OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Ca 412/07

ARBG MANNHEIM, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Arbeitgeber kann nach § 812 Abs.1 S.1 BGB die ohne Rechtsgrund erhaltenen Nettovergütungen zurückfordern; bereits abgeführte Lohnsteuerbeträge muss der Arbeitnehmer nicht erstatten. • Der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB ist vom Arbeitnehmer substantiiert darzulegen; pauschale Angaben genügen nicht. • Tarifliche Ausschlussfristen (§ 70 BAT) können gemäß § 242 BGB wegen treuwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers ausgeschlossen sein, wenn dieser erkennbare Überzahlungen nicht anzeigt.
Entscheidungsgründe
Rückforderung irrtümlich gezahlter Nettovergütung; Lohnsteuer nicht erstattungspflichtig • Arbeitgeber kann nach § 812 Abs.1 S.1 BGB die ohne Rechtsgrund erhaltenen Nettovergütungen zurückfordern; bereits abgeführte Lohnsteuerbeträge muss der Arbeitnehmer nicht erstatten. • Der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB ist vom Arbeitnehmer substantiiert darzulegen; pauschale Angaben genügen nicht. • Tarifliche Ausschlussfristen (§ 70 BAT) können gemäß § 242 BGB wegen treuwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers ausgeschlossen sein, wenn dieser erkennbare Überzahlungen nicht anzeigt. Die Beklagte war beim klagenden Land teilzeitbeschäftigt (20,5 Std./Woche) und wurde vom 01.09.2004 bis 31.08.2006 irrtümlich wie eine Vollzeitkraft vergütet. Wegen falscher EDV-Eingabe erhielt sie monatlich eine um 345,00 EUR zu hohe Nettovergütung; Gehaltsabrechnungen wiesen zudem die Angabe "VOLLB. 41 00 WOSTD" aus. Nachdem bei Vertragserneuerung ab 01.09.2006 die richtige Teilzeitvergütung gezahlt wurde, forderte das Landesamt mit Schreiben vom 27.10.2006 die Rückzahlung und bezifferte die Restüberzahlung netto auf 13.492,20 EUR. Die Beklagte verweigerte mit Verweis auf Entreicherung und Verfristung (§ 70 BAT) die Zahlung. Das Land klagte auf Rückzahlung einschließlich der abgeführten Lohnsteuerbeträge; das Gericht entschied überwiegend zu Gunsten des Landes, jedoch ohne Anspruch auf die Lohnsteuerbeträge. • Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 S.1 BGB): Die Beklagte hat unstreitig Nettoüberzahlungen in Höhe von 13.492,20 EUR ohne Rechtsgrund erhalten; dieser Betrag ist bereicherungsrechtlich zurückzuzahlen. • Keine Erstattungspflicht für abgeführte Lohnsteuer: Die Kammer folgt der Ansicht, dass wegen fehlender wirksamer Tilgungsbestimmung im Dreiecksverhältnis Arbeitgeber–Arbeitnehmer–Finanzamt die vom Arbeitgeber abgeführten Steuerbeträge nicht dem Arbeitnehmer zu Lasten bereicherungsrechtlich zugerechnet werden können; das Land kann gegenüber dem Finanzamt Erstattung suchen, nicht aber unmittelbaren Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin verlangen. • Entreicherungseinwand (§ 818 Abs.3 BGB) fehlt: Die Beklagte hat nur pauschal vorgetragen, die Beträge für Konsum ausgegeben zu haben; nach ständiger Rechtsprechung sind substantiierte, monatlich nachvollziehbare Darlegungen erforderlich; zudem überstieg die monatliche Überzahlung (63 % des geschuldeten Nettoeinkommens, 345 EUR) die in Verwaltungsvorschriften genannte Bagatellgrenze, weshalb der Anscheinsbeweis nicht greift und Entreicherung nicht angenommen wird. • Tarifliche Ausschlussfrist (§ 70 BAT) und § 242 BGB: Die Rückforderungsansprüche entstanden jeweils mit den Gehaltszahlungen und unterliegen grundsätzlich der sechsmonatigen Ausschlussfrist. Der Verfall wird jedoch wegen treuwidrigen Verhaltens der Beklagten ausgeschlossen, da diese die unplausibel hohe Abrechnung erkennen musste und verpflichtet war, das Land zur Prüfung zu informieren. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen seit 21.11.2006 nach § 288 Abs.1 BGB; prozesskostenrechtliche Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen (§ 92 ZPO). Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte wird zur Rückzahlung der ohne Rechtsgrund erhaltenen Nettoüberzahlungen in Höhe von 13.492,20 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt; die weitergehende Forderung des Landes auf Erstattung der bereits abgeführten Lohnsteuerbeträge wird abgewiesen. Der Entreicherungseinwand der Beklagten greift mangels substantiierter Darstellung nicht durch. Die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 BAT steht dem Anspruch zwar teilweise entgegen, ihr Verfall ist jedoch wegen treuwidrigen Verhaltens der Beklagten nach § 242 BGB ausgeschlossen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits überwiegend; der Streitwert wurde festgesetzt.