Endurteil
8 Ca 2190/21
ArbG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 46.128,83 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist. Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet. I. Der Kläger hat für den Zeitraum Januar 2018 bis Dezember 2021 gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 2,5% Gehaltssteigerung noch auf eine Vergütung für die nicht abgerufenen Standby-Dienste. Zur Begründung verweist die erkennende Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 18. November 2021 – 2 Ca 90/21 sowie des Arbeitsgerichts München im Urteil vom 22.12.2021 – 36 Ca 3079/21 sowie im Urteil vom 02.02.2022 – 39 Ca 2189/21 und schließt sich diesen an. 1. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die in der Tarifvereinbarung 2017 vorgenommene Verknüpfung der Gewährung von Leistungen an die Angehörigen des Cockpitpersonals der Beklagten mit dem Erreichen bzw. Unterschreiten einer Mindestflottengröße von 39 Flugzeugen des Typs Boeing 737 ab dem 01.05.2019 rechtlich zulässig ist oder einen ungerechtfertigten Eingriff in den Kernbereich der unternehmerischen Betätigungsfreiheit der Beklagten darstellt. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob hinsichtlich der Entscheidung der europäischen Luftfahrtbehörde EASA, den europäischen Luftraum für Maschinen des Typs Boeing 737 MAX 8 und MAX 9 zu sperren, ein Fall höherer Gewalt im Sinne der Tarifvereinbarung 2017 vorliegt. 2. Die Klage hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Tarifvertragsparteien mit der Protokollnotiz vom 05.03.2021 vereinbart haben, dass keine Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 01.01.2018 wegen Unterschreitung der Flottengröße aus der Tarifvereinbarung 2017 bestehen. 2.1 Bei der Protokollnotiz handelt es sich um eine tarifliche Inhaltsnorm im Sinne des § 1 Abs. 1 TVG 2.1.1 Protokollnotizen oder -erklärungen können eigenständiger Teil eines Tarifvertrags sein. Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Protokollnotiz oder -erklärung eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung deutlich zum Ausdruck gebracht wird, etwa indem die Protokollnotiz inhaltlich und formal einem Tarifvertrag entspricht (vergleiche BAG, Urteil vom 13.11.2014 – 6 AZR 1102/12, NZA-RR 2015, 608, Urteil vom 27.05.2008 – 3 AZR 893/06, NJOZ 2010, 915 jeweils m.w.N.). Die Protokollnotiz vom 05.03.2021 hat nach diesen Grundsätzen Rechtsnormqualität. Ihrem Wortlaut nach haben die Tarifvertragsparteien eine „Vereinbarung“ getroffen, es handelt sich daher nicht um eine bloße Auslegungshilfe. Mit Abschluss der Protokollnotiz wurde seitens der Beklagten die Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main zurückgenommen, sodass aus deren Empfängerhorizont es bei dem Abschluss um eine rechtssichere umfassende Klärung der Auswirkungen des Unterschreitens der Flottengröße ab April 2019 und den damit zusammenhängenden Vergütungsansprüchen ging. Aus dieser Auslegung ergibt sich auch, dass die Protokollnotiz alle im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche abbedingt, unabhängig davon, ob diese durch das Unterschreiten der in der Tarifvereinbarung 2017 vereinbarten Mindestflottengröße neu entstanden oder wiederaufgelebt wären. Eine inhaltliche Differenzierung enthält die Protokollnotiz insoweit nicht. 2.1.2 Die Protokollnotiz ist auch formwirksam geschlossen worden. Für die Beurteilung, ob das Schriftformerfordernis nach § 1 Abs. 2 TVG erfüllt ist, gilt § 126 BGB, die Urkunde muss daher von den Tarifvertragsparteien bzw. deren Vertretern eigenhändig unterzeichnet werden. Der Aussteller der Urkunde muss diese eigenhändig unterzeichnen. Aussteller ist dabei derjenige, der die Erklärung in eigener Verantwortung abgibt. Der Vertreter kann mit dem eigenen Namen unterschreiben (wobei sich seine Vertreterstellung aus einem Vermerk bei seiner Unterschrift oder aus dem Text der Urkunde ergeben muss). Allerdings ist – entgegen der Ansicht des BGH – die Schriftform auch dann gewahrt, wenn nur ein gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied für die vertretene AG unterzeichnet, ohne bei seiner Unterschrift darauf hinzuweisen, dass er zugleich für die anderen Vorstandsmitglieder handelt. Denn das gesamtvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied hat als Aussteller der Erklärung für die vertretene AG unterzeichnet; die Frage, ob der unterzeichnende Vertreter dabei auch die anderen Vorstandsmitglieder vertreten wollte oder der Vertrag noch der Genehmigung der anderen Vorstandsmitglieder bedarf, betrifft hingegen die (alleinige) Vertretungsberechtigung des unterzeichnenden Vorstandsmitglieds und ist deshalb kein Problem der Formwirksamkeit, sondern der materiellen Wirksamkeit des Vertrags. Überdies kann ein gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied mit einer entsprechenden Ermächtigung der anderen Vorstandsmitglieder die AG allein wirksam vertreten und daher allein einen auch materiell wirksamen Vertrag schließen, (MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 126 Rn. 13, 14.) Der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags mit Wirkung für die GbR setzt nicht dessen Unterzeichnung durch sämtliche geschäftsführenden Gesellschafter voraus. Vielmehr kann sich die Gesellschaft gem. § 164 BGB durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Erklärung des Bevollmächtigten ist wirksam im Namen der Gesellschaft abgegeben, wenn sie mit einem das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz versehen ist. Eine so abgegebene Erklärung genügt auch der Schriftform. Denn sie erweckt – anders als die nur von einem einzelnen Gesellschafter ohne Vertretungszusatz abgegebene Erklärung – nicht den äußeren Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften fehlen. Ob die Unterschrift des Vertreters von einer sie tragenden Vertretungsmacht gedeckt ist, ist keine Frage der Schriftform, sondern der Bindungswirkung gegenüber dem Vertretenen nach § 164 BGB (BGH, Urteil vom 23.01.2013 – XII ZR 35/11, NJW 2013, 1082). Nach diesen Grundsätzen ist das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG vorliegend allein dadurch gewahrt, dass der Personalleiter Herr S. die Protokollerklärung vom 05.03.2021 eigenhändig unterzeichnet hat. Die Unterschrift von Herrn S. war mit dem Zusatz „Personalleiter“ versehen. Zudem war allen Beteiligten hinreichend bekannt, dass Herr S. der Personalleiter der Beklagten ist. Die Beklagte hat auch vorgetragen, dass er in dieser Funktion allein vertretungsberechtigt bzw. zeichnungsbefugt war. Ein substantiiertes Bestreiten seitens des Klägers liegt diesbezüglich nicht vor, die bloße allgemeine Aussage, Herr S. sei nicht allein zeichnungsbefugt im Schriftsatz vom 31.12.2021 genügt hierfür nicht. Die Vereinigung C. e.V. als Tarifvertragspartei konnte hier aufgrund der Stellung von Herrn S. auch davon ausgehen, dass dieser für die Beklagte befugt war, Tarifverträge abzuschließen. Die Unterzeichnung mit dem Zusatz „ppa.“ ändert daran nichts, da seine Stellung als Personalleiter allen Beteiligten hinreichend bekannt war ( vgl . BAG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 AZR 567/13, NJW 2014, 3595). Bei Zweifeln hinsichtlich der Vertretungsbefugnis wäre alleinig die Vereinigung C. e.V. als Vertragspartner berechtigt, eine schriftliche Genehmigung bezüglich des Vertragsschlusses von der Beklagten zu verlangen. Eine mögliche fehlende Vertretungsmacht hat keine Auswirkung auf die Wahrung des Schriftformerfordernisses nach § 126 BGB. 2.2 Die Protokollnotiz ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot unwirksam. 2.2.1 Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tariflicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2018 – 7 AZR 737/16, Urteil vom 22.05.2012 – 1 AZR 103/11). 2.2.1.1 Zu unterscheiden ist zwischen einer echten und einer unechten Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet dann eine echte Rückwirkung, wenn sie in einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich eingreift. Um eine unechte Rückwirkung handelt es sich demgegenüber, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Das ist der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen erst nach ihrem Inkrafttreten eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits „ins Werk gesetzten“ Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 14/02, BAG, Urteil vom 20.06.2018 – 7 AZR 737/16). 2.2.1.2 Bei einer echten Rückwirkung darf der Arbeitnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Tarifvertragsparteien einen einmal entstandenen Tarifanspruch nicht rückwirkend beseitigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ansprüche noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Vertrauen eines Arbeitnehmers ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BAG, Urteil vom 06.12.2017 – 10 AZR 575/16, Urteil vom 11.10.2006 – 4 AZR 486/05). Eine Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht dann nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen. Dies setzt voraus, dass bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tarifvertragsparteien den – zukünftigen – Anspruch zuungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Der Wegfall des Vertrauensschutzes hat aber nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat, entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (vgl. BAG, Urteil vom 06.12.2017 – 10 AZR 575/16, Urteil vom 23.03.2011 – 6 AZR 765/09). 2.2.2 Mit der Protokollnotiz vom 05.03.2021 haben die Tarifvertragsparteien eine echte Rückwirkung vereinbart. Sie schlossen damit bereits entstandene und fällig gewordene Ansprüche aus den Jahren 2018 und 2019 rückwirkend aus. Der Kläger konnte jedoch nicht darauf vertrauen, dass die streitgegenständlichen Ansprüche gemäß Abschnitt IV. Ziffer 1 der Tarifvereinbarung 2017 wiederaufleben und dauerhaft Bestand haben. Das Wiederaufleben und der Bestand der Ansprüche war von vorneherein – bereits dem Inhalt der Norm nach – vom Nichtvorliegen höherer Gewalt und einer fehlenden entsprechenden einvernehmlichen Feststellung der Tarifvertragsparteien abhängig (Abschnitt IV. Ziffer 2 Abs. 2 Tarifvereinbarung 2017). 2.2.2.1 Der Kläger hat zwar durch das Schreiben der Vereinigung C. e.V. vom 25.06.2019 erfahren, dass die Mindestanzahl an Flugzeugen unterschritten wurde und daher Ansprüche gemäß Abschnitt IV. Ziffer 1 der Tarifvereinbarung 2017 bestehen könnten. Bereits diesem Schreiben konnte der Kläger jedoch entnehmen, dass die Ansprüche nicht sicher waren. So teilte die Vereinigung C. e.V. mit, dass sie sich mit der Beklagten noch in Verhandlungen befinde. Dem Kläger wurde damit erläutert, dass seine rückwirkend entstehenden Ansprüche nicht sicher waren, sondern von den weiteren Verhandlungen der Tarifvertragsparteien abhingen. 2.2.2.2 Ein schützenswertes Interesse des Klägers ist auch im weiteren Verlauf nicht entstanden. Am 17.07.2019 / 09.08.2019 vereinbarten die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz zur Tarifvereinbarung 2017, dass die Regelungen unter Abschnitt IV. Ziffer 2 bis zum 31.08.2019 außer Kraft bleibe, da kein Einvernehmen hinsichtlich des Vorliegens höherer Gewalt bestehe. 2.2.2.3 Nachdem die Tarifvertragsparteien bis zum 31.08.2019 kein Einvernehmen über das Vorliegen höherer Gewalt erzielen konnten, unterrichtete die Vereinigung C. e.V. ihre Mitglieder mit Schreiben vom 16.08.2019 und 04.09.2019 über diesen Umstand. Die Beklagte teilte ihrerseits ihren Mitarbeitern mit Schreiben vom 06.09.2019 mit, dass die zugesagte Flottengröße allein aus Gründen höherer Gewalt unterschritten worden sei. In einem „offenen Brief“ vom 10.09.2019 widersprach die Vereinigung C. e.V. dieser Auffassung und wies darauf hin, dass sie ihre Mitglieder bei der Geltendmachung der Forderungen unterstütze. Ferner schlug sie vor, die Thematik in ein Schlichtungsverfahren einzubringen. Damit war für den Kläger und die entsprechenden betroffenen Kreise klar ersichtlich, dass nach wie vor Uneinigkeit, aber auch Verhandlungsbereitschaft über die Thematik bei den Tarifvertragsparteien bestand. 2.2.2.4 Auch mit der Entscheidung zur Nichtetablierung einer Langstrecke im Juni 2020 i.V.m. dem Tarifvertrag 2019 ist kein Vertrauenstatbestand bezüglich der streitgegenständlichen Forderungen entstanden. Denn die Tarifvertragsparteien haben unter Abschnitt D. und H. Abs. 2 Tarifvertrag 2019 lediglich vereinbart, dass Abschnitt IV. der Tarifvereinbarung 2017 (endgültig) gestrichen werde, sofern bis zum 31.03.2020 bzw. 31.07.2020 ein Beschluss zur Aufnahme einer Langstrecke gefasst werde. Abschnitt H. Abs. 2 Tarifvertrag 2019 beinhaltet eine auflösende Bedingung, die aufgrund der Nichtetablierung einer Langstrecke schlussendlich auch eingetreten ist. Damit ist der Zustand entstanden, der vor Abschluss des Tarifvertrag 2019 bestand, d. h. der Abschnitt IV. der Tarifvereinbarung 2017 ist wiederaufgelebt und damit auch die Uneinigkeit, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Eine Zusage, dass im Falle der Nichtetablierung einer Langstrecke die Gehaltssteigerung und die Vergütung der nicht abgerufenen Standby-Dienste erfolgt oder die Erklärung, dass kein Fall von höherer Gewalt vorliegt, enthält der Tarifvertrag 2019 nicht. 2.2.2.5 Auch durch das Schreiben der Vereinigung C. e.V. vom 17.12.2020 ist kein Vertrauenstatbestand entstanden. Das Schreiben beinhaltet – ohne Äußerung zu der noch nicht beigelegten Streitfrage des Vorliegens einer höheren Gewalt – lediglich den Hinweis der Vereinigung C. e.V. an ihre Mitglieder, dass diese die gemäß Abschnitt IV. Ziffer 1 der Tarifvereinbarung 2017 bestehenden Ansprüche spätestens zum 31.12.2020 schriftlich geltend gemacht werden müssen. 2.2.2.6 Auch das Außerkrafttreten der Tarifvereinbarung 2017 zum 31.12.2020 steht der Rückwirkung nicht entgegen. Die Beklagte hat noch im Jahr 2020 eine Klage beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereicht, um eine Erklärung der Vereinigung C. e.V. über das Bestehen höherer Gewalt zu bewirken. Die Tarifvertragsparteien haben in der Tarifvereinbarung 2017 keine Frist festgelegt, innerhalb derer eine Verständigung über die streitige Frage hinsichtlich des Vorliegens höherer Gewalt erfolgen muss. Auch im Wege der (ergänzenden) Auslegung kann der Tarifvereinbarung 2017 mangels entsprechender Anhaltspunkte im Wortlaut nicht entnommen werden, dass diese Verständigung bis zum 31.12.2020 erfolgt sein muss. Hinzu kommt, dass Abschnitt VII. letzter Satz der Tarifvereinbarung 2017 für den Fall des Unterschreitens der Flottengröße während der Laufzeit eine Nachwirkung für die in Abschnitt IV. Ziffer 1 Abs. 2 genannten Regelungen zum VTV regelt. Auch vom Sinn und Zweck her ist eine derartige Begrenzung nicht geboten. Es ist vielmehr naheliegend, dass eine Auseinandersetzung über das Vorliegen höherer Gewalt – sei es gerichtlich oder außergerichtlich – mehrere Monate oder Jahre in Anspruch nehmen kann, zumal die Tarifvertragsparteien kein verbindliches Schlichtungsverfahren vereinbart haben. Dies bringt zwar eine längere Ungewissheit für die Beschäftigten über den Bestand einer Forderung mit sich, was jedoch nicht unzumutbar ist. Da es sich dabei lediglich um eine Gehaltserhöhung von 2,5% und um einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil handelt, ist auch nicht der Kernbereich des Verhältnisses von Leistung/Gegenleistung betroffen (25% der Gesamtvergütung, vgl. BAG Urteil vom 12.01.2005 – 5 AZR 364/04). 2.3 Hinsichtlich einer etwaigen Unwirksamkeit der Protokollerklärung wegen Sittenwidrigkeit ist der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hat hier lediglich ausgeführt, dass diese unter dem Druck zustande gekommen sei, dass weitere 100 Personen entlassen würden, wenn die Vereinigung C. e.V. dem Gesamtpaket nicht zustimme. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit. Der Vereinigung C. e.V. stand es frei, die Protokollerklärung zu unterzeichnen und sich mit der Beklagten hinsichtlich der Ansprüche aus der Tarifvereinbarung 2017 und dem Vorliegen höherer Gewalt zu einigen. 3. Mangels Zahlungsanspruch kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger seine Ansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Der Wert für Ziffer 1 ergibt sich aus dem Wert des eingeklagten Betrages i.H.v. 36.359,38 €. Für Ziffer 2 wird ausgehend vom Bruttomonatsgehalt des Klägers die 36-fache Differenz aus einer 2,5%-Erhöhung zugrunde gelegt. Von der sich daraus ergebenden Summe i.H.v. 12.211,81 € werden 80% angesetzt, mithin 9.769,45 €. Der Abschlag für die Feststellungklage ergibt sich daraus, dass die Feststellungsentscheidung im Gegensatz zur Leistungsentscheidung nicht vollstreckbar ist (vgl. O/K/S/Künzl, Rn. 381 m.w.N.). 3. Gegen diese Entscheidung kann der Kläger Berufung einlegen. Auf anliegende Rechtsmittelbelehrungwird verwiesen.