Beschluss
4 V 33/21
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob ein Betrieb als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG anzusehen ist und damit dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.(Rn.37)
(Rn.39)
2. Eine einstweilige Anordnung kann ausnahmsweise auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden.(Rn.41)
(Rn.43)
3. Der Begriff der Verarbeitung von Fleisch in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG ist nicht auf die Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt, sondern umfasst alle Tätigkeiten bis zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher bestimmten Nahrungsmittels.(Rn.50)
(Rn.52)
(Rn.56)
4. Der Fleischverarbeitung sind erst die Arbeitsschritte nicht mehr zuzuordnen, die der Herstellung des verpackten Nahrungsmittels nachfolgen, wie etwa die Konfektionierung und weitere Verpackung des hergestellten Nahrungsmittels zum Versand oder Verkauf.(Rn.52)
(Rn.53)
5. Dem Begriff der Fleischverarbeitung unterfallen nur Tätigkeiten am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst.(Rn.53)
(Rn.55)
(Rn.56)
(Rn.58)
6. Tätigkeiten, die zwar im sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung stehen, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen werden - wie kaufmännische Tätigkeiten, Hilfstätigkeiten, Lagerung oder Versand - sind vom Begriff der Fleischverarbeitung nicht umfasst.(Rn.53)
7. Die Zollbehörden dürfen nach § 6b GSA Fleisch prüfen, ob ein Betrieb dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt.(Rn.89)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob ein Betrieb als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG anzusehen ist und damit dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.(Rn.37) (Rn.39) 2. Eine einstweilige Anordnung kann ausnahmsweise auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden.(Rn.41) (Rn.43) 3. Der Begriff der Verarbeitung von Fleisch in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG ist nicht auf die Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt, sondern umfasst alle Tätigkeiten bis zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher bestimmten Nahrungsmittels.(Rn.50) (Rn.52) (Rn.56) 4. Der Fleischverarbeitung sind erst die Arbeitsschritte nicht mehr zuzuordnen, die der Herstellung des verpackten Nahrungsmittels nachfolgen, wie etwa die Konfektionierung und weitere Verpackung des hergestellten Nahrungsmittels zum Versand oder Verkauf.(Rn.52) (Rn.53) 5. Dem Begriff der Fleischverarbeitung unterfallen nur Tätigkeiten am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst.(Rn.53) (Rn.55) (Rn.56) (Rn.58) 6. Tätigkeiten, die zwar im sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung stehen, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen werden - wie kaufmännische Tätigkeiten, Hilfstätigkeiten, Lagerung oder Versand - sind vom Begriff der Fleischverarbeitung nicht umfasst.(Rn.53) 7. Die Zollbehörden dürfen nach § 6b GSA Fleisch prüfen, ob ein Betrieb dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt.(Rn.89) II. Der Senat versteht den Antrag der Antragstellerin in der Weise, dass diese im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Feststellung begehrt, dass sie (1.) kein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG ist und (2.) nicht der Kontrollbefugnis des Antragsgegners nach § 6b GSA Fleisch unterliegt. Der so verstandene Antrag ist zulässig und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet (hierzu unter a). Der Antrag nach § 114 FGO ist auch statthaft (hierzu unter b). Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen (hierzu unter c). a) Hinsichtlich des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrags ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO). Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg eröffnet in anderen als den in Nr. 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese der Rechtsweg zu den Finanzgerichten durch Bundesgesetz oder Landesgesetz eröffnet ist. Der Bundesgesetzgeber hat in § 6b Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) bestimmt, dass die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 SchwarzArbG entsprechend anzuwenden sind. In § 23 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), ist geregelt, dass in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Zollverwaltung nach diesem Gesetz der Finanzrechtsweg gegeben ist. Da der Gesetzgeber mit § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a GSA Fleisch den Behörden der Zollverwaltung überantwortet hat, ist für den von der Antragstellerin gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin die (vorläufige) Feststellung begehrt, dass sie an ihrem Standort in ... keinen Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterhält und dass in § 2 Abs. 1 Satz 2 GSA Fleisch hinsichtlich des Begriffs der Fleischwirtschaft auf die Regelung des § 6 Abs. 9 AEntG verwiesen wird. Der Antragsgegner verkennt in diesem Kontext, dass unmittelbarer Streitgegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens nicht die Frage ist, ob der Betrieb der Antragstellerin unter § 6 Abs. 9 AEntG einzuordnen ist, sondern die Fragestellung, ob der Betrieb der Antragstellerin unter den sachlichen Geltungsbereich des GSA Fleisch fällt. Für Rechtsfragen betreffend diesen Kontext hat der Gesetzgeber durch den Verweis in § 6b Abs. 2 GSA Fleisch auf die Vorschrift des § 23 SchwarzArbG den Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. b) Der vorliegende Antrag ist auch statthaft. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des betreffenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung, § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung, § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Eine einstweilige Anordnung kann vielmehr auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20, Rn. 86; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003, 1 BvR 2129/02, juris, Rn. 14; BVerfG, Urteil vom 18.12.1985, 2 BvR 1167/84, BVerfGE 71, 305, Rn. 77; BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987, 2 BvR 104/87, juris, Rn. 35; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19.09.1986, BS V 144/86, NJW 1987, 1215). Eine solche Feststellungsanordnung kommt in Fällen in Betracht, in denen ein Betroffener Rechtsschutz zur Sicherung seiner Rechte sucht, die er aus der von ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung herleitet (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2013, 2 BvR 1601/13, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992, 1 BvR 1028/91, juris, Rn. 20), weil er Klarheit hinsichtlich der Frage benötigt, ob die angegriffenen gesetzlichen Regelungen, die bei einem Verstoß bußgeldbewehrt sind, auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Anwendung finden und wie weit diese dann jeweils reichen (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20, Rn. 19). Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 41 FGO, nämlich die Klärung, ob sie einen Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch betreibt und die nach § 6a GSA Fleisch geltenden Vorgaben und Verbote - insbesondere in Bezug auf den Einsatz von Fremdpersonal - einzuhalten hat. Rechtsverhältnis ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder einer Person und einer Sache (Seer, in: Tipke/Kruse, § 41 FGO, Rn. 2, Stand: Okt. 2014; FG Hamburg, Urteil vom 13.12.2016, 4 K 64/15). Der beschließende Senat ist sich bewusst, dass abstrakte Rechtsfragen kein (konkretes) Rechtsverhältnis bilden, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnte (BFH, Beschluss vom 11.05.2009, II S 6/09). Auch ist ein feststellungsfähiges streitiges Rechtsverhältnis nicht gegeben, sofern es um die Auslegung einer bestimmten steuerrechtlichen oder zollrechtlichen Vorschrift geht (Seer, in: Tipke/Kruse, § 41 FGO, Rn. 4a, Stand: Okt. 2014). So liegt der Fall hier indes nicht. Denn die Antragstellerin erstrebt in der Hauptsache nicht die gerichtliche Klärung der (abstrakten) Rechtsfrage, was unter dem Begriff der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG und im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstehen ist, sondern ob sie dem sachlichen Geltungsbereich des § 2 GSA Fleisch unterfällt und damit den Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal nach § 6a GSA Fleisch unterliegt. Die Antragstellerin kann sich im Hinblick auf die begehrte Feststellung auch auf ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung berufen. Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 41 Abs. 1 HS 2 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. nur von Beckerath, in: Gosch, § 41 FGO, Rn. 62, Stand 01.01.2018). Für den Fall, dass sie als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch einzustufen ist und damit die unmittelbar aus § 6a GSA Fleisch folgenden Vorgaben und Verbote auf ihren Betrieb Anwendung finden und sie gegen diese verstoßen sollte, droht ihr nach § 7 GSA Fleisch der Erlass eines Bußgeld- oder Einziehungsbescheides. Aus Gründen des effektiven finanzgerichtlichen Rechtsschutzes ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, zunächst gegen die nach Ansicht des Antragsgegners auf ihren Betrieb anwendbare Vorschrift des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu verstoßen und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 2 GSA Fleisch zu begehen, um sich dann im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gerichtlich zu wehren (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003, 1 BvR 2129/02, juris, Rn. 14). Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich gegen eine in der Zukunft ergehende Prüfungsanordnung im Wege des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO zu wenden, da auch bei dieser Verfahrensweise das bußgeldbewehrte Beschäftigungsverbot bereits verletzt wäre. c) Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht schließlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Eine - wie hier beantragt - einstweilige Anordnung darf grundsätzlich nur auf den Erlass einer einstweiligen Regelung gerichtet sein und das Ergebnis der Hauptsache nicht vorwegnehmen oder diesem endgültig vorgreifen. Ist Gegenstand der Hauptsache ein Feststellungsbegehren, kann der Anordnungsantrag grundsätzlich nur eine vorläufige Feststellung zum Inhalt haben. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist indes u.a. zulässig, wenn sie zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte erheblich, unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014, 1 BvR 23/14, juris). So liegt der Fall auch hier: Da das Beschäftigungsverbot betreffend Leiharbeiter in Art. 3 Arbeitsschutzkontrollgesetz am 1. April 2021 in Kraft getreten ist, muss die Antragstellerin insoweit ab diesem Zeitpunkt mit Kontrollen durch den Antragsgegner gerichtet auf die Einhaltung des § 6a GSA Fleisch rechnen. Diese können zu erheblichen Grundrechtseingriffen in Form von Bußgeldahndungen nach § 7 GSA Fleisch führen. Die Neuregelung des § 6a GSA Fleisch führt zudem zu einem sektoralen Tätigkeitsverbot für Werk- bzw. Leiharbeitsunternehmen und verändert die arbeitsvertraglichen Bedingungen in der Fleischwirtschaft erheblich, wodurch die Antragstellerin in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 152/20, juris); diese Einschränkungen sind jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache insoweit irreversibel, als die Antragstellerin gezwungen ist, für das benötigte Personal andere Vertragsgestaltungen zu wählen. Dass die begehrte vorübergehende Aussetzung der aus § 6a GSA Fleisch folgenden Verbote als solche gegebenenfalls nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Denn eine solche zeitweise Vorwegnahme wohnt jeder vorläufigen Entscheidung notwendigerweise inne (BVerfG, 31.03.2003, 2 BvR 1779/02, juris; BFH, Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15, juris). 2. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die Antragstellerin die vorläufige Feststellung begehrt, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG ist, hat der Antrag in der Sache Erfolg (hierzu unter a). Soweit die Antragstellerin dagegen auch die vorläufige Feststellung erstrebt, dass sie nicht der Kontrollbefugnis des Antragsgegners nach § 6b GSA Fleisch unterliegt, ist ihr Antrag nicht begründet (hierzu unter b). a) Der Antrag ist begründet, soweit die Antragstellerin die vorläufige Feststellung begehrt, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG ist. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung ausmachen (Anordnungsgrund), sind gemäß § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 114 Abs. 1 FGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird - so wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BFH, Beschluss vom 09.07.2020, VII S 23/20, juris; Beschluss vom 17.07.2019, V B 28/19, juris; Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2019, 2 V 121/19, juris; Beschluss vom 11.01.2017, 3 V 279/16, juris). Die Entscheidung des Gerichts hat im summarischen Verfahren die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen und die Interessen des Antragstellers mit den Belangen der Öffentlichkeit abzuwägen (BFH, Beschluss vom 17.07.2019, V B 28/19, juris). Vorliegend hat die Antragstellerin das Bestehen sowohl eines Anordnungsanspruchs (hierzu unter aa) als auch eines Anordnungsgrundes (hierzu unter bb) glaubhaft gemacht. aa) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Antragstellerin nicht dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt, weil sie keinen Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG betreibt. Insoweit ist Folgendes auszuführen: (1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch gilt dieses Gesetz für die Fleischwirtschaft, wobei zur Fleischwirtschaft im Sinne des GSA Fleisch Betriebe im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG gehören (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GSA Fleisch). In § 6 Abs. 9 Satz 1 AEntG hat der Gesetzgeber Betriebe der Fleischwirtschaft als Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen definiert, in denen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird. Während das Schlachten alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren umfasst (§ 6 Abs. 9 Satz 2 AEntG), unterfallen der Verarbeitung alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung (§ 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG). Hierzu zählen insbesondere die Herstellung von getrocknetem, gesalzenem, geräuchertem, gefrorenem oder anders haltbar gemachtem Fleisch sowie die Herstellung von Fleischerzeugnissen wie Würste, Schinken, Pasteten, Fleischkonserven oder Ähnlichem (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 9). Dagegen liegt keine Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG vor, wenn durch den Verarbeitungsprozess das durch Schlachtung gewonnene Fleischprodukt als eine von mehreren Zutaten seinen Charakter als eigenständiges Produkt einbüßt (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 9). Das ist beispielsweise der Fall bei der Herstellung von gefrorenen oder anders haltbar gemachten Fleischfertigprodukten, bei der Herstellung von Fleischsuppen und Fleischbrühen oder bei der Herstellung von Gelatine oder ähnlichen Produkten (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 9). Der beschließende Senat hält dafür, dass der Begriff der Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG jede Weiterverarbeitung, Portionierung und Verpackung von (durch Schlachtung gewonnenen) Fleischprodukten zu Nahrungsmitteln umfassen dürfte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte der Begriff der Verarbeitung von Fleisch nicht auf die Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt, sondern erst mit der Herstellung des (fertigen, für den Verbraucher bestimmten) Nahrungsmittels - wie z.B. der Wurst oder dem Schinken - abgeschlossen sein. Dieses Verständnis hat zur Konsequenz, dass der Fleischverarbeitung erst die Arbeitsschritte nicht mehr unterfallen, die der Herstellung des verpackten Nahrungsmittels nachfolgen, wie etwa die Konfektionierung und weitere Verpackung des hergestellten Nahrungsmittels zum Versand oder Verkauf. Der beschließende Senat hält ferner dafür, dass dem Begriff der Fleischverarbeitung nur Tätigkeiten unterfallen dürften, die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgen (vgl. zum Kriterium der Unmittelbarkeit in Bezug auf Straßenbauarbeiten BAG, Urteil vom 13.10.2020, 10 AZR 103/19, juris). Dieses weitere Verständnis hat zur Konsequenz, dass Tätigkeiten, die zwar im sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung stehen, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen werden - wie kaufmännische Tätigkeiten, Hilfstätigkeiten, Lagerung oder Versand - nicht vom Begriff der Fleischwirtschaft umfasst sind. Allerdings ist der Antragstellerin zuzugeben, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG nicht eindeutig ist. Das in diesem Satz vom Gesetzgeber verwandte Possessivpronomen "deren" ist feminin plural und kann sich grammatikalisch entweder auf das Substantiv "Fleischprodukte" oder auf das Substantiv "Nahrungsmittel" beziehen. Bei einem Verständnis des Inhalts, dass das Possessivpronomen "deren" Bezug nimmt auf "Fleischprodukte", ließe sich in der Tat argumentieren, dass dem Terminus "Verarbeitung" (lediglich) die Tätigkeiten der Weiterverarbeitung, Portionierung und Verpackung der Fleischprodukte unterfallen, die beim Schlachten gewonnen wurden, die weiteren Arbeitsschritte und Tätigkeiten bis zur Herstellung des (fertigen, für den Verbraucher bestimmten) Nahrungsmittels indes vom Verarbeitungsbegriff des § 6 Abs. 9 AEntG ausgenommen sind. Dies ist jedoch, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, nicht der Fall: Die Vorschrift des § 6 Abs. 9 AEntG wurde eingeführt durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538, damals noch als Abs. 10 zu § 6 AEntG), um die "Fleischbranche in das AEntG" einzubeziehen (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 6). Bereits diese Intention des Gesetzgebers spricht für ein weites Verständnis des Begriffs der Verarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG. Denn unter dem Begriff der "Branche" werden typischerweise unterschiedliche Unternehmen zusammengefasst, die ähnliche Produkte herstellen, ähnliche Rohstoffe verwenden oder eine bestimmte Zielgruppe im Auge haben; alternativ kann der Begriff Wirtschaftszweig verwendet werden (https://bwl-wissen.net/definition/branche, Abruf am 10.05.2021). Vor diesem Hintergrund ist schwer vorzustellen, dass der Gesetzgeber unter dem Begriff der Fleischverarbeitung nur die Tätigkeiten am Fleischprodukt selbst, das durch die Schlachtung gewonnen wird, erfassen wollte. In der Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes heißt es zudem, dass "unter "Schlachten und Fleischverarbeitung" ... der Vorgang des Schlachtens von Tieren ... und der Gewinnung von daraus entstehenden Fleischprodukten sowie die Weiterverarbeitung der durch die Schlachtung gewonnenen Fleischprodukten zu Nahrungsmitteln gefasst" wird (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 8 f.). Diese Begründung des Gesetzgebers in Verbindung mit den ausdrücklich benannten Beispielen - scil. die Herstellung von Fleischerzeugnissen wie Würste, Schinken, Pasteten (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 9) - erhellt nach dem Dafürhalten des beschließenden Senats, dass die gesamte Wertschöpfungskette der Verarbeitung der durch das Schlachten gewonnenen Fleischprodukte bis zur fertigen Herstellung als Nahrungsmittel dem Begriff der Fleischverarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG unterfallen soll. Sofern der Arbeits- bzw. Herstellungsprozess bis zum (fertigen) Nahrungsmittel auch Arbeitsschritte der Portionierung oder Verpackung umfasst - wie typischerweise die Produktportionierung und Produktverpackung -, unterfallen auch diese der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG. Die vom beschließenden Senat präferierte Auslegung der Vorschrift wird bestärkt durch die Regelung des § 6 Abs. 9 Satz 4 AEntG, wonach "nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Verbrauchers erfolgt." Diese Regelung stellt - darauf weist der Antragsgegner zutreffend hin - eine Rückausnahme zur Vorschrift des § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG dar. Wären die Arbeitsschritte der Portionierung und Verpackung vom Begriff der Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG ausgenommen, hätte es der Regelung des § 6 Abs. 9 Satz 4 AEntG, dass auch das Verpacken und Portionieren der Fleischprodukte bei Anforderung durch den Endverbraucher nicht als Verarbeitung gilt, nicht bedurft. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu. Der Gesetzgeber ist bei der Verabschiedung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes davon ausgegangen, dass Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer weitestgehend in Bereichen eingesetzt werden, "die das Kerngeschäft der Fleischindustriebetriebe ausmachen", wobei der Gesetzgeber unter der Fleischindustrie die "Schlachtung und Zerlegung sowie ... (die) Fleischverarbeitung" versteht (BT-Drs. 19/21978 vom 31.08.2020, S. 20). Unter Fleischverarbeitung selbst subsumiert der Gesetzgeber "Zutrieb, Tötung, Schlachtung einschließlich Ausweiden, Kuttelei, Grobzerlegung, Feinzerlegung, Convenience und Verpackung" (BT-Drs. 19/21978 vom 31.08.2020, S. 20). Der beschließende Senat ist sich bewusst, dass diese Erläuterungen des Gesetzgebers das Arbeitsschutzkontrollgesetz aus dem Jahre 2020 betreffen und nicht im Zusammenhang mit der im Jahre 2014 erfolgten Einführung des § 6 Abs. 9 in das AEntG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 24. Mai 2014 stehen. Der beschließende Senat hält indes dafür, dass die Ausführungen des Gesetzgebers im Rahmen der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (BT-Drs. 19/21978 vom 31.08.2020) zugleich das Verständnis des Gesetzgebers wiedergeben, wie er den für die Prüfung nach § 2 Abs. 1 GSA Fleisch maßgeblichen Begriff der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG auslegt und versteht. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch schließlich geregelt, dass die §§ 6 bis 6b GSA Fleisch keine Anwendung auf das Fleischerhandwerk finden. Zum Fleischerhandwerk zählt der Gesetzgeber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GSA Fleisch Unternehmer der Fleischwirtschaft, die in der Regel nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen und - u.a. - ihre Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung (HandwO) handwerksmäßig betreiben und in die Handwerksrolle des zulassungspflichtigen Handwerks oder in das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind. Nicht berücksichtigt werden bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen nach Satz 2 solche Personen, die ausschließlich mit dem Verkauf und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten befasst sind, sowie Auszubildende in der Ausbildung zur Fachverkäuferin oder zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk mit Schwerpunkt Fleischwirtschaft (§ 2 Abs. 2 Satz 4 GSA Fleisch). Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 GSA Fleisch konkretisiert die Rückausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 HS 1 GSA Fleisch von der Begrifflichkeit des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch in einer dem § 6 Abs. 9 Satz 4 AEntG entsprechenden Weise. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Verkäufertätigkeit an der Fleischtheke nicht als Fleischverarbeitung im Sinne des GSA Fleisch gelten im Unterschied zur Portionierung und Verpackung auf der Produktionsebene; Letztere sollen der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG zuzurechnen sein. Der beschließende Senat hat erwogen, ob im Rahmen der Auslegung des Begriffs der (Fleisch)Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG auf die Begrifflichkeiten der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 1892/2006 vom 20.12.2006, ABl. L 393/1; WZ) abgestellt werden kann. Die Klasse "Fleischverarbeitung" (10.13) umfasst nämlich nicht das Verpacken von Fleisch. Allerdings wird durch Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1892/2006 klargestellt, dass diese Verordnung nur für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken gilt. Anders als etwa in § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes wird die WZ weder im GSA Fleisch noch im AEntG für maßgeblich erklärt. Ein Rückgriff auf die WZ zur Ausfüllung des Begriffs der Fleischverarbeitung in § 6 Abs. 9 AEntG kommt somit nicht in Betracht. Der beschließende Senat vermag der Ansicht der Antragstellerin nicht zu folgen, dass Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit auf das Verständnis und die Auslegung des Begriffs der Fleischverarbeitung in § 6 Abs. 9 AEntG ausstrahlen. Das AEntG verfolgt die Ziele der Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie der Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen (§ 1 Satz 1 AEntG). Mit Blick auf diese gesetzgeberische Intention kommt es nicht darauf an, ob bei der Schlachtung und Zerlegung von Tieren sowie bei der Verarbeitung von rohem Fleisch potentiell gefährlichere Gerätschaften und Maschinen zum Einsatz kommen als bei reinen Füll- oder Verpackungstätigkeiten im Bereich der Weiterverarbeitung von Fleischerzeugnissen oder Nahrungsmitteln. Auch angesichts der Bezugnahme des § 2 Abs. 1 Satz 2 GSA Fleisch, dessen Schutzzweck auch den Arbeitsschutz umfassen dürfte (vgl. BT-Drs. 19/21978 vom 31.08.2020, S. 3), auf § 6 Abs. 9 AEntG ändert sich die eigenständige Auslegung der Begrifflichkeiten des AEntG nicht. Es ist vor diesem Hintergrund daher auch nicht behilflich, darauf zu verweisen, dass es sich bei dem Betrieb der Antragstellerin um einen "messerlosen" Betrieb handele. Der beschließende Senat folgt ferner nicht dem Ansatz der Antragstellerin, im Rahmen der Auslegung des Begriffs der Fleischverarbeitung in § 6 Abs. 9 AEntG auf lebensmitteltechnische Gesichtspunkte abzustellen und insoweit auf die Verordnungen (EG) 852/2004 und 853/2004 abzuheben. Diese Verordnungen haben jeweils einen exakt umschriebenen Geltungsbereich, der es nicht zulässt, die dort enthaltenen Begrifflichkeiten für das Verständnis des Begriffs der Fleischverarbeitung in § 6 Abs. 9 AEntG heranzuziehen. So heißt es in Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 ausdrücklich, dass diese Verordnung allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmen enthält; sie gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und für Ausfuhren sowie unbeschadet spezifischer Vorschriften für die Hygiene von Lebensmitteln (Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004). In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 853/2004 ist bestimmt, dass diese Verordnung von Lebensmittelunternehmen einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs enthält; sie gelten für alle unverarbeiteten Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 853/2004). Schutzgut dieser Verordnungen ist mithin die öffentliche Gesundheit. Demgegenüber verfolgt das AEntG das Ziel, in Deutschland in bestimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festzulegen (§ 1 AEntG). Schutzsubjekt sind die Beschäftigten bestimmter Branchen in Bezug auf ihre Arbeitsbedingungen. (2) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nimmt der beschließende Senat an, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Betrieb handelt, in dem überwiegend Fleisch verarbeitet wird (§ 6 Abs. 9 AEntG). Dies hat zur Folge, dass das GSA Fleisch auf die Antragstellerin keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 GSA Fleisch). Ob ein Betrieb als ein Betrieb der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Überwiegensprinzip. Dieses Prinzip setzt voraus, dass in dem Betrieb bezogen auf die Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten im Kalenderjahr vornehmlich Tätigkeiten erbracht werden, die der Fleischverarbeitung zuzurechnen sind (ArbG Magdeburg, Urteil vom 28.01.2016, 6 Ca 954/15, juris; Thüsing, in: BeckOK Arbeitsrecht, § 2 GSA Fleisch, Rn. 4, Stand 01.03.2021). Auf wirtschaftliche Kriterien, wie den Anteil der Tätigkeiten am Umsatz oder Verdienst, kommt es dagegen nicht an. Entscheidend ist allein, ob die Arbeitszeiten der eingesetzten Arbeitnehmer überwiegend (zu mehr als 50 %) auf die Erbringung der jeweils in § 6 Abs. 2 bis 10 genannten Tätigkeitsfelder entfallen, was in einem Mischbetrieb mit mehreren Tätigkeitsfeldern insgesamt nicht vorliegt, wenn auf keines der Tätigkeitsfelder ein Anteil von mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit entfällt (BAG, Urteil vom 10. September 2014, 10 AZR 959/13, BAGE 149, 84, Rn. 37; LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2014, 15 Sa 14/14, juris, Rn. 64f. m.w.N. der ständigen BAG-Rechtsprechung; mit einer detaillierten Abgrenzung Hessisches LAG, Urteil vom 09.12.2002, 16 Sa 777/02, juris; Däubler, Tarifvertragsgesetz, 4. Auflage 2016, § 6 AEntG, Rn. 8; Franzen in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 6 AEntG, Rn. 3). Nach diesen Maßgaben geht der beschließende Senat auf der Basis der von der Antragstellerin in der Klageschrift (4 K 17/21, Bl. 6 ff., sowie Anlage K12) sowie im Schriftsatz vom 29. April 2021 beschriebenen Produktionsschritte davon aus, dass bezogen auf die Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten in ihrem Betrieb im Zeitpunkt des Ergehens dieser gerichtlichen Entscheidung nicht überwiegend Tätigkeiten erbracht werden, die der Fleischverarbeitung zuzurechnen sind. Der Senat ist sich bewusst, dass die in der Klageschrift sowie in der Anlage K12 gemachten Angaben sich auf das Kalenderjahr 2020 beziehen. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben eine eidesstattliche Versicherung beigebracht und im Erörterungstermin vom 6. Mai 2021 ausdrücklich bestätigt hat, dass sich die Struktur der Geschäftsabläufe nicht geändert habe und die für das Jahr 2020 genannten Zahlen auf den Zeitraum April/Mai 2021 übertragbar seien, hat der beschließende Senat keinen vernünftigen Zweifel, dass die zur Verfügung stehenden Zahlen und Angaben so aussagekräftig und verlässlich sind, dass sich aus ihnen die für diese gerichtliche Entscheidung maßgebenden Arbeitszeitanteile ableiten lassen. Angesichts des nachfolgend dargestellten eindeutigen Ergebnisses der Überwiegensprüfung kommt es dabei auf kleinere Abweichungen zwischen den Daten des Jahres 2020 respektive der Monate April und Mai 2021 gemäß den Anlagen Ast 6, 6a, 6b und 6c nicht an. (a) Folgende im Betrieb der Antragstellerin ausgeführte Tätigkeiten sind der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG zuzurechnen: Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass die in den Produktionsschritten Wareneingang, Gewürzchargierung, Kutterei und Pökelei anfallenden Arbeitszeiten der Fleischverarbeitung zuzuordnen sind, was sich bereits daraus ergibt, dass diese Arbeits- bzw. Prozessschritte am noch rohen Fleischprodukt erfolgen. Der Fleischverarbeitung zuzurechnen sind aber auch die Arbeitszeiten, die in der Füllerei, der Räucherei, im Kesselhaus sowie in der Nachreife geleistet werden. Die in diesen Bereichen erbrachten Leistungen erfolgen zwar nicht mehr am rohen Fleischprodukt, worauf es nach dem Begriffsverständnis des Senats nicht ankommt. Diese Arbeits- bzw. Produktionsschritte stellen indes Zwischenschritte im Rahmen des Herstellungsprozesses der von der Antragstellerin produzierten Nahrungsmittel dar, sie erfolgen unmittelbar am bzw. dienen unmittelbar dem herzustellenden Nahrungsmittel. Zur Fleischverarbeitung zählt ferner der "weiße" Verpackungsbereich, der mit dem Vorbereiten der Nahrungsmittel für die Portionierung im Slicer beginnt und mit dem vakuumdichten Verschließen der Produktverpackung endet. Die in diesem Bereich anfallenden Tätigkeiten, wie insbesondere das Pellen des Schneidguts, das Bestücken der Schneidlinie, das Portionieren der Würste, das Korrigieren der geschnittenen Portionen in der Tiefziehschale sowie die vakuumdichte Versiegelung (Verpackung) des hergestellten Produkts erfolgen entweder unmittelbar am Produkt selbst oder weisen einen unmittelbar mit der Herstellung des Nahrungsmittels verbundenen Zweck auf (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen der Branchenzuordnung nach dem AEntG BAG, Urteil vom 13.10.2020, 10 AZR 103/19, LS 1, NZA 2021, 442). Letzteres trifft auf die vakuumdichte Versiegelung zu, die den Geschmack und die Inhaltsstoffe des Nahrungsmittels konserviert und eine Verunreinigung durch Kontakt mit der Außenwelt verhindert. (b) Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten sind nicht der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG zuzurechnen, da diese in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Herstellung des Nahrungsmittels stehen. Dies gilt zunächst für alle im "schwarzen" Bereich sowie in der Konfektionierung, der Kommissionierung und dem Versand anfallenden Tätigkeiten, die dem Arbeitsschritt der vakuumdichten Versiegelung des Nahrungsmittels, der den Abschluss der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG markiert, nachfolgen. Der beschließende Senat hat bedacht, dass die Etikettierung der Produktverpackung mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum sowie mit produktbezogenen Angaben -z.B. Zutaten, Inhaltsstoffe - einen Zusammenhang zum konkreten Nahrungsmittel aufweisen. Mittels dieser Angaben informiert sich der Konsument über das Nahrungsmittel. Durch die feste Verbindung mit der Produktverpackung wird zudem eine hohe Verbindlichkeit sichergestellt. Der Senat übersieht auch nicht, dass das Durchlaufen des Nahrungsmittels durch den Metalldetektor für die Sicherheit und Unbedenklichkeit des Nahrungsmittels von erheblicher Bedeutung ist, da Metallsplitter im Nahrungsmittel ernste Gefahren für den Konsumenten bergen. Diese Arbeitsschritte bzw. Tätigkeiten stellen indes keine Fleischverarbeitung im Sinne der Herstellung, Portionierung oder Verpackung eines Nahrungsmittels aus Fleisch dar. Sie erfolgen vielmehr nach dem Abschluss der Herstellung des Nahrungsmittels, das im Zeitpunkt der Anbringung der Produktverpackung fertig gestellte Nahrungsmittel selbst wird nach diesem Arbeitsschritt - dem Versiegeln - nicht weiter verarbeitet. Auch die weiteren Prozesse in den Bereichen "schwarze" Verpackung sowie Konfektionierung, Kommissionierung und Versand, wie insbesondere das Einpacken der etikettierten Produktverpackungen in Lagerungsbehälter für die gekühlte Zwischenlagerung sowie das Einlegen der Produkte in Umverpackungen sind nicht der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG zuzuordnen. Diese Arbeitsschritte bzw. Tätigkeiten folgen der Fleischverarbeitung nach. Sie erfolgen zudem nicht unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel, sondern sind typische im Handel und der Logistik auftretende Tätigkeiten mit der Folge, dass sie im Rahmen der Überwiegensprüfung nach § 6 Abs. 9 AEntG nicht als der Fleischverarbeitung zurechenbar anzusehen sind. Auch die in den Bereichen Reinigung, Werkstatt, Haus und Hof, Fuhrpark sowie Security anfallenden Arbeitszeiten sind nicht der Fleischverarbeitung zuzurechnen. Zwar stehen diese Tätigkeiten - wie etwa das Reinigen der Anlagen und Räumlichkeiten sowie das Reparieren der Maschinen - durchaus in einem sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung. Sie erfolgen indes nicht - darauf kommt es vorliegend maßgeblich an - unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst. Sie können auch nicht als Nebentätigkeiten angesehen werden, die zu einer sachgerechten Herstellung des Nahrungsmittels notwendig sind (vgl. zur Einordnung von Nebentätigkeiten BAG, Urteil vom 27.10.2010, 10 AZR 362/09, juris). Entsprechend verhält es sich mit dem Bereich der Qualitätssicherung. Zwar nimmt der Bereich Qualitätssicherung insoweit eine besondere Rolle ein, als die Mitarbeiter etwa zu 10 % ihrer Arbeitszeit Proben an den Rohstoffen und Produkten entnehmen und insoweit unmittelbaren Kontakt zur Ware haben. Gleichwohl dient auch dieser Teil ihrer Arbeit nicht unmittelbar der Herstellung des an die Kunden auszuliefernden Produkts. Der Senat hält ferner dafür, dass die Bereiche Verwaltung und Vertrieb ebenfalls nicht der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG zuzurechnen sind. Die in diesen Bereichen anfallenden kaufmännischen sowie personalwirtschaftlichen Tätigkeiten weisen zwar einen Bezug zur Fleischverarbeitung auf. Diese Arbeiten bzw. Tätigkeiten zählen indes deshalb nicht zur Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG, weil sie nicht unmittelbar zur Weiterverarbeitung oder Portionierung und Verpackung von Fleischprodukten zu leisten und auch für eine sachgerechte Herstellung des Nahrungsmittels nicht erforderlich sind. Dass schließlich auch die Bereiche Restaurant und Werksverkauf nicht der Fleischverarbeitung zuzuordnen sind, wird letztlich auch vom Antragsgegner nicht angezweifelt. Dieser vertritt insoweit lediglich den Standpunkt, dass die in diesen Bereichen anfallenden Arbeitszeiten bei der Berechnung im Rahmen des Überwiegenprinzips nicht mitzählen dürften, was indes - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden - dahinstehen kann. (c) Der Senat lässt im Rahmen dieses einstweiligen Anordnungsverfahrens die Frage unbeantwortet, ob bzw. in welchem Umfang die im Bereich der Produktionsleitung (Betriebsleiter, Produktionsleiter, Produktentwickler) anfallenden Arbeitszeiten als Fleischverarbeitung anzusehen sind. Für eine Zuordnung dürfte sprechen, dass die Tätigkeiten als Betriebsleiter, Produktionsleiter und Produktentwickler für einen sachgerechten und reibungslosen Produktionsablauf notwendig sind und deshalb mit der Fleischverarbeitung im Zusammenhang stehen. Allerdings sind sowohl der Betriebsleiter als auch der Produktentwickler nicht unmittelbar in die Produktion einbezogen, sie nehmen vielmehr übergeordnete gesamtbetriebliche Aufgaben wahr. Lediglich der Produktionsleiter arbeitet mit einem gewissen Zeitanteil (Protokoll vom 06.05.2021) am Produkt selbst. Im Hinblick darauf, dass für den gesamten Bereich der Produktionsleitung lediglich ein Arbeitszeitanteil von ... Stunden anzusetzen ist, folgt der Senat im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens der Bewertung der Antragstellerin, die diesen Bereich der Fleischverarbeitung hinzurechnet. Ob diese Bewertung zutreffend ist, muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. (d) Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin selbständige Betriebsabteilungen unterhält. Der beschließende Senat hat erwogen, ob einzelne der von der Antragstellerin beschriebenen Arbeitsbereiche als selbständige Betriebsabteilungen (§ 6 Abs. 9 Satz 1 AEntG) anzusehen sind mit der Folge, dass insoweit isoliert geprüft werden müsste, ob die dort tätigen Personen überwiegend in der Fleischverarbeitung eingesetzt werden. Unter Betrieb wird eine organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (Däubler, Tarifvertragsgesetz, 4. Auflage 2016, AEntG § 6 Rn. 4; st. Rspr. des BAG, Beschluss vom 17.05.2017, 7 ABR 21/15, juris, Rn. 17, m.w.N.). Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (BAG, Urteil vom 30.10.2019, 10 AZR 177/18, juris). Das zusätzliche Merkmal der Selbständigkeit erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck; eine bloße betriebsinterne Spezialisierung in der Art, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben erfüllen, genügt für die Annahme einer selbständigen Betriebsabteilung nicht (BAG, Urteil vom 24.02.2010, 10 AZR 759/08, juris). Bei einem Betrieb mit mehreren Abteilungen kann eine selbständige Betriebsabteilung nur angenommen werden, wenn in den einzelnen Abteilungen - zusätzlich zu der räumlichen Abgrenzung - ein eigenständiger Leitungsapparat vorhanden ist, der die dort anstehenden arbeitstechnisch erforderlichen Maßnahmen plant und die der Betriebsabteilung zugeordneten Betriebsmittel zusammenfasst, ordnet und gezielt einsetzt (BAG, Urteil vom 30.10.2019, 10 AZR 177/18, BAGE 168, 290-305, Rn. 30, 35, 36). Die Prüfung einer solchen selbständigen Betriebsabteilung mag für die auf dem Betriebsgelände betriebenen Filialen, nämlich das Restaurant und den Werksverkauf in Betracht kommen, die jeweils über hinreichend getrennte Personalkörper, eine eigene Filialleitung und eigene Betriebseinrichtungen wie etwa Verkaufsräume, Gerätschaften und ein eigenes Lager verfügen. Auch wird etwa das Restaurant nicht in erster Linie als Kantine genutzt, obwohl die Mitarbeiter der Antragstellerin sich von dort Essen in den im Hauptkomplex gelegenen Aufenthaltsraum liefern lassen. Gegen eine selbständige Betriebsabteilung mag die geringe räumliche Trennung des Hauptkomplexes von dem Restaurant- und Werkverkaufsgebäude sprechen (vgl. zur Nutzung eines gemeinsamen Lagers und geringer räumlicher Trennung BAG, Urteil vom 30.10.2019, 10 AZR 177/18, BAGE 168, 290-305). Angesichts der auf das Restaurant und den Werksverkauf entfallenden Arbeitsstunden - scil. ... - lässt der beschließende Senat die Frage, ob diese Bereiche als selbständige Betriebsabteilungen einzustufen sind, dahinstehen. (e) Unter Berücksichtigung der vorstehend getroffenen Zuordnungen stellen die im Betrieb der Antragstellerin ausgeführten Tätigkeiten zu höchstens 33% Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG dar mit der Folge, dass es sich in Bezug auf die Antragstellerin um keinen Betrieb handelt, in dem überwiegend Fleisch verarbeitet wird (§ 6 Abs. 9 AEntG). Bezogen auf die Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten der Antragstellerin entfallen nämlich bei Annahme eines einheitlichen Gesamtbetriebs ohne selbständige Betriebsabteilungen auf die Fleischverarbeitung lediglich 31% bzw. - bei Annahme einer selbständigen Betriebsabteilung - 33% der Arbeitszeitanteile: Bezeichnung Stunden Fleischverarbeitung Betriebs-, Produktionsleitung, Produktentwicklung ... Wareneingang ... Kutterei ... Füllerei ... Füllerei TOQ ... Pökelei ... Kesselhaus ... Räucherei ... Nachreife ... Gewürzchargierung ... Zeitarbeit Produktion ... Slicer weiß ... Summe ... keine Fleischverarbeitung Verpackung schwarz ... Konfektionierung, Kommissionierung, Versand ... Verwaltung ... Qualitätssicherung ... Restaurant, Werksverkauf ... Haus + Hof, Werkstatt, Haus und Hof ... Reinigung ... Summe andere ... Gesamtsumme ... Gesamtstunden Fleischverarbeitung ... Gesamtbetrieb ... Anteil Fleischverarbeitung 31 % Betriebsabteilung ohne Filialen ... Anteil Fleischverarbeitung 33 % bb) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dies folgt bereits daraus, dass die Regelungen des GSA Fleisch in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) der Antragstellerin eingreifen. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, den Ausgang des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache abzuwarten. Dass die Antragstellerin dem Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal durch Festanstellung der bislang als Leiharbeiter eingesetzten Personen nachgekommen ist, um die Verhängung von Bußgeldern und die Einziehung von Erträgen zu vermeiden, steht dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht entgegen. Diese organisatorische und betriebliche Umgestaltung erfolgte ausschließlich vor dem Hintergrund der unsicheren Rechtslage, die erst der Klärung durch die Fachgerichte bedarf. Vorliegend kommt hinzu, dass mit der für eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg der Antragstellerin auch im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann mit der Folge, dass der Anordnungsgrund bei einer solchen Sachlage von Verfassungs wegen indiziert ist (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2009, 1 BvR 1702/09, NVwZ-RR 2009, 945). In einer solchen Situation muss die einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergehen, zumal wenn - wie hier - Grundrechtspositionen von erheblichen Gewicht in Rede stehen. Mit Blick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten effektiven Rechtsschutz muss auch im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung darauf geachtet und verhindert werden, dass zu Lasten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer bzw. seiner Rechte eintritt, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 28.09.2009, 1 BvR 1702/09, NVwZ-RR 2009, 945). cc) Da die Antragstellerin mit ihrem Antrag, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG ist, erfolgreich ist, sie folglich nicht dem sachlichen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterliegt, kommt es auf die von ihr weiter aufgeworfene Frage, ob das in § 6a Abs. 2 GSA Fleisch festgeschriebene Fremdarbeiterbeschäftigungsverbot verfassungsgemäß ist, nicht (mehr) an. dd) Der beschließende Senat hält es allerdings für geboten und sachgerecht, die vorläufige Feststellung, dass die Antragstellerin kein Betrieb der Fleischverarbeitung ist, auf den Zeitpunkt des Ergehens dieser gerichtlichen Entscheidung zu begrenzen (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). Der getroffenen gerichtlichen Feststellung liegen die derzeitigen tatsächlichen Verhältnisse bei der Antragstellerin zugrunde. Der Antragstellerin ist es unbenommen, das Verhältnis der in der Fleischverarbeitung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jederzeit zu ändern und betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine zeitliche Tenorierung bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens. b) Soweit die Antragstellerin auch die vorläufige Feststellung erstrebt, dass sie nicht der Kontrollbefugnis des Antragsgegners nach § 6b GSA Fleisch unterliegt, ist ihr Antrag nicht begründet. Die Antragstellerin hat insoweit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Prüfung und Einhaltung der Vorgaben des § 6a GSA Fleisch den Behörden der Zollverwaltung obliegt. Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch darf der Inhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen tätig werden lassen. Das in dieser Vorschrift normierte Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal richtet sich zwar allein an Betriebe der Fleischwirtschaft (§ 2 Abs. 1 GSA Fleisch), zu denen auch sog. Mischbetriebe zählen, sofern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwiegend im Bereich der Fleischwirtschaft eingesetzt werden (§ 6 Abs. 9 Satz 1 AEntG). Ob die Antragstellerin freilich dem sachlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt, darf der Antragsgegner ungeachtet der Entscheidung des beschließenden Senats in diesem einstweiligen Anordnungsverfahren, deren inhaltliche Bindungswirkung zeitlich begrenzt ist, prüfen. Denn die Zollbehörden müssen die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal zu prüfen und festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Betrieb Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich der Fleischverarbeitung einsetzt (vgl. zur Prüfungsbefugnis im Hinblick auf das Mindestlohngesetz BFH, Urteil vom 18.08.2020, VII R 34/18, Rn. 98, juris). Die Anordnung einer Prüfung nach § 6b Abs. 2 GSA Fleisch i.V.m. § 2 SchwarzArbG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde. Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, wenn sie dem Gesetzeszweck dient, also der Frage, ob der Betrieb dem sachlichen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anordnung der Prüfung auf einem unverhältnismäßigem, sachwidrigem oder willkürlichem Verhalten der Zollbehörde beruht (in diesem Sinne auch BFH, Beschluss vom 15.02.2008, II B 79/07, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2018, 11 K 544/16, juris). c) Zur Klarstellung und um weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, weist der beschließende Senat auf Folgendes hin: Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch darf der Inhaber eines Betriebes der Fleischwirtschaft im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen tätig werden lassen. Das in dieser Vorschrift normierte Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal gilt für Betriebe der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i.V.m. § 6 Abs. 9 AEntG nur in Bezug auf die Tätigkeiten, die der Fleischverarbeitung zuzuordnen sind. Arbeiten bzw. Leistungen, die nicht als Fleischverarbeitung zu qualifizieren sind, unterliegen nicht dem Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal nach § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch. Oder mit anderen Worten: Auch Betriebe der Fleischwirtschaft dürfen in Bezug auf die Tätigkeiten, die nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung zuzurechnen sind, Fremdpersonal einsetzen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Zulassung der Beschwerde ergibt sich aus § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. I. Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Feststellung, dass sie nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft einem Beschäftigungsverbot nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterfällt. Die Antragstellerin unterhält einen Betrieb zur Herstellung von Wurstprodukten aller Art, insbesondere von Brüh- und Räucherwürsten sowie von Schinken und Bacon. Gegenstand des Unternehmens gemäß Handelsregister ist die Herstellung von und der Handel mit Fleisch- und Wurstwaren und artverwandten Artikeln einschließlich des Betriebes von Schnellrestaurants, Imbissgastronomie und ähnlicher Einrichtungen sowie die Herstellung aller sonstigen Nahrungsmittel und deren Vertrieb. Ihre einzige Betriebsstätte befindet sich auf einer Grundstücksfläche von ca. ... m² und umfasst in einem Gebäudekomplex einen Verwaltungsbereich, einen Wareneingang, einen Kutterraum, ein Fleischkühlhaus, ein Kesselhaus, einen Pökelraum, einen Produktionsraum, ein Produktionslager, mehrere Verpackungsabteilungen und Kühlräume, eine Werkstatt und einen Reinigungsbereich. Ein eigenes Restaurant und ein Werksverkauf liegen etwa 20 m vom Hauptgebäude entfernt. Die Antragstellerin beschäftigte im Jahr 2020 insgesamt etwa ... Mitarbeiter, darin enthalten zum einen die Leitungsebene mit drei Mitarbeitern (Betriebsleiter, Produktionsleiter und Produktentwickler) und zum anderen ... Werkvertragsarbeiter. Letztere beschäftigte sie angesichts des mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22. Dezember 2020 ausgesprochenen Beschäftigungsverbots gemäß § 6a Abs. 2 GSA Fleisch n.F. ab dem 1. Januar 2021 als von Personaldienstleistern überlassene Zeitarbeiter und ab dem 1. April 2021 als eigene Arbeitnehmer weiter. Der Produktionsprozess beginnt im Wareneingangsbereich, in dem Schlacht- und Zerlegebetriebe rohes und vorzerlegtes Fleisch anliefern. Die Mitarbeiter der Antragstellerin führen vorbereitende Produktionsschritte durch wie Feinzuschnitt, Zerkleinern und Entfernen beispielsweise von Fettansätzen des angelieferten Rohfleisches. Die so vorbereiteten Produkte werden ins Fleischkühlhaus oder direkt zum Kutterraum verbracht. In der Gewürzchargierung stellt ein Mitarbeiter die jeweils individuelle Gewürzmischung für ein Produkt zusammen. In der Kutterei werden die vorbearbeiteten Fleischstücke in den Kutter gegeben und dort unter Zugabe von Eis und der Gewürzmischung zerkleinert und maschinell zu Brät verarbeitet. In der Pökelei werden Fleischstücke zur Herstellung von Schinken gepökelt. In der Füllerei wird das nach dem Kuttern entstandene und in Rollwägen bereitgestellte Brät mittels eines Trichters mechanisch in Därme befüllt, die gezogen, geschnitten und von Mitarbeitern überprüft werden. Auf (Räucher-)Wägen gehängt werden die Würste entweder zur Räucherei oder ins Kesselhaus gebracht und dort jeweils mit hoher Temperatur geräuchert oder gekocht. Anschließend werden die Würste je nach Sorte gegebenenfalls getrocknet. Durch die Hitze beim Räuchern bzw. Kochen tritt ein chemischer Veränderungsprozess in Gang: Die im Fleisch enthaltenen Eiweiße gerinnen, Bindegewebe geliert und Fette verflüssigen sich. Zugleich wird die Ware sterilisiert und konserviert, woraus sich die längere Haltbarkeit von Wurstprodukten gegenüber Fleisch ergibt. Im Reiferaum (sog. Nachreife) wird Rohpökelware (z.B. Schinken oder Rohwürste) zur Reifung und zum Trocknen auf Wägen hängen gelassen. Der nachfolgende Slicer-Bereich wird in einen "weißen" und einen "schwarzen" Bereich aufgeteilt. Im "weißen" Slicer-Bereich werden in mehreren Produktionslinien Würste, große Wurstrohlinge, Räucher-, Koch- und Formschinken von Mitarbeitern gepellt bzw. vorbereitet, auf die Schneidemaschine (Slicer) gelegt und darin maschinell geschnitten und portioniert. Im "weißen Verpackungsbereich" verpacken Mitarbeiter die geschnittenen und portionierten Waren händisch in Tiefziehschalen und kontrollieren das Lagebild, woraufhin die Waren in den Schalen maschinell über ein Laufband mit Folie als Verkaufsverpackung (= Produktverpackung) vakuumverpackt, d.h. umhüllt werden. Die dort tätigen Mitarbeiter sind auch mit dem Folienwechsel und dem Um- und Zusammenbau der Produktionslinien befasst. Nach der Versiegelung ist ein direkter Kontakt mit dem Produkt und damit dessen weitere lebensmitteltechnische Verarbeitung nicht mehr möglich. Die im "weißen" Bereich vakuumverpackten Produkte werden durch eine Trennwand über ein Laufband in den sog. "schwarzen Verpackungsbereich" verbracht, wo sie vollautomatisch etikettiert werden und einen Metalldetektor durchlaufen. Anschließend packen Mitarbeiter die in den Verkaufsverpackungen enthaltenen Waren in der Regel sortenrein in Lagerungsbehälter für die gekühlte Zwischenlagerung, in besonderen Ausnahmefällen auch bereits in Umverpackungen. Im Bereich Konfektionierung, Kommissionierung, Versand werden die in Verkaufsverpackungen enthaltenen Waren konfektioniert, also nach Kundenwünschen in Umverpackungen zusammengestellt, die mit einem Rückverfolgungsetikett versehen und gebucht werden. Sodann werden sie kommissioniert, also für den Versand vorbereitet, indem sie nach Kundenwunsch in Transportkartons verpackt und diese auf Paletten gesetzt, mit Folie umwickelt und mit Versandetiketten versehen werden. Im Bereich Qualitätsmanagement und -sicherheit kontrollieren Mitarbeiter laufend die Qualität der Fertigerzeugnisse und die Rohstoffe durch Ziehen, Einschweißen und Versenden von Proben; sie überwachen die Reinigung, die Betriebs- und Personalhygiene durch Abklatschproben, bearbeiten Reklamationen, kontrollieren und führen interne und externe Audits, schulen Mitarbeiter und nehmen weitere damit verbundene Aufgaben wahr. Die Probenentnahme in der Produktionslinie umfasst ca. 10 % ihrer Arbeitszeit. Im Verwaltungsbereich führen Mitarbeiter die administrativen Aufgaben des Unternehmens aus, wie insbesondere Zentrale, Controlling, Buchhaltung, EDV, Vertrieb, Sekretariat, Personalwesen und Kundenbetreuung. Die Antragstellerin verfügt weiter über Reinigungsbereiche für Produktion und Verwaltung, eine Hausmeisterei, eine Werkstatt zur Instandhaltung und Instandsetzung der eingesetzten Geräte und Maschinen, eine Security und über einen Fuhrpark für Pendelverkehr mit einem externen Lager ... und die Kundenbelieferung im Nahbereich. Zudem betreibt sie auf dem Werksgelände im separaten Gebäude ein Grillrestaurant und einen Werksverkauf. Beide Filialen werden durch eigene Filialleiter geleitet und arbeiten selbstständig mit eigenen Betriebsmitteln und Lagern. Die Antragstellerin hat am 5. Februar 2021 Klage (Az. des FG Hamburg 4 K 17/21) erhoben, mit der sie unter anderem die Feststellung begehrt, nicht unter das Verbot der Beschäftigung von Leiharbeitern nach dem GSA Fleisch zu fallen, weil sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 GSA Fleisch in Verbindung mit § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) sei; über das Klageverfahren hat der Senat noch nicht entschieden. Am 24. März 2021 hat die Antragstellerin um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie meint, dass die von ihr erstrebte einstweilige Anordnung angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 (1 BvQ 165/20) zulässig sei. Ihr einstweiliger Rechtsschutzantrag sei auch begründet. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass sie entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Betrieb der Fleischwirtschaft gemäß § 6 Abs. 9 AEntG sei, da sie in ihrem Betrieb nicht überwiegend Fleisch verarbeite. Damit unterfalle ihr Betrieb nicht dem ab dem 1. April 2021 geltenden Verbot des Einsatzes von Zeitarbeitern in Betrieben der Fleischwirtschaft gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch und auch nicht der diesbezüglichen Prüfungs- und Sanktionsbefugnis des Antragsgegners gemäß § 6b Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 GSA Fleisch sowie § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG). Klassische Wursthersteller, so wie sie, seien nicht überwiegend fleischverarbeitend tätig und nicht Teil der Fleischwirtschaft, sondern vielmehr Teil der übrigen Lebensmittelindustrie. Ihr Produktionsprozess beginne zwar unstreitig mit einer Fleischverarbeitung, die Arbeitszeitanteile der Tätigkeiten in den weiteren Betriebsbereichen überwögen jedoch. Lediglich die Tätigkeiten am rohen Fleischprodukt, also in den Bereichen Betriebsleitung/Produktionsentwicklung, Wareneingang, Kutterei und Pökelei, seien als Fleischverarbeitung anzusehen; auf diese Tätigkeiten entfielen indes weniger als 8,85 % der Gesamtarbeitszeit. In den anderen Betriebsbereichen, die der Veredelung des hergestellten Fleischerzeugnisses und anschließenden Nahrungsmittels dienten - nämlich Füllerei, Räucherei, Kesselhaus, Nachreife, Slicer und Verpackung im weißen und schwarzen Bereich, Konfektionierung, Kommissionierung, Versand, Reinigung, Werkstatt, Qualitätsmanagement, Verwaltung und Vertrieb -, finde keine Fleischverarbeitung statt. In diesen nicht der Fleischverarbeitung zuzurechnenden Bereichen würden ca. 91 % der Gesamtarbeitsleistung erbracht. Selbst wenn man die Arbeitsbereiche Kutterei, Füllerei, Räucherei, Kesselhaus, Nachreife und Gewürzchargierung der Fleischverarbeitung zuordnen würde, beliefen sich die der Fleischverarbeitung zufallenden Arbeitsstunden lediglich auf 19,95 % der Gesamtarbeitsleistung. Die Abläufe und Zeitanteile des Jahres 2020 entsprächen im Wesentlichen auch den Verhältnissen im April und Mai 2021 ... Für den Fleischverarbeitungsbegriff sei zwischen der Arbeit am rohen Fleischprodukt und der nicht dem Verarbeitungsbegriff des § 6 Abs. 9 AEntG unterfallenden Fleischveredelung und Verpackung zu unterscheiden. Dies entspreche dem Gesetzeswortlaut unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, der Historie und dem Sinn und Zweck des AEntG und des GSA Fleisch. Der Wortlaut des § 6 Abs. 9 AEntG stelle auf alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln ab sowie auf deren Portionierung und Verpackung. Der Vorgang der Fleischverarbeitung sei bereits mit dem letzten Verarbeitungsschritt am Fleischprodukt abgeschlossen, das aus einer Schlachtung gewonnen worden sei. Der die Portionierung und Verpackung umfassende Begriff der Fleischverarbeitung beziehe sich deshalb nicht mehr auf das durch weitere Veredelung hergestellte Nahrungsmittel. Die in der Vorschrift genannte Portionierung und Verpackung beziehe sich sprachlich durch die Verwendung des Wortes "deren" auf die "beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukte" und nicht auf die daraus hergestellten Nahrungsmittel. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber die Klarstellung "zur Herstellung von Nahrungsmitteln" aus dem Gesetzestext herauslassen können, welche die Weiterverarbeitung hergestellter Nahrungsmittel aus dem Fleischverarbeitungsbegriff ausklammere. § 6 Abs. 9 AEntG sei anhand der Abgrenzungskriterien für Verarbeitungsprozesse im Sinne der EU-Verordnungen zur Lebensmittelhygiene auszulegen. Die Verordnung (EG) 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (VO (EG) 853/2004) differenziere zwischen den Begriffen "frisches Fleisch", "unverarbeitete Erzeugnisse" und "Fleischzubereitungen" sowie "Fleischerzeugnisse". Fleisch seien gemäß Anhang 1 Nr. 1.1 VO (EG) 853/2004 sämtliche genießbaren Teile, die unter anderem bei der Schlachtung gewonnen würden. Es sei Zutat zur Herstellung von Fleischerzeugnissen. Je nach den angewandten Prozessschritten entstünden aus Fleisch "unverarbeitete Erzeugnisse" oder "Verarbeitungserzeugnisse". "Verarbeitung" sei eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder eine Kombination dieser Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. m) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (VO (EG) Nr. 852/2004). "Unverarbeitete Erzeugnisse" seien Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen worden seien, einschließlich Erzeugnissen, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut worden seien gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. n) VO (EG) Nr. 852/2004. Neben lediglich geschnittenem oder gehacktem Fleisch seien auch "Fleischzubereitungen" unverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang I Nr. 1.15 VO (EG) Nr. 853/2004. Diese seien definiert als frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen worden sei, das nicht ausreiche, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen. Das in ihrer Kutterei gefertigte und in der Füllerei in Därme zu füllende Wurstbrät sei hiernach bereits kein Fleisch mehr. Dem Wurstbrät seien mit Eis und Gewürzen weitere Produkte hinzugefügt, es sei derart zerkleinert, dass lediglich noch ein in seiner Konsistenz völlig von Fleisch verschiedenes Fleischerzeugnis vorliege. Bei einem Schnitt durch den Kern erlaube die Schnittfläche die Feststellung, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden seien im Sinne der Nr. 7.1 des Anhangs I VO (EG) Nr. 853/2004. Bereits die Arbeit mit dem Wurstbrät in der Füllerei stelle keine "Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten" mehr dar. Das als eine von mehreren Zutaten eingesetzte Fleisch verliere bei hitzebehandelten Fleischerzeugnissen wie Brühwurst, Kochwurst und Kochpökelwaren spätestens durch das Erhitzen über 68°C aufgrund irreversibler Veränderungen der Muskeleiweiße seine charakteristischen Eigenschaften gemäß Nr. 5.9 des Leitfadens der EU-Kommission für die Durchführung einzelner Bestimmungen der VO (EG) Nr. 853/2004 aus dem Jahr 2018. Bei nicht hitzebehandelten Fleischerzeugnissen wie Rohpökelwaren und Rohwürsten führe die Kombination mehrerer Verarbeitungsschritte wie z.B. Salzen, Pökeln bzw. Umrötung, Trocknung, Fermentation zum Verlust der charakteristischen Eigenschaften des Fleisches. Nach der Begründung zu § 6 Abs. 9 AEntG (BT-Drs. 18/910) umfasse die Fleischverarbeitung insbesondere die Herstellung von getrocknetem, gesalzenem, geräuchertem, gefrorenem oder anders haltbar gemachtem Fleisch sowie die Herstellung von Fleischerzeugnissen wie Würste, Schinken, Pasteten, Fleischkonserven oder Ähnlichem. Dieser weite Anwendungsbereich werde im darauffolgenden Satz der Begründung eingeschränkt: Eine Verarbeitung im Sinne des Gesetzes liege dabei nicht vor, wenn durch den Verarbeitungsprozess das durch Schlachtung gewonnene Fleischprodukt als eine von mehreren Zutaten seinen Charakter als eigenständiges Produkt eingebüßt habe. Das Wort "dabei" solle klarstellen, dass bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen wie Würsten im Einzelnen zu prüfen sei, wann das durch Schlachtung gewonnene Fleischprodukt als eine von mehreren Zutaten seinen Charakter als eigenständiges Produkt einbüße. Bei der Herstellung von Wurstbrät verliere das ursprüngliche Produkt "Fleisch" seinen Charakter als eigenständiges Produkt. Auch die Regelungszwecke des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sprächen nicht für eine Behandlung ihres Wurstherstellungsbetriebes als Fleischverarbeitungsbetrieb. Bei der Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung rohen Fleisches arbeiteten die Mitarbeiter mit gefährlichen Geräten oder Maschinen (z.B. Sägen, Messer). Dem entgegen stellten die Füll- bzw. Verpackungstätigkeiten im Bereich der Weiterverarbeitung von Fleischerzeugnissen oder Nahrungsmitteln keine gefahrgeneigten Tätigkeiten im Sinne der Arbeitssicherheit dar. Sie, die Antragstellerin, unterhalte einen "messerlosen" Betrieb. Schließlich meint die Antragstellerin, dass das Arbeitsschutzkontrollgesetz verfassungswidrig sei, weil es die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 GG verletze; insoweit wird auf die Klageschrift in dem Verfahren 4 K 17/21 verwiesen. Dass sie, die Antragstellerin, den zeitlich gestuften Beschäftigungsverboten durch Beschäftigung der ehemaligen Werkvertragsmitarbeiter ab dem 1. Januar 2021 als Leiharbeiter und ab dem 1. April 2021 als eigene Arbeitnehmer nachgekommen sei, widerspreche ihren betrieblichen Belangen. Nach der begehrten rechtlichen Klärung zur Frage des Betriebes der Fleischwirtschaft wolle sie wieder mit Zeitarbeitern arbeiten, auf die sie bei Auftragsspitzen existenziell angewiesen sei. Die Antragstellerin beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, festzustellen, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG ist, somit nicht dem Geltungsbereich des § 6a GSA Fleisch und der Kontrollbefugnis des Antragsgegners gemäß § 6b GSA Fleisch unterliegt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Finanzrechtsweg nicht eröffnet sei, die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe und eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache drohe. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Antragstellerin sei auf der Basis der von ihr dargestellten Tätigkeiten und Produktionsschritte und der auf diese entfallenden Zeitanteile, deren Richtigkeit im Übrigen bestritten werde, ein Betrieb der Fleischwirtschaft, da sie überwiegend Fleisch verarbeite. Die Definition eines Betriebes der Fleischwirtschaft sei seit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des AEntG vom 29. Mai 2014 unverändert und auch durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz nicht geändert worden. Eine Unterscheidung zwischen der Arbeit am rohen Fleischprodukt und der Fleischveredelung finde im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut des § 6 Abs. 9 S. 3 AEntG beziehe den gesamten Prozess der Weiterverarbeitung zu Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung ein. Die Aufzählung von Tätigkeiten der Fleischverarbeitung in der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 9 AEntG (BT-Drs. 18/910) zeige, dass die Portionierung und Verpackung auch der hergestellten Fleischerzeugnisse wie Würste, Schinken, Pasteten oder Fleischkonserven umfasst sei. Nach der Intention des Gesetzgebers verliere das gewonnene Fleischprodukt seinen wesentlichen Charakter erst, wenn daraus ein eigenständiges Produkt hergestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund seien die von der Antragstellerin zitierten EG-Verordnungen über Lebensmittelhygiene für den Begriff der Fleischwirtschaft im Sinne von § 6 Abs. 9 AEntG bedeutungslos. Die streitbefangenen Produktionsprozesse führten nicht zu den nach der Gesetzesbegründung des § 6 Abs. 9 AEntG aufgeführten Eigenschaftseinbußen von Fleischprodukten, die eine Fleischverarbeitung ausschlössen. Auf eine Änderung der chemischen Zusammensetzung komme es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an, denn die als Beispiel für Fleischverarbeitung genannten Würste seien ein Fleischprodukt, das mechanisch (durch Malen oder Zerkleinern) und chemisch durch Garprozesse verändert werde. Das Portionieren und Verpacken der aus Fleisch weiterverarbeiteten Nahrungsmittel am Ort der Herstellung sei ein logischer und hygienerechtlich erforderlicher Schritt. Eine Grenzziehung zwischen diesen Bereichen spalte aufeinander aufbauende, untrennbare Schritte eines einheitlichen Produktionsablaufs willkürlich auf. Die Begründung zum Arbeitsschutzkontrollgesetz (BT-Drs. 19/21978, S. 20) zähle die Verpackung als Bereich der Fleischindustrie auf. Das Portionieren und Verpacken sei auch angesichts der Rückausnahme des § 6 Abs. 9 S. 4 AEntG als Fleischverarbeitung zu qualifizieren. Als fleischverarbeitender Großbetrieb unterscheide sich die Antragstellerin maßgeblich von den in § 2 Abs. 2 GSA Fleisch ausgenommenen Betrieben des Fleischerhandwerks. Diese seien wegen ihrer handwerksüblichen Arbeitsweise, der geringen Zahl von Mitarbeitern und der transparenten Organisationsstrukturen weniger anfällig für die in der Gesetzesbegründung zum Arbeitsschutzkontrollgesetz beschriebenen Missstände in der Fleischwirtschaft. Gleichsam gelte dies für die in § 6 Abs. 9 Satz 4 AEntG ausgenommenen Fleischtheken. Überdies stehe der begehrten einstweiligen Anordnung die fehlende Eilbedürftigkeit entgegen. Die streitbefangenen Gesetzesänderungen seien bereits am 20. Mai 2020 als Eckpunkte "Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft" des BMAS beschlossen und der Gesetzentwurf der Bundesregierung im August 2020 als eilbedürftig in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden, worauf das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2020 abgestellt habe. Zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten des Gesetzes lägen zudem drei Monate. Soweit die Antragstellerin dargelegt habe, Leiharbeiter zur Überbrückung von Auftragsspitzen zu benötigen, widerspreche dies der Gesetzesbegründung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes. Der konstant über dem Durchschnitt der Gesamtbeschäftigung liegende Anteil an Leiharbeitern in der Fleischwirtschaft zeige, dass die Arbeitnehmerüberlassung entgegen ihrer Funktion nicht nur zur Abdeckung von Auftragsspitzen und eines kurzfristigen Personalbedarfs eingesetzt werde. Die Antragstellerin habe im Erörterungstermin erklärt, ihre Zeitarbeiter fest angestellt zu haben, weshalb die von ihr dargelegten Nachteile durch das Beschäftigungsverbot nicht vorlägen. Dem Gericht hat die Sachakte des Antragsgegners vorgelegen.