Urteil
1 Sa 6/18
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2019:0121.1SA6.18.00
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Leitsätze
Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16): Unerheblichkeit einer Sorgfaltspflichtverletzung des Arbeitgebers als Grund für die Entgeltüberzahlung.(Rn.47)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 - 15 Ca 7639/17 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.114,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.09.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16): Unerheblichkeit einer Sorgfaltspflichtverletzung des Arbeitgebers als Grund für die Entgeltüberzahlung.(Rn.47) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 - 15 Ca 7639/17 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.114,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.09.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a) ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Kammer kann sich nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts anschließen, wonach die Beklagte nicht verpflichtet ist, die vom BVA auf das Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2017 abgeführte Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.114,24 € an die Klägerin zurückzuzahlen. 1. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des für den Monat Mai 2017 trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlten Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund der Eigenkündigung der Beklagten vom 14. Februar 2017 mit Ablauf des 30. April 2017. Daher erfolgte die Zahlung des Arbeitsentgelts für den Monat Mai 2017 an die Beklagte ohne rechtlichen Grund. Somit war die Beklagte verpflichtet, das „Erlangte“ an die Klägerin herauszugeben. 2. Die Kammer kann dem Arbeitsgericht trotz dessen fundierter Begründung nicht darin folgen, die Rückzahlungspflicht beschränke sich bei Entgeltüberzahlungen auf die ausgezahlte Nettovergütung. Das „Erlangte“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erstreckt sich auch auf die an die Finanzverwaltung abgeführte Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag. a) Das Arbeitsgericht hat den Streitstand in Rechtsprechung und Literatur zum Inhalt des Bereicherungsanspruchs bei Entgeltüberzahlungen ausführlich und erschöpfend dargestellt. Die Kammer kann dem nichts hinzufügen. aa) Hiernach vertreten sämtliche Bundesobergerichte die Auffassung, die Bereicherung des Arbeitnehmers beschränke sich bei Entgeltüberzahlungen nicht auf den ausbezahlten Nettobetrag, sondern umfasse auch die abgeführten Lohnsteuern, die Solidaritätszuschläge und die Sozialversicherungsbeiträge (zuletzt BAG 21. Dezember 2016 – 5 AZR 273/16 – Rn 10 ff. mit zahlreichen Nachweisen; anders wohl nur BAG 17. September 2014 – 10 AZR 4/14 – Rn 20 f; BGH 26. November 2007 – II ZR 161/06 – Rn 9 ff.; BVerwG 12. Mai 1966 – II C 197.62 – Rn 56 ff.; verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: BVerfG 11. Oktober 1977 – 2 BvR 407/76 – Rn 60 f.). bb) In der Literatur besteht über den Umfang der Rückzahlungspflicht ein lebhafter Meinungsstreit. Eine als herrschend zu bezeichnende Meinung lässt sich nicht feststellen (ausführlich Groß, ZIP 1987, 5; zuletzt zusammenfassend Lüderitz, BB 2010, 2629). cc) In der Praxis hat sich zur Rückzahlung von überzahlten Sozialversicherungsbeiträgen „extra legem“ ein pragmatisches Verfahren entwickelt. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten; nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV steht der Erstattungsanspruch demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Damit müssten die für die Erstattung zuständigen Träger die zu Unrecht entrichteten Beiträge jeweils an den Arbeitgeber und an den Arbeitnehmer erstatten. Hinsichtlich der von ihm getragenen Beiträge steht der Erstattungsanspruch nur dem Arbeitnehmer zu; der Arbeitgeber hat lediglich einen Anspruch auf Abtretung dieses Anspruchs (BAG 21. Januar 2015 – 10 AZR 84/14 – Rn 16; BAG 29. März 2001 – 6 AZR 653/99 – Rn 9). Da dieses Verfahren aber als umständlich und verwaltungsintensiv betrachtet wird, praktizieren die Versicherungsträger für den Bereich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ein Beitragsverrechnungsverfahren, dessen Einzelheiten in den „gemeinsamen Grundsätzen zur Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur KV, PflegeV, RV und ArblV“ vom 26. März 2003 beschrieben sind (Küttner/Schlegel, Personalbuch, 2018, Stichwort Sozialversicherungsbeiträge Rn 38). dd) Für die Rückzahlung von überzahlten Lohnsteuern und Solidaritätszuschlägen hat sich bislang ein vergleichbares Verfahren nicht eingebürgert, obwohl es ganz erheblich zu einer unbürokratischen Abwicklung von Überzahlungen beitragen würde. Dass die überzahlten Beträge nicht der Finanzverwaltung verbleiben dürfen, steht außer Frage. Aus Sicht des Arbeitgebers wäre es aufwandsschonend, direkt eine Verrechnung der überzahlten Beträge mit der Finanzverwaltung vorzunehmen. Zudem würde dem Arbeitgeber hierdurch ein eventuelles Insolvenzrisiko des Arbeitnehmers genommen. Im Grunde genommen handelt der Arbeitgeber gegen das eigene Interesse, wenn er wegen der Erstattung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag den Arbeitnehmer in Anspruch nimmt. b) Ausgangspunkt für die rechtliche Würdigung ist die Frage, welchen Inhalt die Geldschuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hat. Hierzu hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 7. März 2001 (GS 1/00 – Rn 11 ff.) entschieden, die „vereinbarte Vergütung“ gemäß § 611 BGB sei mangels abweichender Regelung der Vertragsparteien ein Bruttoentgelt. Dieses unterliege regelmäßig öffentlich-rechtlichen Abzügen. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhalte nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfasse auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestünden. Dementsprechend könne die Lohnzahlungsklage auf den Bruttobetrag gerichtet werden. Bei der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil sei der gesamte Betrag beizutreiben. Abzug und Abführung von Lohnbestandteilen beträfen nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfülle. Der Arbeitgeber nehme insoweit eine Aufgabe der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger wahr. Speziell zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer hat der Große Senat ausgeführt, diese stelle einen dem Arbeitnehmer verschafften Vermögenswert dar. Der Arbeitnehmer sei nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG Schuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber behalte sie für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn ein. Die Abführung an das Finanzamt folge nach § 41a EStG zugunsten des Arbeitnehmers als Vorauszahlung auf dessen zu erwartende Einkommensteuerschuld. Materiell handele es sich demnach um eine Leistung an den Arbeitnehmer, die nur aus formellen Gründen des Steuerrechts vom Arbeitgeber unmittelbar an das Finanzamt erbracht werde. Für den Solidaritätszuschlag gelte nach § 51a EStG nichts Anderes. c) Für die „Kehrseite“, also den Fall der Rückzahlung von überzahltem Arbeitsentgelt folgt hieraus: Auch der zivilrechtliche Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers unterliegt einem öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge. Dieses überlagert nicht nur den zivilrechtlichen Entgeltanspruch, sondern prägt auch den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Ist der auf Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag entfallende Teil des Entgeltanspruchs Bestandteil des Bruttoentgeltanspruchs, so erfüllt der Arbeitgeber mit Einbehalt und Abführung an die Finanzverwaltung (auch) seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Doch hat der Arbeitnehmer hinsichtlich dieser Entgeltbestandteile keinen Anspruch auf Auszahlung, sondern nur auf Einbehalt und Abführung (BAG 21. Dezember 2016 – 5 AZR 273/16 – Rn 14). Hieraus folgt, dass der Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers in gleicher Weise auf die geleistete Bruttovergütung gerichtet ist (BAG 9. April 2008 – 4 AZR 164/07 – Rn 57; BAG 11. Oktober 2006 – 5 AZR 755/05 – Rn 20; BAG 5. März 2000 – 10 AZR 101/99 – Rn 26 ff. für einen tarifvertraglichen Rückzahlungsanspruch). 3. Die Kammer hält diese Rechtsprechung für zutreffend. Die Gegenargumente der Beklagten und des Arbeitsgerichts sind zwar sehr beachtlich, führen aber letztlich zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. a) Die Beklagte hat gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung eingewandt, angesichts des beendeten Arbeitsverhältnisses fehle es für die Entgeltzahlung im Monat Mai 2017 an einer Tilgungsbestimmung. Zudem habe das BVA unschwer Korrekturbuchungen vornehmen können. Beiden Argumenten folgt die Kammer nicht. aa) Es trifft zwar zu, dass die Beklagte angesichts des am 30. April 2017 beendeten Arbeitsverhältnisses zwangsläufig keine Tilgungsbestimmung (mehr) getroffen hat. Hierauf kommt es aber aufgrund der steuerrechtlichen Überlagerung des Entgeltanspruchs nicht an. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit u.a. die Gehälter und Löhne. Satz 2 der Vorschrift besagt, es sei gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie bestehe. Hieraus folgt, dass es aus steuerrechtlicher Sicht für die Abführung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nicht darauf ankommen kann, ob der Arbeitnehmer (noch) eine Tilgungsbestimmung getroffen hat. Der Arbeitgeber hat auch in diesem Fall nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 die Lohnsteueranmeldung zu übermitteln. Demzufolge kam es nicht darauf an, dass die Beklagte für den Monat Mai 2017 keine Tilgungsbestimmung getroffen hatte. Die vom Arbeitsgericht gezogene Parallele zu den sog. Anweisungsfällen (so auch ArbG Mannheim 12. Februar 2008 – 8 Ca 412/07 – Rn 25) besteht nicht. bb) Das BVA war auch nicht mehr in der Lage, die Abführung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach der Erstabrechnung auf der Grundlage der Steuerklasse I durch eine Korrekturbuchung zu verhindern. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass die Zahlung der Arbeitsentgelte nach einem vorgegebenen Zeitplan vorgenommen wird. Bei einer Bezügestelle wie dem BVA ist es nachvollziehbar, dass die Zahlung der Gehälter als Massenvorgang einem strikten Zeitregime unterliegt. Nach dem mit der Anlage K 5 vorgelegten Terminplan hätte das BVA nur bis zum 22. Mai 2017 einen Rückruf vornehmen können. Da das BVA aber erst mit Mail des BAMF vom 31. Mai 2017 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterrichtet wurde, war der Termin für den Bankrückruf bereits verstrichen. Dass die Abführung der Lohnsteuer nach § 41a Abs. 1 EStG auch noch bis zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteueranmeldezeitraums hätte erfolgen können, ist im vorliegenden Fall unmaßgeblich. Entscheidend ist, ob das BVA die Abführung im konkreten Fall noch hätte stoppen können. Dies war nach dem vorgelegten Zeitplan nicht der Fall. b) Das Arbeitsgericht hat den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag mit der Begründung verneint, es habe ein offenkundig unbilliges Ergebnis zur Folge, wenn der Arbeitnehmer darauf verwiesen werde, sich die überzahlte Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs „zurückzuholen“, wenn die Überzahlung durch einen organisatorischen Mangel beim Arbeitgeber hervorgerufen sei. Dem kann sich die Kammer nicht anschließen. aa) Die Kammer hält es bereits aus rechtssystematischen Gründen nicht für zulässig, den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch mit dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Sorgfaltspflichtverletzung zu verquicken. Zwar gehören Bereicherungsansprüche dem Billigkeitsrecht an und stehen in besonderem Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben (BAG 8. November 2017 – 5 AZR 11/17 – Rn 41). Im Streitfall steht jedoch der Berücksichtigung von Fahrlässigkeitserwägungen entgegen, dass § 814 BGB den Rückforderungsanspruch nur dann ausschließt, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Der Leistende muss also bei der Zahlung wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet; erforderlich ist somit die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BAG 13. Oktober 2010 – 5 AZR 648/09 – Rn 14). Hieraus folgt, dass eine Leistung in fahrlässiger Unkenntnis der Nichtschuld den Rückforderungsanspruch gerade nicht ausschließt. bb) Im Streitfall erscheint es bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch nicht unbillig, die Beklagte auf die Durchführung einer Einkommensteuererklärung zu verweisen. Die Kammer hat großes Verständnis für die Verärgerung der Beklagten, dass sie sich aufgrund einer Saumseligkeit des BAMF die Mühe machen muss, eine Einkommensteuererklärung vorzunehmen und den Einkommensteuerbescheid daraufhin zu überprüfen, ob die im Mai 2017 überzahlte Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag korrekt erstattet wurden. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass der Beklagten eine steuerliche Mehrbelastung verbleibt, die sie sodann gegenüber der Klägerin geltend machen muss. Die Mühe, eine Einkommensteuererklärung anzufertigen, erscheint allerdings bei einer juristisch ausgebildeten Arbeitnehmerin wie der Beklagten noch verschmerzbar. Den genannten Aspekten steht aber gegenüber, dass die Klägerin aufgrund der steuerrechtlichen Rechtslage ernsthaft damit rechnen muss, die überzahlte Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag nicht mehr von der Finanzverwaltung zurückzuerhalten. Ein pragmatisches Erstattungsverfahren, wie sich dies bei der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen eingebürgert hat, wird wie oben ausgeführt von der Finanzverwaltung nicht praktiziert. Nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass sich die Finanzverwaltung darauf berufen wird, der Lohnsteuerabzug könne nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden, auch wenn die Lohnsteuerbeträge vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldet wurden. So steht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH 17. Juni 2009 – VI R 46/07 – Rn 19 ff.) ein etwaiger Erstattungsanspruch in aller Regel auch dann dem Arbeitnehmer zu, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt wurde. Die Lohnsteueranmeldung wird als Verwaltungsakt betrachtet. Dies bedeutet, dass der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann und damit jedenfalls dem Arbeitgeber kein Erstattungsanspruch mehr zusteht. Eine Korrektur kann nur noch über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen. Betrachtet man diese Rechtsfolge, so wäre es nach Auffassung der Kammer ein noch unbilligeres Ergebnis, wenn der Arbeitgeber endgültig mit den Folgen einer versehentlichen Entgeltüberzahlung belastet würde. Dies gilt auch dann, wenn die Überzahlung auf einer Fahrlässigkeit des Arbeitgebers beruht. Denn, wie bereits unter 2.a)dd) ausgeführt, steht es außer Frage, dass die überzahlte Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht bei der Finanzverwaltung verbleiben darf. Demzufolge muss der Arbeitgeber den rechtlichen Weg beschreiten, der ihm von den Finanzgerichten vorgegeben wird. Angesichts der festgefügten Rechtsprechung der Finanzgerichte kann vom Arbeitgeber auch nicht verlangt werden, zuerst mit rechtlichen Schritten gegen die Finanzverwaltung vorzugehen und erst bei einem Misserfolg dieser Schritte die Rückforderung gegenüber dem Arbeitnehmer geltend zu machen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte mittlerweile ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 erhalten hat und hierin eine Überzahlung an Lohnsteuer von 1.484,00 € an Lohnsteuern und 81,49 € an Solidaritätszuschlägen ausgewiesen ist. Zwar kann die Kammer mangels Kenntnis der Besteuerungsgrundlagen nicht nachvollziehen, ob hierin die überzahlte Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag für den Monat Mai 2017 enthalten sind. Eine zumindest einfache „Übung“ ist es jedoch, den im Bescheid angegebenen Steuerabzug vom Lohn in Höhe von 6.864,00 € an Lohnsteuern und 377,39 € an Solidaritätszuschlägen anhand der Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2017 nachzurechnen. Aus einer Zusammenrechnung aller abgeführten Beträge anhand der Lohnsteuerbescheinigungen müsste sich ergeben, ob die zu viel abgeführte Lohnsteuer in Höhe von 1.056,16 € und Solidaritätszuschlag von 58,08 € in den genannten Gesamtbeträgen enthalten sind. Weshalb nicht einmal ein Steuerberater in der Lage gewesen sein soll, die Rückerstattung der überzahlten Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags rechnerisch nachzuvollziehen (so die Beklagte in der Berufungsverhandlung), erschließt sich der Kammer nicht. 4. Der Rückerstattungsanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. a) Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete u.a. nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nicht schuldet. Er hat aus den ihm bekannten Tatsachen eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, wobei allerdings eine entsprechende „Parallelwertung in der Laiensphäre“ genügt (BAG 13. Oktober 2010 – 5 AZR 648/09 – Rn 14). b) Nach der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Vorschrift auf die Kenntnis des Leistenden ab. Ist wie im vorliegenden Fall die Beschäftigungsbehörde eine andere Behörde als die Bezügestelle, so hat die Beschäftigungsbehörde die Vergütung nicht geleistet. Eine Zurechnung des Wissens der Beschäftigungsbehörde analog § 166 Abs. 1 BGB bzw. eine Zusammenführung des Wissens von Beschäftigungsbehörde und Bezügestelle soll nach Auffassung des BAG (a.a.O.- Rn 15) nicht stattfinden. § 814 BGB wird als eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben verstanden, der widersprüchliches Verhalten verbietet. An einem widersprüchlichen Verhalten fehlt es aber, wenn der Leistende als Vertreter des Arbeitgebers die Leistung deshalb vornimmt, weil ihm eine Änderung der Verhältnisse von einem anderen Vertreter des Arbeitgebers versehentlich nicht mitgeteilt wurde. c) Die Kammer sieht in dieser Rechtsprechung eine durchaus „großzügige“ Ausprägung eines Behördenprivilegs. Übertrüge man den vorliegenden Fall auf ein Großunternehmen der Privatwirtschaft, so wäre es nur schwerlich vorstellbar, dass sich die Entgeltabrechnungsstelle darauf berufen könnte, sie gehöre einem anderen Unternehmensbereich als die Beschäftigungsstelle an. Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch für die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts anführen, dass dem BVA mit Verfügung vom 16. Juni 2003 förmlich die Aufgabe einer Bezügestelle für das (spätere) BAMF übertragen wurde. Die Aufgaben der Beschäftigungsbehörde und der Bezügestelle wurden somit unterschiedlichen staatlichen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG übertragen. Beide Behörden handeln aufgrund ihres unterschiedlichen Aufgabengebiets getrennt voneinander und unterliegen lediglich der gemeinsamen Aufsicht durch das Bundesministerium des Inneren. Diese Aufgabentrennung rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer (noch), der positiven Kenntnis des BAMF über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht dem BVA zuzurechnen. Das BVA selbst erhielt erst auf der Mail des BAMF vom 31. Mai 2017, also erst nach der Durchführung der Bezügeabrechnung auf der Grundlage der Steuerklasse I, Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. d) Soweit das BVA allerdings unter dem Datum des 14. Juni 2017 (Anlage K 14) eine erneute Entgeltabrechnung unter Berücksichtigung der Steuerklasse VI vorgenommen hat, kann eine positive Kenntnis des BVA über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingegen nicht mehr in Abrede gestellt werden. Die Klägerin hat sich insoweit darauf berufen, sie sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 39e Abs. 6 Satz 8 EStG verpflichtet gewesen, nachträglich eine Neuberechnung auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse VI vorzunehmen. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, erscheint nach dem Wortlaut der Bestimmung durchaus fraglich, weil die Beklagte als Steuerpflichtige keine Sperrung im Sinne des Satzes 6 vorgenommen hat. Das BVA will aber insoweit einen Erlass des BAMF vom 7. August 2013 angewandt haben, wonach der Arbeitgeber bei Lohnzahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Anmeldung des Arbeitnehmers den Steuerabzug nach der Lohnsteuerklasse VI vorzunehmen hat. Die Kammer hält es für fraglich, ob sich diesem Schreiben (abrufbar bei beck-online) tatsächlich entnehmen lässt, der Arbeitgeber müsse nach einer bereits erfolgten Abrechnung auf der Grundlage der Steuerklasse I nochmals eine Abrechnung auf der Grundlage der Steuerklasse VI vornehmen, wenn er nachträglich von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahre. Immerhin lässt sich jedoch für die Handlungsweise des BVA anführen, dass nach § 38b Abs. 1 Nr. 6 EStG die Lohnsteuerklasse VI für die Arbeitnehmer gilt, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. Dies war bei der Beklagten der Fall, weil sie ab dem 1. Mai 2017 ein Arbeitsverhältnis bei einer Anwaltskanzlei eingegangen war. Jedenfalls bestand aber nach der oben zitierten „Parallelwertung in der Laiensphäre“ beim BVA keine positive Kenntnis, nicht zur Abführung von weiteren 411,00 € an Lohnsteuer und 22,60 € an Solidaritätszuschlag verpflichtet zu sein. Das BVA ging davon aus, dass es eine Neuberechnung auf der Grundlage der Steuerklasse VI vornehmen müsse. Damit fehlte es an einer Abführung in Kenntnis der Nichtschuld. III. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Veranlassung. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach einer Vergütungsüberzahlung für den Monat Mai 2017 neben der von der Beklagten bereits erstatteten Nettovergütung auch die Zahlung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags i.H.v. 1.114,24 Euro verlangen kann. Die Beklagte war bei der Klägerin vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 12 beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag vom 28. April 2016 (Anlage K1) zugrunde. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Das Bruttomonatsentgelt der Beklagten belief sich zuletzt auf 3.760,65 Euro. Während des Arbeitsverhältnisses war die Beklagte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) eingesetzt. Die Zahlung der Vergütung folgte während des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 16. Juli 2003 (Anlage K4) durch das Bundesverwaltungsamt (im Folgenden: BVA). Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 (nicht vorgelegt) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 30. April 2017. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 (Anlage K3) bestätigte das BAMF den Eingang der Kündigung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2017. Zugleich teilte das BAMF der Beklagten folgendes mit: „Aus organisatorischen Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ihnen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter Geld überwiesen wird. In diesem Fall bitte ich Sie, die überzahlte Vergütung zurückzuzahlen und sich deswegen mit dem Bundesverwaltungsamt in Berlin in Verbindung zu setzen.“ Erst mit Mail vom 30. Mai 2017 (Anlage K2) übermittelte das BAMF dem BVA das oben genannte Schreiben vom 16. Februar 2017. Das BVA zahlte der Beklagten trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Bezüge für den Monat Mai 2017 aus und erstellte unter dem Datum vom 11. Mai 2017 hierüber eine Bezügemitteilung (Anlage K13). In der Bezügemitteilung waren auf der Grundlage der Steuerklasse I als Lohnsteuer 645,16 Euro und als Solidaritätszuschlag 35,48 Euro ausgewiesen. Nach dem durch das eingesetzte Abrechnungsprogramm vorgesehenen Zeitablauf (Anlage K5) erfolgte spätestens am 22. Mai 2017 die finale Buchung der Arbeitsentgelte. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 (Anlage K6) forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Bruttoentgelts von 3.760,65 Euro sowie von weiterer Lohnsteuer und weiterem Solidaritätszuschlag in Höhe von 433,60 Euro. Der Betrag von 433,60 Euro setzte sich zusammen aus Lohnsteuer in Höhe von 411,00 Euro und Solidaritätszuschlag in Höhe von 22,60 Euro. Diese weiteren Beträge beruhten darauf, dass das BVA eine neue Entgeltabrechnung, nunmehr auf der Grundlage der Steuerklasse VI, vorgenommen hatte. Hierüber erstellte das BVA eine weitere Bezügemitteilung vom 14. Juni 2017 (Anlage K14). Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 (Anlage K7) teilte die Beklagte dem BVA mit, dass sie die Nettovergütung von 2.210,89 Euro zurückzahlen werde. Den zusätzlich geforderten Betrag von 1.114,24 Euro habe sie nicht erhalten; um diesen Betrag sei sie nicht bereichert. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 (Anlage K8) teilte das BVA mit, dass sich der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung von Entgeltüberzahlungen auch auf die abgeführten Steuern erstrecke. Diese könne der Arbeitgeber nicht von der Finanzverwaltung zurückfordern. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich zurückgezahlte Nettovergütung erstellte das BVA unter den Daten des 14. und 20. Juli 2017 (Anlagen K15 und K16) zwei weitere Bezügemitteilungen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2017 (Anlage K 9) lehnte die Beklagte die Zahlung des weiteren Betrags von 1.114,24 Euro erneut ab. Mit Schreiben vom 29. August 2017 (Anlage K10) machte das BVA erneut unter Fristsetzung bis zum 15. September 2017 unter Erläuterung der Rechtslage die Zurückzahlung dieses Betrags geltend. Mit Schreiben vom 14. September 2017 (Anlage K11) lehnte die Beklagte die Rückzahlung erneut ab. Mit ihrer am 30. November 2017 eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung von Lohnsteuern und Solidaritätszuschlägen i.H.v. 1.114,24 Euro. Sie trug vor, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet, weil zum Arbeitslohn sämtliche Einnahmen zählten, die dem Arbeitnehmer zuflössen. Hierzu zählten auch die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.114,24 Euro nebst Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.09.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie trug vor, höchstvorsorglich bestreite sie die Aktivlegitimation des BVA. Sie bestreite außerdem, dass das BVA von ihrer Kündigung erst am 31. Mai 2017 Kenntnis erhalten habe. Selbst wenn das BVA erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis genommen habe, sei ihr die Kenntnis des BAMF zuzurechnen. Die Kenntnis der Klägerin ergebe sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Mitteilungen für den Lohnsteuerabzug monatlich abzufragen. Da keine Daten mehr abrufbar gewesen seien, habe das BVA von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen müssen. Stattdessen habe das BVA in unzulässiger Weise die Vergütung unter Anwendung der Lohnsteuerklasse VI ausbezahlt. Sie bestreite weiter, dass eine Korrekturbuchung gegenüber dem Finanzamt nicht mehr möglich gewesen sei. Dass das BVA die elektronische Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt bereits übermittelt habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem das BVA die Lohnsteuer abgeführt habe, sei das Arbeitsverhältnis unstreitig beendet gewesen. Es fehle somit an einer Tilgungsbestimmung des Arbeitnehmers. Eine Leistung an sie habe nicht mehr erfolgen können. Die Klägerin erwiderte, die Nachricht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die vorgelegte Mail vom 31. Mai 2017 erfolgt. Die Kenntnis des BAMF sei dem BVA nicht zuzurechnen. Wegen des hohen Zustroms ausländischer Flüchtlinge sei die personalbearbeitende Stelle außergewöhnlich hoch belastet gewesen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe das BVA bis Ende Mai nicht erkennen können. Zur Neuberechnung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auf der Grundlage der Steuerklasse VI sei sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzlich verpflichtet gewesen. Eine Korrektur der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sei nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagte sei aufgrund des steuerrechtlichen Zuflussprinzips auch um die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag bereichert. Mit Urteil vom 9. Mai 2018 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, zwar sei der Arbeitnehmer nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung nicht nur um den ausbezahlten Nettobetrag, sondern auch um die abgeführten Steuern und Solidaritätszuschläge bereichert. Im vorliegenden Fall pflichte die Kammer aber der Mindermeinung bei, weil die herrschende Meinung ein offenbar unbilliges Ergebnis zur Folge habe. Das BAMF habe das BVA erst mit erheblicher Verzögerung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte unterrichtet. Der Umstand der Überzahlung habe seine Ursache somit allein in einem innerorganisatorischen Mangel. Die Folgen dieses Mangels würden auf die Beklagte abgewälzt, die nun eine Einkommensteuererklärung vornehmen müsse. Dass der Beklagten eine steuerliche Mehrbelastung verbleibe, sei hierbei nicht ausgeschlossen. Einem solch unbilligen Ergebnis müsse die Rechtsprechung Rechnung tragen. Es sei auf die Grundsätze zurückzugreifen, die die zivilgerichtliche Rechtsprechung für die sogenannten Anweisungsfälle im Bereicherungsrecht entwickelt habe. Es fehle an einer Tilgungsbestimmung, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag wirksam gekündigt habe und der Arbeitgeber gleichwohl Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge abführe. Ein unmittelbarer Rückgriff gegenüber dem Arbeitnehmer stehe dem Arbeitnehmer daher nicht zu. Dass die Klägerin hiernach unter Umständen Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge von der Finanzverwaltung nicht zurückfordern könne, sei angesichts des innerorganisatorischen Mangels nicht unbillig. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, ob die Rückforderung nach § 814 1. Alt. BGB ausgeschlossen sei. Gegen das ihr am 24. Mai 2018 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 11. Juni 2018 Berufung ein und begründete diese am 18. Juli 2018. Sie trägt vor, aufgrund der steuerrechtlichen Be-stimmungen sei die Beklagte nicht nur um die ausbezahlte Nettovergütung, sondern auch um die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag bereichert. Der Vermögensvorteil bestehe in der Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Der zivilrechtliche Entgeltanspruch des Arbeitnehmers unterliege einem öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge. Hiernach entstünden die Lohnsteuer bzw. der Solidaritätszuschlag unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Vergütung bestanden habe. Schuldner der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags sei allein der Arbeitnehmer. Daher stehe dem Arbeitgeber gegenüber der Finanzverwaltung kein Erstattungsanspruch zu, wenn sich nachträglich herausstelle, dass dieser im Lohnabzugsverfahren irrtümlich zu viel Lohnsteuer abgeführt habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei dieses Ergebnis nicht unbillig. Das Arbeitsgericht vermenge schadenersatz- und bereicherungsrechtliche Gesichtspunkte. Darüber hinaus sei keine unbillige Belastung der Beklagten vorhanden. Verbleibe nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs eine Mehrbelastung, so könne dieser Nachteil berücksichtigt werden. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung machen müsse, lasse eine Unbilligkeit nicht erkennen. Der Bereicherungsanspruch sei nicht nach § 814 1. Alt. BGB ausgeschlossen. Die Klägerin beantragt: Das Endurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 – 15 Ca 7639/17 – wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.114,24 Euro nebst Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. September 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden, weil im Zeitpunkt der Abführung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Sie habe als Arbeitnehmerin die abgeführte Steuer und den Solidaritätszuschlag nicht erlangt. Das BVA habe anstelle einer unproblematisch möglichen Korrekturerklärung wider besseres Wissen die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag abgeführt. Nun werde das eigene Fehlverhalten als Argument vorgebracht, man habe eine Verbindlichkeit der Arbeitnehmerin erfüllt. Es liege keine Leistung vor, weil die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht die Befreiung von der Steuerschuld geschuldet habe. Sie habe vielmehr ihre eigene Haftungsschuld erfüllt. Mit dem Arbeitsgericht könnten Billigkeitserwägungen im Bereicherungsrecht durchaus angeführt werden. Die Klägerin versuche eine widerrechtliche Folgenverlagerung vorzunehmen. Da keine Tilgungsbestimmung vorliege, müsse die Klägerin die abgeführten Beträge direkt von der Finanzverwaltung zurückfordern. Jedenfalls habe das BVA Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt, bevor die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgeführt worden seien. Die Neuabrechnung auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse VI sei in unzulässiger Weise erfolgt. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2019 teilte die Beklagte mit, dass sie zwischenzeitlich ihren Einkommensteuerbescheid erhalten habe. Hieraus stehe ihr eine Rückzahlung von 1.565,49 Euro zu. Ob hierin der abgeführte Betrag von 1.114,24 Euro enthalten sei, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Das Finanzamt weigere sich, eine Aufschlüsselung vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.