichungen von betriebsüblichen Arbeitszeiten“ zu seinem Zweck definierte: „Anstehende Abweichungen von den betriebsüblichen Arbeitszeiten werden im Rahmen der regulären Dienstplanung durch den Betriebsrat mitbestimmt. Es gilt die Betriebsvereinbarung „Betriebsvereinbarung zur Dienstplanung“ in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Zu Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten kann es u.a. bei folgenden Ereignissen kommen Verkaufsoffene Sonntage Late Night Shopping Inventur Vor- und Nachbereitung Shopfits Sale Vor- und Nachbereitung Ersthelferkurse / Brandschutzkurse“ Mit E-Mail vom 24.11.2023, 12:30 Uhr, (Anl. BR06, Bl. 36 f. d.A.) übersandte der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats im hiesigen Verfahren den Bearbeitungsstand und die Anmerkungen der Betriebsratsseite zu dieser Betriebsvereinbarung, die den vorgenannten „Abweichungen von der betriebsüblichen Arbeitszeit“ ebenfalls benannte. Die Einigungsstelle wurde an drei Terminen am 29.11.2023, 18.12.2023 und am 04.01.2024 durchgeführt. Für den Betriebsrat nahmen dessen Vorsitzender Herr H sowie das Betriebsratsmitglied Herr S als Beisitzer teil. Die Mitglieder der Einigungsstelle verständigten sich im Termin am 18.12.2023 darauf, dass in der Einigungsstelle ausschließlich eine Betriebsvereinbarung zur Abweichung von betrieblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen verhandelt werden solle. Einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats dazu gab bzw. gibt es nicht. Entsprechend beschloss die Einigungsstelle in ihrer letzten Sitzung am 04.01.2024 per Spruch mit den Stimmen der Vorsitzenden und der Beisitzer der Arbeitgeberin eine „Betriebsvereinbarung Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ (Anl. BR01, Bl. 15–17 d.A.; im Folgenden: BV Sonntagsarbeit) , die sich vorrangig mit dem Verfahren der Dienstplanung respektive Personaleinsatzplanung beschäftigt. Auf den Inhalt der BV Sonntagsarbeit wird Bezug genommen. Die BV Sonntagsarbeit wurde den Beteiligten noch in der Sitzung vom 04.01.2024 übergeben. Mit seiner am 18.01.2024 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift begehrt der Betriebsrat die Feststellung der Unwirksamkeit der BV Sonntagsarbeit. Der Spruch der Einigungsstelle vom 04.01.2024 überschreite die Grenzen des Ermessens und sei rechtsfehlerhaft. Der Betriebsrat meint, die Einigungsstelle habe ihren Regelungsgegenstand nicht eigenmächtig auf den Aspekt der Sonntagsöffnungen beschränken dürfen. Eine wirksame Änderung des Regelungsgegenstands sei nur durch die Betriebsparteien selbst möglich und vorliegend nicht erfolgt. Der Betriebsrat beantragt 1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ vom 04.01.2024 unwirksam ist; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. 2. festzustellen, dass § 3 der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ vom 04.01.2024 unwirksam ist; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. 3. festzustellen, dass § 3 Abs. 1 der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ vom 04.01.2024 unwirksam ist; 4. festzustellen, dass § 3 Abs. 2 der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ vom 04.01.2024 unwirksam ist; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4. 5. festzustellen, dass § 3 Abs. 2 Buchst. a der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ vom 04.01.2024 unwirksam ist; 6. festzustellen, dass § 3 Abs. 2 Buchst. b der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ vom 04.01.2024 unwirksam ist; 7. festzustellen, dass § 3 Abs. 2 Buchst. c der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ vom 04.01.2024 unwirksam ist; 8. festzustellen, dass § 3 Abs. 2 Buchst. d der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ vom 04.01.2024 unwirksam ist; 9. festzustellen, dass § 3 Abs. 2 Buchst. e der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ vom 04.01.2024 unwirksam ist. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hält die vorgenommene Begrenzung des Regelungsgegenstands für rechtens. Dazu sei die Einigungsstelle nicht nur zu Beginn einer Einigungsstelle, sondern auch im Verlauf der Einigungsstelle berechtigt, soweit dies einvernehmlich zwischen den Betriebsparteien erfolge, was vorliegend der Fall sei. Ein Beschluss des Betriebsrates oder die Entscheidung der Geschäftsführung sei dazu nicht erforderlich. Diese Annahme widerspreche der gesetzlichen Konzeption, die das Amt des Vorsitzes, sowie der Beisitzer als ein höchstpersönliches Amt ansehe. Die Beisitzer seien dabei zur Beilegung des Konflikts zwischen den Betriebsparteien berufen und träfen dabei ihre Entscheidungen ausschließlich nach besten Wissen und Gewissen, ohne dabei an Weisungen oder Aufträge gebunden zu sein. Sie würden weder die sie bestellende Betriebspartei vertreten, noch seien sie deren „verlängerter Arm“. Die Unabhängigkeit der Beisitzer zeige sich auch darin, dass zwischen dem Betriebsrat und dem von ihm bestellten Beisitzer kein Vertragsverhältnis zustande komme und dieser jederzeit wieder abberufen werden könne. Es widerspreche dem gesetzgeberischen Willen, wenn die Beisitzer ihre Handlungen in einer Einigungsstelle nur unter den Voraussetzungen der Zustimmung der sie bestellenden Betriebsparteien treffen können. Dies würde zudem eine Einigungsstelle in ihrem gesetzgeberischen Auftrag einer schnellen Konfliktlösung übermäßig beeinträchtigen, da jedes Arbeitsergebnis dem Zustimmungsvorbehalt des Betriebsrates unterliegen würde, welcher seine Beschlüsse mithin mit deutlichem Zeitverzug erst fassen könnte. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Hauptantrag des Betriebsrats hat Erfolg. A. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Er wurde insbesondere binnen der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG gestellt, wonach die Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden kann. Die Zuleitung des Beschlusses erfolgte am 04.01.2024, die Antragsschrift wurde am 18.01.2024, und somit fristgerecht, beim Arbeitsgericht eingereicht. B. Der Antrag zu 1. ist auch begründet. Der Spruch der Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ vom 04.01.2024 ist unwirksam. I. Einigungs- oder Bestellungsgegenstand bei der Errichtung einer Einigungsstelle ist auch die Bestimmung des von ihr zu verhandelnden Regelungsgegenstands. Dieser kann weit gefasst werden, was nicht zuletzt dem im Einigungsstellenverfahren angelegten Einigungsvorrang (§ 76 Abs. 3 Satz 3 BetrVG) entspricht. Stets aber muss hinreichend klar sein, über welchen Gegenstand die Einigungsstelle überhaupt verhandeln und ggf. durch Spruch befinden soll. Das ist schon deshalb unerlässlich, weil mit dem Regelungsgegenstand der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle abgesteckt wird und nur so der gesetzgeberischen Konzeption genügt werden kann, eine regelungsbedürftige Angelegenheit im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Denn ein Einigungsstellenspruch ist auch dann unwirksam, wenn die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachkommt und keine abschließende Regelung trifft (BAG 28.03.2017 – 1 ABR 25/15 – Rn. 11 mwN, BAGE 159, 12; sh. auch Fitting BetrVG 32. Aufl. § 76 Rn. 118) . II. Die Einigungsstelle ist an den von den Betriebsparteien festgelegten Kompetenzrahmen gebunden. Die Einigungsstelle kann darüber hinaus nur dann weitere Angelegenheiten verhandeln, wenn sich hierauf die beiden Betriebsparteien – nicht die Beisitzer der Einigungsstelle – verständigt haben. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn hochrangige Funktionsträger beider Seiten (z.B. Geschäftsführer und Betriebsratsvorsitzender) Beisitzer sind (vgl. BAG 15.05.2001 – 1 ABR 39/00 – zu B II 3 der Gründe, BAGE 97, 379; Faulenbach NZA 2012, 953; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 76 Rn. 28a) . Für die Beschränkung des Kompetenzrahmens kann nichts Anderes gelten. III. Nach diesen Maximen ist die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen. Dies führt zur Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 04.01.2024. 1. Die vergleichsweise Verständigung der Betriebsparteien vom 04.09.2023 war auf eine Betriebsvereinbarung gerichtet, die generell Sonderöffnungen regeln soll. Diese Sonderöffnungen sind nicht auf Sonntagsöffnungen begrenzt, sondern umfassen nach dem übereinstimmenden Verständnis der Betriebsparteien, welches insbesondere aus den Anhängen der E-Mails vom 24.11.2023 ersichtlich ist, auch weitere Ereignisse, wie sog. Late Night Shopping, Inventur Vor- und Nachbereitung, Shopfits, Sale Vor- und Nachbereitung und Ersthelferkurse/Brandschutzkurse. Mit all diesen Ereignissen befasst sich die BV Sonntagsarbeit nicht. 2. Eine einvernehmliche Beschränkung durch die Betriebsparteien auf den Regelungsgegenstand „Sonntagsöffnungen“ ist nicht erfolgt. Zumindest der Betriebsrat hat dieser Beschränkung nicht zugestimmt. Ein entsprechender Beschluss lag unstreitig nicht vor. Soweit der Vorsitzende des Betriebsrats und das weitere Betriebsratsmitglied im Termin der Einigungsstelle am 18.12.2023 mit der Beschränkung einverstanden waren, ist dies nicht ausreichend, um den Betriebsrat zu binden. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Eine Bindung des Betriebsrats unter dem Aspekt der Rechtsscheinhaftung (vgl. dazu Fitting BetrVG 32. Aufl. § 26 Rn. 33 mwN) scheidet schon deswegen aus, weil die Arbeitgeberin nicht davon ausgegangen ist, es gebe einen entsprechenden Beschluss. 3. Die Einigungsstelle selbst war nicht befugt, ihren Regelungsgegenstand auf Sonntagsöffnungen zu beschränken. Die entgegenstehende Auffassung der Arbeitgeberin ist nicht mit der oben beschriebenen gesetzlichen Konzeption des Einigungsstellenverfahrens in Einklang zu bringen. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Arbeitgeberin überzeugen nicht. a) Soweit die Arbeitgeberin vorträgt, dass es sich bei den Ämtern des Vorsitzes und der Beisitzer um höchstpersönliche Ämter handele, ist dies zwar zutreffend (vgl. BAG 27.06.1995 – 1 ABR 3/95 – zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 80, 222) , besagt aber nichts im Hinblick auf deren Kompetenz zur eigenmächtigen Änderung des Regelungsgegenstands. Zutreffend führ die Arbeitgeberin denn auch aus, die Beisitzer seien „zur Beilegung des Konflikts zwischen den Betriebsparteien berufen“; gemeint ist der gesamte Konflikt, nicht bloß einzelne Aspekte desselben. b) Soweit die Arbeitgeberin vorträgt, die Beisitzer seien nicht an Weisungen oder Aufträge der Betriebsparteien gebunden, sie würden weder die sie bestellende Betriebspartei vertreten, noch seien sie deren „verlängerter Arm“, sondern vielmehr von diesen unabhängig, so ist auch dies zutreffend (vgl. BAG 18.01.1994 – 1 ABR 43/93 – zu B II 2 c der Gründe, BAGE 75, 261) , rechtfertigt aber nicht den Schluss, sie dürften deshalb eigenmächtig den vorgegebenen Regelungsgegenstand beschränken. Vielmehr spricht es gegen eine derartige Befugnis. c) Soweit die Arbeitgeberin schließlich der Auffassung ist, dass andernfalls die Einigungsstelle in ihrem Auftrag einer schnellen Konfliktlösung übermäßig beeinträchtigt sei, da jedes Arbeitsergebnis dem Zustimmungsvorbehalt des Betriebsrates unterliegen würde, welcher seine Beschlüsse erst mit deutlichem Zeitverzug fassen könnte, greift dies ebenfalls nicht durch. Der benannte Zustimmungsvorbehalt wird nur dann relevant, wenn der ursprüngliche Regelungsauftrag der Betriebsparteien eine Änderung erfahren soll, sei es, dass er erweitert, sei es, dass er beschränkt werden soll. Behandelt die Einigungsstelle den ihr übertragenen Regelungsstreit hingegen vollständig, besteht kein weiterer Zustimmungsvorbehalt. C. Die Hilfsanträge sind aufgrund Obsiegens mit dem Hauptantrag nicht zur Entscheidung angefallen. D. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.