Endurteil
10 Ca 451/21
ArbG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Auslegung von § 3 Ziff. 6 S. 3 TVvA ergibt keinen Anspruch des Klägers auf einen Ausgleich für die Arbeit, die er am 2. Weihnachtfeiertag als Staplerfahrer zu erbringen hatte. Im Sinne der Regelung sind in vollautomatisch arbeitenden Betrieben, die Hohlglas bzw. optisches Rohglas erzeugen oder Glasfaser herstellen, nur die Arbeitnehmer unmittelbar in den Produktionsprozess eingebunden, die an der Herstellung von Glasflaschen beteiligt sind, was bei der Tätigkeit des Klägers, der lediglich im innerbetrieblichen Transportwesen Glasflaschen umgelagert hat, nicht der Fall ist. (Rn. 21 – 26) (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auslegung von § 3 Ziff. 6 S. 3 TVvA ergibt keinen Anspruch des Klägers auf einen Ausgleich für die Arbeit, die er am 2. Weihnachtfeiertag als Staplerfahrer zu erbringen hatte. Im Sinne der Regelung sind in vollautomatisch arbeitenden Betrieben, die Hohlglas bzw. optisches Rohglas erzeugen oder Glasfaser herstellen, nur die Arbeitnehmer unmittelbar in den Produktionsprozess eingebunden, die an der Herstellung von Glasflaschen beteiligt sind, was bei der Tätigkeit des Klägers, der lediglich im innerbetrieblichen Transportwesen Glasflaschen umgelagert hat, nicht der Fall ist. (Rn. 21 – 26) (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 84,90. 4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen. Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen aus § 3 Nr. 6 Sätze 1 – 3 TVvA in Verbindung mit Nummern 1 und 2 der oben genannten Betriebsvereinbarung abzuleitenden Anspruch auf Zahlung von in Geld abzugeltender Freizeit. Ein Anspruch auf Gutschrift im Arbeitszeitkonto des Klägers besteht daher ebenfalls nicht. Der Kläger war im Rahmen der von ihm am 26.12.2020 geleisteten Tätigkeit nicht gemäß § 3 Nr. 6 S. 3 TVvA in den Produktionsprozess eingebunden. Dies ergibt sich aus der Auslegung dieser Tarifbestimmung. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Rahmen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfrei Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt diejenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung, so z.B. BAG vom 10.02.2015, 3 AZR 904/13). 2. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt hier folgendes: a) Schon in der insoweit eindeutige Wortlaut der vorgenannten Tarifnorm zeigt, dass die oben genannten Ausgleichszahlung nur dann begründet wird, wenn der Arbeitnehmer in den Produktionsprozess eingebunden wird. Der Kläger war jedoch bei seiner Tätigkeit am 26.12.2020 nicht in Produktionsprozess eingebunden, da er nicht an der Herstellung von Glasflaschen oder sonstigen Produkten der Beteiligten unmittelbar eingesetzt wurde, sondern lediglich im innerbetrieblichen Transportwesen Glasflaschen umlagerte. b) Für dieses Ergebnis spricht auch die im Zusammenhang mit der oben genannten Rechtsbestimmung heranzuziehenden Bestimmungen gemäß § 2 Nr. 1 TVvA in Verbindung mit der oben genannten Anlage I. Zwar wird in § 2 Nr. 1 TVvA von den in der Anlage I aufgeführten Produktionsgängen gesprochen; in dieser Anlage werden jedoch detailliert verschiedene Arbeitsvorgänge genannt, die zum Teil unmittelbar den Produktionsprozess dienen und im Übrigen lediglich mittelbar den Produktionsprozess unterstützen, wie insbesondere dass innerbetriebliche Transportwesen. Hieraus ergibt sich nach diesseitiger Auffassung, dass mit Produktionsprozess im Sinne von § 3 Nr. 6 S. 3 TVvA nur solche Tätigkeiten gemeint sind, die Tätigkeit des unmittelbaren Prozesses zur Herstellung der Glasprodukte der Beklagten sind. Für diese Unterscheidung spricht auch der Umstand, dass in § 2 Nr. 1 TVvA von „Produktionsgängen“ gesprochen wird, während § 3 Nr. 6 S. 3 TVvA die Bezeichnung „Produktionsprozess“ wählt. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff ZPO. Für die Beklagte ist mangels Beschwer kein Rechtsmittel gegeben. Für den Kläger war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG und gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2b ArbGG zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzlich Bedeutung und betrifft die Auslegung des oben genannten TVvA, dessen Geltungsbereich sich gemäß seines § 1a über den Bezirk des Arbeitsgerichts München hinaus erstreckt.