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Urteil

1 Sa 371/21

LArbG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der „Funkionsgruppenspezifische Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1- Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr. 1 -TV)“ stellt für die Definition der „Überzeit“ i.S.d. § 38 FGr 1- TV auf den Begriff des „individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls“ und nicht auf das „individuelle Jahresarbeitszeit-Soll“ ab. Die Begriffe werden im FGr 1 -TV nicht synonym verwendet. (Rn. 16 und 17) 2. Das „individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll“ stellt eine auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit bezogene - regelmäßige - Bezugsgröße dar. Dagegen ist unter dem „individuellen Jahresarbeitszeit-Soll“ die im konkreten Kalenderjahr geschuldete Arbeitszeit unter Berücksichtigung individueller und jahresbezogener Einflussfaktoren, speziell bei Betrachtung einer kürzeren Zeitspanne als dem Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum, zu verstehen. (Rn. 18 und 19) Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Zuerkennung einer Zulage für "Überzeit" auf die Überschreitung der "regelmäßig" geschuldeten Jahresarbeitszeit und nicht auf eine verringerte Arbeitszeit unter Berücksichtigung jahresbezogener individueller Einflussfaktoren abstellen. Ihr durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteter Gestaltungsspielraum wird durch ein solches gemeinsames Verständnis von Überzeit nicht überschritten. Im Abstellen auf das "regelmäßige" Jahresarbeitszeit-Soll liegt auch keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. (Rn. 27 und 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der „Funkionsgruppenspezifische Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1- Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr. 1 -TV)“ stellt für die Definition der „Überzeit“ i.S.d. § 38 FGr 1- TV auf den Begriff des „individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls“ und nicht auf das „individuelle Jahresarbeitszeit-Soll“ ab. Die Begriffe werden im FGr 1 -TV nicht synonym verwendet. (Rn. 16 und 17) 2. Das „individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll“ stellt eine auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit bezogene - regelmäßige - Bezugsgröße dar. Dagegen ist unter dem „individuellen Jahresarbeitszeit-Soll“ die im konkreten Kalenderjahr geschuldete Arbeitszeit unter Berücksichtigung individueller und jahresbezogener Einflussfaktoren, speziell bei Betrachtung einer kürzeren Zeitspanne als dem Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum, zu verstehen. (Rn. 18 und 19) Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Zuerkennung einer Zulage für "Überzeit" auf die Überschreitung der "regelmäßig" geschuldeten Jahresarbeitszeit und nicht auf eine verringerte Arbeitszeit unter Berücksichtigung jahresbezogener individueller Einflussfaktoren abstellen. Ihr durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteter Gestaltungsspielraum wird durch ein solches gemeinsames Verständnis von Überzeit nicht überschritten. Im Abstellen auf das "regelmäßige" Jahresarbeitszeit-Soll liegt auch keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. (Rn. 27 und 28) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.04.2021 - Az. 20 Ca 14019/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für das Jahr 2019 keinen Anspruch auf Zahlung einer Überzeitzulage gem. § 18 Abs. 1 FGr 1-TV, weil er in diesem Jahr nicht über das „individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll“ iSd. § 37 FGr 1-TV hinaus gearbeitet hat. 1. Nach § 18 Abs. 1 FGr 1-TV erhalten Arbeitnehmer für „Überzeit“ eine Überzeitzu lage in Höhe von (ab 1. Juli 2019) 4,27 € je Stunde Überzeit. a) „Überzeit“ ist nach § 38 Abs. 1 des Tarifvertrages die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das „individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll“ abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist. Das „individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll“ ist wiederum in § 37 FGr 1-TV definiert. Danach handelt es sich um die individuell vereinbarte Arbeitszeit ausschließlich der gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum). b) Der FGr 1-TV verwendet neben dem „individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll“ auch den Begriff des „individuellen Jahresarbeitszeit-Solls“. Eine ausdrückliche Begriffsdefinition hierfür enthält der Tarifvertrag nicht. § 37 Abs. 5 gibt allerdings eine Berechnungsformel an, wie das „individuelle Jahresarbeitszeit-Soll“ für eine kürzere Zeitspanne als dem Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum zu berechnen ist. Hieraus ergibt sich, dass die Begriffe „individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll“ und „individuelles Jahresarbeitszeit-Soll“ im Tarifvertrag nicht synonym verwendet werden, denn das „individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll“ wird in der Berechnungsformel des „individuellen Jahresarbeitszeit-Solls“ als Faktor eingesetzt. Danach ist unter dem „individuellen Jahresarbeitszeit-Soll“ die im konkreten Kalenderjahr geschuldete Arbeitszeit unter Berücksichtigung individueller und jahresbezogener Einflussfaktoren, speziell bei Betrachtung einer kürzeren Zeitspanne als dem Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum, zu verstehen. Dagegen stellt das „individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll“ eine dem Arbeitsvertrag entnommene, auf die vereinbarte Jahresarbeitszeit bezogene und im Tarifvertrag immer wieder als Bezugsgröße herangezogene Rechengröße dar. 2. Beim Kläger ist von einem „individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll“ von 2.036 Stunden auszugehen. Das ergibt sich aus § 3 des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages, wonach ein „individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll“ von 100% der tarifvertraglichen Referenzarbeitszeit vereinbart ist. Die tarifvertragliche Referenzarbeitszeit - so auch ausdrücklich der Arbeitsvertrag - betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 2.036 h/Jahr. 3. Für die Berechnung der Überzeit ist nach § 38 Abs. 1 FGr 1-TV der Vortrag nach § 39 Abs. 5 abzuziehen. Das waren beim Kläger im Jahr 2019 0,53 Stunden, so dass für die Bestimmung der Überzeitschwelle des Klägers im Jahre 2019 jedenfalls von 2.035,47 Stunden auszugehen ist. 4. Eine weitere Korrektur findet nicht statt. Insbesondere handelt es sich bei dem vom Kläger genommenen Sabbatmonat, bzw. bei den vom Kläger aus seinem Langzeitkonto ersatzweise eingebrachten 124,8 Stunden um keine Zeit, die im Sinne des § 38 Abs. 1 FGr 1-TV nach tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist. a) Zunächst einmal ist zu betonen, dass der Tarifvertrag für die Definition der Über zeit auf den Begriff des „individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls“ und nicht auf das „individuelle Jahresarbeitszeit-Soll“ abstellt. Dabei handelt es sich um einen „Terminus technicus“ und nicht - wie ausgeführt - um eine synonyme Verwendung beider Begriffe mit identischer Bedeutung. b) Dagegen stellt § 41 Abs. 6 FGr 1-TV, den der Kläger noch einmal ausdrücklich zur Begründung seiner Berufung heranzieht, auf das „individuelle Jahresarbeitszeit-Soll“ ab. Ausgehend davon, dass es sich bei dem „individuellen Jahresarbeitszeit-Soll“ um die im konkreten Kalenderjahr geschuldete Arbeitszeit handelt, wird hier nachvollziehbar geregelt, dass sich bei Versäumnis von Arbeitszeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung und bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts dieses um die entsprechende Arbeitszeit verringert. Ebenso nachvollziehbar haben solche Zeiten - wie auch ein Sabbatmonat - keinen Einfluss auf das „individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll“, da es sich hierbei Jahr um die vereinbarte regelmäßige Jahresarbeitszeit - hier 100% der tarifvertraglichen Referenzarbeitszeit - handelt. Da die Tarifvertragsparteien für die Bestimmung einer Überzeit, die zu einer entsprechenden Zulage führt, aber ausdrücklich auf eine Überschreitung des „individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls“ abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 abstellen, spielt eine Verringerung des „individuellen Jahresarbeitszeit-Solls“ für die Zulagenpflichtigkeit keine Rolle. c) Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Zu erkennung einer Zulage für „Überzeit“ auf die Überschreitung der „regelmäßig“ geschuldeten Jahresarbeitszeit und nicht auf eine verringerte Arbeitszeit unter Berücksichtigung jahresbezogener individueller Einflussfaktoren (z.B. Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts) abstellen. Ihr durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteter Gestaltungsspielraum (vgl. BAG 22.06.2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 40) wird durch ein solches gemeinsames Verständnis von Überzeit nicht überschritten. Im Abstellen auf das „regelmäßige“ Jahresarbeitszeit-Soll liegt auch keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Das „individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll“ wird für Teilzeitbeschäftigte nach § 37 Abs. 1 S. 2 FGr 1-TV entsprechend abweichend bestimmt. Diese abweichende Bestimmung wäre wohl im Rahmen des § 38 Abs. 1 FGr 1 TV zu berücksichtigen. Unabhängig davon ändert dies nichts daran, dass die Tarifvertragsparteien bei der Bestimmung der Überzeit von einer regelmäßigen und nicht von einer von besonderen Einflussfaktoren bestimmten Jahresarbeitszeit ausgehen können. Der Kläger wird durch die Wahrnehmung eines Sabbatmonats eben auch nicht zum Teilzeitbeschäftigten, da dieser Begriff auch auf den Umfang der regelmäßigen Arbeitsverpflichtung abstellt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revisionszulassung erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 ArbGG.