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Beschluss

9 TaBV 80/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0523.9TABV80.24.00
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Leitsätze
  • 1. Die Einigungsstelle ist nicht berechtigt, den ihr von den Betriebsparteien unterbreiteten Regelungsauftrag ohne deren ausdrückliche Zustimmung und ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss zu beschränken. Ein Einigungsstellenspruch, der entgegen dem Regelungsauftrag „Sonderöffnungszeiten“ nur Regelungen für verkaufsoffene Sonntage trifft, ist unwirksam, weil er den Regelungsauftrag nicht vollständig erfüllt.

  • 2. Dies gilt auch dann, wenn einer der Beisitzer, wie hier, zugleich Betriebsratsvorsitzender ist und mit der Beschränkung des Regelungsgenstands einverstanden war. Die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht finden insoweit keine Anwendung.

  • 3. Es verstößt weder gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit noch ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle wegen nicht vollständiger Erfüllung ihres Regelungsauftrags sodann anficht.

  • 4. Endet die Amtszeit eines anwaltlich vertretenen Betriebsrats während des Anfechtungsverfahrens, rückt ein zwischenzeitlich neu gewählter Betriebsrat in dessen Beteiligtenstellung ein, auch wenn er sich im Zeitpunkt des Anhörungstermins noch nicht konstituiert und noch keinen Vorsitzenden gewählt hatte. In diesem Fall kann das Verfahren durch den Bevollmächtigten des alten Betriebsrats fortgeführt werden

Tenor

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2024 – 10 BV 11/24 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einigungsstelle ist nicht berechtigt, den ihr von den Betriebsparteien unterbreiteten Regelungsauftrag ohne deren ausdrückliche Zustimmung und ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss zu beschränken. Ein Einigungsstellenspruch, der entgegen dem Regelungsauftrag „Sonderöffnungszeiten“ nur Regelungen für verkaufsoffene Sonntage trifft, ist unwirksam, weil er den Regelungsauftrag nicht vollständig erfüllt. 2. Dies gilt auch dann, wenn einer der Beisitzer, wie hier, zugleich Betriebsratsvorsitzender ist und mit der Beschränkung des Regelungsgenstands einverstanden war. Die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht finden insoweit keine Anwendung. 3. Es verstößt weder gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit noch ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle wegen nicht vollständiger Erfüllung ihres Regelungsauftrags sodann anficht. 4. Endet die Amtszeit eines anwaltlich vertretenen Betriebsrats während des Anfechtungsverfahrens, rückt ein zwischenzeitlich neu gewählter Betriebsrat in dessen Beteiligtenstellung ein, auch wenn er sich im Zeitpunkt des Anhörungstermins noch nicht konstituiert und noch keinen Vorsitzenden gewählt hatte. In diesem Fall kann das Verfahren durch den Bevollmächtigten des alten Betriebsrats fortgeführt werden I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2024 – 10 BV 11/24 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle. Die Arbeitgeberin gehört zu einem britischen Konzern, der weltweit Sneakers und Sportbekleidung vertreibt. In Deutschland beschäftigt die Arbeitgeberin in 85 Filialen ca. 1.900 Arbeitnehmer. Der aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung gebildete regionale Betriebsrat mit Zuständigkeit für alle Filialen in den Bundesländern M, H, B, S und N schloss mit der Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht H am 04.09.2023 einen Vergleich, der unter Nr 5. folgende Regelung enthält: „Die Beteiligten führen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Einigung Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung, die Sonderöffnungen (z.B. Late-Night-Shopping, Öffnung der Filialen an Sonn- und Feiertagen) regelt. (...) Sollte eine Einigung bis zum 30. 09.2023 nicht erzielt werden können oder sollten die Verhandlungen scheitern, wird eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau Dr. K M sowie jeweils zwei Beisitzern eingesetzt. (...)" Nachdem eine Einigung der Beteiligten bis zum 30.09.2023 nicht erzielt werden konnte, informierte die Arbeitgeberin Frau Dr. M mit einer E-Mail ihres People Relations Managers S vom 24.11.2023, 11:08 Uhr über den Vergleich. Seiner E-Mail fügte er den arbeitgeberseitigen Entwurf einer Betriebsvereinbarung bei, der als „ Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten“ ua. „ verkaufsoffene Sonntage“, „Late Night Shopping“, „Inventur Vor- und Nachbereitung“, „Shopfits“, „Sale Vor- und Nachbereitung“ sowie „Ersthelferkurse / Brandschutzkurse" angab. Mit einer E-Mail vom 24.11.2023, 12:30 Uhr übersandte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die Anmerkungen der Betriebsratsseite zu den vorgenannten Abweichungen von der betriebsüblichen Arbeitszeit. Die Einigungsstelle tagte an drei Terminen am 29.11.2023, 18.12.2023 und am 04.01.2024. Im Termin am 18.12.2023 verständigten sich die Mitglieder der Einigungsstelle ohne einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats darauf, in der Einigungsstelle ausschließlich eine Betriebsvereinbarung zur Abweichung von betrieblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen zu verhandeln. In dem Protokoll der Sitzung heißt es: „Im Laufe der Verhandlungen bestand das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien, dass die Erweiterung des Regelungsgegenstands auf die Sonderöffnungen nunmehr doch nicht erfolgen soll, alleiniger Regelungsgegenstand die Betriebsvereinbarung zur Abweichung von betrieblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen ist.“ In ihrer letzten Sitzung am 04.01.2024 beschloss die Einigungsstelle ohne einen entsprechenden vorangegangenen oder nachgehenden Beschluss des Betriebsrats mit den Stimmen der Vorsitzenden und der Beisitzer der Arbeitgeberin eine „Betriebsvereinbarung Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen" . Die Betriebsvereinbarung wurde den Beteiligten noch in der Sitzung vom 04.01.2024 übergeben. Mit seiner am 18.01.2024 beim Arbeitsgericht Köln eingereichten Antragsschrift begehrt der Betriebsrat die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Er hat die Auffassung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle überschreite die Grenzen des Ermessens und sei rechtsfehlerhaft. Die Einigungsstelle hätte ihren Regelungsgegenstand nicht eigenmächtig auf den Aspekt der Sonntagsöffnungen beschränken dürfen. Zudem berücksichtige der Spruch nicht hinreichend die Interessen der Arbeitnehmer. Er mache lediglich verfahrensrechtliche Vorgaben, aber keine Regelungen zu der Frage, wie die Mehrbelastung aufgrund der Sonderöffnung an einem Sonntag aufgefangen werden könnte. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen" vom 04.01.2024 unwirksam ist; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. 2. festzustellen, dass § 3 der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen" vom 04.01.2024 unwirksam ist; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. 3. festzustellen, dass § 3 Abs. 1 der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen" vom 04.01.2024 unwirksam ist; 4. festzustellen, dass § 3 Abs. 2 der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen" vom 04.01.2024 unwirksam ist; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4. 5. festzustellen, dass § 3 Abs. 2 Buchst. a der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen" vom 04.01.2024 unwirksam ist; 6. festzustellen, dass § 3 Abs. 2 Buchst. b der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen" vom 04.01.2024 unwirksam ist; 7. festzustellen, dass § 3 Abs. 2 Buchst. c der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen" vom 04.01.2024 unwirksam ist; 8. festzustellen, dass § 3 Abs. 2 Buchst. d der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen" vom 04.01.2024 unwirksam ist; 9. festzustellen, dass § 3 Abs. 2 Buchst. e der per Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Betriebsvereinbarung zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen" vom 04.01.2024 unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, die Einigungsstelle sei zu einer Begrenzung des Regelungsgegenstands berechtigt gewesen. Ein Beschluss des Betriebsrates oder die Entscheidung der Geschäftsführung habe es dazu nicht bedurft. Das Arbeitsgericht hat mit einem am 24.10.2024 verkündeten Beschluss festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand "Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen" vom 04.01.2024 unwirksam sei. Denn die Einigungsstelle sei ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen. Die vergleichsweise Verständigung der Betriebsparteien vom 04.09.2023 sei auf eine Betriebsvereinbarung gerichtet gewesen, die generell Sonderöffnungen regeln solle. Diese Sonderöffnungen seien nicht auf Sonntagsöffnungen begrenzt gewesen, sondern hätten nach dem übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten auch weitere Ereignisse, wie sog. Late Night Shopping, Inventur Vor- und Nachbereitung, Shopfits, Sale Vor- und Nachbereitung und Ersthelferkurse/Brandschutzkurse umfasst. Eine einvernehmliche Beschränkung auf den Regelungsgegenstand „Sonntagsöffnungen" sei nicht erfolgt. Dass der Betriebsratsvorsitzende und das weitere Betriebsratsmitglied im Termin der Einigungsstelle am 18.12.2023 mit der Beschränkung einverstanden gewesen seien, könne den Betriebsrat nicht binden. Denn der Betriebsratsvorsitzende vertrete den Betriebsrat nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Gegen diesen ihr am 31.10.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26.11.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin, die sie mit einem am 23.12.2024 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sie meint, die Einigungsstelle sei ihrem Regelungsauftrag ausreichend nachgekommen. Die Regelung zur Arbeit an verkaufsoffenen Sonntagen stelle kein Aliud, sondern ein Minus dar und sei deshalb vom Kompetenzrahmen der Einigungsstelle gedeckt. Der Vergleich habe die Einigungsstelle dazu ermächtigt, einen Spruch über eine Betriebsvereinbarung zu fassen, die Sonderöffnungen regele. Dabei seien beispielhaft Late-Night-Shopping sowie die Öffnung der Filialen an Sonn- und Feiertagen genannt. Diese beispielhafte Aufzählung verdeutliche, dass nicht zwangsläufig für alle genannten Unterpunkte eine Regelung habe getroffen werden müssen. Hinsichtlich der Begrenzung des Regelungsgegenstands sei von einer Einvernehmlichkeit der Beteiligten auszugehen. Von dem Betriebsratsbeschluss zur Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung zu Sonderöffnungen sei auch das Verhandeln einer Betriebsvereinbarung zur Regelung von Sonntagsöffnungen umfasst. Zudem würde sich ein „beschlussloses“ Handeln der Beisitzer ausschließlich im Innenverhältnis zwischen ihnen und dem Betriebsrat auswirken. Im Außenverhältnis zu ihr, der Arbeitgeberin, müsse sich der Betriebsrat das Verhalten der Beisitzer zurechnen lassen. Jedenfalls sei das Verhalten des Betriebsrats angesichts des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit rechtsmissbräuchlich. Er hätte in der Einigungsstellensitzung am 04.01.2024 auf den fehlenden Gremiumsbeschluss zur Begrenzung des Regelungsgegenstandes bzw. das Nicht-Einverständnis der Betriebsratsseite damit mangels fehlendem Gremiumsbeschluss hinweisen müssen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2024, Az. 10 BV 11/24, abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und behauptet, seine Beisitzer hätten stets ausgeführt, dass eine Beschränkung auf die Sonntagsöffnungen nicht ausreiche, sondern weitergehen müsse. Die Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin habe während des Einigungsstellenverfahrens jedoch mehrfach versucht, die Verhandlungen auf die Sonntagsöffnungen zu beschränken, ohne dass dies seinem Wunsch entsprochen habe. Die Arbeitgeberin habe den Druck auf die Einigungsstellenvorsitzende insbesondere dadurch erhöht, indem sie ihr deutlich gemacht habe, dass die Einigungsstelle zur Vermeidung erheblicher Umsatzeinbußen vor dem verkaufsoffenen Sonntag am 07.01.2024 beendet sein müsse. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei anhand des Einlenkens der Betriebsratsbeisitzer auf den umfassenden und ursprünglichen Regelungsgegenstand nicht berechtigt, weil die Arbeitgeberin keine Gelegenheit versäume, ihn, den Betriebsrat, darauf hinzuweisen, dass er die Beschlüsse ordnungsgemäß fassen müsse und bei jeder anderen Gelegenheit die Vorlage der Beschlüsse verlange. Mit Schriftsatz vom 22.05.2025 hat die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass am 19.05.2025 eine Betriebsratswahl für den Zuständigkeitsbereich des Antragstellers stattgefunden habe, nachdem die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken sei. Das Wahlergebnis sei ihr am 20.5.2025 bekannt gegeben. Der neu gewählte Betriebsrat habe sich nach ihrer Kenntnis noch nicht konstituiert. Vor diesem Hintergrund bitte sie um Verlegung des Anhörungstermins vom 23.05.2025. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom selben Tag hat das Gericht mitgeteilt, dass der Anhörungstermin bestehen bleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde der Arbeitgeberin hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen" vom 04.01.2024 unwirksam ist. 1.) An einer Sachentscheidung über die Beschwerde war die Kammer durch die Neuwahl des Betriebsrats nicht gehindert. a) Zwar hatte die Amtszeit des Betriebsrats gemäß § 21 Satz 5 BetrVG mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses geendet. Nach der Neuwahl des Betriebsrats war der neu gewählte Betriebsrat gemäß dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen jedoch Funktionsnachfolger seines Vorgängers geworden und in dessen Beteiligtenstellung im vorliegenden Beschlussverfahren eingetreten (vgl. BAG, Beschluss vom 22. August 2017 – 1 ABR 52/14 –, BAGE 160, 41-48, Rn. 13; BAG, Beschluss vom 24. August 2011 – 7 ABR 8/10 –, BAGE 139, 127-137, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 7 ABR 69/09 –, Rn. 11, juris). b) Unerheblich ist, ob sich der neu gewählte Betriebsrat im Zeitpunkt des Anhörungstermins bereits gemäß §§ 29 Abs. 1, 26 Abs. 1 BetrVG konstituiert und einen Vorsitzenden gewählt hatte. Auch wenn ein Betriebsrat ohne Vorsitzenden nicht prozessfähig wäre, hätte dies nicht gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, § 241 ZPO zu einer Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens geführt. Denn das Verfahren konnte gemäß § 246 ZPO durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, der ihn bis zum Abschluss des Verfahrens vertritt, fortgeführt werden. Gerade in Fällen in denen um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung gestritten wird, besteht ein erhebliches Interesse der vormals vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft, das Verfahren ordnungsgemäß beenden zu können (Boemke/Deyda, ZFA 2020, 320, 345). 2.) Der Spruch der Einigungsstelle vom 04.01.2025 ist unwirksam, weil die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist. a) Gegenstand der Einigungsstelle war gemäß dem Vergleich vom 04.09.2023 eine Betriebsvereinbarung, die Sonderöffnungen generell regelt. Im Vergleich selbst wurden neben der Öffnung an Sonntagen beispielhaft das Late-Night-Shopping und die Öffnung an Feiertagen aufgeführt. In der sich anschließenden Korrespondenz wurden zudem weitere Regelungstatbestände bezeichnet, die nach dem gemeinsamen Verständnis der Beteiligten unter den Begriff „Sonderöffnungen“ zu subsumieren sind. Die Aufgabe der Einigungsstelle war es damit, diese Regelungsthematik vollständig zu lösen (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 1 ABR 25/20 –, Rn. 20, juris; BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 1 ABR 22/18 –, BAGE 168, 323-336, Rn. 20; BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 11). Der Einigungsstellenspruch vom 04.01.2025 regelt jedoch nur die Abweichung von betriebsüblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen. b) Die Einigungsstelle war nicht berechtigt, den Regelungsgegenstand auf eine „Betriebsvereinbarung zur Abweichung von betrieblichen Arbeitszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen“ zu begrenzen. aa) Denn sie ist bei ihrer Entscheidung an den ihr gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG unterbreiteten Regelungsauftrag gebunden (Fitting, 32. Aufl. 2024, § 76 BetrVG, Rn. 88). Änderungen des Verfahrensgegenstandes erfordern das ausdrückliche Einvernehmen beider Betriebspartner (GK-Jacobs, - 12. Auflage 2022, § 76 BetrVG, Rn. 100; vgl. auch BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 1 ABR 22/18 –, BAGE 168, 323-336, Rn. 21). Unerheblich ist, ob die vom Betriebsrat entsandten Beisitzer mit einer Beschränkung des Regelungsgegenstandes einverstanden waren. Denn Beisitzer einer Einigungsstelle sind nicht die verlängerten Arme der jeweiligen Betriebspartei. Sie üben ihr Amt höchstpersönlich aus und sind in dieser Funktion keine Vertreter des Arbeitgebers oder des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 27. Juni 1995 – 1 ABR 3/95 –, BAGE 80, 222-229, Ls. 1 und Rn. 20). bb) Dies gilt auch dann, wenn einer der Beisitzer, wie hier, zugleich Betriebsratsvorsitzender ist. Denn der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Im Gegensatz zu einem rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreter erfolgt keine Vertretung im Willen, sondern lediglich in der Erklärung. Damit steht dem Betriebsratsvorsitzenden nicht die Befugnis zur eigenen rechtsgeschäftlichen Willensbildung anstelle des Betriebsrats zu. Vielmehr ist eine auf das Gremium des Betriebsrats bezogene Willensbildung erforderlich, die – weil es sich um ein Kollegialorgan handelt – nur durch Beschlussfassung möglich ist (BAG, Urteil vom 8. Februar 2022 – 1 AZR 233/21 –, BAGE 177, 112-128, Rn. 27). cc) Diese gesetzlich vorgesehene Verknüpfung der Willensbildung im Gremium mit der diesen Willen äußernden Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden steht nicht nur einer unmittelbaren Anwendung der Grundsätze über die Anscheinsvollmacht entgegen; auch eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist im Zusammenhang mit dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen und der Bestimmung ihres Regelungsgegenstandes unzulässig. Denn Betriebsvereinbarungen sind aufgrund ihrer unmittelbaren und zwingenden Wirkung gegenüber den Normadressaten Akte privater Rechtsetzung. Deshalb bedürfen ihre Regelungen eines sie legitimierenden Rechtsgrundes, den allein das Betriebsverfassungsgesetz in seiner konkreten Ausgestaltung und unter Berücksichtigung der für die Betriebsparteien bei ihrer Rechtsetzung bestehenden Binnenschranken bildet. Eine betriebliche Rechtsetzung aufgrund bloßer Anscheinsvollmacht des Betriebsratsvorsitzenden ohne einen mehrheitlich getroffenen Beschluss des Gremiums wäre damit nicht vereinbar (BAG, Urteil vom 8. Februar 2022 – 1 AZR 233/21 –, BAGE 177, 112-128, Rn. 28 - 29). dd) Aufgrund des Normsetzungscharakters eines Einigungsstellenspruchs wirkt sich ein „beschlussloses“ Handeln der Beisitzer entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin somit nicht ausschließlich im Innenverhältnis zwischen ihnen und dem Betriebsrat aus. Insoweit ist es auch für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung, ob das Verhalten des Betriebsrats gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstößt, weil die von ihm benannten Beisitzer in der Einigungsstellensitzung am 04.01.2024 auf den fehlenden Gremiumsbeschluss zur Begrenzung des Regelungsgegenstandes bzw. das Nicht-Einverständnis der Betriebsratsseite hätten hinweisen müssen. c) Kommt eine Einigungsstelle, wie hier, ihrem Regelungsauftrag nicht vollständig nach, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs (BAG, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 1 ABR 25/20 –, Rn. 20, juris; BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 1 ABR 22/18 –, BAGE 168, 323-336, Rn. 20; (BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 11). Der Spruch der Einigungsstelle kann auch nicht mit der Erwägung aufrechterhalten werden, dass die von ihr geregelte Thematik vom Regelungsauftrag mitumfasst war, es sich als letztlich um einen vom Regelungsauftrag gedeckten Teilspruch handelt. Zwar bestehen gegen die Zulässigkeit von Teilsprüchen keine grundsätzlichen Bedenken; er würde jedoch eine einvernehmliche Beschränkung durch die Betriebsparteien voraussetzen (BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –‍, BAGE 159, 12-24, Rn. 14; vgl. auch BAG, Beschluss vom 8. November 2011 – 1 ABR 42/10 –, Rn. 26, juris). d) Schließlich ist der von der Arbeitgeberin erhobene Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Betriebsrats nicht tragfähig. Denn aufgrund des Abstimmungsverhaltens der vom Betriebsrat benannten Beisitzer in der Einigungsstelle und die inhaltliche Kritik des Betriebsrats an der getroffenen Regelung durfte die Arbeitgeberin nicht davon ausgehen, dass der Spruch nicht angefochten werden würde. III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und keine grundsätzliche Bedeutung erkennbar ist.