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Urteil

2 Ca 2888/17 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMG:2018:0406.2CA2888.17.00
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Leitsätze

Auslegung einer aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes stammenden Versorgungsordnung im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Teilzeitfaktors für die Zeiten der Altersteilzeit.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.842.52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes

aus je 99,00 € seit dem 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014 und

aus je 99,99 € seit dem 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014,

01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015 und

aus je 100,99 € seit dem 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016 und

aus je 102.65 € seit dem 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017 und

aus je 102,66 € seit dem 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017 und seit dem 01.01.2018 zu zahlen.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2018 eine über die derzeit gezahlte Betriebsrente in Höhe von 1.035,76 € eine zusätzliche Betriebsrente von monatlich 102,66 € brutto zu zahlen, zahlbar zum jeweiligen Monatsletzten.
  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Verzugspauschale in Höhe von 41 x 40,00 € = 1.640,00 € zu zahlen.
  • 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  • 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.794,00 € festgesetzt.
  • 6. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auslegung einer aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes stammenden Versorgungsordnung im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Teilzeitfaktors für die Zeiten der Altersteilzeit. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.842.52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je 99,00 € seit dem 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014 und aus je 99,99 € seit dem 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015 und aus je 100,99 € seit dem 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016 und aus je 102.65 € seit dem 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017 und aus je 102,66 € seit dem 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017 und seit dem 01.01.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2018 eine über die derzeit gezahlte Betriebsrente in Höhe von 1.035,76 € eine zusätzliche Betriebsrente von monatlich 102,66 € brutto zu zahlen, zahlbar zum jeweiligen Monatsletzten. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Verzugspauschale in Höhe von 41 x 40,00 € = 1.640,00 € zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.794,00 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird gesondert zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung über die Berücksichtigung eines Teilzeitfaktors für die Zeiten der Altersteilzeit. Die am 8. Mai 1950 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 31. August 1983 und sodann vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Mai 2013 beschäftigt. Bei der Arbeitgeberin gilt eine Versorgungsordnung vom 13. Juli 1989 (Anlage K 5, Bl. 19 der Gerichtsakte), basierend auf einer Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat mit folgendem – auszugsweisen – Wortlaut: „2.4.2. Pensionsfähiges Diensteinkommen Pensionsfähiges Diensteinkommen ist das auf 5 DM oder nächsthöhere Vielfache aufgerundete monatliche Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor seinem Ausscheiden bezogen hat. Hat der Mitarbeiter in diesem Zeitraum wegen Krankheit, Kurzarbeit oder sonstiger unverschuldeter Umstände nicht das volle Arbeitsentgelt bezogen, so wird als Arbeitsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, den der Mitarbeiter ohne dieses Ereignis bezogen hätte. … Bei Mitarbeitern, die während ihrer Dienstzeit zeitweise oder mit unterschiedlichen Arbeitszeiten teilzeitbeschäftigt waren, wird die aus dem pensionsfähigen Diensteinkommen errechnete Betriebsrente im Verhältnis der persönlichen zur vollen tariflichen Arbeitszeit während der gesamten Dienstzeit erhöht oder gemindert.“ Hinsichtlich des weiteren Wortlauts der Versorgungsordnung wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26. Juni 1990 (Anlage K 15, Bl. 144 GA) teilte die W. B.-Werke AG Berlin C. mit, in der 1. Sitzung des Versorgungsausschusses vom 23. Mai 1990 sei u. a. zu Ziffer 2.4.1 letzter Absatz der Versorgungsordnung der Beschluss gefasst worden, wenn die gesamte Betriebszugehörigkeit mindestens 20 Jahre betrage, werde die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der Altersteilzeit wie bei einem Vollzeitbeschäftigten errechnet. Andernfalls werde diese mindestens mit 70 % berücksichtigt. In einer Niederschrift über die 8. Sitzung des Versorgungsausschusses am 19. Juni 1997 (Anlage CMS 6, Bl. 169-171 GA) heißt es unter 3. b. Altersteilzeit: „Herr Q. berichtet, dass für die Berechnung der Betriebsrente nach Altersteilzeit eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen wurde. Danach wird die Altersteilzeit wie Teilzeitbeschäftigung behandelt und die Betriebsrente im Verhältnis der persönlichen zur vollen tariflichen Arbeitszeit während er gesamten Dienstzeit gemindert.“ Am 24. November 1999 erfolgte eine Änderung der Versorgungsordnung (Anlage CMS 3, Bl. 86 GA) dahingehend, dass ab dem 1. Januar 2000 die Renten unabhängig von einer notwendigen Anpassung nach § 16 BetrAVG jährlich mindestens um 1 % erhöht werden. Die Parteien schlossen am 8./19. Februar 2008 eine Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell, Anlage K 4, Bl. 16 bis 2. GA). Nach § 2 Nr. 3 und Nr. 4 der Vereinbarung betrug die Arbeitszeit für den Zeitraum 1.Februar 2008 bis 30. September 2010 (Arbeitsphase) sowie 1. Oktober 2010 bis 30. Mai 2013 (Freizeitphase) 50 %. Zu der Vergütung in Höhe von 50 % vereinbarten die Parteien in § 4 Aufstockungszahlungen in Höhe von 40 % sowie einen erhöhten Rentenversicherungsbeitrag. Ab dem 1. Juni 2013 nimmt die Klägerin eine vorgezogene Altersrente in Anspruch. Die Beklagte errechnete die der Klägerin zustehende Betriebsrente am 11. Juli 2013 wie folgt (Anlage K 6f., Bl. 20f. GA): Sie legte eine fiktive Vollrente mit 65 und bei Vollzeit in Höhe von 1.242,66 € zugrunde, errechnete wegen der 64 Monate Alterszeitzeit zu 352 Monaten Dienstzeit einen Teilzeitfaktor von 90,909 % (= 1.129,69 €) und nahm sodann einen zwischen den Parteien unstreitigen 12%-igen versicherungsmathematischen Abschlag nach Ziffer 2.2.3 der Versorgungsordnung vor, so dass sich eine monatliche Betriebsrente von 995,00 € brutto ergab, die sie an die Klägerin zunächst auszahlte. Ab dem 2.. Juli 2014 betrug die Betriebsrente 2..004,95 €, ab dem 2.. Juli 2015 2..015,00 €, ab dem 2.. Juli 2016 2..025,50 € und ab dem 2.. Juli 2017 2..035,76 € brutto. Mit ihrer am 22. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 2. Januar 2018 zugestellten Klage macht die Klägerin seit dem 1. Januar 2014 eine höhere Betriebsrente ohne Berücksichtigung eines Teilzeitfaktors geltend und gelangt - ausgehend von einer fiktiven Vollrente von 1.242,66 € und einem versicherungsmathematischen Abschlag von 12 % - zu einer Betriebsrente von zunächst 1.094,00 €, d. h. insgesamt unter Berücksichtigung der 1%-igen Erhöhungen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 zuletzt zu einem rückständigen Betrag von 4.842.52 € brutto und einer ab 1. Januar 2018 zu zahlenden Differenz von monatlich 102,66 €. Zudem macht sie die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB für 41 Kalendermonate geltend. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte dürfe nach Ziffer 2.4.2. Abs. 4 der Versorgungsordnung einen Teilzeitfaktor nicht für die Zeit der Altersteilzeit berücksichtigen. Dies habe das Arbeitsgericht Bonn (3. März 2016 - 3 Ca 2219/15) für die hier betroffene Versorgungsordnung bereits zutreffend festgestellt. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.April 2012 (3 AZR 280/12, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 34) sei die Gleichstellung der Altersteilzeit mit der normalen Teilzeit unzulässig in Anbetracht des Zwecks der Versorgungsordnung, den erarbeiteten Lebensstandard zu erhalten, der wegen der Aufstockungsleistungen während der Altersteilzeit nicht verringert worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Versorgungsordnung. Denn die Änderung im Jahr 1999 beeinflusse nicht die Auslegung der Versorgungsordnung in Ziffer 2.4.1 Abs. 4, da wegen des nach dem Rentenreformgesetz zum 1.Januar 1999 in Kraft getretenen § 16 BetrAVG nur eine Änderung im Sinne der sog. Escape-Klausel und einer fest zugesagten 1%-igen Erhöhung der Betriebsrente erfolgt sei, wohingegen die übrigen Regelungen der Versorgungsordnung 1999 nicht überarbeitet oder geprüft worden seien. Aus dem Gesamtzusammenhang der Versorgungsordnung und den Regelungen in Ziffer 2.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 folge, dass es auf zufällige und unregelmäßige Arbeitszeitgestaltungen nicht ankommen solle, sondern das Versorgungsziel und das Sicherungsbedürfnis für den langjährig erarbeiteten Lebensstandard zum Ausdruck komme. Die Klägerin beantragt zuletzt (Bl. 182 i. V. m. Bl. 2, 3, 135 GA), 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.842.52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je 99,00 € seit dem 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014 und aus je 99,99 € seit dem 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015 und aus je 100,99 € seit dem 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016 und aus je 102.65 € seit dem 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017 und aus je 102,66 € seit dem 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017 und seit dem 01.01.2018 zu zahlen (Bl. 2f. GA); 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.01.2018 eine über die derzeit gezahlte Betriebsrente in Höhe von 1.035,76 € eine zusätzliche Betriebsrente von monatlich 102,66 € brutto zu zahlen, zahlbar zum jeweiligen Monatsletzten (Bl. 135 GA); 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Verzugspauschale in Höhe von 41 x 40,00 € = 1.640,00 € zu zahlen (Bl. 3 GA). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe die Betriebsrente der Klägerin bereits günstiger berechnet, als sich dies aus der Versorgungsordnung ergebe. Denn nach Ziffer 2.4.1 Abs. 1 errechne sich ausgehend von der Altersteilzeit nur ein zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt der letzten 36 Kalendermonate in Höhe von 3.513,00 € und eine Betriebsrente von 539,00 €. Wegen Ziffer 2.4.1 Abs. 4 der Versorgungsordnung sei die Zugrundelegung eines Teilzeitquotienten von 90,909 % zulässig, wie aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2015 (3 AZR 770/13) und der Entscheidung des EuGH vom 13. Juli 2017 (C-354/16) folge. Durch den langen Zeitraum der Gesamtbeschäftigungszeit der Klägerin werde die Teilzeit relativiert und die Proportionalität zwischen Arbeit und Arbeitsentgelt besonders betont. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 17. April 2012 entschiedenen Fall sei die streitgegenständliche Versorgungsordnung der Beklagten nach dem Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes am 1. August 1996 noch am 24. November 1999 geändert worden, wodurch die Betriebsparteien konkludent zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Regelungen für Teilzeit auch die Altersteilzeit erfassen sollen. Dies ergebe sich auch aus der 8. Sitzung des Versorgungsausschusses vom 19. Juni 1997. Einen Anspruch auf eine Verzugspauschale besitze die Klägerin nicht, da § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht keine Anwendung finde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar und 6. April 2018 Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die Klage ist in vollem Umfang begründet. I. Der Klageantrag zu 1) hat vollumfänglich Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten für die Zeit vom 1.Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ein rückständiger Betrag an Betriebsrente in Höhe von 4.842.52 € brutto nebst Verzugszinsen zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus der in der Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung vom 13. Juli 1989 in der Fassung vom 24. November 1999 in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe der jeweiligen monatlichen Betriebsrente. Die Beklagte war nicht berechtigt, von der errechneten fiktiven Vollrente nach Abzug des versicherungsmathematischen Abschlages eine weitere Kürzung vorzunehmen. Die Berücksichtigung eines Teilzeitquotienten für die Dauer der Altersteilzeit der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Mai 2013 in Höhe von 90,909 % stellt sich nach der Versorgungsordnung als unzulässig dar. Die Beklagte hatte vielmehr von einem Faktor von 100 % auszugehen. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung der Versorgungsordnung. 1. In Anbetracht der zwingenden und unmittelbaren Wirkung von Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 4 BetrVG ist die Versorgungsordnung wie ein Gesetz auszulegen. Hiernach kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Regelung an, der nach dem Wortlaut sowie der Systematik und dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Be-stimmungen zu ermitteln ist (BAG 8. November 1988 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 18; 19. Juni 2001 - EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 77). Der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck ist beachtlich, soweit dieser in der Regelung seinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat (BAG 28. April 1993 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 67; 5. Februar 1997 - NZA 1998, 158). Gleichfalls können aus der Vollzugspraxis Rückschlüsse gezogen werden (BAG 22. Januar 2001 - NZA 2002, 1224). 2. Unter Zugrundelegung der Auslegungskriterien gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass der in Ziffer 2.4.1 Abs. 4 der Versorgungsordnung niedergelegte Teilzeitfaktor nicht die Zeiten der Altersteilzeit der Klägerin erfasst. a) Der Wortlaut der Ziffer 2.4.1 Abs. 4 der Versorgungsordnung ist nicht eindeutig. An keiner Stelle dieser Regelung oder der gesamten Vereinbarung findet sich eine ausdrückliche Erwähnung der Altersteilzeit. Anders als in dem vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts am 19. Mai 2015 entschiedenen Fall (3 AZR 770/13 - juris) haben die Betriebspartner in der streitgegenständlichen Versorgungsordnung nicht die ausdrückliche und eindeutige Regelung getroffen, dass Zeiten einer Altersteilzeit zu einer Berücksichtigung eines Teilzeitquotienten führen und damit eine Reduzierung der klägerischen Ansprüche bewirken sollen. Dies war hingegen in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung vom 19. Mai 2015 der Fall; dort hieß es in der Betriebsvereinbarung wörtlich: § 13… Demnach wird der Zeitraum der Altersteilzeit entsprechend bei der Berechnung des Ruhegeldes als Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt.“ Im Falle einer derartigen Regelung ist der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts von einer Zulässigkeit der Berücksichtigung eines Altersteilzeitfaktors ausgegangen und hat weder einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 4 Abs. 2. S. 1 TzBfG noch gegen § 75 BetrVG angenommen (BAG a.a.O., Rn. 27ff.) Daneben hat auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2017 (C-354/16, NZA 2017, 1047-1051) einen Teilzeitfaktor wegen der proportionalen Berücksichtigung der unterschiedlichen Arbeitszeiten für zulässig erachtet, ohne jedoch irgendwelche rechtlichen Ausführungen dazu zu tätigen, inwieweit hierzu auch Altersteilzeit zählen kann. Denn in der vom EuGH zu bewertenden Fallkonstellation lag überhaupt keine Altersteilzeit vor. Für die hier zugrunde liegende Streitfrage ist die Entscheidung daher unergiebig. Es verbleibt dabei, dass der Fall der Altersteilzeit in der Versorgungsordnung der Beklagten, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) zum 1.August 1996 stammt, nicht gesondert geregelt ist. Das Gericht kann auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass mit dem Wort „teilzeitbeschäftigt“ in Ziffer 2.4.1 Abs. 4 gleichzeitig auch die Altersteilzeit der Klägerin nach dem Blockmodell auf der Grundlage der Altersteilzeit-Vereinbarung der Parteien vom 8./19. Februar 2008 erfasst wird, nur weil beiden der Wortstamm „teilzeit“ gemein ist. Denn eine Altersteilzeit stellt nach ihrer konkreten Ausgestaltung keine normale Teilzeit dar im Sinne einer Halbierung der Arbeitszeit und gleichzeitiger Halbierung der Arbeitsvergütung. An dieser Proportionalität fehlt es im Falle der Altersteilzeit in Anbetracht der zu leistenden Aufstockungsleistungen gerade. Deshalb verbietet sich eine völlige Gleichsetzung von Altersteilzeit und Teilzeit. Vielmehr ergibt sich im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Kriterien Sinn und Zweck, systematischer Regelungszusammenhang, Entstehungsgeschichte der Regelung sowie Handhabung durch die Beklagte, dass von der Vereinbarung in Ziffer 2.4.1 Abs. 4 der Versorgungsordnung und dem dort geregelten Teilzeitfaktor die damals noch unbekannte Altersteilzeit gerade nicht erfasst wird. b) Die Versorgungsordnung verfolgt den erkennbaren Sinn und Zweck, den von dem Versorgungsempfänger während seiner Dienstzeit erarbeiteten Lebensstandard auch im Hinblick auf die zu leistende Betriebsrente zu sichern. Dies soll sich orientieren an der Höhe der Vergütung, die in dieser Zeit gezahlt wurde und die naturgemäß bei einem Vollzeitbeschäftigten höher ist als bei einem Teilzeitmitarbeiter. Bei unterschiedlichen und wechselnden Arbeitszeiten sieht Ziffer 2.4.1 Abs. 4 die Bildung eines Teilzeitquotienten vor, um die Proportionalität zwischen dem Umfang der Arbeitsleistung und der hierfür gezahlten Vergütung einerseits und der sich ergebenden Betriebsrente andererseits zu gewährleisten. Hingegen stellt eine Altersteilzeit keine normale Teilzeit dar. Die in Altersteilzeit Beschäftigten erhalten gerade nicht eine nur hälftige Arbeitsvergütung, sondern daneben Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers, die zu einem deutlich höheren Arbeitsverdienst führen als bei einem in normaler Teilzeit Beschäftigten. Es fehlt gerade an der Proportionalität zwischen Arbeitszeit und Verdienst. Vielmehr erreicht die insgesamt an den in Altersteilzeit befindlichen Mitarbeiter gezahlte Vergütung fast den Umfang an Vergütung, die ein Vollzeitarbeitnehmer erhält (BAG 17.April 2012 - 3 AZR 280/10 - AP BetrAVG § 1 Nr. 34, Rn. 23 ). Dies beruht auch auf arbeitspolitischen Erwägungen, denn für den in Altersteilzeit gehenden älteren Arbeitnehmer soll der Arbeitgeber eine Ersatzkraft einstellen. Deshalb verbietet sich unter Heranziehung des in der Versorgungsordnung der Beklagten zu Tage getretenen Sinn und Zwecks der Betriebsrente eine Gleichstellung der Zeiträume der Altersteilzeit mit den Zeiträumen einer normalen Teilzeitbeschäftigung. c) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Systematik der Regelungen in der Versorgungsordnung. Im unmittelbaren systematischen Zusammenhang mit dem letzten Absatz der Ziffer 2.4.1 stehen die Absätze 2 und 3 der Ziffer 2.4.1 die vorübergehende, unverschuldete und damit nicht repräsentative Veränderungen der Arbeitszeit bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt lassen. Einen ähnlichen Fall stellt die Altersteilzeit dar. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Entstehungsgeschichte der Versorgungsordnung nicht zu einem abweichenden Verständnis der Regelung in Ziffer 2.4.1 Abs. 4. aa) Anders als in der Entscheidung des Dritten Senats des BAG vom 17. April 2012 ist die Versorgungsordnung der Beklagten zwar nach dem Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes noch einmal geändert worden. Diese Änderung betraf jedoch nicht die einschlägige Regelung der Ziffer 2.4.1 Abs. 4 der Versorgungsordnung, sondern erfasste lediglich eine Berücksichtigung des § 16 BetrAVG und der in dieser geänderten Norm verankerten Anpassungspflicht des Versorgungsschuldners nach dem Rentenreformgesetz zum 1. Januar 1999. Dementsprechend haben die Betriebspartner am 24. November 1999 (Anlage CMS 3, Bl. 86 GA) in Ziffer 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung lediglich eine Neuregelung zur Anpassung der gezahlten Rente getroffen, veranlasst durch die gesetzliche Neuregelung. Mit anderen Regelungen der Versorgungsordnung aus dem Jahr 1989 wird keinerlei Verknüpfung oder Abänderung hergestellt. Ebenso wenig ergibt sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung irgendein Bezug zum zwischenzeitlich in Kraft getretenen Altersteilzeitgesetz aus dem Jahr 1996. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass seit dem Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes 1996 bis zur Änderung der Gesamtbetriebsvereinbarung bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ohne dass die Betriebsparteien einen Anlass gesehen hätten, sich Gedanken dazu zu machen, ob mit dem Begriff der Teilzeit in Ziffer 2.4.1 Abs. 4 auch der Begriff der Altersteilzeit erfasst sein soll. Hätten sie diese Veranlassung gesehen, so hätte es nahe gelegen, diese Gleichstellung zur Klarstellung in Ziffer 2.4.1 Abs. 4 ausdrücklich zu benennen, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Demgegenüber haben die Betriebspartner 1999 nichts dergleichen gemacht, sondern sich aufgrund der zeitlichen Nähe zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes nur veranlasst gesehen, Regelungen zu § 16 BetrAVG zu tätigen. bb) Soweit sich die Beklagte auf die Niederschrift zur 8. Sitzung des Versorgungsausschusses vom 19. Juni 1997 (Anlage CMS 6, Bl. 169 -171 GA) beruft, ist eine Abänderung oder Klarstellung der Ziffer 2.4.2. Abs. 4 der Versorgungsordnung nicht ersichtlich. Das Protokoll enthält zwar in Ziffer 3 unter dem Begriff Verschiedenes eine Aussage eines Herrn Q. zu einer abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat über die Gleichstellung von Altersteilzeit und Teilzeit. Die entsprechende Vereinbarung liegt jedoch nicht vor und ist von der Klägerin auch bestritten worden. Damit handelt es sich lediglich um eine Wissenserklärung eines Herrn Q., die sich als rechtlich irrelevant darstellt. e) Hingegen spricht die tatsächliche Handhabung durch die Beklagte für das hier gefundene Auslegungsergebnis. Denn nach dem Schreiben vom 26. Juni 1990 (Anlage K 15, Bl. 144 GA) behandelt die Beklagte jedenfalls bei einer längeren Betriebszugehörigkeit die Altersteilzeit wie eine Vollzeittätigkeit. 3. Damit besitzt die Klägerin einen Anspruch auf die rückständigen Beträge, die sich aus einer Berechnung der Betriebsrente ohne den Teilzeitfaktor ergeben, die der Höhe nach unstreitig sind den Gesamtbetrag von 4.841.52 € brutto ergeben. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich ab dem jeweiligen Folgetag nach kalendermäßig bestimmter Fälligkeit der Betriebsrente unter Berücksichtigung der jeweiligen Anpassungsstichtage für die 1%-ige Erhöhung, § 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. II. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet. Es handelt sich um eine zulässige Klage auf eine wiederkehrende und von einer Gegenleistung nicht abhängige Leistung im Sinne des § 258 ZPO, deren Zahlung auch für die Zeit nach Erlass des Urteils begehrt werden kann. Die Begründetheit ergibt sich für die Zeit ab 1. Januar 2018 aus denselben Erwägungen wie unter I. dargestellt. III. Die Klägerin besitzt auch einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Verzugspauschale für 41 Kalendermonate ab August 2014 bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 1.640,00 €, § 288 Abs. 5, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte befindet sich mit den jeweiligen Differenzbeträgen zur zutreffenden Betriebsrente, deren Zahlung nicht von einer Gegenleistung abhängig ist, jeweils 41 Kalendermonate in Verzug. Sie ist kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Für jeden Monat fällt die Pauschale von 40,00 € an. Es ist kein Grund ersichtlich, eine Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB abzulehnen. Das Gesetz enthält an keiner Stelle eine Ausnahmeregelung für Arbeitsverhältnisse, weder in § 288 BGB selbst noch in Art. 229 § 34 EGBGB. Ebenso wenig folgt eine Bereichsausnahme wegen der Sondervorschrift des § 12 a ArbGG (LAG Baden-Württemberg 13. Oktober 2016 - 3 Sa 34/14 - juris, zu B III 3 b dd der Entscheidungsgründe; LAG L. 22. November 2016 - 12 Sa 524/16; LAG Berlin-Brandenburg 22. März 2017 - 15 Sa 1992/16; LAG Niedersachsen 20. April 2017 - 5 Sa 1263/16). Diese Vorschrift, aus der sich ein Ausschluss der Kostenerstattungspflicht lediglich für Zeitversäumnis und für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten in Urteilsverfahren erster Instanz ergibt, jedoch kein Ausschluss der Kostenerstattungspflicht für andere entstandene Kosten, wie etwa Reisekosten oder andere Verzugsschäden, hat mit der Frage der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB keine Berührungspunkte. Eine Ablehnung der Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB auf Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis allein aufgrund rechtspolitischer Erwägungen missachtet das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen der Judikative und der Legislative. Die Gerichte haben die geltenden Gesetzes anzuwenden, auch wenn sie diese für politisch verfehlt halten sollten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 2. S. 1 ZPO. Hiernach trägt die unterlegene Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. V. Den gemäß § 61 Abs.1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes (Rechtsmittelstreitwert ) hat das Gericht für den Klageantrag zu 1) auf den Betrag der Hauptforderung ohne Berücksichtigung der Nebenforderungen (4.841.52 €) bestimmt, § 4 ZPO. Für den Antrag zu 3) ist die Hauptforderung in Höhe von 1.640,00 € zu addieren, § 5 ZPO. Für den Klageantrag zu 2) ist nach § 9 S. 1 ZPO der dreieinhalbfache Jahreswert (42 x 102,66 € = 4.311,72 €) zugrunde zu legen. § 42 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 GKG finden auf den Rechtsmittelstreitwert keine Anwendung, sondern betreffen nur den Gerichts- und Rechtsanwaltsgebührenstreitwert, der außerhalb von § 61 Abs. 1 ArbGG nicht im Urteil, sondern durch einen gesonderten Beschluss festgesetzt wird. Der für die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren maßgebliche Gebührenstreitwert beträgt hingegen insgesamt 5.335,76 €, d. h. für den Antrag zu 1) die 36fache monatliche Differenz nach § 42 Abs. 1. S. 1 GKG (36 x 102,66 € = 3.695,76 €) und den Antrag zu 3) 1.640,00 €. Nach § 42 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz GKG findet eine Addition mit den bei Klageeinreichung rückständigen Beträgen nicht statt. VI. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für die Beklagte unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes bereits nach § 64 Abs. 2 a ArbGG, da das Gericht ausdrücklich die Berufung zugelassen hat. Es hat im Hinblick auf alle drei Klagebegehren die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG bejaht, da es sich nicht um eine Einzelfallstreitigkeit handelt, und zwar weder in Bezug auf die Berücksichtigung eines Teilzeitquotienten für Altersteilzeiträume nach der auch weitere Fälle erfassenden Versorgungsordnung der Beklagten noch in Bezug auf die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Klägerin kann gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel einlegen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Die klagende Partei kann gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Gruben-Braun