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Urteil

4 Ca 1306/24 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKR:2025:0213.4CA1306.24.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 148.025,06 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von  Gesetzes wegen zulässig ist.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 148.025,06 €. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Klägerin ist seit dem 01.09.2011 der Beklagten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Professorin beschäftigt. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses sind der Dienstvertrag vom 14.07.2011 (Anlage K1, Bl.54ff. d.A.) und der Änderungsvertrag vom 16.08.2012 (Anlage K2, Bl.58f. d.A.). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV NRW erstreckt sich die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auf wöchentlich 18 Lehrveranstaltungsstunden (auch Semesterwochenstunden, kurz: U.). Die Rechte und Pflichten der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten ergeben sich insbesondere aus § 2 des Dienstvertrags vom 14.07.2011. § 2 Abs. 1 des Dienstvertrags regelt u.a.: „[…] Sie [die Klägerin] ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, die der Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere in der Lehre nach näherer Ausgestaltung dieses Dienstverhältnisses in dem von ihr vertretenen Fach "Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschaftsprüfung und Steuerrecht" selbstständig wahrzunehmen einschließlich notwendiger Serviceleistungen in anderen Fachbereichen. Frau Dr. H. ist ferner zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben bzw. künstlerischgestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet. […] § 2 Abs. 2 des Dienstvertrags sieht u.a. folgende Regelung vor: „[…] Die Lehrverpflichtung beträgt zurzeit 18 Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit . […]“ § 2 Abs. 3 des Dienstvertrags regelt u.a.: „ Frau Dr. H. ist verpflichtet, in der Vorlesungszeit ihr Lehrangebot an mindestens drei Tagen pro Woche zu erbringen und an einem weiteren Tag pro Woche in der Hochschule für Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung zur Verfügung zu stehen. […]“ Die Erbringung des Lehrdeputats erfolgt über die Durchführung von Lehrveranstaltungen, die Betreuung von Abschlussarbeiten, die Betreuung von Praxisphasen, die Betreuung von Lehrbeauftragten und auch durch die vereinbarte Ermäßigung der Lehrverpflichtung (bspw. wegen der Übernahme von besonderen Funktionen / Aufgaben). Die Berechnung erfolgt mit unterschiedlichen Faktoren. Die zutreffende Höhe der faktormäßigen Berücksichtigung der Betreuung von Abschlussarbeiten und anderer Lehrbeauftragter steht zwischen den Parteien im Streit. Die Klägerin geht insoweit von höheren Berücksichtigungssätzen als die Beklagte aus. Bedingt durch semesterbezogene Unterschiede im Umfang der erbrachten Lehrveranstaltungen (insbesondere hinsichtlich von Betreuungsleistungen) ergibt sich regelmäßig nicht für jedes Semester ein Lehrdeputat von genau 18 SWS. Grundsätzlich soll semesterbezogen eine Genehmigung der Deputatsabrechnung durch den Dekan erfolgen. Am 28.11.2017 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine außerordentliche und fristlose Kündigung. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin wurde zugunsten der Klägerin entschieden; zweitinstanzlich durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 7 Sa 370/18). Unter dem 23.12.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut. Am 19.09.2024 schlossen die Parteien beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 13 SLa 294/24) einen Beendigungsvergleich. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten wird mit Ablauf des 31.12.2026 sein Ende finden. Die Klägerin wurde von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Etwaige Ansprüche der Klägerin auf Ersatz eines Steuerschadens sowie wegen des vorliegend streitigen Deputatüberhangs wurden von der Vergleichsregelung ausdrücklich ausgenommen. Mit Schreiben vom 12.01.2018 übersandte die Klägerin dem damaligen Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften Deputatsabrechnungen vom WS 2011/12 bis WS 2017/18. Danach ergab sich nach Auffassung der Klägerin für sie ein Überhang an Lehrverpflichtung in Höhe von 37,7 SWS und ein Überhang aus Betreuungsleistungen in Höhe von 21,2 SWS. Das Thema eines (etwaigen) Lehrdeputatsüberhangs und dessen Höhe war in der Folge Gegenstand verschiedener Korrespondenz der Parteien. Am 15.03.2019 wurde (auch) dieses Thema im Rahmen eines persönlichen Gesprächs der Parteien diskutiert. Am 19.03.2019 erhielt die Klägerin von dem damaligen Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Hochschule P. ein Schreiben mit der Feststellung, dass dieser inklusive dem WS 17/18 einen Deputatsüberhang von 17 SWS bei der Klägerin festgestellt habe (Anlage K10, Bl.134 d.A.). Unter dem 01.09.2021 und dem 27.07.2023 stellte die Klägerin jeweils Anträge auf eine befristete Reduzierung ihres Lehrdeputats, welche von der Beklagten jeweils abgelehnt wurden. Mit Mahnbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 03.01.2024 (Bl.10 d.A.) wurde eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zugunsten der Klägerin u.a. über den streitgegenständlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 148.052,06 € festgesetzt. Unter dem 08.01.2024 legte die Beklagte Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt ein. Das Verfahren wurde an das als Prozessgericht benannte Landgericht Krefeld abgegeben. Das Landgericht Krefeld hat den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin wiederum mit Beschluss zum Aktenzeichen 3 O 151/24 vom 09.08.2024 (Bl.188 d.A.) an das Arbeitsgericht Krefeld verwiesen. Die Klägerin behauptet, sie habe ihr Lehrdeputat in erheblichem Umfang überobligatorisch erfüllt. Hieraus folge über die Jahre ein Lehrdeputatsüberhang im Umfang von zuletzt insgesamt 55,2 SWS., was einer Lehrverpflichtung im Umfang von 3,07 Semestern (55,2 ./. 18 SWS) entspreche. Da ein Semester wiederum sechs Monaten entspreche, stehe ihr ein Vergütungsanspruch im Umfang von 18,4 Monaten gegenüber der Beklagten zu. Bei einem zugrunde zulegenden monatlichen Gesamtbruttogehalt in Höhe von 8.044,84 € ergebe sich ein Gesamtzahlungsanspruch in Höhe von 148.025,06 € brutto. Der Lehrdeputatsüberhang sei deshalb entstanden, weil sie zur Aufrechterhaltung des vorgesehenen Gesamtlehrangebots mehr habe arbeiten müssen. Die Mehrarbeit habe nicht nur die Lehrveranstaltungen betroffen, sondern vor allem auch die Hochschulprüfungen (z.B. Betreuung von Praxisphasen und Bachelorarbeiten). Die Klägerin ist der Auffassung, auf Grundlage von § 3 Abs. 8 S. 3 LVV NRW sei der Ausgleich eines Lehrdeputatüberhangs innerhalb der folgenden drei Studienjahre, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 8 S. 3 LVV NRW sei ein Lehrdeputatsüberhang jedoch auszugleichen. § 3 Abs. 8 S. 3 LVV NRW sei vorliegend nicht einschlägig, da sie ihren Lehrdeputatsüberhang habe aufbauen müssen, um das vorgesehene Gesamtlehrangebot überhaupt aufrecht erhalten zu können. Er sei im Ergebnis (auch) auf eine Fehplanung der Beklagten zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund greife auch die Kappungsgrenze von § 3 Abs. 8 S. 4 LVV NRW vorliegend nicht. Sie habe auch die anderen Pflichten aus dem Dienstvertrag wie Forschungsaufgaben, Studienberatung, berufspraktische Ausbildung der Studierenden und Weiterbildung stets ordnungsgemäß erfüllt. Im Ergebnis habe der Lehrdeputatsüberhang mithin faktisch zu Mehrarbeit geführt, welche sie zugunsten der Beklagten erbracht habe. Da diese Mehrarbeit – wegen der Freistellung bis zum 31.12.2026 – bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr ausgeglichen werden könne, sei sie monetär abzugelten. Ein finanzieller Ausgleich für den Lehrdeputatsüberhang sei auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gerechtfertigt, da ein Abbau des Überhangs durch eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bei gleichbleibender Bezahlung wegen der Freistellung bis zum 31.12.2026 nicht mehr möglich sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 148.025,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin habe keinen Lehrdeputatsüberhang im Umfang von 55,2 SWS erarbeitet. Die Berechnung der Klägerin gehe von unzutreffenden Faktoren hinsichtlich der Berücksichtigung der Betreuung von Abschlussarbeiten und anderer Lehrbeauftragter aus. Die Berechnung sei zudem nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Tatsächliche Mehrarbeit habe die Klägerin nicht geleistet. Dies sei vorliegend auch nicht substantiiert dargelegt. Ein „Mehr“ an Lehrtätigkeit – so es überhaupt vorlag – führe zu einem „Weniger“ an Forschungstätigkeit. Nicht hingegen insgesamt zu Mehrarbeit. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es fehle schon an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage. § 3 Abs. 8 LVV NRW regele keinen finanziellen Ausgleich etwaiger Lehrdeputatsüberhänge. Vielmehr sei lediglich ein Ausgleich im Verhältnis Lehre zu Forschung geregelt. Zudem sei ein etwaiger Lehrdeputatsüberhang gem. § 3 Abs. 8 S. 4 auf maximal 36 SWS begrenzt. Etwaige Lehrdeputatsüberhänge, welche die Klägerin vor dem 16.07.2021 erarbeitet habe, seien gem. § 3 Abs. 8 S. 3 LVV NRW verfallen, da ein Ausgleich binnen 3 Studienjahren erfolgen müsse. Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 8 LVV NRW seien zudem von der Klägerin nicht erfüllt worden. Insbesondere fehle es an semesterbezogenen Genehmigungen etwaiger Überdeputate durch den Dekan. Neben § 3 Abs. 8 LVV NRW sei kein Raum für einen von der Klägerin beanspruchten „allgemeinen Ausgleichsanspruch“. Die Norm knüpfe die Über-bzw. Unterschreitung der individuellen Lehrverpflichtung an strenge Voraussetzungen. Vorgesehen sei, dass die individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend über- oder unterschritten werden kann, sofern das Gesamtlehrangebot erfüllt ist, die Zustimmung des Dekanats vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Davon auszugehen, dass die Lehrenden – unabhängig von § 3 Abs. 8 LVV NRW –entscheiden dürften, ob sie ihre Lehrverpflichtung über- oder unterschreiten, widerspreche dem Wortlaut der Norm. Die Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs wäre zudem gefährdet. Gerade wenn das Gesamtlehrangebot nicht erfüllt wird, wäre eine Unterschreitung der individuellen Lehrverpflichtung fatal. Vergütungspflichtige Mehrarbeit sei dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Schließlich stehe der Klägerin auch ein Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien schließlich gem. § 37 Abs. 1 TV-L verfallen, da sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht wurden. Eine solche schriftliche Geltendmachung des vermeintlichen Anspruchs auf finanziellen Ausgleich des Überdeputats durch die Klägerin habe es nicht gegeben. § 37 Abs. 1 TV-L sei wegen der Verweisung in § 4 S. 2 des Anstellungsvertrags vorliegend anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und der Sitzungsprotokolle vom 28.10.2024 und vom 13.02.2025 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die vorliegende Zahlungsklage der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. § 3 Abs. 8 LVV NRW scheidet als Anspruchsgrundlage für die klägerseitig begehrte zusätzliche Vergütung aus. a. Die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung oder kurz: LVV NRW) sieht unter § 3 Abs. 8 folgende Regelung vor: „ Ist das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt, können die Lehrenden ihre Lehrverpflichtung mit vorheriger Zustimmung der Dekanin oder des Dekans auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend unterschreiten oder überschreiten und zu einem späteren Zeitpunkt einen Ausgleich herbeiführen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Unterschreitungen sind insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. Der Ausgleich ist innerhalb der folgenden drei Studienjahre, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. Überschreitungen verfallen, soweit ihr Gesamtbetrag das Doppelte der individuellen Lehrverpflichtung übersteigt oder soweit sie nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden. Zur Berücksichtigung eines erhöhten Lehrbedarfs in einem Fach kann die Dekanin oder der Dekan den Lehrenden gegenüber den Ausgleich von Unterschreitungen anordnen. “ Der Ausgleich, den § 3 Abs. 8 LVV beschreibt, erfolgt in der Freistellung der Professorinnen und Professoren allein von ihrer Lehrtätigkeit, nicht jedoch von ihren übrigen Aufgaben. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass die Regelung in der „Lehrverpflichtungsverordnung“ Niederschlag gefunden hat. Demnach kann nur von einem Ausgleich für die Über- oder Unterschreitung der Lehrverpflichtung und nicht der gesamten Dienstleistung des Lehrpersonals ausgegangen werden. Bei dem zu erbringenden Ausgleich geht es darum, das Verhältnis der Dienstpflichten Forschung und Lehre wieder in Einklang zu bringen. Durch ein etwaiges Lehrüberdeputat ist ein Ungleichgewicht zwischen Lehre und Forschung entstanden, welches mit der Freistellung von der Lehrverpflichtung wieder ausgeglichen wird. Der Umfang der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren führt – im Falle seiner Erhöhung – nicht automatisch zu einer Erhöhung der Gesamtarbeitszeit, sondern zu einer Verringerung der Zeit, die zur wissenschaftlichen Forschung verbleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg 20.12.2022, Az.: 9 S 3751/21, juris). Deshalb muss den Professorinnen und Professoren mit Ausgleich des Überdeputats wiederum mehr Zeit für die Forschung gewährt werden (nicht: Freizeitausgleich durch Reduzierung der Gesamtarbeitszeit). Hierdurch soll das Verhältnis von Forschung und Lehre wieder in das (vertraglich) vorgesehene Verhältnis gebracht werden. Auf Grundlage von § 3 Abs. 8 LVV NRW kann der Klägerin mithin kein Zahlungsanspruch für einen etwaig noch bestehenden Lehrdeputatsüberhang zustehen. b. Zudem lagen die Voraussetzungen von § 3 Abs. 8 LVV NRW nach beidseitigem Vortrag der Parteien nicht vor. Die Kläger weist insoweit auf das - ohne Lehrdeputatsüberhänge - regelmäßig nicht erfüllte Gesamtlehrangebot hin. Die Beklagte stellte insoweit auf die fehlende Genehmigung von Lehrdeputatsüberhängen durch den Dekan ab. 2. Ein aus der Lehrverpflichtungsverordnung erwachsender, neben § 3 Abs. 8 LVV NRW stehender, allgemeiner Ausgleichsanspruch besteht - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht. § 3 Abs. 8 LVV NRW knüpft die Über-bzw. Unterschreitung der individuellen Lehrverpflichtung an verschiedene Voraussetzungen und ermöglicht sie nur in bestimmten Grenzen. Dies dient zum einen der gesicherten Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs. Zum anderen dient es aber auch der Sicherstellung des Ausgleichs zwischen Lehr- und Forschungstätigkeit der Lehrenden. Eine vorübergehende Über- oder Unterschreitung der individuellen Lehrverpflichtung (und damit korrespondierend umgekehrt auch der Forschungstätigkeit) soll gerade nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen möglich sein. Mit diesem Ziel ist es nicht vereinbart neben § 3 Abs. 8 LVV NRW eine allgemeine Abweichungs- und Ausgleichsregelung für den Fall des nicht erfüllten Gesamtlehrangebots oder der nicht erteilten Genehmigung durch den Dekan anzunehmen. Zudem wäre eine solche Regelung aber auch „nur“ auf den Ausgleich im Verhältnis Lehre zu Forschung anzuwenden. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 8 LVV NRW verwiesen werden. 3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht gem. § 611a Abs. 2 BGB wegen von der Klägerin geleisteter und von der Beklagten zu vergütender Überstunden zu. Auf Grundlage des Sach- und Streitstandes steht nicht fest, dass und in welchem Umfang die Klägerin wann vergütungspflichtige Überstunden erbracht hat. Die Klägerin ist auf Grundlage von § 2 Abs. 1 des Dienstvertrags neben Lehrtätigkeiten auch zu Forschungs- und Entwicklungsaufgaben bzw. künstlerischgestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet. Dies wird aus der Formulierung von § 2 Abs. 1 des Dienstvertrags „ Frau Dr. H. ist ferner zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben bzw. künstlerischgestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet.“ deutlich. a. Auf Grundlage der obigen Ausführungen (unter II. 1.) steht zunächst fest, dass ein etwaiges Lehrüberdeputat nichtbedeutet, dass die Klägerin zwingend mehr gearbeitet hat als geschuldet. Ein Überdeputat bedeutet „lediglich“, dass die Klägerin mehr Lehrtätigkeit erbracht hat als im Regelfall (vertraglich) vorgesehen. Dafür hat sie dann aber im Gegenzug weniger andere Diensttätigkeiten erbracht bzw. erbringen müssen als vorgesehen, insbesondere weniger Forschungstätigkeit. Der Ausgleich eines Überdeputats erfolgt daher auch gerade nicht durch Freizeitausgleich bzw. Reduzierung der Arbeitszeit. Er erfolgt vielmehr dadurch, dass in Folgesemestern bei gleichbleibender Arbeitszeit der Anteil der Lehre reduziert wird und somit mehr Zeit für die übrigen Dienstaufgaben, insbesondere die Forschung, verbleibt (siehe unter Ziffer II. 1.). So soll das (vertraglich) vorgesehen Verhältnis von Lehre zu anderen Dienstaufgaben, insbesondere der Forschung, wiederhergestellt werden. b. Die Kammer verkennt nicht, dass ist die Argumentation der Klägerin im Grundsatz nachzuvollziehen ist, wenn sie behauptet bei erhöhtem Lehrdeputat in nichtreduziertem Umfang auch Forschungstätigkeiten erbracht und somit Mehrarbeit geleistet zu haben. Im Ergebnis begründet auch dieses Argument auf Grundlage des Sach- und Streitstandes aber keinen Zahlungsanspruch der Klägerin. aa. Zum einen errechnet sich der Umfang des Lehrdeputats – auch auf Grundlage des Klägervortrags – anhand von abstrakten Berechnungsfaktoren beispielsweise für die der Betreuung von Abschlussarbeiten und anderer Lehrbeauftragter. Die tatsächlich im Einzelfall aufgewandte bzw. aufzuwendende Arbeitszeit wird gerade nicht zugrunde gelegt. Zum anderen errechnen sich die Unterschiede in der Frage des Bestehens eines Lehrdeputatsüberhangs der Klägerin im vorliegenden Fall zu wesentlichen Teilen auch gerade aus der Zugrundelegung unterschiedlicher Faktoren für die Betreuung von Abschlussarbeiten und anderer Lehrbeauftragter. Die absolute Anzahl durchgeführter Betreuungen oder von der Klägerin gehaltener Lehrveranstaltungen macht demgegenüber –soweit ersichtlich – nicht den Kern des Streits der Parteien aus. Schließlich verkennt die Klägerin, dass eine (hypothetische) Verdoppelung des Lehrdeputats in einem Semester auf 36 SWS bei gleichbleibender übriger Tätigkeit keine 200%ige Arbeitsleistung der Klägerin in diesem Semester bedeuten würde. Da die Lehre nur einen Teil der Tätigkeit der Klägerin ausmacht, würde eine (hypothetische) Verdoppelung der Lehrtätigkeit auch nur zu einer anteiligen Erhöhung der Gesamttätigkeit führen. Ein etwaiger Deputatsüberhang von 55,2 SWS ist somit nicht einer Vollzeittätigkeit im Umfang von 3.07 Semestern gleichzusetzen. bb. Zudem steht gerade nicht fest, dass die Klägerin in Phasen eines erhöhten Lehrdeputats weiter Forschungstätigkeiten in einem Umfang erbracht hat, wie sie vertraglich bei einem Lehrdeputat von 18 SWS geschuldet gewesen wären. Vielmehr ist es auf Grundlage des Sach- und Streitstandes (jedenfalls) ebenso möglich, dass die Forschungstätigkeit der Klägerin - dem Grundsatz von § 3 Abs. 8 LVV NRW folgend - in Phasen eines erhöhten Lehrdeputats reduziert war. Der pauschale Vortrag der Klägerin, sie habe auch die anderen Rechte und Pflichten des Dienstvertrages, zum Beispiel Forschungsaufgaben, Studienberatung, berufspraktische Ausbildung der Studierenden und Weiterbildung, immer wahrgenommen, ersetzt einen konkreten substantiierten Sachvortrag an dieser Stelle nicht. c. Dem Vortrag der Klägerin ist schließlich nicht zu entnehmen, in welchem Umfang sie wann bisher nicht vergütete Mehrarbeit tatsächlich erbracht haben will. Die pauschale Herleitung abstrakt berechneter Mehrarbeit allein anhand eines etwaig bestehenden Lehrdeputatüberhangs kann einen Zahlungsanspruch wegen tatsächlich erbrachter (sowie angeordneter oder geduldeter) Mehrarbeit nicht begründen. Zum einen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass, wann und in welchem Umfang tatsächlich Mehrarbeit durch die Klägerin geleistet wurde. Zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Mehrarbeit durch die Beklagte angeordnet oder geduldet wurde. Die Frage, ob und in welchem Umfang überhaupt ein Lehrdeputatsüberhang besteht, kann daher ohne Entscheidung durch die Kammer dahinstehen. 4. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 148.025,06 € zu. Ein etwaiger Schaden der Klägerin ist auf Grundlage des Sach- und Streitstandes weder dem Grunde, noch der Höhe nach dargelegt. Die Frage, ob die Beklagte wegen des Nichtausgleichs eines etwaigen Lehrdeputatüberhangs gegen arbeitsvertragliche Pflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat, kann daher ohne Entscheidung durch die Kammer dahinstehen. Da ein etwaiger Lehrdeputatsüberhang nicht zu einem Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Freizeitausgleich bzw. Vergütung führt (siehe oben unter II. 1.) kann auch der Nichtausgleich eines etwaigen Überhangs nicht zu einem pflichtwidrigen Vorenthalten eines Freizeit- bzw. Vergütungsausgleichs führen. Ein etwaiger Schaden der Klägerin könnte mithin allein in einer unzulässigen Reduzierung der Forschungstätigkeit bzw.-möglichkeit auf Seiten der Klägerin wegen eines zu hohen Lehrdeputats gesehen werden. Eine solche Reduzierung ist aber von der Klägerin weder dem Grunde, noch der Höhe nach dargelegt. Vielmehr beruft sich die Klägerin im Rahmen der von ihr begehrten Überstundenvergütung gerade darauf auch Forschungstätigkeiten im vertragsgemäßen Umfang erbracht zu haben. Zu beachten ist schließlich, dass die Klägerin die Übernahme von Lehrverpflichtungen hätte ablehnen können, wenn und soweit diese den in § 2 Abs. 2 des Dienstvertrags geregelten Umfang überstiegen. Der Klägerin stand somit ein wirksames Mittel zur Verfügung, um eine unzulässige Reduzierung ihrer Forschungstätigkeit zu verhindern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird mit dem Nennwert des Zahlungsantrags bewertet. Die Berufung ist für die Klägerin gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG zulässig, soweit sie durch die Entscheidung in einem Umfang von mehr als 600,00 € beschwert ist. Darüber hinaus liegen keine Gründe vor die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG gesondert zuzulassen. Insbesondere kommt der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zu. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Y. Richter am Arbeitsgericht Verkündet am 13.02.2025 Y. Richter am Arbeitsgericht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle