Urteil
6 Ca 954/15
ArbG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMAG:2016:0128.6CA954.15.0A
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Leitsätze
Zum betrieblichen Geltungsbereich des "Bundeseinheitlichen Tarifvertrages zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischindustrie der Bundesrepublik Deutschland" Berücksichtigung der Tätigkeiten der Mitarbeiter in den Verkaufsstellen.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 585,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 130,00 € seit dem 15.04.2015, auf weitere 65,00 € seit dem 19.05.2015, auf weitere 260,00 € seit dem 15.09.2015 und auf weitere 130,00 € seit dem 04.12.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 585,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum betrieblichen Geltungsbereich des "Bundeseinheitlichen Tarifvertrages zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischindustrie der Bundesrepublik Deutschland" Berücksichtigung der Tätigkeiten der Mitarbeiter in den Verkaufsstellen.(Rn.11) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 585,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 130,00 € seit dem 15.04.2015, auf weitere 65,00 € seit dem 19.05.2015, auf weitere 260,00 € seit dem 15.09.2015 und auf weitere 130,00 € seit dem 04.12.2015 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 585,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten für die Monate Januar bis September 2015 noch Lohnansprüche in Höhe von 65,00 € brutto je Monat zu, die sich für die monatlich abgerechneten 130 Arbeitsstunden aus der Differenz zwischen dem in dem genannten Zeitraum gezahlten Stundenlohn in Höhe von 8,00 € und dem Mindestlohn nach § 1 II 1 MiLoG in Höhe von 8,50 € pro Stunde ergeben. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes gemäß § 1 MiLoG ist lediglich in Höhe der gezahlten 8,00 € pro Stunde erfüllt worden, mithin in Höhe von 0,50 € pro Stunde noch offen. Zahlungen einer Umsatzprämie, die möglicherweise auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden könnten, sind bisher nicht erfolgt, stehen der Klägerin allerdings auch nicht zu (vgl. Urteil der Kammer vom 28.01.2016 in dem Rechtsstreit 6 Ca 1469/15). Gemäß § 24 I 1 MiLoG gehen dem gesetzlichen Mindestlohn bis zum 31.12.2017 zwar abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind. Um einen solchen Tarifvertrag handelt es sich bei dem „Bundeseinheitlichen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland“ (im Folgenden: TV Mindestbedingungen), der für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Mindestlohn in Höhe der gezahlten 8,00 € brutto vorsieht. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Beklagte dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterfällt. Dessen betrieblicher Geltungsbereich ist in § 1 Nr. 2 TV Mindestbedingungen wie folgt geregelt: „a) Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft. Dies sind Betriebe, in denen - Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden, - Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird, - Überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden. Hierzu zählen auch Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft). b) Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gehören, es sei denn, dass sie als Dienstleister der Fleischwirtschaft tätig werden.“ Ob ein Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfällt, ist nach dem Überwiegensprinzip zu beurteilen (vgl. § 101 II SGB-III), das nach § 6 X AEntG namentlich auch für Betriebe der Fleischwirtschaft gilt. Dieses Prinzip setzt voraus, dass in dem Betrieb, bezogen auf die Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr, vornehmlich die tariflich geregelten Tätigkeiten erbracht werden. Auf wirtschaftliche Kriterien, wie den Anteil der Tätigkeiten am Umsatz oder Verdienst, kommt es nicht an (ErfK-Schlachter, 16. Auflage, § 6 AEntG, Rn 3). Die Darlegungs- und Beweislast obliegt demjenigen, der für sich Rechte aus dem Tarifvertrag beansprucht (vgl. ErfK-Schlachter, ebenda). Da die Beklagte für sich aus dem TV Mindestbedingungen das Recht in Anspruch nimmt, der Klägerin lediglich einen von § 1 II 1 MiLoG abweichenden Stundenlohn in Höhe von 8,00 € brutto zahlen zu müssen, obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich die Anwendbarkeit des TV Mindestbedingungen ergibt. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Denn sie hat nicht in hinreichendem Umfang Tatsachen vorgetragen, aus denen das Gericht den Schluss ziehen könnte, dass die Beklagte dem betrieblichen Geltungsbereich des genannten Tarifvertrages unterfällt, so dass dieser in dem Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung gelangt. Namentlich kann nicht angenommen werden, dass im Betrieb der Beklagten überwiegend Tätigkeiten im Sinne von § 1 Nr. 2 a) TV Mindestbedingungen erbracht werden. Da von den ca. 550 Arbeitnehmern der Beklagten lediglich ca. 150 im eigentlichen Schlachtbetrieb eingesetzt werden und ca. 400 in Verkaufsfilialen, hätte es der Beklagten an sich oblegen, die Tätigkeiten ihrer Arbeitnehmer und deren Anteil an der Gesamtarbeitszeit im Einzelnen darzulegen. Dies ist nicht geschehen. Der Schluss darauf, dass bei der Beklagten überwiegend Tätigkeiten im Sinne von § 1 Nr. 2 a) TV Mindestbedingungen erbracht werden, ließe sich allerdings auch dann ziehen, wenn die Arbeitnehmer in den Verkaufsstellen ebenfalls überwiegend solche Arbeiten verrichteten. Ein solches kann jedoch nicht angenommen werden. Die Beklagte hat vorgetragen, in den Filialen bestünden die Tätigkeiten der Mitarbeiter zu ungefähr 75 % darin, das vom Hauptwerk gelieferte Fleisch zu portionieren, zum Beispiel Schnitzel, Koteletts, Rinderrouladen und Gulasch zu schneiden, Fleischzubereitungen wie Geschnetzeltes und Hackepeter anzufertigen, Braten zu wickeln, Grillspezialitäten herzustellen sowie Schnitzel zu panieren und zu braten. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich dabei jedoch nicht um „verkaufsfremde“ Tätigkeiten, die als Verarbeitung und Portionierung von Fleisch und Fleischwaren im Sinne von § 1 Nr. 2 a) TV Mindestbedingungen anzusehen sind. Vielmehr handelt es sich nach der Auffassung der Kammer um Tätigkeiten, die eng mit dem Verkauf der Waren zusammenhängen, diesen unmittelbar vorbereiten (ebenso ArbG B-Stadt v. 16.12.2015 - 11 Ca 1321/15 -, S. 9). Denn die Portionierung des Fleisches und das Anfertigen von Fleischzubereitungen in den Verkaufsstellen dienen nicht der Weiterverarbeitung des Fleisches, sondern erfolgen ausschließlich für den Endverbraucher. Denn diese Tätigkeiten dienen der Herstellung und Zubereitung von verkaufsfähigen Portionen, die der Kunde direkt an der Fleischtheke mitnehmen kann. Nicht gegen das Ergebnis der Nichtanwendbarkeit des TV Mindestbedingungen spricht der Bescheid des Hauptzollamtes B-Stadt vom 13.02.2015, in dem ausgeführt worden ist, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen der Fleischwirtschaft gemäß § 4 I Nr. 9 AEntG handele und somit der TV Mindestbedingungen anzuwenden sei. Denn der Bescheid ist für die Arbeitsgerichte nicht bindend. Es ist schon nicht zu ersehen, auf Grund welcher Tatsachengrundlage das Hauptzollamt zu seiner Einschätzung gekommen ist. In jedem Fall hat das erkennende Gericht auf Grund des im Zivilrecht geltenden Beibringungsgrundsatzes auf der Basis der von den Parteien vorgetragenen sowie gerichtsbekannter Tatsachen eine eigene Prüfung vorzunehmen, die zu dem oben ausgeführten Ergebnis geführt hat. Die Begründetheit des Zinsanspruchs ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 II ArbGG, 91 I ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 61 I, 46 II ArbGG, 3 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 64 III ArbGG bestehen nicht. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 64 III Nr. 1 ArbGG zu. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Entscheidung von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung der Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG, NZA 1996, 552; BAG, AP Nr. 54 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; GK-ArbGG-Vossen, § 64, Rn 66 und § 72, Rn 17; GMP-Germelmann, ArbGG, 7. Auflage, § 64, Rn 20f). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die getroffene Entscheidung entfaltet über den vorliegenden Fall hinaus keine Bedeutung, denn sie berührt ausschließlich die Interessen der Parteien dieses Rechtsstreits. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Berufung nach § 64 III Nr. 2 b) ArbGG in Betracht. Denn die Rechtssache betrifft nicht, wie hierfür erforderlich, eine Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. Denn in dem Rechtsstreit geht es nicht um eine Frage der Auslegung des TV Mindestbedingungen, sondern darum, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieses Tarifvertrages vorliegen und hinreichend dargelegt worden sind. Der Darstellung des Tatbestandes bedarf es gemäß §§ 46 II ArbGG, 313a I ZPO nicht, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. Weder erreicht der Wert der Beschwer der Beklagten die Berufungssumme in Höhe von 600,00 € (§ 64 II b ArbGG) noch ist die Berufung in diesem Urteil zugelassen worden (§ 64 II a ArbGG) noch besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Nichtzulassungsentscheidung (LAG Köln, MDR 2001, 1374; GK-ArbGG-Vossen, § 64, Rn 73; Schwab/Weth-Schwab, ArbGG, 4. Auflage, § 64, Rn 110).