Urteil
10 AZR 575/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Jahressonderzahlung kann auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungsstichtag beendet wurde, sofern die Beendigung kausal mit dem Übergang in den Ruhestand zusammenhängt (§2.6 Abs.2 TV Sonderzahlungen 2006).
• §2.6 Abs.2 TV Sonderzahlungen 2006 ist als Sonderregelung zu §2.1 auszulegen und gewährt bei endgültigem Ausscheiden aus dem Berufsleben den vollen Leistungsanspruch unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Stichtag.
• Ein nachträglicher Änderungstarifvertrag kann bereits entstandene tarifliche Ansprüche nicht ohne Weiteres durch echte Rückwirkung beseitigen, wenn der Arbeitnehmer auf den Fortbestand des Anspruchs schutzwürdig vertrauen durfte.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Sonderzahlung bei Ausscheiden zwecks vorgezogener Altersrente • Anspruch auf Jahressonderzahlung kann auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungsstichtag beendet wurde, sofern die Beendigung kausal mit dem Übergang in den Ruhestand zusammenhängt (§2.6 Abs.2 TV Sonderzahlungen 2006). • §2.6 Abs.2 TV Sonderzahlungen 2006 ist als Sonderregelung zu §2.1 auszulegen und gewährt bei endgültigem Ausscheiden aus dem Berufsleben den vollen Leistungsanspruch unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Stichtag. • Ein nachträglicher Änderungstarifvertrag kann bereits entstandene tarifliche Ansprüche nicht ohne Weiteres durch echte Rückwirkung beseitigen, wenn der Arbeitnehmer auf den Fortbestand des Anspruchs schutzwürdig vertrauen durfte. Der Kläger war langjährig als Schlossermeister bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien waren tarifgebunden und auf das Arbeitsverhältnis fand der TV Sonderzahlungen 2006 Anwendung. Durch gerichtlichen Vergleich wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2015 beendet; der Kläger bezog ab 01.08.2015 vorgezogene Altersrente. Er verlangte die Jahressonderzahlung 2015 in Höhe von 50% eines Monatsgehalts. Die Beklagte zahlte nur 200 € aufgrund eines nach seinem Ausscheiden abgeschlossenen Änderungstarvertrags vom 01.11./01.12.2015. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. Streitpunkt war, ob §2.6 Abs.2 TV Sonderzahlungen 2006 den Anspruch auch bei vorzeitigem Ausscheiden wegen vorgezogener Altersrente schützt und ob der nachträgliche Änderungstarifvertrag den Anspruch beseitigen konnte. • Der Senat legt Tarifnormen nach Wortlaut, Systematik und Zweck aus; §2.6 Abs.2 ist als Sonderregelung zu §2.1 zu verstehen und bezweckt, langjährige Betriebstreue und den Übergang in den Ruhestand zu honorieren. • Wortlaut allein spricht nicht zwingend gegen Anspruch; §2.6 Abs.2 wird so ausgelegt, dass Beschäftigte, die wegen Erreichens der Altersgrenze, Erwerbs-/Berufsunfähigkeit oder zur Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Berufsleben ausscheiden, die volle Sonderzahlung erhalten, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet. • Systematische Gründe: Die Staffelung in §2.2 und der Regelungszweck (Betriebstreue, Einkommensausgleich beim Ruhestand) sprechen dagegen, den Anspruch an das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember zu knüpfen; aus sachlichen Gründen sind kurze Arbeitsverhältnisse weiter ausgeschlossen. • Die Beendigung durch Vergleich zum Zweck der Rentenbeanspruchung fällt unter §2.6 Abs.2, da der tarifliche Begriff kein abschließendes Beendigungsbild verlangt und ein kausaler Zusammenhang genügt. • Der Änderungstarifvertrag vom 01.12.2015 greift nicht wirksam in einen bereits bei Ausscheiden entstandenen Anspruch ein: Bei echter Rückwirkung ist der Vertrauensschutz der Normunterworfenen zu beachten; der Kläger durfte nicht mit einer nachteiligen Änderung rechnen. • Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens wurde bejaht, weil kein erkennbare Verhandlungs- oder Bekanntmachungssachverhalt vorlag, der ein Ende des Anspruchs für Betroffene erwarten ließ. • Der Anspruch des Klägers war mit dem Auszahlungstag 01.12.2015 fällig; der Zinsanspruch ergibt sich aus §§286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB. Der Revision des Klägers wurde stattgegeben; das Urteil des LAG aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert. Der Kläger hat Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung für 2015 in Höhe von 50% eines Monatsgehalts (1.731,33 € brutto). Der Änderungstarifvertrag vom 01.12.2015 konnte den bereits mit Ausscheiden entstandenen Anspruch nicht durch echte Rückwirkung beseitigen, weil der Kläger auf den Fortbestand des tariflichen Anspruchs schutzwürdig vertrauen durfte. Die Beklagte hat daher die Sonderzahlung nebst Zinsen seit dem 02.12.2015 zu leisten und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.