Beschluss
2 BvR 1397/09
BVERFG, Entscheidung vom
158mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag Stufe 1 gewährt wird.
• Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ist mittelbare Diskriminierung wegen sexueller Orientierung und nicht durch Art. 6 Abs. 1 GG zu rechtfertigen.
• Der Gesetzgeber hat die verfassungswidrige Ungleichbehandlung rückwirkend ab 01.08.2001 für Beamte zu beseitigen, die ihren Anspruch zeitnah geltend gemacht haben.
Entscheidungsgründe
Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag verfassungswidrig • § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag Stufe 1 gewährt wird. • Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ist mittelbare Diskriminierung wegen sexueller Orientierung und nicht durch Art. 6 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. • Der Gesetzgeber hat die verfassungswidrige Ungleichbehandlung rückwirkend ab 01.08.2001 für Beamte zu beseitigen, die ihren Anspruch zeitnah geltend gemacht haben. Der Beschwerdeführer ist Bundesbeamter (A8) und lebt seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er begehrte rückwirkend ab Ende 2003 bis 1.1.2009 den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG wie verheiratete Beamte. Behörden und Verwaltungsgerichte lehnten ab, § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG gewähre den Zuschlag nur Ehegatten. Der Hessische VGH versagte die Berufungserlaubnis. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung von Art.3 Abs.1 GG und Art.33 Abs.5 GG; er zog außerdem Befangenheitsanträge gegen Richter zurück bzw. ließ diese unzulässig erklären. Zwischenzeitlich trat eine Gesetzesänderung mit Wirkung ab 1.1.2009 in Kraft, die Lebenspartnern gleichstellte; der Beschwerdeführer behielt jedoch die Rüge für frühere Zeiträume bei. • Anwendungsbereich: § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG unterschied zwischen verheirateten und nicht verheirateten Beamten und gewährte Stufe 1 nur Ehegatten; seit Einführung der Lebenspartnerschaft 2001 sind die rechtlichen Verpflichtungen und Lebensverhältnisse von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. • Art.3 Abs.1 GG verlangt gleichheitsgerechte Behandlung; differenzierende Regelungen, die mittelbar nach sexueller Orientierung differenzieren, unterliegen strengen Rechtfertigungsanforderungen. • Die Differenzierung des § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG bewirkt eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen sexueller Orientierung, weil eingetragene Lebenspartnerschaften überwiegend homosexuelle Personen betreffen. • Art.6 Abs.1 GG (Schutz der Ehe) rechtfertigt die Ungleichbehandlung nicht: der besondere Schutz der Ehe begründet keine hinreichenden sachlichen Gründe, um rechtlich vergleichbare, institutionalisierte Lebensgemeinschaften wie die eingetragene Lebenspartnerschaft pauschal schlechter zu stellen. • Der Zweck des Familienzuschlags (Ausgleich faktischer Mehrbedarfe durch gemeinsamen Hausstand und Unterhaltspflichten) gilt gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner; es sind keine tragfähigen Unterschiede in Wohn- oder Unterhaltsaufwendungen dargelegt worden. • Rechtsfolgen: Eine Nichtigkeitsentscheidung wäre untauglich; stattdessen ist die Regelung als mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar festzustellen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend ab 01.08.2001 verfassungsgemäß zu gestalten für Beamte, die ihren Anspruch zeitnah geltend gemacht haben. • Zur Reichweite: Die Unvereinbarkeit erstreckt sich auf § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG in der genannten Fassung bis zum Inkrafttreten von § 17b BBesG (Art.4 Gesetz v.14.11.2011) mit Wirkung zum 01.01.2009; die Neuregelung ab 01.01.2009 ist nicht als verfassungswidrig festgestellt. • Verfahrensrechtliches: Ablehnungsgesuch gegen Richter Landau unzulässig; Verfassungsbeschwerde zulässig insoweit sie Art.3 Abs.1 GG rügt, unzulässig insoweit Art.33 Abs.5 GG geltend gemacht wurde, weil die Darlegung eines nicht amtsangemessenen Gesamtalimentation nicht schlüssig erfolgte. Der Antrag, Richter Landau abzulehnen, wurde als unzulässig verworfen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass § 40 Abs.1 Nr.1 BBesG in der bis zum Inkrafttreten von § 17b BBesG geltenden Fassung gegen Art.3 Abs.1 GG verstößt, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wurde. Die angegriffenen Bescheide und Entscheidungen, die den Beschwerdeführer hierdurch belasteten, verletzen ihn in seinem Gleichheitsrecht; der Beschluss des Hessischen VGH wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Ungleichbehandlung rückwirkend ab 01.08.2001 zu beseitigen und für Beamte, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht haben, einen Nachzahlungsanspruch zu schaffen. Die Neuregelung durch § 17b BBesG ab 01.01.2009 wirkt dagegen nicht belastend; die Kosten sind dem Beschwerdeführer zu erstatten, jeweils zur Hälfte vom Land Hessen und vom Bund.