Urteil
2 Ga 4/20
Arbeitsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGMS:2020:0226.2GA4.20.00
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Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, die bei ihr zu besetzende Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters am D nicht zu besetzen. Der Verfügungskläger ist aufgrund zunächst mehrerer befristeter Arbeitsverträge, seit dem 01.04.2012 aufgrund unbefristeten Arbeitsvertrags vom 12.03.2012 bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt. Der letzte Vertrag vom 12.03.2012 war bis 30.06.2013 befristet. Hiergegen erhob der Verfügungskläger erfolgreich Befristungskontrollklage. Aufgrund Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm im Verfahren 11 Sa 384/14 (Arbeitsgericht Münster 2 Ca 1329/13) vom 02.04.2014 steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsvertragsverhältnis der Parteien unbefristet ist. Gemäß § 1 Abs. 1 des ab dem 01.04.2012 geltenden Arbeitsvertrags ist der Verfügungskläger mit einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten in der Funktion eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Sinne von § 44 des Gesetzes für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Seit dem 01.07.2016 ist der Verfügungskläger gewähltes Personalratsmitglied und mit 25 % einer Vollzeitstelle und damit vollständig freigestellt. Die Wahlperiode dauert an bis zum 30.06.2020. Im April 2017 stellte der Verfügungskläger einen Aufstockungsantrag nach § 9 TzBfG. Die Verfügungsbeklagte schrieb eine auf drei Jahre befristete Stelle am D für einen wissenschaftliche Mitarbeiter/eine wissenschaftliche Mitarbeiterin, vergütet nach der Entgeltgruppe 13 TV – L (100 %) aus. Die Stellenausschreibung lautet soweit hier von Interesse wie folgt: „Zu den Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterin/des wissenschaftlichen Mitarbeiters am D gehört die Mitarbeit bei der Konzeption, Beantragung und Durchführung von Forschungsprojekten und Kooperationen sowie Veranstaltungen, Management und Koordination der am Centrum verwalteten Projekte, Mitarbeit an Publikationen sowie Betreuung der Homepage und Öffentlichkeitsarbeit. Es besteht Gelegenheit zur Qualifikation und zu eigenständiger Forschung und Lehre. Zu den Bewerbungsvoraussetzungen gehören Abschluss eines geistes- oder sozialwissenschaftlichen Studiums, Promotion sowie eigenständige Forschungstätigkeit erwünscht, ausgewiesene Kenntnisse (Publikationen, eigene Forschungsprojekte) der soziologischen und politikwissenschaftlichen Theoriebildung und Empirie zum Verhältnis von Religion und Moderne, Religion und Politik und religiöser Pluralität, Erfahrungen in interdisziplinären Forschungszusammenhängen, Erfahrung in der Einwerbung von Drittmitteln erwünscht, nach Möglichkeit Kenntnisse in SAP, sehr gute Englischkenntnisse, ein hohes Maß an sozialer Kompetenz sowie Organisations-, Kommunikations- und Teamfähigkeit.“ Im Zusammenhang mit dem Antrag des Verfügungsklägers auf Aufstockung nach § 9 TzBfG vereinbarten Verfügungskläger, Verfügungsbeklagte und der Personalrat der Verfügungsbeklagten, dass dem Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten für den Verfügungskläger geeignete freie Stellen mitgeteilt werden. Die streitgegenständliche Stelle ist dem Verfügungskläger nicht mitgeteilt worden. Die Bewerbungsfrist für die streitgegenständliche Stelle lief am 13.12.2019 ab. Der Verfügungskläger bewarb sich auf diese Stelle im Termin der mündlichen Verhandlung des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens am 26.02.2020. Die Verfügungsbeklagte hatte bereits zuvor im Jahr 2018 eine Stelle für einen wissenschaftlichen Geschäftsführer/eine wissenschaftliche Geschäftsführerin am Dausgeschrieben. Die Stellenausschreibung lautete soweit hier von Interesse wie folgt: „Das D ist ein interdisziplinärer Forschungsverbund der Westfälischen X der sich der Erforschung des religiösen Wandels in modernen Gesellschaften widmet (…). Zu den Aufgaben der wissenschaftlichen Geschäftsführung des D gehören: die Leitung der Geschäftsstelle eigenständige Forschung und Lehre die Mitarbeit bei der Konzeption, Beantragung, Koordination und Durchführung von Veranstaltungen, Publikationen, Kooperationen und Forschungsprojekten die Personal- und Finanzadministration die Unterstützung des Dialogs mit der Öffentlichkeit (u.a. die Gestaltung und Betreuung der Homepage) die Koordination der im Auftrag des D herausgegebenen Schriftenreihe ‚Religion und Moderne‘ (Campus, Frankfurt/M.) Zu den Bewerbungsvoraussetzungen gehören: eine sehr gute thematisch einschlägige Promotion in einem der im D vertretenen Fächer ein (u.a. durch Publikationen und/oder eigene Forschungsprojekte ausgewiesenes) Interesse am Spannungsverhältnis von Religion und Moderne, Religion und Politik sowie religiöser Pluralität nach Möglichkeit Erfahrungen bei der Einwerbung von Drittmitteln und mehrjährige Berufserfahrung in der interdisziplinären Zusammenarbeit und in der Hochschulverwaltung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Eigeninitiative sowie Organisations- , Kommunikations- und Teamfähigkeit. nach Möglichkeit Kenntnisse in SAP sehr gute Englischkenntnisse.“ Auf diese Stelle bewarb sich der Verfügungskläger am 27.10.2018. Gegen die Besetzungsentscheidung der Verfügungsbeklagten zugunsten des Mitbewerbers Dr. H. erhob der Verfügungskläger Klage vor dem Arbeitsgericht Münster, Aktenzeichen 2 Ca 1097/19. Das Verfahren ist noch nicht beendet. Zudem machte der Verfügungskläger im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Münster, Az. 2 Ga 7/19, geltend, dass diese Stelle nicht mit einer anderen Person als dem Verfügungskläger besetzt werden dürfe. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte in der ersten Instanz Erfolg (Urteil vom 21.05.2019). Das Berufungsverfahren ist bei dem LAG Hamm anhängig. Der Verfügungskläger trägt vor, die streitgegenständliche Stelle sei mit dem Verfügungskläger zu besetzen. Bei der nunmehr ausgeschriebenen Stelle handele es sich um dieselbe Stelle, die bereits Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens 2 Ga 7/19 sowie des Hauptsachverfahren 2 Ca 1097/19 sei. Die Stellenbenennung sei zwar eine andere. Inhaltlich handele es sich aber um dieselbe Stelle. Ein Vergleich der Ausschreibung vom 15.11.2019 und der Ausschreibung für eine Stelle als wissenschaftlicher Geschäftsführer lasse keinen anderen Schluss zu. Die beschriebenen Aufgabenbereiche seien nahezu identisch. Auch die Bewerbungsvoraussetzungen seien nahezu identisch. Die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ habe keine rechtliche Bedeutung. Aus dieser Bezeichnung lasse sich das Recht zur Außenvertretung nicht entnehmen. Die Eingruppierung in Entgeltgruppe E 14 für die Geschäftsführerstelle lasse auf die Aufgabenzuordnung keinen Rückschluss zu. Es handele sich bei der jetzt ausgeschriebenen Stelle jedenfalls um einen Teilbereich der ursprünglichen E 14 – Stelle. Die Stelle könne durch Weisung jederzeit wieder auf die ursprünglich ausgeschriebenen Aufgaben geändert werden. Es werde bestritten, dass es beim D überhaupt zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter gebe. Es gebe keinen Stellenbesetzungsplan, weil es sich beim D nicht um eine verselbständigte Einheit handele. Dieses habe keine rechtliche Verfassung wie ein Fachbereich. Es werde bestritten, dass die Stelle befristet besetzt werde. Befristete Stellen könnten auch entfristet werden, deshalb sei die Befristung der Stelle irrelevant für die Entscheidung. Sofern Arbeitsbedarf bei der Verfügungsbeklagten im D nicht bedient werden könne, sei dies Folge der grundrechtlich geschützten Ansprüche des Verfügungsklägers aus den Bewerbungsverfahrensansprüchen. Bestritten werde, dass die Ausschreibung der Stelle und deren Besetzung nicht dazu dienten, das Stellenbesetzungsverfahren hinsichtlich der Geschäftsführerstelle abzubrechen. Es bestehe die Vermutung, dass die Verfügungsbeklagte den Ablauf des Hauptsacheverfahrens im Verfahren 2 Ca 1897/19, Arbeitsgericht Münster, nicht mehr abwarten wolle, sondern nunmehr Fakten schaffen wolle, indem sie die Stelle unter anderer Bezeichnung und ohne Wiederholung des Auswahlverfahrens besetze. Der Verfügungskläger bestreite zudem, dass die festgelegten Anforderungen in der Stellenausschreibung erforderlich seien. Diese seien noch höher als in der Geschäftsführerstelle. Damit sei der Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Verfügungsbeklagte habe aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 21.05.2019 im Verfahren 2 Ga 7/19 hinzunehmen, dass es Besetzungsprobleme gebe. Die Funktionsfähigkeit der Universität sei nicht gefährdet. Hierzu fehle Vortrag. Die Verzögerung des Stellenbesetzungsverfahrens hinsichtlich der Geschäftsführerstelle sei durch die Verfügungsbeklagte zu vertreten. Diese habe in dem dortigen Verfahren mehrfach um Terminsverlegung ersucht und damit die Erledigung dieses Verfahrens um Monate verzögert. Die Verfügungsbeklagte könne zudem nicht das behauptete Drittmittelprojekte durch die Homepage des D glaubhaft machen, die Homepage sei als Mittel der Glaubhaftmachung nicht geeignet. Die Bewerbung des Verfügungsklägers im Termin der mündlichen Verhandlung auf die jetzt streitgegenständliche Stelle sei zu berücksichtigen. Die Verfügungsbeklagte handele rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich darauf berufe, dass er sich erst jetzt bewerbe, da sie entgegen der geschlossenen Vereinbarung, dass ihm Stellen mitgeteilt würden, diese konkrete streitgegenständliche Stelle nicht mitgeteilt habe. Der Verfügungskläger habe zudem Anspruch auf Stellenbesetzung hinsichtlich der streitgegenständlichen Stelle gemäß § 9 TzBfG. Dem stehe nicht entgegen, dass der Verfügungskläger bereits mit einer viertel Stelle bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt sei. Der Verfügungskläger könne die entsprechenden arbeitsvertraglichen Erklärungen abgegeben, um in der jetzt streitgegenständlichen Stelle beschäftigt werden zu können. Der Verfügungskläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, die von ihr ausgeschriebene Vollzeitstelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines wissenschaftlichen Mitarbeiters am D, vergütet nach TV-L 13, bei der Verfügungsbeklagten mit einer anderen Person als dem Verfügungskläger zu besetzen, bis in der Hauptsache rechtskräftig über das Stellenbesetzungsverfahren hinsichtlich dieser Stelle entschieden worden ist und diese Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht mehr aufgehoben werden kann, 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Zf. 1 genannte Verpflichtung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Rektor Professor Dr. Y., angedroht. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Verfügungskläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Stellenbesetzung. Bei der nunmehr ausgeschriebenen Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters handele es sich nicht um dieselbe Stelle wie die des wissenschaftlichen Geschäftsführers. Die Stellenausschreibung des wissenschaftlichen Geschäftsführers habe ausdrücklich Leitungsfunktionen beinhaltet, die in der jetzt streitgegenständlichen Stelle nicht als Tätigkeit angegeben seien. Die Rechte des Verfügungsklägers seien hinreichend berücksichtigt, wenn die Geschäftsführerstelle zwischenzeitlich nicht mit einer um diese Stelle konkurrierenden Person besetzt werde. Frau U. sei im derzeitigen Verfahren die erfolgreiche Bewerberin gewesen. Sie sei nicht Bewerberin auf die Geschäftsführerstelle gewesen. Beim D handele es sich um eine organisatorisch selbstständige Einheit. Im D gebe es zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und eine Stelle für eine studentische Hilfskraft. Ob es darüber hinaus noch eine Leitungsstelle gebe, könne nicht sicher gesagt werden. Fixe Stellenpläne gebe es nur für Beamtenstellen. Eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter im D habe bisher Herr Dr. H. besetzt. Dieser sei zum 01.12.2019 vom D weggegangen. Der Arbeitsvertrag für seine Tätigkeit ab 01.12.2019 in der Organisationseinheit Historisches Seminar sei am 25.09.2019 geschlossen worden. Der Personalrat sei über den Aufhebungsvertrag mit Herrn Dr. H. und dessen Beschäftigung ab 01.12.2019 bis 30.11.2022 im Projekt „Mannwerdung hinter Mauern. Internatserziehung und adoleszente Männlichkeit(en) in Deutschland und England, 1870-1930“ unter Auflösung des ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 09.12.2016 informiert worden und habe diesem am 24.09.2019 zugestimmt. Die zweite Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin werde von Frau N. besetzt. Hinzugekommen sei ein umfangreiches neues Drittmittelprojekt im Oktober 2019. Dies sei auch auf der Homepage des D veröffentlicht. In dieser sei angegeben, dass das Projekt zum 01.10.2019 gestartet sei. Dadurch sei weiterer Arbeitsbedarf entstanden, der gedeckt werden müsse. Die Verfügungsbeklagte gehe davon aus, dass die Entscheidung in den gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Besetzung der Geschäftsführerstelle noch einige Zeit beanspruchen werde. Es sei daher eine Befristung von drei Jahren gewählt worden in der jetzt ausgeschriebenen Stelle. Da die ursprüngliche Stelle mit der jetzt streitgegenständlichen nicht identisch sei, sei die Bewerbung des Verfügungsklägers auf die ursprüngliche Stelle auch nicht gleichbedeutend mit einer Bewerbung auf die jetzt streitgegenständliche Stelle. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes müsse gewahrt bleiben. Der Arbeitsbedarf müsse während des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich des Stellenbesetzungsverfahrens gedeckt werden. Die erst im Termin der mündlichen Verhandlung erfolgte Bewerbung auf die Stelle sei nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgt. Das Bewerbungsverfahren sei nahezu abgeschlossen. Es müsse nur noch der Personalrat beteiligt werden. § 9 TzBfG greife vorliegend nicht. Der Verfügungskläger habe bereits eine viertel Stelle und habe sich nunmehr auf die streitgegenständliche 100 % Stelle beworben. Insoweit wären demnach weitere Erklärungen des Verfügungsklägers erforderlich, wenn der Verfügungskläger die 100 % Stelle erhalten würde. Eine Beschäftigung auf 125 % sei unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der für die einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch ist nicht gegeben. Der Verfügungskläger ist bzw. war nicht Bewerber auf die streitgegenständliche Stelle. Der Verfügungskläger hat auch keinen Anspruch auf Stellenbesetzung aus § 9 TzBfG. 1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Verfügungsklägers ist nicht verletzt. Der Verfügungskläger war bzw. ist nicht Bewerber um die streitgegenständliche Stelle. a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG 24.03.2009 - 9 AZR 277/08 - NZA 2009, 901; 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 - ZTR 2008, 339; 28.05.2002 - 9 AZR 751/00 - BAGE 101, 153). Dieser Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt eine freie Stelle voraus. Deshalb lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG nur vor einer Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten verwirklichen. Es bedarf deshalb der Sicherung durch eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO. Dieser Verfahrensabhängigkeit der Grundrechtsdurchsetzung ist bei der Anwendung und Auslegung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz Rechnung zu tragen. Hieraus folgt das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Diesem Anspruch ist grundsätzlich genügt, wenn dem abgelehnten Bewerber die Möglichkeit gewährt wird, vorläufigen Rechtsschutz vor der Besetzung des Amts in Anspruch zu nehmen (BAG 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 a. a. O.). Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt nicht nur ein Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle, wenn der Anspruchsteller als bester Bewerber die Voraussetzungen für deren Besetzung erfüllt. Vielmehr besteht auch ein Anspruch auf erneute Auswahl, wenn sich die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erweist und die ausgeschriebene Stelle noch nicht besetzt ist. Dabei hat der Arbeitgeber bei seiner erneuten Auswahlentscheidung die vom Gericht festgestellten Auswahlfehler zu unterlassen und ist insoweit an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden (BAG 05.11. 2002 - 9 AZR 451/01 - AP Nr. 57 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG 21.01.2003 - 9 AZR 72/02 - AP Nr. 59 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Rahmen einer Konkurrentenklage ist nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch des abgelehnten Mitbewerbers auf die vorläufige Sicherung seines Bewerberverfahrensanspruchs (vgl. BVerfG 20. März 2007 - 2 BVR 2470/06 - NZA 2007, 607). Dabei besteht ein Verfügungsanspruch nicht nur dann, wenn bereits feststeht, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist. Ein solches Erfordernis steht dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Verfügung entgegen, da es der Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes nicht Rechnung trägt, eine vorläufige Sicherung von Rechten bzw. Sicherheit vor Nachteilen in einem Rechtsverhältnis zu gewähren. Im Stellenbesetzungsverfahren konkretisiert sich dies dahin, dass der abgelehnte Bewerber seine Chance wahren können soll und muss, mit seiner Bewerbung nach der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes tatsächlich auch zum Zuge zu kommen, was bei einer endgültigen Besetzung der Stelle mit dem erfolgreichen Bewerber jedoch nicht mehr möglich ist (vgl. BAG 18.11.2007 – 9 AZR 672/06 – AP NR. 64 zu Art. 33 Abs. 2 GG, 02.12.1997 - 9 AZR 668/96 - AP Nr. 41 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Auf der anderen Seite reicht es nicht, dass der abgelehnte Bewerber überhaupt an einem Bewerbungsverfahren teilgenommen hat. Eine vorläufige Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs erfordert nach dem unstreitigen bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalt zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei zu wiederholen (vgl. LAG Hamm 1. Juni 2001 - 5 Sa 778/01 - LAGReport 2002,14) und die Aussichten des Bewerbers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - DVBl 2002, 1633). Die gerichtliche Kontrolldichte einer Auswahlentscheidung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG ist eingeschränkt. Zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. (BAG 19.02.2008 - 9 AZR 70/07 – juris, Rn 38; BVerwG 21.08.2003 - 2 C 14/02 - BVerwGE 118, 370; OVG Lüneburg 18.8.2011 – 5 ME 212/11 – zitiert nach juris). b) Bei der streitgegenständlichen Stelle handelt es sich nicht um dieselbe Stelle, die Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Stellenbesetzung aus dem Verfahren 2 Ga 7/19, Arbeitsgericht Münster, ist. Der Verfügungskläger hat sich demnach nicht bereits damit auf die jetzt streitgegenständliche Stelle beworben, dass er sich auf die Stelle als wissenschaftliche Geschäftsführer beworben hat. Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster im Verfahren 2 Ga 7/19 verpflichtet die Verfügungsbeklagte, die Stellenbesetzung für die ausgeschriebene Stelle eines wissenschaftlichen Geschäftsführers am D zu unterlassen. Hierbei handelt es sich ausweislich der Stellenausschreibung um eine Stelle mit Leitungsaufgaben. Solche Leitungsaufgaben werden in der hier streitgegenständlichen Stelle nicht verlangt. Unerheblich ist, dass die jetzt streitgegenständliche Stelle im Übrigen sich mit dem Aufgabenbereich der Stelle des Geschäftsführers deckt. Unerheblich ist auch, dass es sich bei der Stelle als wissenschaftlicher Geschäftsführer um keine Geschäftsführung im Sinne organschaftlicher Vertretung handelt. Maßgeblich ist allein, dass die Stellenausschreibung der Stelle für die Geschäftsführung ausdrücklich die Leitung der Geschäftsstelle sowie die Personal- und Finanzadministration beinhaltet. Eine solche Leitungsaufgabe ist in der jetzt streitgegenständlichen Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nicht vorgesehen. Die Personal- und Finanzadministration ist nicht Gegenstand der Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter, sodass sich auch aus dem Inhalt der Stellenbeschreibung ergibt, dass eine Leitungsaufgabe in dieser Stelle nicht gegeben ist. c) Unerheblich ist zudem, ob das D eine verselbständigte Organisation darstellt, wie auch, ob zuletzt Herr Dr. H. auf der streitgegenständlichen Stelle ganz oder zum Teil beschäftigt worden ist. aa) Es ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Arbeitgebers, im Rahmen seiner Organisationshoheit festzulegen, mit welchem Personalumfang die zu erfüllenden Aufgaben in einer Dienststelle erledigt werden (BAG 10.07.2013 – 10 AZR 915/12 – juris, Rn. 23). Die Organisationsgewalt ist dem Dienstherrn zwar nicht schrankenlos zugesprochen; dieser hat vielmehr die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen (LAG Berlin-Brandenburg 13.07.2017 – 10 Sa 598/17 – juris Rn. 35 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04). bb) Im vorliegenden Verfahren ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte eine sachwidrige Entscheidung getroffen hat. Sie hat die ursprünglich ausgeschriebene Stelle des wissenschaftlichen Geschäftsführers im D aufgrund der zwischen den Parteien geführten Verfahren hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Stellenbesetzung bisher nicht besetzen können. Es erscheint daher sachgerecht, jedenfalls Teilaufgaben der Stelle für die Dauer der zwischen Parteien geführten Verfahren durch eine andere Person ausführen zu lassen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es nicht erforderlich ist, die Arbeiten bei der Konzeption, Beantragung und Durchführung von Forschungsprojekten und Kooperationen sowie Veranstaltungen, das Management und die Koordination der am Centrum verwalteten Projekte sowie die Betreuung der Homepage und Öffentlichkeitsarbeit bis zum Abschluss der zwischen Parteien geführten Verfahren ausführen zu lassen. cc) Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufgaben im streitgegenständlichen Zeitraum durch eine andere Person als die nunmehr ausgewählte Bewerberin U. ausgeführt werden sollen. Soweit diese Aufgaben bisher von Herrn Dr. H. wahrgenommen worden sein sollten, steht außer Streit, dass dieser diese Tätigkeiten derzeit nicht mehr wahrnimmt. Dies hat die Verfügungsbeklagte zudem glaubhaft gemacht durch Vorlage des unter dem 20.09.2019 geschlossenen Arbeitsvertrags mit Herrn Dr. H.. Aus diesem ergibt sich, dass Herr Dr. H. ab 01.12.2019 in der Organisationseinheit Historisches Seminar beschäftigt wird (§ 1) und der bisher geschlossene Arbeitsvertrag vom 09.12.2016 mit Ablauf des 30.11.2019 einvernehmlich aufgehoben worden ist (§ 9). Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben in dem Arbeitsvertrag unzutreffend sein könnten, ergeben sich aus Sicht des Gerichts nicht daraus, dass im Arbeitsvertrag vom 09.12.2016 handschriftliche Änderungen vorgenommen worden sind. Der Beginn der Tätigkeit in der Organisationseinheit Historisches Seminar ab 01.12.2019 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Arbeitsvertrag. Diese Angabe deckt sich zudem mit dem Auszug aus der Personalakte von Herrn Dr. H. hinsichtlich der Personalratsbeteiligung. Auch in dieser ist ein Beginn der Tätigkeit des Herrn Dr. H. in einem neuen Drittmittelprojektes ab 01.12.2019 niedergelegt. Soweit der Verfügungskläger geltend macht, Herr Dr. H. könne per Weisungsrecht auf die jetzt ausgeschriebene Stelle jederzeit versetzt oder zurückversetzt werden, gibt es für eine Berechtigung der diesbezüglichen Befürchtungen des Verfügungsklägers keinerlei Anhaltspunkte. Bloße Spekulationen des Verfügungsklägers für einen nicht auf Tatsachen beruhenden Vorwurf der Absicht einer rechtsmissbräuchlichen Stellenbesetzung durch die Verfügungsbeklagte sind nicht geeignet, die hier streitgegenständliche Stellenbesetzung durch die erfolgreiche Bewerberin U. zu untersagen. d) Auch der Vortrag des Verfügungsklägers, die Verfügungsbeklagte beabsichtige mit der Besetzung der streitgegenständlichen Stelle den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hinsichtlich der Geschäftsführerstelle, entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage. Selbst wenn die Stellenanforderungen für die streitgegenständliche Stelle genauso hoch sind, wie diejenigen für die Geschäftsführerstelle, lässt sich daraus nichts für das Stellenbesetzungsverfahren bezüglich der Geschäftsführerstelle herleiten. Dies gilt im Übrigen auch bezüglich der im Verhandlungstermin nicht aufklärbaren Stellenanzahl im D. Auch hieraus ist nicht zu schließen, dass die Geschäftsführerstelle im Sinne der Ausschreibung nicht mehr besetzt werden soll. e) Es kommt zudem nicht darauf an, ob die Verfügungsbeklagte durch eine konsequentere Prozessführung in den zwischen den Parteien geführten Rechtsstreiten eine schnellere Besetzung der Stelle des wissenschaftlichen Geschäftsführers hätte erreichen können. Im vorliegenden Rechtsstreit kommt es allein darauf an, ob die Verfügungsbeklagte die Erledigung der streitgegenständlichen Aufgaben bis zum Abschluss der zwischen Parteien geführten Rechtsstreite über die Besetzung der Stelle als wissenschaftlicher Geschäftsführer des D für erforderlich halten durfte. Dies ist wie ausgeführt der Fall. f) Es erscheint zudem sachgerecht, dass die Verfügungsbeklagte davon ausgeht, dass die zwischenzeitliche Erledigung dieser Arbeiten bis zum Abschluss der zwischen den Parteien geführten Verfahren einen Zeitraum von ca. drei Jahren in Anspruch nehmen wird, sodass die Stelle auf einen Zeitraum von drei Jahren befristet worden ist. Auch insoweit ist das Bestreiten des Verfügungsklägers spekulativ. Die Stelle ist ausweislich der Stellenausschreibung auf drei Jahre befristet. Anhaltspunkte dafür, dass die Stelle abweichend von der Stellenausschreibung besetzt werden soll, gibt es nicht. d) Die Verfügungsbeklagte musste den Verfügungskläger auch nicht mehr in das Verfahren einbeziehen, weil dieser sich im Termin der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren am 26.02.2020 auf die streitgegenständliche Stelle beworben hat. Die Bewerbungsfrist war ausweislich der Stellenausschreibung bereits am 13.12.2019 abgelaufen. aa) Eine Bewerbungsfrist ist zwar keine Ausschlussfrist. Der öffentliche Arbeitgeber hat aber das Recht, Bewerbungen zurückzuweisen, wenn das Bewerbungsverfahren schon weit fortgeschritten ist. Damit wird einerseits berücksichtigt, dass möglichst viele potentiell leistungsstarke Bewerber in das Verfahren einbezogen werden und andererseits auch dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, dass bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG ebenfalls zu beachten ist, Rechnung getragen (BAG 07.09.2004 – 9 AZR 537/03 – juris, Rn. 31). bb) Es ist zwischen Parteien unstreitig, dass die Verfügungsbeklagte sich für die Bewerberin U. entschieden hat. Dies spricht dafür, dass das Stellenbesetzungsverfahren nahezu vollständig abgeschlossen ist. Es fehlt, wie ebenfalls unstreitig, zwar noch die Beteiligung des Personalrats. Die Auswahlentscheidung ist jedoch bereits abschließend getroffen worden, andernfalls könnte der Personalrat zur Einstellung der Bewerberin U. nicht beteiligt werden. Die Verfügungsbeklagte ist daher berechtigt, die erst am 26.02.2020 im Termin der mündlichen Verhandlung abgegebene Bewerbung des Verfügungsklägers nicht zu berücksichtigen. cc) Die Berufung der Verfügungsbeklagten auf den zum Zeitpunkt der Bewerbung des Verfügungsklägers am 26.02.2020 nahezu vollständigen Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Verfügungsbeklagte war nicht verpflichtet, den Verfügungskläger auf die streitgegenständliche Stelle bzw. die diesbezügliche Stellenausschreibung vor Ablauf der Bewerbungsfrist hinzuweisen. Eine Hinweispflicht ergab sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 3 TzBfG im Zusammenhang mit der diesbezüglich geschlossenen Vereinbarung der Parteien, auf für den Verfügungskläger geeignete freie Stellen hinzuweisen. 2. Bei der streitgegenständlichen Stelle handelt es sich nicht um einen freien Arbeitsplatz im Sinne des § 9 S. 2 TzBfG. Der Arbeitsplatz ist lediglich befristet für die Dauer von drei Jahren. In Fällen einer nur befristeten Besetzung mit einem Arbeitnehmer liegt kein freier Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG vor (Hessisches LAG 31.01.2017 – 13 Sa 573/16 – juris, Rn. 44 mit weiteren Nachweisen). Der Verfügungskläger hat demnach weder einen Anspruch auf Stellenbesetzung hinsichtlich der streitgegenständlichen Stelle aus § 9 TzBfG, noch besteht eine diesbezügliche Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, auf diese Stelle hinzuweisen. 3. Einem Anspruch des Verfügungsklägers auf Besetzung der streitgegenständlichen Stelle steht zudem entgegen, dass der Verfügungskläger Bewerber auf die Stelle des wissenschaftlichen Geschäftsführers beim D ist. Wie bereits ausgeführt, sind Teilaufgaben der streitgegenständlichen Stelle mit denen identisch, die in der Stellenausschreibung für die Stelle des wissenschaftlichen Geschäftsführers des D beschrieben sind. Würde der Verfügungskläger auf der streitgegenständlichen Stelle eingesetzt, würde er einen Erfahrungsvorsprung erwerben vor seinem Mitbewerber bzw. seinen Mitbewerbern. Dieser wäre für den Fall, dass die Auswahlentscheidung zu wiederholen wäre, wovon das Arbeitsgericht Münster mit Urteil vom 21.05.2019, 2 Ga 7/19, ausgeht, bei dieser neuen Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Dadurch würden die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Mitbewerber im Stellenbesetzungsverfahren um die Stelle des wissenschaftlichen Geschäftsführers des D rechtswidrig beeinträchtigt (Arbeitsgericht Münster 09.10.2017 - 2 Ca 1000 / 17 - Entscheidungsgründe 3. b) 2. Absatz). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO. Es ist der Betrag eines Bruttomonatsentgelts der begehrten Stelle festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.