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Urteil

5 AZR 377/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bemisst sich mindestens nach dem gesetzlichen Mindestlohn und kann insoweit nicht durch tarifliche Ausschlussfristen zum Erlöschen gebracht werden. • Tarifliche Ausschlussfristen sind als "Vereinbarungen" i.S.d. § 3 Satz 1 MiLoG erfasst; trifft eine Verfallklausel den Mindestlohnanspruch, ist sie insoweit unwirksam (Teilunwirksamkeit). • Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG entsteht unabhängig vom MiLoG; der Mindestlohn prägt aber als Untergrenze den fortzuzahlenden Betrag. • Eine tarifliche Verfallklausel, die Entgeltfortzahlungsansprüche allgemein binnen zwei Monaten ausschließt, greift insoweit nicht, dass sie den Mindestlohnanspruch erfasst; für den Rest bleibt die Klausel wirksam.
Entscheidungsgründe
Mindestlohn sichert Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen tarifliche Ausschlussfristen • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bemisst sich mindestens nach dem gesetzlichen Mindestlohn und kann insoweit nicht durch tarifliche Ausschlussfristen zum Erlöschen gebracht werden. • Tarifliche Ausschlussfristen sind als "Vereinbarungen" i.S.d. § 3 Satz 1 MiLoG erfasst; trifft eine Verfallklausel den Mindestlohnanspruch, ist sie insoweit unwirksam (Teilunwirksamkeit). • Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG entsteht unabhängig vom MiLoG; der Mindestlohn prägt aber als Untergrenze den fortzuzahlenden Betrag. • Eine tarifliche Verfallklausel, die Entgeltfortzahlungsansprüche allgemein binnen zwei Monaten ausschließt, greift insoweit nicht, dass sie den Mindestlohnanspruch erfasst; für den Rest bleibt die Klausel wirksam. Der Kläger war seit 2012 beim beklagten Bauunternehmen beschäftigt. Die Beklagte kündigte ordentlich zum 31.10.2015; der Kläger meldete sich nach Erhalt der Kündigung krank und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Für September 2015 zahlte die Beklagte Vergütung, für Oktober 2015 verweigerte sie die Entgeltfortzahlung. Der Kläger forderte am 18.01.2016 Entgeltfortzahlung für Oktober 2015; die Beklagte berief sich auf Verfall nach § 14 Nr.1 BRTV-Bau wegen verspäteter schriftlicher Geltendmachung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger zumindest hinsichtlich des Mindestlohnbetrags recht; die Beklagte ließ Revision zu. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die tarifliche Ausschlussfrist den Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns trifft. • Der Kläger hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Oktober 2015 nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.1 EFZG; Arbeitsunfähigkeit ist unstreitig. • Das MiLoG begründet keine unmittelbaren Ansprüche für Zeiten ohne Arbeitsleistung, beeinflusst aber als Geldfaktor die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs; der Mindestlohn ist Untergrenze des fortzuzahlenden Entgelts. • Die tarifliche Verfallklausel des § 14 Nr.1 BRTV-Bau erfasst grundsätzlich alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, damit auch den Mindestlohnanspruch; der konkrete Anspruch für Oktober 2015 war nach Fristberechnung aber verspätet geltend gemacht worden. • § 3 Satz 1 MiLoG verbietet Vereinbarungen, die die Durchsetzbarkeit des Mindestlohns beschränken; Tarifverträge sind als Vereinbarungen i.S.d. Norms zu behandeln, sodass tarifliche Ausschlussfristen vom Verbot erfasst werden. • Folge: Die Verfallklausel ist insoweit teilrechtsunwirksam, als sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn betrifft; für übrige Ansprüche bleibt die Klausel wirksam. • Die Teilunwirksamkeit ergibt sich direkt aus § 3 Satz 1 MiLoG und ist mit der Tarifautonomie sowie dem Verfassungsrecht vereinbar, weil der Gesetzgeber berechtigte Schutzinteressen verfolgt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Angewandte Normen und Grundsätze: § 3 Satz 1 MiLoG, § 1 MiLoG, §§ 20,1 MiLoG, § 4 Abs.1 EFZG, § 14 Nr.1 BRTV-Bau, § 12 EFZG; verfassungsrechtliche Erwägungen zu Art.9 Abs.3 GG und Art.1/Art.12 GG. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bleibt bestehen. Der Kläger hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Oktober 2015 in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, weil § 3 Satz 1 MiLoG tarifliche oder sonstige Vereinbarungen ausschließt, die die Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs beschränken; eine den Mindestlohn erfassende tarifliche Verfallklausel ist insoweit unwirksam (Teilunwirksamkeit). Die sonstigen Teile der tariflichen Ausschlussregel bleiben wirksam; die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Dieses Ergebnis folgt aus der Verbindung von Entgeltfortzahlungsrecht (§ 4 Abs.1 EFZG) mit dem Schutzbereich des MiLoG, wonach der Mindestlohn als Untergrenze der fortzuzahlenden Vergütung zu sichern ist.