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Urteil

9 S 3751/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1220.9S3751.21.00
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Leitsätze
1. Weder § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW) noch die Lehrverpflichtungsverordnung (juris: LVerpflV BW) treffen eine Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen die für das jeweilige Semester zeitlich und inhaltlich durch die zuständigen Hochschulgremien konkretisierte Lehrverpflichtung als erfüllt gilt.(Rn.33) 2. In Ermangelung spezieller gesetzlicher bzw. verordnungsrechtlicher Regelungen sind die Voraussetzungen für die Erfüllung einer auf eine bestimmte Vorlesung oder Übung konkretisierten Lehrverpflichtung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Die inhaltlich, zeitlich und örtlich konkretisierte Dienstpflicht zur Lehre wird erfüllt, wenn sich der dienstverpflichtete Hochschullehrer zum richtigen Zeitpunkt am dafür vorgesehenen Ort eingefunden hat und bereit war, zu lehren.(Rn.40) (Rn.42)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Oktober 2021 - 1 K 2327/19 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW) noch die Lehrverpflichtungsverordnung (juris: LVerpflV BW) treffen eine Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen die für das jeweilige Semester zeitlich und inhaltlich durch die zuständigen Hochschulgremien konkretisierte Lehrverpflichtung als erfüllt gilt.(Rn.33) 2. In Ermangelung spezieller gesetzlicher bzw. verordnungsrechtlicher Regelungen sind die Voraussetzungen für die Erfüllung einer auf eine bestimmte Vorlesung oder Übung konkretisierten Lehrverpflichtung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Die inhaltlich, zeitlich und örtlich konkretisierte Dienstpflicht zur Lehre wird erfüllt, wenn sich der dienstverpflichtete Hochschullehrer zum richtigen Zeitpunkt am dafür vorgesehenen Ort eingefunden hat und bereit war, zu lehren.(Rn.40) (Rn.42) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Oktober 2021 - 1 K 2327/19 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. I. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Senat folgt der ausführlichen und überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 5-6) und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Die Zulässigkeit der Klage ist vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt worden. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann die Feststellung beanspruchen, dass er im Wintersemester 2017/2018 mit der von ihm angebotenen Vorlesung „... ... ...“ seine Lehrverpflichtung im Umfang von vier Semesterwochenstunden erfüllt hat. 1. Die Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden durch § 46 Abs. 1 Satz 1 LHG i.V.m. § 2 LHG bestimmt. Neben den in § 46 Abs. 1 Satz 2 LHG aufgeführten hauptberuflichen Aufgaben sind sie nach § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 LHG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) Gebrauch gemacht. Sie regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW, § 1 Abs. 1 LVVO). An den Universitäten, den Pädagogischen Hochschulen und den Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird der Umfang der Lehrverpflichtung in Semesterwochenstunden bestimmt; eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst ein Lehrangebot von einer Lehrstunde je Woche der Vorlesungszeit des Semesters (Semesterwochenstunden; vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVVO). Für Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter als hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LVVO eine Lehrverpflichtung von 18 Semesterwochenstunden. Die von den einzelnen Lehrpersonen erbrachten Lehrleistungen und die gewährten Ausnahmen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und nach § 24 Abs. 2 Satz 1 LHG von der Dekanin oder dem Dekan, an der DHBW vom Präsidium, zu überwachen (§ 2 Abs. 10 LVVO). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVVO werden Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch Praktika voll auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Die nach § 2 Abs. 1 LVVO ihrem zeitlichen Umfang nach vorgegebene Lehrverpflichtung nehmen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr, (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LHG). Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen, (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHG; vgl. auch Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2022, § 46 Rn. 7). Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 LHG). Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschullehrer gehört, sind entsprechende Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1; Senatsurteil vom 21.11.2017 - 9 S 1145/16 -, juris Rn. 50; vgl. auch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHG sowie Sandberger, a.a.O., § 3 Rn. 16). Um eine solche Entscheidung handelt es sich, wenn die sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung ergebende Lehrverpflichtung in Abstimmung zwischen Hochschullehrer und Hochschulverwaltung auf die in einem Semester zu bestimmten Terminen anzubietenden Lehrveranstaltungen konkretisiert wird, die gegebenenfalls im Vorlesungsverzeichnis angekündigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris Rn. 26). Die Festlegungen dieser Lehrverpflichtungen führen zugleich zu einer Reglementierung der Arbeitszeit und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Personals im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Hochschulen (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 -, BVerfGE 74, 173, 192; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris Rn. 26). Der Hochschullehrer ist dann hinsichtlich der Erfüllung seiner Lehrverpflichtung als Teil seiner Dienstpflicht für das betreffende Semester sowohl zeitlich als auch inhaltlich gebunden. Hieraus ergeben sich Präsenzpflichten in den Zeiträumen der konkreten Lehrveranstaltungen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020 - 11 K 1503/19 -, juris Rn. 34; ferner VG Bayreuth, Urteil vom 06.05.2011 - B 5 K 10.1105 -, juris Rn. 56; Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2020, 6.1.2 Besonderheiten bei Beamten ohne feste Arbeitszeiten und Richtern, Rn. 35; vgl. ferner Sandberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, 5. Kap. D. Rn. 1585). Im Übrigen bleibt er in zeitlicher Hinsicht bei der Erfüllung seiner sonstigen Dienstpflichten nach § 46 Abs. 1 Satz 2 LHG einschließlich der Vor- und Nachbereitung der jeweiligen Lehrveranstaltungen frei. 2. Weder § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LHG (a) noch die Lehrverpflichtungsverordnung (b) treffen eine Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen die für das jeweilige Semester zeitlich und inhaltlich konkretisierte Lehrverpflichtung als erfüllt gilt. Daran ändert auch die vom Beklagten herangezogene Denkschrift des Rechnungshofes Baden-Württemberg aus dem Jahr 2005 über die „Wahrnehmung der Lehre an den Universitäten“ und die hierzu ergangene Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg nichts (c). a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Landeshochschulgesetz selbst keine Bestimmung über die Art und Weise der Erfüllung der Lehrverpflichtung beinhaltet. Aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG, wonach Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen verpflichtet sind, „Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten“ (Hervorhebung nur hier), kann nicht geschlossen werden, dass der parlamentarische Landesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Erfüllung der Lehrverpflichtung in dem Sinne regeln wollte, dass eine Lehrveranstaltung nur dann vollständig auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden kann, wenn sie während der Vorlesungszeit durchgängig stattgefunden hat. Der Senat folgt der ausführlichen und überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 ff.) und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen, das auch systematische Erwägungen einer solchen Auslegung entgegenstehen. § 46 LHG beinhaltet ausnahmslos die Begründung verschiedener Dienstaufgaben in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung, ohne jeweils im Einzelnen Maßgaben zu formulieren, wie diese konkret zu erfüllen sind. Für eine solche Regelungsabsicht fehlt auch in der Gesetzesbegründung jeglicher Anhaltspunkt (LT-Drs. 13/3640, S. 216). Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der parlamentarische Landesgesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Hochschullandschaft, der Studienfächer und der Lehrformate mit dem Verb „abzuhalten“ eine allumfassende Vorgabe für die Erfüllung der Lehrverpflichtung hätte machen wollen. Dies hat er vielmehr durch die Ermächtigung nach § 44 Abs. 4 Satz 1 LHG dem Verordnungsgeber überantwortet. Schließlich ist in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass bei der Aufgabenerfüllung „die Berücksichtigung anderer gesetzlicher Vorgaben und Ziele selbstverständlich ebenfalls als verbindlich zu beachten“ sind (ebd.). Hierzu zählt auch die Freiheit des Studiums nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LHG, Lehrveranstaltungen frei zu wählen (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O., juris Rn. 44). Liegt aber der Besuch einer Lehrveranstaltung aufgrund der Freiheit des Studiums ohne nähere studien- und prüfungsrechtliche Ausgestaltung durch die einzelne Hochschule (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O.) in erster Linie in der Verantwortungssphäre der Studierenden und nicht des Hochschullehrers, spricht auch dies gegen die vom Beklagten vertretene Auslegung. b) Auch die Lehrverpflichtungsverordnung enthält keine Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine konkrete Lehrveranstaltung als Erfüllung der Lehrverpflichtung anzuerkennen ist. § 3 LVVO („Anrechnung auf die Lehrverpflichtung“) bestimmt im Einzelnen, welche Lehrveranstaltungen in welchem Umfang auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind. Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch Praktika werden - wie oben bereits erwähnt - nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LVVO voll auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Indes bestimmt § 3 LVVO nicht die Folgen einer unverschuldeten Verhinderung des Lehrenden - etwa aufgrund einer längerfristigen Dienstunfähigkeit (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020, a.a.O.). Einzig § 6 Abs. 1 LVVO regelt die Folgen eines abweichenden Lehrbedarfs für den Umfang der Lehrverpflichtung. Kann eine Lehrperson in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so verringert sich die Lehrverpflichtung nach Feststellung durch die Fakultät entsprechend (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LVVO). Die Fakultät hat die Verringerung der Lehrverpflichtung der Rektorin oder dem Rektor anzuzeigen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LVVO). Im Übrigen hat der baden-württembergische Verordnungsgeber - im Unterschied zu Verordnungsgebern anderer Bundesländer (vgl. etwa § 13 Abs. 3 LVVO Berlin) - von der grundsätzlichen Möglichkeit, die Voraussetzungen der Anrechnung im Einzelfall näher zu regeln, keinen Gebrauch gemacht (zum erheblichen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum des Normgebers in diesem Bereich vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.05.2006, a.a.O., juris Rn. 26). (c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten herangezogenen Passagen aus der Denkschrift des Rechnungshofes Baden-Württemberg aus dem Jahr 2005 über die „Wahrnehmung der Lehre an den Universitäten“ (Beitrag Nr. 27, Nr. 3.3.8, https://www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de/de/veroeffentlichungen/denkschriften/99238/99359.html). Dieser führt aus, eine Erfüllung der Lehrverpflichtung trete nicht schon durch das Anbieten einer Veranstaltung ein, sondern setze voraus, dass die angebotene Veranstaltung auch stattfinde. Diese nicht näher erläuterte Aussage entbehrt - wie dargelegt - einer normativen Grundlage. Der Rechnungshof Baden-Württemberg, der den Rang einer obersten Landesbehörde hat (vgl. § 7 LVG, § 1 Abs. 1 RHG), ist auch nicht zu einer - für Behörden und Gerichte - verbindlichen Auslegung des Landesrechts berufen. Zwar nimmt er im Rahmen des verfassungsrechtlich in Art. 83 Abs. 2 Satz 1 LV erteilten Mandats ebenso wie bei Erfüllung der auf der Grundlage des Art. 83 Abs. 2 Satz 4 und 5 LV zugewiesenen Funktionen staatliche Aufgaben wahr. Die in Art. 83 Abs. 2 Satz 2 LV garantierte richterliche Unabhängigkeit seiner Mitglieder macht diese Tätigkeit aber nicht zur Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG; ebenso wenig gehört der Rechnungshof der gesetzgebenden Gewalt an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 - 6 C 1.18 -, juris Rn. 11, BVerwGE 164, 368; vgl. zur in der Literatur strittigen Zuordnung im System der Gewaltenteilung Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 114 Rn. 24 und von Lewinski/Burbat, Bundeshaushaltsordnung, 2013, § 88 Rn. 4 jeweils m.w.N. bzgl. des Bundesrechnungshofs). Er prüft die „Rechnung sowie die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes“ (Art. 83 Abs. 2 Satz 1 LV), wobei prüfen bedeutet, dass ein konkreter Sachverhalt festgestellt und in seinen finanzwirksamen Auswirkungen bewertet wird (vgl. zum Bundesrechnungshof BVerfG, Beschluss vom 07.09.2010 - 2 BvF 1/09 -, BVerfGE 127, 165, 209). Seine Prüfungsbefugnis ist auf finanzwirtschaftliche Vorgänge beschränkt und umfasst keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungshandelns (Kube, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand: März 2022, Art. 114 Rn. 105; Antweiler, NVwZ 2005, 168, 171). Dies bleibt Aufgabe der Gerichte und Aufsichtsbehörden (Siekmann, a.a.O., Rn. 29). Der Senat ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht durch die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg zur oben genannten Denkschrift (a.a.O., Nr. 6) an die Auslegung der betreffenden hochschulrechtlichen Vorschriften im Sinne des Rechnungshofes Baden-Württemberg gebunden. Soweit es dort heißt „[d]as Ministerium schließt sich der Kritik des RH an der Praxis der Anrechnung von Lehrveranstaltungen hinsichtlich der Mehrzahl der gerügten Fehler an“, bleibt schon gänzlich im Unklaren, ob hiervon auch die vom Rechnungshof Baden-Württemberg unter Nr. 3.3.8 (a.a.O.) geübte Kritik mitumfasst sein soll. Bereits aus diesem Grund kann der Senat in dieser Äußerung, der im Übrigen schon jeder normative Charakter fehlt, nicht die vom Beklagten gesehene „authentische Interpretation“, also die vermeintlich verbindliche Auslegung eines Rechtssatzes durch ihren Urheber (Groh, in: Weber, Rechtswörterbuch, 29. Ed. 2022) erkennen (so aber Witznick, OdW 2023, 39, 41). Ungeachtet dessen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.07.2010 (- 1 BvL 11/06 -, BVerfGE 126, 369, juris Rn. 73; vgl. auch Schnapp, JZ 2011, 1225, 1129 f.) ausgeführt: „Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. in Anspruch genommene Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation ist für die rechtsprechende Gewalt nicht verbindlich. Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichtes ein noch relativiert sie die verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist letztlich allein die rechtsprechende Gewalt berufen, die gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraut ist (vgl. BVerfGE 65, 196; 111, 54)“. Dem ist nichts hinzuzufügen. c) Der Verweis des Beklagten auf die weiteren Dienstpflichten der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 46 Abs. 1 Satz 2 LHG, deren Erfüllung gegebenenfalls auch vergeblich Zeit in Anspruch nehmen könne, verfängt nicht. Für die Dienstpflichten nach § 46 Abs. 1 Satz 2 LHG gibt es - anders als für die Lehrverpflichtung nach § 46 Abs. 2 LHG - weder eine Verordnungsermächtigung zur Bestimmung des Umfangs dieser Dienstverpflichtungen (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 1 LHG) noch die Pflicht, entsprechende Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 LHG). Eine inhaltliche und zeitliche Konkretisierung, wie die Dienstpflichten nach § 46 Abs. 1 Satz 2 LHG im jeweiligen Semester zu erfüllen sind, fehlt. Die Erfüllung der Dienstpflichten nach § 46 Abs. 1 Satz 2 LHG einerseits und der Lehrverpflichtung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG andererseits sind hinsichtlich der zeitlichen Fixierung und der Anrechnung des zeitlichen Aufwands nicht miteinander vergleichbar. 3. In Ermangelung spezieller gesetzlicher bzw. verordnungsrechtlicher Regelungen sind die Voraussetzungen für die Erfüllung einer auf eine bestimmte Vorlesung oder Übung konkretisierten Lehrverpflichtung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. a) Nach § 45 Abs. 1 LHG finden auf beamtete Hochschullehrer die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften nur insoweit Anwendung, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 45 Abs. 2 Satz 2 LHG regelt, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 67 LBG und 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung) auf Hochschullehrer nicht anzuwenden sind. Insoweit ist für die Verpflichtung der Hochschullehrer die auf Grundlage von § 44 Abs. 4 LHG erlassene Lehrverpflichtungsverordnung maßgeblich. Die Lehrverpflichtungsverordnung trifft indes - wie dargelegt - keine Regelung über die Anrechnung einer Lehrveranstaltung auf die Lehrverpflichtung, wenn diese aus Gründen, die der Lehrverpflichtete nicht zu vertreten hat, nicht durchgängig bis zum Ende der Vorlesungszeit abgehalten werden kann. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die allgemeine Festsetzung des Lehrdeputats sowie der Festlegung von Regeln über dessen Erfüllung. Daher ist es mit Blick auf § 45 Abs. 1 und 2 LHG nicht ausgeschlossen, die Anrechnung einer Lehrveranstaltung auf die Lehrverpflichtung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020, a.a.O., Rn. 36). b) Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist - wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat - im Hinblick auf die Erfüllung der Dienstpflichten wie folgt zu differenzieren: Hält sich der Beamte nicht in Bereitschaft zur Dienstleistung am Arbeitsplatz auf, führt dies zum Verlust der Dienstbezüge (§ 9 BeamtStG); erfüllt er seine Dienstpflicht hingegen qualitativ-inhaltlich schlecht, lässt dies die Dienstbezüge unberührt, kann aber als Verstoß gegen die inhaltlichen Anforderungen an die Dienstleistung (§ 34 BeamtStG) disziplinarrechtlich geahndet werden (Kathke, a.a.O. 6.1.1, Rn. 23 ff.). Hinsichtlich ihrer Lehrverpflichtung sind beamtete Hochschullehrer nur im Rahmen der Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung und der inhaltlich-zeitlichen Konkretisierung durch die zuständigen Hochschulorgane frei. Soweit sich die Lehrverpflichtung auf bestimmte inhaltliche Lehrveranstaltungen konkretisiert, die zu bestimmten Zeitpunkten stattfinden sollen, ist die Dienstpflicht insoweit verbindlich zu den betreffenden Zeitpunkten und ggf. an den jeweils hierfür vorgesehenen Orten (Hörsäle, Seminarräume etc.) zu erbringen. Hinsichtlich der Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung sind die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer hingegen frei. Die in Abstimmung mit den maßgeblichen Gremien inhaltlich, zeitlich und örtlich konkretisierte Dienstpflicht zur Lehre wird nach der oben dargelegten Differenzierung erfüllt, wenn sich der dienstverpflichtete Hochschullehrer zum richtigen Zeitpunkt am dafür vorgesehen Ort eingefunden hat und bereit war, zu lehren. Hieran ändert sich nichts, wenn die Zielgruppe der Studierenden die Lehrveranstaltung - trotz vorheriger Anmeldung - nicht mehr besucht und der Lehrverpflichtete dies nicht zu vertreten hat. Die Folgen für die Anrechnung der Lehrveranstaltung auf die Lehrverpflichtung sind dann nicht anders zu beurteilen, als wenn der Lehrverpflichtete aus anderen, vom ihm nicht zu vertretenden Umständen - z.B. wegen (zeitweiser) krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020, a.a.O., Rn. 34) - nicht in der Lage gewesen wäre, der zeitlich und inhaltlich konkretisierte Lehrverpflichtung durch das Abhalten der Lehrveranstaltung vor Publikum nachzukommen. Diese allgemeine beamtenrechtliche Wertung kommt im Übrigen in der Lehrverpflichtungsverordnung durch § 6 Abs. 1 LVVO zum Ausdruck, wonach sich die Lehrverpflichtung entsprechend verringert, wenn eine Lehrperson in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen kann. Auch das Überangebot hat der Lehrverpflichtete nicht zu vertreten. Zudem ist der Sachverhalt des Überangebots grundsätzlich mit dem Sachverhalt zu vergleichen, dass sich Studierende wegen des Angebots verschiedener Wahlpflichtveranstaltungen im Laufe des Semesters für eine von mehreren Veranstaltungen entscheiden und anderen schließlich fernbleiben. So räumt die Hochschule Konstanz den Studierenden hinsichtlich der Wahl und Teilnahme an Wahlpflichtveranstaltungen zu Beginn des Semesters eine Orientierungsphase (Akten des Verwaltungsgerichts, Bl. 255, 297) ein, in der die Studierenden eine Wahlpflichtveranstaltung besuchen und entscheiden können, ob sie sie zu Ende führen und sich zur Prüfung anmelden oder eine andere Veranstaltung besuchen wollen. c) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LVVO 18 Semesterwochenstunden umfassende Lehrverpflichtung des Klägers wurde für das Wintersemester 2017/2018 von der Fakultät ... ... ... der Hochschule Konstanz in einem Umfang von vier Semesterwochenstunden auf die Verpflichtung konkretisiert, die Wahlpflichtveranstaltung „... ... ...“ jeweils montags, 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr und dienstags, 08.00 Uhr bis 09.30 Uhr zu halten (vgl. Akten des Verwaltungsgerichts, Bl. 89, 101; Akten des Beklagten, Bl. 2). Der Kläger hatte daher in diesem Umfang seine Lehrverpflichtung zu den genannten Zeiten durch das Abhalten dieser Wahlpflichtveranstaltung zu erfüllen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 LHG). Nach seinem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und dem dort vorgelegten, von ihm geführten Kurstagebuch (Akten des Verwaltungsgerichts, Bl. 61 ff.) waren am 10.10.2017 und am 16.10.2017 alle angemeldeten Teilnehmer anwesend. Am 23.10.2017 und am 06.11.2017 waren jeweils nur ein/e Studierende/r anwesend und ab dem 13.11.2017 blieben die Studierenden der Wahlpflichtveranstaltung fern. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 25.11.2022 geltend gemacht hat, die Vorlesung sei nur in den ersten zwei Wochen der Vorlesungszeit besucht worden, ist nicht ersichtlich, worauf diese vom Kurstagebauch abweichende Erkenntnis beruhen soll. Ungeachtet dessen kommt diesem Vortrag keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Ferner wendet der Beklagte ein, das Scheitern der Veranstaltung beruhe auf der nachhaltigen und fortwährenden Kritik der Studierenden an der Lehrveranstaltung - auch in Gestalt einer „Abstimmung mit den Füßen“ - und sei letztlich ausschließlich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen. Die Studierenden hätten insbesondere den für die Lehrveranstaltung erforderlichen Aufwand im Verhältnis zu den zu erreichenden 6 ECTS-Punkten als unverhältnismäßig empfunden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Fernbleiben durch ein ihm vorzuwerfendes Verhalten zu verantworten hätte, sind indes nicht ersichtlich. Vor allem ist - auch mit Blick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 GG eingeräumte Lehrfreiheit - weder substantiiert aufgezeigt noch sonst erkennbar, dass dieser durch die von ihm in der Veranstaltung gestellten Anforderungen rechtliche Grenzen überschritten hätte. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich, worauf das Verwaltungsgericht zu recht hingewiesen hat, ob der Kläger tatsächlich bis zum Ende der Vorlesungszeit an jedem einzelnen Termin im betreffenden Vorlesungsraum körperlich anwesend gewesen ist. 4. Durch die Anrechnung der Lehrveranstaltung „... ... ...“ auf die Lehrverpflichtung in einem Umfang von vier Semesterwochenstunden werden andere Lehrverpflichtete nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrer Forschungsfreiheit beeinträchtigt. a) Die Konkretisierung der allgemeinen Lehrverpflichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LVVO sowie die Voraussetzungen, unter denen eine Anrechnung einer Lehrveranstaltung auf diese erfolgt, kann sich auf die aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und § 3 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 LHG folgende Forschungs- bzw. Lehrfreiheit der Hochschullehrer (hier des Klägers und der weiteren Hochschullehrer) auswirken. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 LV und dazu Verfassungsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61) gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar. Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum. Dabei schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94, 1413/94 -, BVerfGE 93, 85, vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89, vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1, und vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87; BVerwG, Beschlüsse vom 22.08.2005 - 6 BN 1.05 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263 und vom 16.03.2011 - 6 B 47.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174, sowie Urteil vom 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, BVerwGE 144, 195). Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Hochschulpersonals führt - im Falle seiner Erhöhung - jedenfalls faktisch unmittelbar zu einer Verringerung der Zeit, die zur wissenschaftlichen Forschung verbleibt und kann sich daher auf die Ausübung der Forschungsfreiheit auswirken (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.05.2006, a.a.O., juris Rn. 29-32; vgl. aber auch Rn. 47 zur Problematik der nur wertenden Einschätzung und Bestimmung der zeitlichen Möglichkeiten zur Forschung). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts dürfte indes erst vorliegen, wenn kein nennenswerter zeitlicher Freiraum für Forschung mehr verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 84.86 -, juris Rn. 16; vgl auch Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 145; Epping, in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, § 35 Rn. 99). b) Durch die Anrechnung der Vorlesung „... ... ...“ auf die Lehrverpflichtung des Klägers wird die Forschungsfreiheit der anderen Lehrverpflichteten in keiner Weise berührt. Sie mussten, anders als etwa im Falle des zeitweisen Ausfalls wegen Dienstunfähigkeit, die dem Kläger anzurechnenden vier Semesterwochenstunden im betreffenden Semester nicht - zusätzlich zu ihrer eigenen Lehrverpflichtung - durch eigene Lehrtätigkeit ausgleichen. Sie waren, sind und werden durch eine Anrechnung zu Gunsten des Klägers in ihrer Forschungsfreiheit in zeitlicher Hinsicht in nicht berührt. Der Umstand, dass andere Lehrverpflichtete eine Anrechnung als „unsolidarisch“ oder „ungerecht“ empfinden könnten, gebietet es in rechtlicher Hinsicht nicht, die vier Semesterwochenstunden nicht anzurechnen und damit den zeitlichen Spielraum, der dem Kläger für Forschung verbleibt, zu verkürzen. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist weder aufgezeigt noch sonst für den Senat ersichtlich, da weder wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich, noch wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt wird. Die vom Kläger nicht zu vertretende und von der Studierfreiheit der Studierenden umfasste Entscheidung, der angebotenen Vorlesung nach wenigen Terminen fernzubleiben, gebietet keine andere Behandlung als in dem Fall, in welchem der Kläger krankheitsbedingt unverschuldet für das verbleibende Semester gehindert gewesen wäre, die Vorlesung zu Ende zu führen (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020, a.a.O., Rn. 34) III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 20. Dezember 2022 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Vorlesung auf die Lehrverpflichtung des Klägers. Der Kläger ist beamteter Professor an der Hochschule Konstanz und gehört der Fakultät „... ... ...“ an. Im Wintersemester 2017/2018 bot er unter anderem die Vorlesung „... ... ..." nebst Übung an. Hierbei handelte es sich um ein Wahlpflichtmodul im Master-Studiengang Elektrische Systeme (EIM) mit 4 Semesterwochenstunden. Die Vorlesung „... ... ...“ musste nach der Studien- und Prüfungsordnung nicht zwingend besucht werden. Die Teilnahme an der in diesem Wahlpflichtmodul ebenfalls angebotenen Abschlussprüfung war unabhängig von einer Teilnahme an der Vorlesung möglich. Zu Beginn des Semesters hatten sich sechs Studierende im digitalen Kursmanagementsystem (MOODLE) eingeschrieben. Eine Anwesenheitsliste wurde nicht geführt. Spätestens ab dem 13.11.2017 nahmen nach dem Kurstagebuch des Klägers keine Studierenden mehr an der Vorlesung teil. Vor diesem Hintergrund lehnte es der Dekan der Fakultät nach Abschluss des Semesters ab, die Vorlesung in vollem Umfang gemäß § 3 der Lehrverpflichtungsverordnung auf das Lehrdeputat des Klägers anzurechnen. Mit an den Rektor der Hochschule gerichtetem Schreiben vom 16.08.2018 beantragte der Kläger die Anrechnung der Vorlesung und bat für den Fall der Ablehnung um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Schreiben vom 11.09.2018 legte der Dekan dar, dass es sich aus Sicht der Fakultät um eine Lehrveranstaltung gehandelt habe, die mangels ausreichender Teilnehmerzahl nicht zustande gekommen sei. Für die Erfüllung der Lehrverpflichtung genüge es nicht, dass die Veranstaltung angeboten werde, vielmehr müsse sie auch stattfinden. § 3 Abs. 2 Satz 9 LVVO weise dem Dekan die Entscheidungsbefugnis über eine Anrechnung von modernen, insbesondere internetbasierten Lehrveranstaltungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 5 LVVO zu. Nach Beibringung einer entsprechenden Begründung zur besonderen Ausgestaltung der Vorlesung und des damit verbundenen Aufwands könne er sich eine Anrechnung von 2 Semesterwochenstunden vorstellen. Der Kläger sei bereits im Wintersemester 2016/2017 auf die geringe Teilnehmerzahl angesprochen worden. Auf mehrfache Nachfragen des Studiendekans nach der Teilnehmerzahl habe der Kläger ausweichend geantwortet. Es sei nicht Aufgabe des Dekanats, die Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen zu überprüfen. Deshalb bestünden keine Versäumnisse des Dekanats, insbesondere was einen vom Kläger gewünschten offiziellen Abbruch der Vorlesung anbelange. Am 23.05.2019 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt festzustellen, „dass der Kläger im Wintersemester 2017/2018 mit der von ihm angebotenen Vorlesung ‚... ... ...‘ seine Lehrverpflichtung im Umfang von 4 Semesterwochenstunden erfüllt hat.“ Mit Urteil vom 08.10.2021 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als allgemeine Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sei auch begründet, denn weder das Landeshochschulgesetz, insbesondere § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG, noch die Lehrverpflichtungsverordnung enthielten nähere Bestimmungen darüber, wann genau eine Vorlesung als erbracht gelte, weshalb auf allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze zurückzugreifen sei. Es sei zwischen der Anwesenheit am Arbeitsplatz in der Bereitschaft zur Dienstleistung einerseits und den qualitativ-inhaltlichen Anforderungen an die Dienstleistung andererseits zu differenzieren. Hochschullehrer unterlägen keinen Vorgaben, wann sie ihre Dienstaufgaben erfüllten. Für die Lehre gebe die Lehrverpflichtungsverordnung einen zeitlichen Umfang am Maßstab der Unterrichtsstunden vor. Auf einen bestimmten Zeitraum werde die Dienstleistungspflicht erst dadurch fixiert, dass der Hochschullehrer in Abstimmung mit der Hochschulverwaltung bestimmte von ihm in einem Semester angebotene Lehrveranstaltungen auf einen exakten Zeitpunkt festlege und gegebenenfalls in einem Vorlesungsverzeichnis ankündige. Damit sei seine Dienstpflicht in Bezug auf die Lehre an diesen konkret bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Semesters gebunden. Daher handele es sich bei § 3 Abs. 2 LVVO um eine Regelung zur Arbeitszeit. Mit dem Angebot der mit den Hochschulorganen abgestimmten Vorlesung und der Bereitschaft, die Vorlesung zu den bestimmten Zeitpunkten zu halten, habe der Hochschullehrer seine Lehrverpflichtung vollständig erbracht. Das Ausbleiben des Publikums ändere nichts daran, dass Arbeitszeit zurückgelegt werde. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten folge etwas Anderes nicht aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG, wonach Lehrveranstaltungen „abzuhalten“ seien. In der Lehrverpflichtungsverordnung finde eine Pflicht zur durchgängigen Lehrtätigkeit während der gesamten Vorlesungszeit keinen Niederschlag. § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG fehle jede Konkretisierung, welche Teilnehmerzahl noch als ausreichend angesehen werde, damit eine Vorlesung noch als abgehalten gelten könne. Eine Festlegung einer Mindestteilnehmerzahl sei vom Verordnungsgeber - anders als etwa in Hamburg oder Sachsen-Anhalt - nicht auf die Hochschulen delegiert worden. Auch fehle jeder Anhaltspunkt dafür, wie lange eine Vorlesung besucht sein müsse, damit sie noch als abgehalten betrachtet werden könne. Es sei fernliegend, dass der Verordnungsgeber eine derart unbestimmte Regelung habe treffen wollen. Gegen die Rechtsauffassung des Beklagten spreche ferner, dass andernfalls nicht nur der Vorbereitungsaufwand, sondern auch die bis zum Ausbleiben des Publikums tatsächlich erbrachte Lehrtätigkeit „unter den Tisch fallen würde“. Die Pflicht zur Nachholung der nicht vollständig abgehaltenen Lehrveranstaltung im darauffolgenden Semester würde dazu führen, dass sich das Verhältnis der Dienstpflichten Lehre und Forschung zueinander signifikant zu Lasten der Forschung verschieben würde. Ungeachtet der Frage, ob hierdurch die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften berührt wäre, sei nicht erkennbar, dass dies dem Willen des Verordnungsgebers entspräche. Dieser habe das Verhältnis der beiden Dienstpflichten in dem Sinne justieren wollen, dass auch bei Hochschullehrern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften - trotz des hohen Lehrdeputats - ein hinreichender Zeitraum für die selbstbestimmte Forschung verbleibe. Außerdem habe es der Hochschullehrer nur in gewissem Umfang selbst in der Hand, ein Ausbleiben von Teilnehmern zu verhindern. Er könne auch gezwungen sein, eine bei Studierenden unattraktive Veranstaltung abzuhalten, die für den Fortgang des Studiums in prüfungsrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung habe. Auch dann habe der Hochschullehrer die Vorlesung gewissenhaft vorzubereiten, auch wenn er mit dem Ausbleiben der Teilnehmer im Laufe des Semesters rechne. Der Kläger habe durch die Vorbereitung und das Angebot der Vorlesung „... ... ...“ alles Erforderliche getan, um seine Lehrverpflichtung in zeitlicher Hinsicht zu erfüllen. Ohne Zweifel sei er stets anwesend gewesen, solange noch Teilnehmer die Veranstaltung besucht hätten. Ob er nach dem Ausbleiben der Studierenden zu den Vorlesungszeiten im Hörsaal präsent gewesen sei, sei nicht erheblich und nicht weiter aufzuklären. Ferner sei auch nicht erheblich, ob dem Kläger ein Fehlverhalten im Hinblick darauf anzulasten sei, dass er - wie vom Beklagten behauptet - dem Studiendekan gegenüber nur ausweichende Angaben zu der zu erwartenden Teilnehmerzahl gemacht habe. Denn die Lehrverpflichtungsverordnung sehe auch für diesen Fall nicht vor, dass die Lehrveranstaltung dann nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen gewesen wäre. Es habe auch keine Rechtsgrundlage für einen vorzeitigen Abbruch der Lehrveranstaltung durch die Hochschulverwaltung gegeben. Ob es einen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz gebe, dass ein Hochschullehrer beim Unterschreiten einer bestimmten Mindestteilnehmerzahl von seiner Lehrverpflichtung in Bezug auf eine konkrete Vorlesung frei werde, sei umstritten. Auch gebe es weder in der Literatur noch in der Verwaltungspraxis ein festes Quorum, ab welcher Teilnehmerzahl dieser Rechtssatz greifen solle. Der Beklagte hat gegen das ihm am 14.11.2021 zugestellte Urteil am 10.12.2021 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht verkenne den Rechtscharakter der Lehrverpflichtungsverordnung und übersehe, dass der Verordnungsgeber von dem ihm eingeräumten Ermessen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht habe. Die Annahme, es handele sich bei der Lehrverpflichtungsverordnung um eine Regelung der Arbeitszeit, sei falsch. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 LHG seien die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit auf Hochschullehrer nicht anwendbar. Weder im Landeshochschulgesetz noch in den darauf fußenden Verordnungen habe der Gesetzgeber eigenständige Bestimmungen über die Arbeitszeit der Hochschullehrer getroffen. Solche würden ohnehin nur Sinn machen, wenn sie nicht nur die Pflicht zur Lehre, sondern alle Dienstpflichten nach § 46 Abs. 1 LHG erfassten. Die Regelung des Umfangs der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals (§ 44 Abs. 4 Satz 1 LHG) sei eine komplexe Materie. Sie lasse sich nicht darauf reduzieren, einzelne Teilaufgaben durch inhaltliches oder zeitliches Aufaddieren aufzuspalten. Es sei daher verfehlt, sämtliche der im Zusammenhang mit der Lehrverpflichtung anfallenden Einzeltätigkeiten als arbeitszeitwirksam zu erfassen und quantitativ zu bewerten. Regelungszweck der Lehrverpflichtungsverordnung sei nicht die Organisation der Arbeitszeit des wissenschaftlichen Personals, sondern die Gewährleistung des Ausbildungsauftrages der Hochschule. Das Verwaltungsgericht verkenne ferner, dass Hochschullehrer nach § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG verpflichtet seien, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten, nicht etwa nur anzubieten. Diese Pflicht werde durch § 2 LVVO konkretisiert, der den Umfang der Lehrverpflichtung bestimme. Die Erfüllung der jeweiligen Anzahl an Semesterwochenstunden setze schon begrifflich deren tatsächliche Durchführung voraus. Für regelmäßig durchgeführte Lehrveranstaltungen bedeute dies die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrveranstaltungen während der gesamten Vorlesungszeit. Geringere zeitliche Anforderungen an das Abhalten bedürften einer ausdrücklichen Regelung, die hier fehle. Das Landesrecht kenne keine dem § 13 LVVO Berlin entsprechende Regelung. Im Umkehrschluss gelte in Baden-Württemberg eine solche Ausnahme von den Anforderungen an das Erfüllen der Lehrverpflichtung nicht. Diese Sichtweise werde belegt durch die Denkschrift des Rechnungshofes aus dem Jahr 2005 über die „Wahrnehmung der Lehre an den Universitäten“. Der Rechnungshof habe dort u.a. ausgeführt, dass die Erfüllung der Lehrverpflichtung nicht schon durch das Anbieten einer Veranstaltung eintrete, sondern voraussetze, dass diese auch stattfinde. Diese Interpretation der Lehrverpflichtungsverordnung werde ausweislich der Stellungnahme des Wissenschaftsministeriums zur Denkschrift vom Beklagten geteilt. Sie sei damit maßgeblich bei der Auslegung der Lehrverpflichtungsverordnung zu Grunde zu legen. Es bestehe daher schon keine Regelungslücke, die einen Rückgriff auf allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze erlaube. Ein solcher Rückgriff laufe einer Auslegung der Norm nach dem Verständnis des Verordnungsgebers entgegen. Im Übrigen sei keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, die Anrechnung einer Lehrveranstaltung zu bestimmen, obgleich diese nicht stattgefunden habe. Die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften seien nach § 45 Abs. 2 Satz 2 LHG nicht auf die Hochschullehrer anwendbar. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe für die weiteren Dienstaufgaben nach § 46 Abs. 1 LHG ebenfalls keine Regelungen getroffen, obgleich diese arbeits- und zeitintensiv seien. Auch bei den dort aufgeführten Aufgaben könne es - wie bei einer Vorlesung, die nicht besucht werde - dazu kommen, dass sich der Aufwand im Nachhinein als vergeblich herausstelle. Es sei daher kein Grund erkennbar, warum es notwendig sein solle, bei Lehraufgaben eine Tätigkeit als erfolgreich zu klassifizieren, obwohl der angestrebte Erfolg nicht eingetreten sei, nur um zu vermeiden, dass sie nicht unter den Tisch falle. Es stelle einem dem Wissenschaftsbetrieb immanente und ihn prägende Erscheinung dar, dass Arbeitszeit und -aufwand als vergeblich empfunden werde. Der Verordnungsgeber habe es daher nicht zu gewährleisten, dass in Bezug auf die Lehrverpflichtung sämtliche Tätigkeiten als erfolgsorientiert verbucht werden können. Der Verzicht auf arbeitszeitorientierte Detailregelungen trage zum einen der besonderen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsstellung der Hochschullehrer als Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit Rechnung und solle nicht zuletzt deren Unabhängigkeit sichern. Auf der anderen Seite begrenze sie im Interesse der Sicherstellung der Grundrechte der weiteren Beteiligten einseitige Handlungsspielräume und fordere Kooperation ein. Der Verordnungsgeber habe dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, den er vorliegend mit der Lehrverpflichtungsverordnung und der Verpflichtung zur „Abhaltung“ einer Lehrveranstaltung im Sinne ihrer Durchführung nicht überschritten habe. Diese Verpflichtung sei auch sachgerecht, weil es darum gehe, der in § 2 Abs. 1 Satz 1 LHG normierten Ausbildungsverpflichtung der Hochschulen nachzukommen. Bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Erfüllung der Lehrverpflichtung seien neben den Rechten des betroffenen Hochschullehrers auch die Rechte der Studierenden und deren Anspruch auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre nach näherer Maßgabe der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen in den Blick zu nehmen und die Grenzen durch konkrete Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes herauszuarbeiten. Dies habe das Verwaltungsgericht aber verkannt und einseitig nur die dem Hochschullehrer drohenden Nachteile und Einschränkungen betrachtet. Der vom Verwaltungsgericht in den Blick genommene Vorbereitungsaufwand sei bei regelmäßig wiederkehrenden Vorlesungen gering und die Annahme, dem Hochschullehrer könnten Vorlesungen aufgezwungen werden, die bei den Studenten keinen Anklang fänden, sei angesichts der Bologna-Reformen fernliegend. Das Verwaltungsgericht lasse auch außer Acht, dass sich bei Hochschulen für angewandte Wissenschaften die Dienstpflichten Forschung und Lehre nicht gleichgewichtig gegenüberstünden. Auch bei einer Nichtanrechnung verbleibe dem Kläger ein hinreichender Zeitraum für selbstbestimmte Forschung. Im Übrigen gehe das Verwaltungsgericht fehl, wenn es seine Entscheidung mit hypothetischen Erwägungen zu einer Vorlesung begründe, die erst gegen Ende des Semesters nicht mehr besucht und deshalb nicht zu Ende geführt werde. Es sei der vorliegende Sachverhalt zu entscheiden, in dem die zwei Mal in der Woche stattfindende Vorlesung bereits ab der dritten Vorlesungswoche nicht mehr besucht worden sei. Das Scheitern der Veranstaltung sei letztlich ausschließlich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen. Sowohl der Kläger als auch das Verwaltungsgericht ließen es außer Acht, auch die Nachfrageseite der Studierenden zu betrachten und deren Vorbehalte gegen die Vorlesung zu würdigen. Von den für das Wintersemester angesetzten 15 Wochen Vorlesungszeit seien von den Studierenden nur zwei Wochen in Anspruch genommen worden. Auch die für die Veranstaltung vorgesehene Prüfung sei von keinem Studierenden in Anspruch genommen worden. Die Veranstaltung habe daher keinen „Output“ in Form von studiengangrelevanten Prüfungs- und Leistungsnachweisen gehabt. Aufgrund einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Studierenden und dem Kläger über die Anforderungen des Kurses seien die Studierenden anschließend endgültig als Ausdruck ihrer Ablehnung der Veranstaltung ferngeblieben. Ferner gebe es keine offizielle „Klärungsphase“ zu Beginn des Semesters und schon gar nicht reiche diese bis zur Hälfte des Semesters. Üblicherweise sei es so, dass die Studierenden zu Beginn beispielsweise sechs Veranstaltungen besuchten, wenn sie vier belegen wollten, und spätestens nach zwei Wochen eine endgültige Auswahl träfen. Fänden geplante Lehrveranstaltungen wegen fehlender Nachfrage nicht statt, werde das üblicherweise an das Dekanat gemeldet. Die Lehrveranstaltung werde anschließend aus dem Semesterprogramm entfernt. Dies habe der Kläger unterlassen und die Fakultät das gesamte Semester über den Status der Veranstaltung im Unklaren gelassen. Die Vorlesung habe auch nicht deshalb stattgefunden, weil sich der Kläger nach seinem Vortrag zu den angesetzten Terminen im Hörsaal aufgehalten habe. Die als Vorlesung und Übung angesetzte Lehrveranstaltung setze in dieser Form natürlich die gleichzeitige physische Anwesenheit von Dozent und Studierenden voraus. Dem entspreche indes keine Präsenzpflicht der Studierenden. Auch könnten Studierende ohne Teilnahme an der Lehrveranstaltung an der hierzu angebotenen Prüfung teilnehmen, was jedoch nur eine sehr theoretische Möglichkeit sei. Der Kläger überfrachte zudem die von ihm herangezogene Entscheidung des Senats vom 21.11.2017 - 9 S 1145/16 -, mit der eine prüfungsrechtliche Präsenzpflicht lediglich als zu unbestimmt beanstandet worden sei. Es bleibe daher offen, ob die Möglichkeit bestehe, eine Präsenzpflicht verbindlich festzusetzen. Eine solche sei auch im konkreten Fall nicht angeordnet gewesen. Zudem habe im konkreten Fall wegen der inhaltlichen Kritik der Studierenden an der Lehrveranstaltung auch niemand an der Prüfung teilgenommen. Dies sei mangels Wissensvermittlung oder der Ausgabe von Skripten auch kaum möglich gewesen. Auch sei die angebliche Erwartung des Klägers unbegründet gewesen, im Laufe des Semesters würden eventuell wieder Studierende zu den Terminen im Hörsaal erscheinen. Selbst wenn der Kläger daher in dieser unbegründeten Erwartung den Hörsaal zu den Terminen aufgesucht habe, erfülle ein Monolog vor leeren Bänken keine Lehrverpflichtung. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Oktober 2021 - 1 K 2327/19 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht gehe richtigerweise davon aus, dass die Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers in Bezug auf die Lehre mit dem gremienintern abgestimmten und zeitlich fixierten Angebot einer Lehrveranstaltung erfüllt sei. Das Erfordernis, eine Lehrveranstaltung während der gesamten Vorlesungszeit abzuhalten, könne weder dem Landeshochschulgesetz oder der Lehrverpflichtungsverordnung noch einer Denkschrift des Rechnungshofes oder der Stellungnahme des Ministeriums hierzu entnommen werden. § 46 LHG benenne die vielfältigen Dienstaufgaben des Hochschullehrers und stehe im Kontext mit anderen ihn betreffenden Bestimmungen. § 46 Abs. 2 Satz 1 LHG enthalte nicht die Pflicht, eine Vorlesung nicht nur anzubieten, sondern auch abzuhalten. Die Norm treffe auch keine Aussage darüber, wann eine Lehrveranstaltung als abgehalten gelte und wann sie auf die Lehrverpflichtung angerechnet werde. § 3 Abs. 2 LVVO stelle eine Arbeitszeitregelung dar. In Ermangelung weiterer konkretisierender Bestimmungen zum „Abhalten“ einer Lehrveranstaltung sei auf beamtenrechtliche Grundsätze zurückzugreifen, weil insoweit eine Regelungslücke bestehe. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 14.12.2020 - 11 K 1503/19 - zum krankheitsbedingten Ausfall entschieden. Nicht haltbar sei die Auffassung des Beklagten, dass die fehlenden inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Erfüllung des Lehrdeputats eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers gewesen sei. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. Insbesondere gebe die Denkschrift des Rechnungshofs insoweit keinen Aufschluss, weil der Rechnungshof nicht die Stellung eines Verordnungsgebers habe. Die ministerielle Stellungnahme sei zudem jünger als die Verordnung, vage und kurz. Der Verordnungsgeber hätte auf die Kritik des Rechnungshofes reagieren können, was er indes nicht getan habe. Inwieweit die vom Beklagten angeführten Rechte der Studierenden und ihr Anspruch auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre für die Frage der Anrechnung der Lehrveranstaltung auf das Lehrdeputat relevant sein solle, sei nicht ersichtlich. Vielmehr sprächen die Rechte der Studierenden, der Vorlesung fernbleiben zu können und gleichwohl den Prüfungsanspruch zu behalten, für die Anrechnung auf die Lehrverpflichtung und nicht dagegen. Im Übrigen versuche der Beklagte, ihn - wie schon in der ersten Instanz - durch Behauptungen über Schlechtleistung, Nichtleistung und unterbliebene Rückmeldung in ein schlechtes Licht zu rücken. Insoweit werde auf den Vortrag aus der Vorinstanz Bezug genommen. Der Kläger und der Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 04.11.2022 bzw. vom 07.11.2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakte des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.