OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Ca 859/21

ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGNOR:2023:0525.3CA859.21.00
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Vergütung von Fahrzeiten.(Rn.24) 2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 134/23.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.729,43 € brutto (Restvergütung 2019) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2020 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.918,10 € brutto (Restvergütung 2020) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2021 zu zahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.510,50 € brutto (Restvergütung Januar 2021 bis einschließlich Juni 2021) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.07.2021 zu zahlen. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.046,40 € (Restvergütung 2. Halbjahr 2021) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.11.2021 zu zahlen. V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VI. Der Streitwert wird auf 10.204,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Vergütung von Fahrzeiten.(Rn.24) 2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 134/23. I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.729,43 € brutto (Restvergütung 2019) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2020 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.918,10 € brutto (Restvergütung 2020) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2021 zu zahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.510,50 € brutto (Restvergütung Januar 2021 bis einschließlich Juni 2021) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.07.2021 zu zahlen. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.046,40 € (Restvergütung 2. Halbjahr 2021) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.11.2021 zu zahlen. V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VI. Der Streitwert wird auf 10.204,43 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten die Vergütung seiner Fahrzeiten für den Zeitraum vom 23.04.2019 bis 26.08.2021 nach dem jeweils geltenden Mindestlohn in Höhe von insgesamt 10.204,43 € brutto verlangen gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. mit § 7 Nr. 4.3 BRTV für das Baugewerbe. a) Jedenfalls kraft einzelvertraglicher Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Regelung des BRTV für das Baugewerbe in der Fassung vom 28.09.2018 Anwendung. b) Der Vergütungsanspruch des Klägers scheitert nicht bereits an der Regelung des § 7 Nr. 3.1 S. 3 des BRTV. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Anspruch des Klägers überhaupt um Fahrtkostenabgeltung oder nicht viel mehr um Arbeitslohn handelt. Denn § 7 Nr. 3.1 gilt laut 7 Nr. 3 nur für Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch ausschließlich um auswärtige Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt. Diese sind in § 7 Nr. 4 des BRTV geregelt. Gemäß § 7 Nr. 4.3 S. 4 BRTV hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Reisezeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag. Dies bedeutet, dass der Kläger im vorliegenden Fall gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung der Reisezeit. hat. c) Der Klägervortrag ist bezüglich der verrichteten Arbeitsleistung im Zeitraum vom 23.04.2019 bis 26.08.2021 entgegen der Auffassung der Beklagten schlüssig. aa) Im Prozess auf Vergütung tatsächlich geleisteter Arbeit genügt der Arbeitnehmer seiner Vortragslast, indem er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Über den Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (vgl. BAG, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 474/21 m. w. N.). bb) Im vorliegenden Fall hat der Kläger – ausweislich Seite 3 bis 7 seines Schriftsatzes vom 05. April 2022 (Bl. 75 – 82 d. A.) - seiner Darlegungslast genügt. Er hat für jeden einzelnen Tag die jeweilige einzelne Route und die jeweilige Einzelfahrzeit angegeben. d) Entgegen ihrer Ansicht hat die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt. aa) Hat der Arbeitnehmer seiner oben dargestellten Darlegungslast genügt, ist es Sache des Arbeitgebers, im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert zu erwidern, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG, Urteil vom 04. Mai 2022, Az. 5 AZR 474/21 m. w. N.). bb) Die Beklagte genügt diesen Anforderungen ihrer Darlegungslast nicht. In ihrem Schriftsatz vom 30.06.2022, auf Seite 2 bis 7 (Bl. 95 – 100 d. A.), beschränkt sie sich darauf, zum einen die jeweilige Fahrzeit des Klägers zu bestreiten und eine Neuberechnung anhand der kilometermäßigen Entfernung der Baustelle zur Betriebsstätte vorzunehmen. Zum anderen behauptet sie, dass der Kläger nicht die ganze Zeit das Fahrzeug gesteuert habe, sondern regelmäßig ein Fahrerwechsel stattgefunden habe. Hier wäre aber erforderlich gewesen, dass die Beklagte anhand ihrer Stundenaufzeichnungen die jeweiligen Fahrzeiten des Klägers dargetan hätte. Dies wäre ihr auch anhand von Aufzeichnungen im Fahrtenbuch durchaus möglich gewesen. Jedenfalls geht ihre Beweisnot nicht auf das Verhalten des Klägers, sondern auf ihre eigene Nachlässigkeit im Hinblick auf die Aufzeichnungen der Arbeitsleistungen ihrer Arbeitnehmer zurück. Darüber hinaus hätte die Beklagte bezüglich der eingewandten Fahrerwechsel genau beschreiben müssen, an welchen Tagen in welchen genauen Zeiträumen nicht der Kläger, sondern ein anderer Mitarbeiter – welcher – das Firmenfahrzeug der Beklagten gefahren haben soll. e) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Ansprüche des Klägers auch nicht verfallen. aa) Zwar enthält § 16 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 18.04.2019 entsprechende Verfallsfristen. Mit 2 Monaten ist die Ausschlussfrist jedoch zu kurz bemessen und damit unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB. (1) Bei § 16 des Arbeitsvertrages der Parteien handelt es sich offensichtlich um eine formularmäßige Klausel im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. (2) Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 25. Mai 2005, Az. 5 AZR 572/04 m. w. N.) ist eine Frist von weniger als 3 Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen zweistufigen Ausschlussfrist unangemessen kurz, was zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen führt. Im vorliegenden Fall können deshalb die Verfallfristen aus § 16 des Arbeitsvertrages keine Anwendung finden. bb) Ebenso wenig sind die Ansprüche des Klägers gemäß § 14 BRTV verfallen. (1) Der BRTV ist kraft der vertraglichen Vereinbarung auf das hiesige Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. (2) § 14 BRTV enthält eine zweistufige Ausschlussfristenregelung mit jeweils einer Geltendmachungszeit von 2 Monaten. Es kann dahinstehen, ob der Kläger diese Fristen gewahrt hat. Denn sie sind jedenfalls unwirksam. (a) Die tarifvertragliche Ausschlussfrist verstößt gegen § 3 S. 1 Mindestlohngesetz und führt zur Teilunwirksamkeit einer den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehmenden tariflichen Verfallklausel. Wird der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, führt § 3 MiLoG zu einem Differenzanspruch, der nur dem gesetzlichen Verjährungsrecht unterliegt (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 AZR 377/17 m. w. N.). (b) Im vorliegenden Fall sind damit die Vergütungsansprüche des Klägers auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohnes im vorgenannten Zeitraum vom 23.04.2019 bis 26.08.2021 nicht verfallen. f) Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verwirkt. Die Beklagte hat es unterlassen, jegliche Tatsachenbegründung für das Zeit- und Umstandsmoments vorzutragen. g) Der Zahlungsanspruch in Höhe von 10.204,43 € errechnet sich wie folgt: - Für das Jahr 2019: 297 Arbeitsstunden x Mindestlohn in Höhe von 9,19 € brutto / Stunde = 2.729,43 € brutto - Für das Jahr 2020: 526 Arbeitsstunden x Mindestlohn in Höhe von 9,35 € brutto / Stunde = 4.918,10 € brutto - Für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021: 159 Arbeitsstunden x Mindestlohn in Höhe von 9,50 € brutto / Stunde = 1.510,50 € brutto - Für den Zeitraum von Juli bis August 2021: 109 Arbeitsstunden x Mindestlohn in Höhe von 9,60 € brutto / Stunde = 1.046,40 € brutto 2. Die Zinsansprüche des Klägers beruhen auf § 288 Abs. 1 BGB. Laut § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 18.04.2019 ist die Lohnzahlung jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Damit sind Ansprüche des Klägers aus dem Jahre 2019 jedenfalls am 15.01.2020, Ansprüche aus dem Jahre 2020 jedenfalls am 15.01.2021, Ansprüche aus dem 1. Halbjahr 2021 jedenfalls am 15.07.2021 und Ansprüche aus den Monaten Juli und August 2021 jedenfalls am 15.11.2021 fällig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Addition der einzelnen Zahlungsbeträge. IV. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG waren nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über Restvergütung für den Zeitraum von April 2019 bis August 2021. Der Kläger war bei der Beklagten im Zeitraum vom 18.04.2019 bis 30.12.2021 als Baumaschinenführer / Kraftfahrer im Bereich Bau zu einem Bruttostundenlohn von 16,50 € tätig. Die Beklagte betrieb im Zeitraum vom 23.04.2019 bis 26.08.2021 auswärtige Baustellen im gesamten Bundesgebiet. Sie stellte ihren vorgesehenen Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, mit dem sie die auswärtigen Baustellen ohne tägliche Rückkehr erreichen konnten. Wegen der einzelnen Hin- und Rückfahrten im Zeitraum vom 23.04.2019 bis 26.08.2021 wird auf die tabellarische Übersicht in den Spalten 1 und 2 auf Seite 3 bis 7 des Schriftsatzes des Klägers vom 05.04.2022 (Bl. 75 – 82 d. A.) Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 18.04.2019 (Bl. 6 – 13 d. A.) der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) Bau in der zur Zeit des Abschlusses des Vertrages geltenden Fassung Anwendung. § 16 des vorgenannten Arbeitsvertrages der Parteien enthält folgende Regelungen: „§ 16 Verfallfristen 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, müssen innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden, da sie ansonsten verfallen. 2. Wird ein derart geltend gemachter Anspruch durch die Gegenpartei abgelehnt oder nimmt sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs zu diesem Stellung, so verfällt dieser, falls er nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlichen geltend gemacht wird. 3. Die Versäumung der Ausschlussfristen führt zum Verlust des Anspruchs. 4. Die Ausschlussfristen gelten nicht bei der Haftung wegen vorsätzlichem Handeln. Sie gelten auch nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallsfrist von 2 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.“ Die Beklagte hat dem Kläger die Fahrzeiten zu den oben angegebenen Baustellen im Zeitraum vom 23.04.2019 bis 26.08.2021 nicht vergütet. Sie hat ihm lediglich die Arbeitszeit auf den jeweiligen Baustellen gezahlt. Der Kläger begehrt Lohnzahlung auch für die Fahrzeiten im Zeitraum vom 23.04.20219 bis 26.08.2021 auf der Grundlage des in diesem Zeitraum jeweils geltenden Mindestlohnes in Höhe von insgesamt 10.204,43 € brutto. Er behauptet, dass er die oben genannten Fahrten jeweils allein durchgeführt habe. Im Jahre 2019 seien deshalb 297 Stunden zu einem Mindestlohn von 9,19 € brutto, im Jahre 2020 in Höhe von 518 Stunden zu einem Mindestlohn von 9,35 € brutto, im 1. Halbjahr 2021 in Höhe von 191 Stunden zu einem Mindestlohn von 9,50 € brutto und im 2. Halbjahr 2021 in Höhe von 128 Stunden zu einem Mindestlohn von 9,60 € brutto angefallen. Wegen seines weiteren Vortrags bezüglich der Tage, der Baustellen und der aufgewandten Fahrzeiten wird auf seine Aufstellung auf Seite 3 bis 7 im Schriftsatz vom 05.04.2022 (Bl. 75 – 82 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. ihm 2.729,43 € brutto (Restvergütung 2019) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2020 zu zahlen, 2. ihm 4.918,10 € brutto (Restvergütung 2020) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2021 zu zahlen, 3. ihm 1.510,50 € brutto (Restvergütung Januar 2021 bis einschließlich Juni 2021) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.07.2021 zu zahlen, 4. ihm 1.046,40 € brutto (Restvergütung 2. Halbjahr 2021) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.11.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger nicht die ganze Zeit das Fahrzeug gesteuert habe, sondern regelmäßig ein Fahrerwechsel stattgefunden habe. Sie bestreitet die klägerseits angegebenen jeweiligen Gesamtfahrzeiten und berechnet diese aufgrund der jeweiligen Kilometerentfernung mit geringeren Fahrzeiten. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf Seite 2 bis 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.06.2022 (Bl. 95 – 100 d. A.) verwiesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Ansprüche des Klägers jedenfalls verwirkt und verfallen seien. Die Klageschrift vom 09.11.2021 ist beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.