Urteil
5 Ca 148/13
ArbG Lörrach 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGLOE:2013:0821.5CA148.13.0A
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Leitsätze
Die rückwirkende Entstehung eines Familienzuschlages für beamtete gleichgeschlechtliche Lebenspartner führt nicht dazu, dass das für den angestellten Lebenspartner nach § 5 TVÜ-L gebildete Vergleichsentgelt und der nach § 12 TVÜ-L zu zahlende Strukturausgleich neu (mit einem reduzierten Ortszuschlag nach § 29 B Abs. 5 BAT) errechnet werden müssen.(Rn.53)
(Rn.60)
Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 531,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 132,81 € seit dem 1.10.2012, 1.11.2012, 1.12.2012, und 1.1.2013 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit September 2012 Anspruch auf Entgelt entsprechend der EG 6, Stufe 6+ TV-L in Höhe von derzeit 2.631,39 € hat.
3. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit September 2012 Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleichs in Höhe von 50,00 € hat.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen das beklagte Land zu 93 % und der Kläger zu 7 %.
5. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 5.312,40 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rückwirkende Entstehung eines Familienzuschlages für beamtete gleichgeschlechtliche Lebenspartner führt nicht dazu, dass das für den angestellten Lebenspartner nach § 5 TVÜ-L gebildete Vergleichsentgelt und der nach § 12 TVÜ-L zu zahlende Strukturausgleich neu (mit einem reduzierten Ortszuschlag nach § 29 B Abs. 5 BAT) errechnet werden müssen.(Rn.53) (Rn.60) 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 531,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 132,81 € seit dem 1.10.2012, 1.11.2012, 1.12.2012, und 1.1.2013 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit September 2012 Anspruch auf Entgelt entsprechend der EG 6, Stufe 6+ TV-L in Höhe von derzeit 2.631,39 € hat. 3. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit September 2012 Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleichs in Höhe von 50,00 € hat. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen das beklagte Land zu 93 % und der Kläger zu 7 %. 5. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 5.312,40 €. I. Das Arbeitsgericht Lörrach - Kammern Radolfzell - war für die Entscheidung des Rechtsstreits im Rechtsweg wie auch örtlich zuständig, §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 48 Abs. 1 a ArbGG. Den Klageanträgen Nummer 2 und 3 liegt das gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu Grunde. Zwischen den Parteien ist die Vergütungshöhe streitig, was vorliegend zur Feststellung Veranlassung bietet. II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm die bis September 2012 bezahlte Vergütung fortentrichtet wird. Mithin ist gemäß Klageantrag Nr. 1 der rechnerisch zuletzt unstreitige Betrag in Höhe von 531,24 € nachzuentrichten sowie gemäß Klageanträgen Nr. 2 und 3 seit 01.01.2013 Entgelt entsprechende Entgeltgruppe 6 Stufe 6+ TV-L sowie ein Strukturausgleich in Höhe von 50,00 € zu bezahlen. Im Einzelnen: Der Anspruch des Klägers besteht gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. den Regelungen des TV-L. 1. Zwischen den Parteien unstreitig hat der Kläger aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Ansprüche auf Vergütung nach den Regelungen des TV-L. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Bezugnahmeklausel des § 5 bezieht sich ausdrücklich auch auf den BAT „ersetzende“ Tarifbestimmungen, mithin nunmehr die Regelungen des TV-L und der Überleitungsverträge zum TV-L wie insbesondere § 5 TVÜ-L (vgl. z.B. BAG 16.12.2009, 5 AZR 888/08; BAG 10.6.2009, 4 AZR 194/08, beide zit. nach juris). 2. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass das am 01.11.2006 gebildete Vergleichsentgelt gemäß § 5 TVÜ-L weiterhin für die Eingruppierung in den TV-L heranzuziehen ist. a) Nach Auffassung der Kammer folgt dies aus der Auslegung des § 5 TVÜ-L. Die Regelung des § 5 TVÜ-L knüpft ausdrücklich an die Bezüge an, die den Beschäftigten im Oktober 2006 „zustehen“. Dem Kläger stand im Oktober 2006 Anspruch auf den vollen Ortszuschlag nach § 29 B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu. Zwar wird in der Regelung des § 29 B Abs. 2 Nr. 1 BAT nur von „verheirateten“ Angestellten gesprochen. Die Regelung ist aber dahingehend ergänzend auszulegen, dass der Familienstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft hierdurch ebenfalls erfasst ist (hierzu im Einzelnen ausführlich: BAG 29.04.2004, 6 AZR 101/03, juris). Die Anwendung des § 29 B Abs. 2 Nr. 1 BAT auf die eingetragene Lebenspartnerschaft des Klägers ist und war zwischen den Parteien unstreitig, weshalb weitergehende Ausführungen nicht erforderlich erscheinen. Der Ortszuschlag des Klägers war im Oktober 2006 auch nicht nach der Regelung des § 29 B Abs. 5 BAT zu kürzen. Diese Regelung sieht u.a. eine Aufteilung des Ortszuschlages vor, wenn der Ehegatte des Angestellten als Beamter aufgrund der Ehe einen beamtenrechtlichen Familienzuschlag erhält. Der Lebenspartner des Klägers, Herr K., hatte jedoch im Oktober 2006 weder Anspruch auf Zahlung eines beamtenrechtlichen Familienzuschlages noch einen solchen erhalten. Das Vergleichsentgelt ist daher unter Berücksichtigung des vollen Ortszuschlages für den Kläger zutreffend gebildet. b) Hieran ändert nach den Regelungen des § 5 TVÜ-L auch nicht, dass durch das Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelung des öffentlichen Dienstrechts und zur weiteren Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes vom 24.07.2012 ab dem 01.01.2011 rückwirkend Ansprüche geschaffen wurden. Die rückwirkende Schaffung von Ansprüchen des Lebenspartners des Klägers auf Zahlung eines Familienzuschlages „auf Antrag“ nach Artikel 10 des vorgenannten Gesetzes (auch) für Oktober 2006, führt nicht dazu, dass dem Kläger im Oktober 2006 nicht der volle Ortszuschlag im Sinne des § 5 Abs. 1 TVÜ-L „zustand“. aa) Die Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 TVÜ-L verfolgen das Ziel, den Besitzstand entsprechend des Status des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Überleitungsstichtag zu wahren, in dem sie bestimmen, dass beim Vergleichsentgelt des in den TV-L übergeleiteten verheirateten Angestellten der Ortszuschlag der Stufe 1 dann zu berücksichtigen ist, wenn sein Ehepartner nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt ist beziehungsweise nach den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften familienzuschlagsberechtigt ist. Damit wird sichergestellt, dass der Ehepartner und damit die Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten grundsätzlich den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 erhält, wenn für den vom BAT in den TV-L übergeleiteten Partner bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nur der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt wird (BAG 30.10.2008, 6 AZR 682/07, juris). bb) Aus Sicht der Kammer ergibt der Regelungszweck des § 5 TVÜ-L nicht, dass nachträglich für den Zeitraum Oktober 2006 entstandene Ansprüche des Ehepartners oder Lebenspartners Einfluss auf das aus damaliger Sicht zutreffend gebildete Vergleichsentgelt haben. Sinn und Zweck der Regelung des § 5 TVÜ-L ist - wie stets bei Stichtagsregelungen - eine einheitliche Handhabung und verlässliche Berechnungsgrundlage für beide Arbeitsvertragsparteien zu finden. Sowohl der Arbeitgeber als Vergütungspflichtiger und mit der Berechnung der Vergütung Betrauter als auch der Arbeitnehmer als Vergütungsempfänger sollen nach dem Regelungszweck des § 5 TVÜ-L einen verlässlichen Vergleichsbetrag errechnen können, auf dessen Grundlage die Eingruppierung in den TV-L erfolgt und sich die weitere Vergütung entwickelt. Dies spricht grundsätzlich gegen die Berücksichtigung nachträglich hinzugetretener Umstände. cc) Der Einwand des beklagten Landes, die Lebenspartnerschaft des Klägers sei nunmehr finanziell besser gestellt als ein Ehepaar, verfängt nicht. Unabhängig davon, ob der Einwand rechnerisch zutrifft oder nicht, wäre es nicht unzulässig, wenn die Tarifvertragsparteien bei der Überleitung des BAT in den TV-L in Kauf genommen hätten, dass für den hier vorliegenden Fall eine finanzielle Besserstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften stattfindet. Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden, so dass die Überleitungsregelungen nicht an Artikel 3 GG gemessen werden können. Zwar sind Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer weiten Tarifautonomie gehalten, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Es erscheint vorliegend jedoch vertretbar und billigenswert, dass die Tarifvertragsparteien seltene Ausnahmefälle wie den vorliegenden zu Gunsten einer handhabbaren und verlässlichen Vergleichsentgeltbildung auf Grundlage der Monatsvergütung Oktober 2006 nicht gesondert geregelt haben und damit eine gegebenenfalls eintretende finanzielle Besserstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften in selten Einzelfällen in Kauf genommen haben. Die Wirksamkeit der Überleitungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 Abs. 1 TV-Ü Bund wurde im Übrigen durch das Bundesarbeitsgericht bereits bestätigt (BAG 09.06.2011, 6 AZR 867/09, juris; vgl. auch BAG 21.03.2013, 6 AZR 558/11, juris). 3. Das Gesagte gilt auch für den nach § 12 TVÜ-L i.V.m. Anlage 3 TVÜ-L zu zahlenden Strukturausgleich. Da der Kläger im Oktober 2006 zu Recht den vollen Ortszuschlag nach § 29 B Abs. 2 Nr. 1 BAT erhielt, ist ihm der volle Strukturausgleich weiter zu bezahlen. Die erst ab 01.01.2011 rückwirkend und „auf Antrag“ eingetretene rechtliche Besserstellung seines Lebenspartners ändert hieran aus den vorgenannten Gründen nichts. 4. Die Zinsansprüche der rückständigen Vergütung bestehen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Zahlungsverzuges. III. Das beklagte Land hat gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits bezüglich der zuletzt gestellten Anträge zu tragen. Da der Kläger ursprünglich eine Mehrforderung in Klageantrag Nummer 1 gestellt hat und diese nunmehr zurückgenommen hat, war er gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO insoweit anteilig an den Kosten des Rechtstreits zu beteiligen. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung war in Höhe der rückständigen Vergütung zuzüglich des 3-jährigen Unterschiedsbetrages von 132,81 € monatlich für Klageanträge Nummer 2 und 3 festzusetzen. Die Parteien streiten um die Frage, ob das beklagte Land berechtigt ist, das im Jahr 2006 anlässlich der Überleitung der Vergütung des Klägers in den TV-L gebildete Vergleichsentgelt nachträglich neu zu berechnen sowie den Strukturausgleich anzupassen. Der Kläger ist seit dem 0.0.1993 bei dem beklagten Land als Angestellter beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 0.0.1993 (Anlage K 1, Abl. 8 f.) zugrunde. Im Arbeitsvertrag findet sich nachfolgende Regelung: „ § 5 Anwendung tariflicher Bestimmungen Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der für das Land Baden-Württemberg jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für das Land Baden-Württemberg jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“ Wegen der übrigen Inhalte des Arbeitsvertrages wird auf Aktenblatt 8 f. Bezug genommen. Der Kläger wurde zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in die Vergütungsgruppe VII des BAT eingruppiert. Seit dem 0.0.2003 besteht zwischen dem Kläger und Herrn K. eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Herr K. ist Beamter des beklagten Landes. Dem Kläger wurde daraufhin gemäß § 29 B Abs. 2 Nr. 1 BAT der Ortszuschlag für verheiratete (Stufe 2) in voller Höhe bezahlt. Dem Lebenspartner des Klägers, Herrn K., wurde ein Familienzuschlag nach den Beamtenbesoldungsgesetzen des Landes Baden-Württemberg zunächst nicht bezahlt, da das Gesetz dies nicht vorsah. Anlässlich der Überleitung der Beschäftigten aus dem BAT in den TV-L wurde durch das beklagte Land am 01.11.2006 das Vergleichsentgelt gemäß § 5 TV-Ü errechnet. Die Regelung des § 5 TV-Ü lautet wie folgt: „§ 5 Vergleichsentgelt (1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. (2) Bei den Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-L am 01. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein.[...] „ Das Vergleichsentgelt des Klägers wurde unter Berücksichtigung der im Oktober 2006 zustehenden Bezüge, mithin auch des Ortszuschlags Stufe 2, in Höhe von insgesamt 2.316,05 € gebildet. Ausgehend hiervon entwickelten sich die Bezüge des Klägers weiter, so dass im Juni 2012 ein Bruttoentgelt in Höhe von 2.631,39 € gezahlt wurde. Der Kläger ist in Entgeltgruppe 6, Stufe 6+ des TV-L eingruppiert und erhält einen Strukturausgleich gemäß Anlage 3 TV-Ü in Höhe von 50,00 €. Nachdem durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 (2 BVR 1397/09, juris) die Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag festgestellt wurde, trat mit Wirkung vom 01.01.2011 das Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zur weiteren Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes vom 24.07.2012 in Kraft. Mit den gesetzlichen Regelungen wurde der Familienzuschlag auch auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erstreckt. Artikel 10 des Gesetzes lautet wie folgt: „Rückwirkende Gleichstellung Auf Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die vor dem 01. Januar 2011 zu dem in § 1 Absatz 1 oder § 88 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 09. November 2010 (GBl.S. 793, 826) genannten Personenkreis gehört haben oder Mitglieder der Landesregierung waren, sowie deren Hinterbliebenen, finden für den Zeitraum zwischen dem 01. September 2006 und dem 31. Dezember 2010 auf Antrag die jeweils geltenden Regelung zum Familienzuschlag, zur beamtenrechtlichen Versorgung, zur Beihilfe, zu den Reise- und Umzugskosten sowie zum Trennungsgeld mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen den verheirateten Personen, 2. die Lebenspartnerschaft der Ehe, 3. der Lebenspartner dem Ehegatten, 4. die Begründung der Lebenspartnerschaft der Heirat, der Eheschließung und der Verheiratung, 5. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Ehescheidung, 6. der frühere Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft dem geschiedenen oder früheren Ehegatten, 7. der hinterbliebene Lebenspartner dem verwitweten Beamten oder Richter, der Witwe oder dem hinterbliebenen Ehegatten, 8. die Zeit der Lebenspartnerschaft der Ehezeit gleichgestellt werden. [...]“ Der Lebenspartner des Klägers, Herr K., hat daraufhin rückwirkend zum 01.09.2006 beamtenrechtliche Familienzuschläge erhalten. Das beklagte Land hat am 26.09.2012 die Bezüge des Klägers durch Berücksichtigung der nachträglichen Zahlungen an den Lebenspartner des Klägers bei der Bildung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 TV-Ü neu (niedriger) errechnet. Der Kläger ist der Auffassung, dass in § 5 TV-Ü eine Stichtagsregelung geschaffen wurde, wonach ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustanden, zu bilden sei. Nachträgliche Veränderungen könnten aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu einer Änderung des Vergleichsentgelts führen. Der Vertrauensschutz sei nicht dadurch ausreichend gewahrt, dass der Kläger frühere vermeintliche Überzahlungen nicht zurückzahlen müsse. Er habe langfristig für die Zukunft seine laufenden Ausgaben wie zum Beispiel die Miete geplant. Sinn der Stichtagsregelung sei, dass Klarheit über die zukünftigen Bezüge geschaffen werde. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass das Vergleichsentgelt nicht nachträglich geändert werden könne mit der Folge, dass die Stufenordnung eine andere wäre und somit die Stufe 6, nach der der Kläger bereits seit Jahren vergütet werde, erst ab dem 01.11.2013 erreicht werde. Dass das Vergleichsentgelt aus heutiger Sicht damals falsch berechnet wurde hänge damit zusammen, dass von Seiten des beklagten Landes eine mit dem Grundgesetz unvereinbare Vorschrift angewandt worden sei. Diese sei seit dem 01.08.2001 bereits unwirksam gewesen. Dass dies erst jetzt bemerkt wurde, könne nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Der Kläger ist ebenfalls der Auffassung, dass der Anspruch auf den vollen Strukturausgleich nach § 12 TV-Ü weiterhin bestehe. Auch hier seien die am 01.11.2006 bestehenden Verhältnisse maßgeblich. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 531,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 132,81 € seit dem 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit September 2012 Anspruch auf Entgelt entsprechend der Entgeltgruppe 6 Stufe 6+ TV-L in Höhe von derzeit 2.631,39 € hat. 3. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit September 2012 Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleichs in Höhe von 50,00 € hat. Das beklagte Land beantragt die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 6 Stufe 6+ sowie den vollen Strukturausgleich. Durch die rückwirkende Rechtsänderung sei die ursprüngliche Berechnung des Vergleichsentgelts fehlerhaft geworden. Das beklagte Land ist der Ansicht, der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Berechnung des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung der früheren Ortszuschläge diene allein der Besitzstandswahrung. Der Ortszuschlag bilde im Rahmen der Vergleichsentgeltbildung lediglich einen Rechenfaktor für die erstmalige Eingruppierung in eine Stufe der Entgelttabelle. Durch das ermittelte Vergleichsentgelt sollten die tarifrechtlich beschäftigten Angestellten davor geschützt werden, nach der Überleitung in den TV-L schlechter vergütet zu werden als zuvor. Die Lebenspartnerschaft des Klägers und dessen Lebenspartners sei mittlerweile finanziell so gestellt, wie die eines verheirateten Ehepaares. Würde dem Kläger sein bisher zuerkanntes Bruttoentgelt verbleiben, wären er und sein Lebenspartner besser gestellt als ein verheiratetes Ehepaar. Dies wäre mit den Regelungen zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften nicht vereinbar. Auch würde dies zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 GG führen. Darüber hinaus habe die Korrektur Auswirkungen auf den Strukturausgleich. Aufgrund der nunmehr bestehenden Anspruchskonkurrenz halbiere sich dieser. Im Übrigen wird auf den Sachvortrag der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 22.05. und 21.08.2013. Die Kammer hat den Rechtsstreit ohne Durchführung einer Beweisaufnahme am 21.08.2013 entschieden.