OffeneUrteileSuche
Endurteil

31 Ca 11764/21

ArbG München, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Durch die Vereinbarung und Behandlung eines Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Mitarbeiter ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Erweist sich die Zusammenarbeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis, ist dieses Vertrauen des Arbeitnehmers - und so auch hier - grundsätzlich schützenswert. Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er versucht, dem Mitarbeiter die erhaltenen Vorteile wieder zu entziehen (Anschluss an BAG BeckRS 2007, 41123 Rn. 37). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer selbst ein sozialrechtliches Statusfeststellungsverfahren eingeleitet und sich an diesem Verfahren aktiv beteiligt, insbesondere seinen Status als freier Mitarbeiter in Abrede gestellt hat (Anschluss an BAG BeckRS 2019, 25170 Rn. 22). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Vereinbarung und Behandlung eines Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Mitarbeiter ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Erweist sich die Zusammenarbeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis, ist dieses Vertrauen des Arbeitnehmers - und so auch hier - grundsätzlich schützenswert. Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er versucht, dem Mitarbeiter die erhaltenen Vorteile wieder zu entziehen (Anschluss an BAG BeckRS 2007, 41123 Rn. 37). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer selbst ein sozialrechtliches Statusfeststellungsverfahren eingeleitet und sich an diesem Verfahren aktiv beteiligt, insbesondere seinen Status als freier Mitarbeiter in Abrede gestellt hat (Anschluss an BAG BeckRS 2019, 25170 Rn. 22). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 49.161,26 festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Selbst wenn die Beklagte bei der Klägerin in den Jahren 2015 bis 2018 als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen sein sollte, steht den geltend gemachten Zahlungsansprüchen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. 1. Die Aktivlegitimation der Klägerin für die von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche ist gegeben. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass sie aufgrund Einbringungsvertrages vom 27.08.2018 Rechtsnachfolgerin u.a. des MVZ Praxisklinik S. & Kollegen M-Stadt/TStadt ist, das wiederum Rechtsnachfolger der PG S. ist, bei der die Beklagte (ursprünglich) beschäftigt war. Etwaige Ansprüche der PG S. gegen die Beklagte sind daher auf die Klägerin übergegangen. Unerheblich ist jedenfalls in diesem Zusammenhang, ob es sich bei der Tätigkeit der Beklagten um ein freies Mitarbeiterverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis handelte. Denn während der Übergang der Arbeitsverhältnisse in § 8 des Einbringungsvertrages geregelt ist, gilt für sonstige Verträge § 6 des Einbringungsvertrages (vgl. Bl. 169 ff. d. A.). Aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen aus dem Jahr 2018 geht auch hervor, dass die Beklagte ab Oktober 2018 ihre Tätigkeit für die Klägerin erbracht hat. 2. Den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüchen gegen die Beklagte steht – unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage und der Frage eines zwischen den Parteien in den Jahren 2015 bis 2018 bestehenden Arbeitsverhältnisses – der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. a) Durch die Vereinbarung und Behandlung eines Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Mitarbeiter ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Erweist sich die Zusammenarbeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis, ist dieses Vertrauen des Arbeitnehmers grundsätzlich schützenswert. Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er versucht, dem Mitarbeiter die erhaltenen Vorteile wieder zu entziehen. Anders liegt es, wenn der Mitarbeiter selbst eine Klage erhebt und für einen bestimmten Zeitraum die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend macht. Damit gibt er zu erkennen, dass er das Rechtsverhältnis nicht nach den Regeln der freien Mitarbeit, sondern nach Arbeitsrecht behandelt wissen will. Wenn der Arbeitgeber entsprechend diesem Anliegen verfährt und das Rechtsverhältnis auch vergütungsrechtlich als Arbeitsverhältnis behandelt, kann der Arbeitnehmer insoweit keinen Vertrauensschutz geltend machen (BAG v. 08.11.2006 – 5 AZR 706/05 Rn. 37). Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer selbst ein sozialrechtliches Statusfeststellungsverfahren eingeleitet und sich an diesem Verfahren aktiv beteiligt, insbesondere seinen Status als freier Mitarbeiter in Abrede gestellt hat (BAG v. 26.06.2019 – 5 AZR 178/18 Rn. 22). b) Vorliegend wurde das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis, insbesondere auch in den Jahren 2015 bis 2018, durchgehend als freies Mitarbeiterverhältnis gelebt. Durch die Vereinbarung und Behandlung des Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wurde entsprechend den dargestellten Grundsätzen bei der Beklagten daher grundsätzlich ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieses Vertrauen ist auch schützenswert. So hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, für die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger ausschließlich als freie Mitarbeiterin tätig geworden zu sein. Die Beklagte hat weder gerichtlich die Feststellung eines Arbeitnehmerstatus begehrt noch ist die Überprüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beklagten auf ihre Initiative zurückzuführen. Letztere beruht vielmehr auch nach dem Vortrag der Klägerin auf einer anonymen Anzeige. In die Betriebsprüfung war die Beklagte zwar eingebunden, sie hat sich jedoch auch nach dem Vortrag der Klägerin zu keinem Zeitpunkt aktiv eingebracht und insbesondere nicht behauptet, bei der Klägerin als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen zu sein. Unerheblich für die Frage des Bestehens eines schutzwürdigen Vertrauens ist insoweit, ob die Beklagte über den Verfahrensstand des Prüfverfahrens der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vollständig im Bilde war. Dem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin diese mit Schreiben vom 23.10.2014 darauf hingewiesen hat, dass ggf. eine Scheinselbständigkeit in Betracht komme. Entscheidend für den Fortbestand des geschaffenen Vertrauenstatbestandes ist insoweit vielmehr, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin nach der in diesem Zusammenhang erfolgten Auskunftserteilung durch die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis weiterhin als freie Mitarbeit behandelt hat. Die Klägerin hat insbesondere nicht behauptet, der Beklagten den Abschluss eines Arbeitsvertrages angeboten zu haben, den diese abgelehnt habe. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verhalten der Klägerin aufgrund einer falschen Auskunftserteilung der Beklagten beruhte, hat auch diese nicht vorgetragen. Vielmehr führt die Klägerin in diesem Zusammenhang aus, dass es im Jahr 2014 noch keine gesicherte Kenntnis dafür gegeben habe, dass die Deutsche Rentenversicherung bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflichtigkeit mehrerer Auftragsverhältnisse eines vermeintlich Selbständigen jedes Vertragsverhältnis für sich betrachte und vorrangig prüfe, ob der vermeintlich Selbständige in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sei. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Klägerin aufgrund der in der Vergangenheit durchgeführten Betriebsprüfungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd die Tätigkeit der Beklagten als sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis einstufen würde. Vorliegend geht es nicht um ein etwaig auch auf Seiten der Klägerin bestehendes Vertrauen, sondern lediglich um die Frage, ob auf Seiten der Beklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen entgegensteht. Soweit sich die Klägerin vorliegend auf § 819 BGB beruft, so ist diese Regelung vorliegend nicht einschlägig. Denn die Beklagte hatte vor der Überprüfung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status durch die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd gerade keine positive Kenntnis davon, dass sie bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte tätig war. Der Beklagten ist daher gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin Vertrauensschutz zuzubilligen. II. 1. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, 3 ff. ZPO. Die Zahlungsanträge werden mit den eingeklagten Beträgen bewertet.