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Endurteil

20 Ca 14019/20

ArbG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 171,65 festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München folgt aus § 48 Abs. 1 a ArbGG, da der Kläger seinen gewöhnlichen Arbeitsort im Bereich des Arbeitsgerichts München hat. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch im Übrigen nicht. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Überzeitzulage für das Kalenderjahr 2019. 1. § 38 Abs. 1 des FGr 1-TV regelt, wann eine Überzeit im Sinne des Tarifvertrages vorliegt. Ausweislich des Wortlauts wird hierbei auf die tatsächliche Leistung von Arbeitszeit abgestellt. In der Zeit, in der der Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt war, d. h. während des sogenannten Sabbatmonats, hat der Kläger aber keine Arbeitszeit geleistet. Aus diesem Grund kann die Zeit, die der Kläger aus seinem Langzeitkonto in der Zeit des Sabbatmonats eingebracht hat, nicht nach § 38 Abs. 1 FGr 1-TV zu einer Überzeit führen. 2. § 38 Abs. 1 stellt für die Ermittlung des maßgeblichen Jahresarbeitszeit-Solls auf das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 FGr 1-TV ab. Unstreitig ergibt sich bei Zugrundelegung der entsprechenden Zahlen für das Jahr 2019 ein Volumen in Höhe von 2035,47 Stunden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hiervon nicht zusätzlich die Zeit der Freistellung nach § 41 Abs. 6 des FGr 1-TV abzuziehen. Die in § 41 Abs. 6 geregelte Reduktion der Jahresarbeitszeit ist gerade nicht in § 38 Abs. 1 des Tarifvertrages bei der Berechnung des für die Überzeit maßgeblichen Jahresarbeitszeit-Solls genannt. Vielmehr ist ausschließlich von dem regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 des Tarifvertrages die Rede. Andere, das Jahresarbeitszeit-Soll reduzierende Tatbestände werden nicht genannt und haben demzufolge auch außen vor zu bleiben. 3. Aus dem Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) ergibt sich nichts Anderes. Anders als im Falle des Bundesarbeitsgerichts ist der Kläger Vollzeitarbeitnehmer. Er ist damit nicht vergleichbar mit einem Teilzeitarbeitnehmer, der erst dann eine Überzeitzulage erhalten würde, wenn er die Schwelle der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers überschreitet. 4. Da der Kläger keinen Anspruch auf die Überzeitzulage für das Jahr 2019 hat, scheidet dementsprechend auch ein Zinsanspruch aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Dabei war der geforderte Betrag als Streitwert zugrundezulegen. Die Berufung war nach § 64 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbGG zuzulassen.