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Urteil

5 Sa 1263/16

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 288 Abs. 5 BGB findet auf arbeitsrechtliche Entgeltforderungen Anwendung. • Bei Verzug des Arbeitgebers steht dem Arbeitnehmer die gesetzliche Verzugspauschale in voller Höhe zu, auch wenn die verzugsbegründende Forderung geringfügig ist. • § 12a ArbGG verdrängt § 288 Abs. 5 BGB nicht; es fehlt an einer Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. • Die Verzugspauschale ist unabhängig von der Höhe der Ausgangsforderung und nicht teleologisch zu kürzen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) auf Arbeitsentgelt (keine Bereichsausnahme) • § 288 Abs. 5 BGB findet auf arbeitsrechtliche Entgeltforderungen Anwendung. • Bei Verzug des Arbeitgebers steht dem Arbeitnehmer die gesetzliche Verzugspauschale in voller Höhe zu, auch wenn die verzugsbegründende Forderung geringfügig ist. • § 12a ArbGG verdrängt § 288 Abs. 5 BGB nicht; es fehlt an einer Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. • Die Verzugspauschale ist unabhängig von der Höhe der Ausgangsforderung und nicht teleologisch zu kürzen. Die Klägerin arbeitete als Reinigungskraft für die Beklagte. Die Beklagte sandte monatliche Lohnabrechnungen per Post und behielt hierfür 70 Cent pro Monat vom Nettolohn der Klägerin ein. Die Klägerin klagte zunächst auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge und zusätzlich auf Zahlung der gesetzlichen Verzugspauschale von jeweils 40,00 EUR für Juli und August 2016. Das Arbeitsgericht sprach die 70 Cent monatlich zu, wies aber die Klage auf Verzugspauschale ab. Die Klägerin legte Berufung ein; die Beklagte nicht. Streitgegenstand ist, ob § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht anwendbar ist und die Pauschale auch bei sehr geringen verzugsbegründenden Forderungen zu zahlen ist. • Anwendbarkeit: § 288 Abs. 5 BGB gilt wegen Art. 229 § 34 EG BGB für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 29.07.2014 entstanden sind, wenn die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird; dies trifft hier zu. • Schuldnerverzug: Die Beklagte befand sich mit den einbehaltenen 70 Cent für Juli und August 2016 in Verzug nach § 286 BGB, da die Aufrechnung mit Portokosten unberechtigt war. • Unternehmereigenschaft: Die Beklagte ist Unternehmer (§ 14 BGB), keine Verbraucherin (§ 13 BGB), somit steht § 288 Abs. 5 BGB ihrem Verzug nicht entgegen. • Keine Bereichsausnahme: Eine Bereichsausnahme zugunsten des Arbeitsrechts liegt nicht vor; § 12a ArbGG verdrängt § 288 Abs. 5 BGB nicht, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht und Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm ihre Anwendung im Arbeitsverhältnis tragen. • Keine Anrechnungskürzung: § 288 Abs. 5 S.3 BGB greift nicht zu Gunsten der Beklagten, weil im arbeitsrechtlichen Entgeltkontext kein außergerichtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht. • Keine teleologische Reduktion: Die gesetzliche Pauschale ist unabhängig von der Höhe der zugrundeliegenden Forderung; der Gesetzeswortlaut und der Umsetzungszweck der EU-Richtlinie sprechen gegen eine Kürzung bei geringfügigen Forderungen. • Prozesskosten und Revision: Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben. Die Beklagte wird verurteilt, neben bereits zugesprochenen Beträgen für Juli 2016 und August 2016 jeweils eine Verzugspauschale von 40,00 EUR netto an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht grundsätzliche Bedeutung hat. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beklagte mit den einbehaltenen 70 Cent pro Monat in Verzug war und die gesetzliche Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB auch bei arbeitsrechtlichen Entgeltforderungen und geringen Beträgen voll gewährt wird.