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Urteil

5 Sa 559/22

LArbG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Auslegung von § 3 Ziff. 6 S. 3 TVvA ergibt einen Anspruch des Klägers auf einen Ausgleich für die Arbeit, die er am 2. Weihnachtfeiertag zu erbringen hatte. I.S. der Regelung sind in vollautomatisch arbeitenden Betrieben, die Hohlglas bzw. optisches Rohglas erzeugen oder Glasfaser herstellen alle Arbeitnehmer, in den Produktionsprozess eingebunden, die in einem in der Anlage I aufgeführten Produktionsgang tätig sind und aus diesem Grunde trotz des grundsätzlich für besondere Feiertage bestehenden Produktionsverbots eingesetzt werden dürfen. Die bezahlte Freizeit erhält der Kläger entsprechend der hierzu abgeschlossenen Betriebsvereinbarung auf Wunsch als Abgeltung. (Rn. 26 und 32 – 34) Für die Auslegung von Tarifnormen ist zunächst vom Wortlaut der Norm auszugehen darüber hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge. Im Zweifel gebührt diejenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auslegung von § 3 Ziff. 6 S. 3 TVvA ergibt einen Anspruch des Klägers auf einen Ausgleich für die Arbeit, die er am 2. Weihnachtfeiertag zu erbringen hatte. I.S. der Regelung sind in vollautomatisch arbeitenden Betrieben, die Hohlglas bzw. optisches Rohglas erzeugen oder Glasfaser herstellen alle Arbeitnehmer, in den Produktionsprozess eingebunden, die in einem in der Anlage I aufgeführten Produktionsgang tätig sind und aus diesem Grunde trotz des grundsätzlich für besondere Feiertage bestehenden Produktionsverbots eingesetzt werden dürfen. Die bezahlte Freizeit erhält der Kläger entsprechend der hierzu abgeschlossenen Betriebsvereinbarung auf Wunsch als Abgeltung. (Rn. 26 und 32 – 34) Für die Auslegung von Tarifnormen ist zunächst vom Wortlaut der Norm auszugehen darüber hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge. Im Zweifel gebührt diejenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München – Kammer Ingolstadt – vom 12.10.2022, Az.: 10 Ca 451/21 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 84,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Die Auslegung des Arbeitsgerichts ist unzutreffend. Der TVvA ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass er in Betrieben, die vollautomatisch Hohlglas bzw. optischen Rohglas erzeugen oder vollautomatisch Glasfaser herstellen und deren Art der Produktion daher eine vollkontinuierliche Arbeitsform für die in den in Anlage 1 aufgeführten Produktionsgänge erfordert oder zulässt, einen Ausgleich für einen Einsatz an ansonsten produktionsfreien Feiertagen schaffen soll. Der Einsatz des Klägers am 26.12.2020 war unstreitig erforderlich, damit die Produktion in den 3,5 für den Kläger ansonsten arbeitsfreien Tagen durchlaufen konnte. Hierzu musste nach zwei arbeitsfreien Tagen ein Arbeitseinsatz erfolgen, um die im vollgelaufenen Fertigwarenlager hinter der Produktion zwischengelagerten Glasflaschen in das entferntere Fertigwarenlager umzulagern. Damit war nach der Auslegung des Tarifvertrages die Tätigkeit des Klägers an Weihnachten als Teil des Produktionsprozesses erforderlich und hierfür der vom Kläger geltend gemachte Ausgleich zu gewähren. Im Einzelnen: 1. Der TVvA ist grundsätzlich auf den Sachverhalt anwendbar. Der Anwendungsbereich ist gemäß §§ 1 u. 2 Abs. 1 TVvA eröffnet. Maßgebend ist, ob der Betrieb in den Anwendungsbereich fällt. Die Tätigkeit des Klägers spielt zunächst keine Rolle. Bei der Beklagten handelt es sich unstreitig um einen Betrieb, der vollautomatisch Hohlglas bzw. optischen Rohglas erzeugt und in dem deshalb nach dem TVvA eine vollkontinuierliche Arbeitsweise in den in der Anlage I aufgeführten Produktionsgängen erlaubt ist. 2. Der Kläger ist auch in den Produktionsprozess i.S. von § 3 Ziff. 6 TVvA eingebunden. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. 2.1 Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Auslegung von Tarifnormen genauso, wie für die Auslegung von Gesetzesnormen, zunächst vom Wortlaut der Norm auszugehen ist. Außerdem ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge. Im Zweifel gebührt diejenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., s. BAG 10.02.2015, 3 AZR 904/13; 14.08.1991, 4 AZR 649/90 und BAG 12.09.1984, 4 AZR 336/82, NZA 1985, 160). 2.2 Aus Anlage 1 ist ersichtlich, dass der Kläger, der mit dem innerbetrieblichen Transport der in der Produktion fertiggestellten Glasflaschen von einem Zwischenlager in ein anderes beschäftigt war, in einer Abteilung tätig ist, die zu den dort genannten Produktionsgängen gehört. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts geht aus Sinn und Zweck der tariflichen Regelung hervor, dass die in dieser Anlage genannten Produktionsgänge zum Produktionsprozess gehören und bei den in den Anwendungsbereich fallenden Betrieben deswegen für diese Produktionsgänge auch eine voll kontinuierliche Arbeit ermöglichen. Als Pendant zu der für die Betriebsparteien in § 3 Ziff. 6 TVvA geschaffenen Möglichkeit, von dem Produktionsverbot gem. § 3 Ziff. 5 S. 1 TVvA abzuweichen, besteht dann für die hiervon betroffenen, voll kontinuierlich in Schichtarbeit eingesetzten Arbeitnehmer zum Ausgleich ein Anspruch auf eine bezahlte Freizeit im Umfang der tatsächlich gearbeiteten Zeit. 2.3 Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt ein solcher Anspruch aber nicht voraus, dass der Betrieb von der Möglichkeit einer voll kontinuierlichen Arbeit in dem Produktionsgang auch Gebrauch gemacht hat. Der Kläger war in seiner Tätigkeit, dem innerbetrieblichen Transportwesen, nicht im Schichtbetrieb eingesetzt. Hier geht aus dem Wortlaut von § 3 Ziff. 6 TVvA eindeutig hervor, dass eben nicht nur voll kontinuierlich im Schichtbetrieb eingesetzte Mitarbeiter von dieser Regelung erfasst werden, sondern eben zusätzlich auch Mitarbeiter, die in den Produktionsprozess eingebunden sind. Hieraus folgt eindeutig, dass der Ausgleich in Form von bezahlter Freizeit nicht für die Härte von Schichtarbeit gewährt wird, sondern für die Härte die dadurch entsteht, dass die entsprechenden Mitarbeiter an den besonders geschützten und gem. § 3 Ziff. 5 S. 1 TVvA mit einem Produktionsverbot belegten Tagen arbeiten müssen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang heraus bedeutet daher eine „Eingebundenheit in den Produktionsprozess in Sinne dieser Ausnahmevorschrift, dass ein Mitarbeiter Tätigkeiten ausfüllt, die erforderlich sind, damit der gesamte Produktionsprozess am Laufen gehalten und sinnvoll gestaltet werden kann. Gerade weil der Kläger in den Produktionsprozess in diesem Sinne eingebunden war, ist er auch am 26. Dezember 2020, also am zweiten Weihnachtsfeiertag eingesetzt worden, da eine Umlagerung der im Zwischenlager gelagerten, fertiggestellten Flaschen erforderlich war, um die laufend weiter produzierten Flaschen nach der Produktion unterbringen zu können und – wie sich die Beklagte ausgedrückt hat – einen „Stau“ zu vermeiden. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte die Beklagte gar keine Erlaubnis dazu gehabt, den Kläger am zweiten Weihnachtsfeiertag einzusetzen. Bezogen auf das von der Beklagten genannte Beispiel der Kantine wird dies noch einmal deutlich: die Mitarbeiter der Kantine tragen zwar zu einem angenehmen Arbeitsalltag bei, sind aber nicht in der Anlage I aufgeführt und eben auch nicht in den Produktionsprozess eingebunden. Daher dürfen sie auch nicht an Weihnachten zur Arbeit herangezogen werden und brauchen keinen Ausgleich hierfür. Der Tarifvertrag ist daher sowohl vom Wortlaut, als auch vom Zusammenhang her zweifelsfrei dahingehend zu verstehen, dass der Erlaubnis für die Betriebsparteien, entgegen dem grundsätzlich postulierten Produktionsverbot an herausgehobenen Feiertagen eine Betriebsvereinbarung zu schließen, nach der Mitarbeiter, deren Tätigkeit für die Produktion erforderlich ist, zur Arbeit herangezogen werden dürfen, der Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber steht, hierfür den vorgesehenen zusätzlichen Freizeitanspruch zu erhalten. Aus diesem Grunde war einerseits die Anordnung von Feiertagsarbeit für den Kläger möglich. Andererseits war diese entsprechend der tarifvertraglichen Regelung und der hiernach geschlossenen Betriebsvereinbarung auszugleichen. 2.4 Die Betriebsvereinbarung vom 16.12.1994 gibt dem Kläger ein Wahlrecht, die gem. § 3 Ziff. 6 Abs. 1 TVvA zu gewährende bezahlte Freizeit auf seinen Wunsch hin in Geld abgegolten zu bekommen. Hiervon hat der Kläger Gebrauch gemacht, so dass ihm die eingeklagte Vergütung zusteht. 2.5 Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht für Vergütungsansprüche gem. § 288 Abs. 1 i.V.m. §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 2, 614 BGB i.V.m. den tarifvertraglichen Regelungen ab dem auf die unstreitige Fälligkeit zum 12. eines Monats folgenden Tag. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Dem Rechtsstreit kommt über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zu, sodass für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung bestand. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG die Beklagte hingewiesen wird, zulassen sollte.