Beschluss
3 BV 7/23
ArbG Nordhausen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGNOR:2023:0601.3BV7.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung eines Mitarbeiters an der Pforte eines Krankenhauses.(Rn.17)
Tenor
Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters R... B... in die Entgeltgruppe 2 Teil A – Allgemeiner Teil – I. allgemeine Tätigkeitsmerkmale Ziffer 3 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-K wird ersetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung eines Mitarbeiters an der Pforte eines Krankenhauses.(Rn.17) Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters R... B... in die Entgeltgruppe 2 Teil A – Allgemeiner Teil – I. allgemeine Tätigkeitsmerkmale Ziffer 3 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-K wird ersetzt. I. Die Antragstellerin betreibt an den Standorten B... L... und M...Krankenhäuser mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Der Antragsgegner ist der bei der Antragstellerin gebildete Betriebsrat. Zwischen der Antragstellerin und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di wurde der Tarifvertrag für die Beschäftigten der H... Klinikum GmbH vom 08.10.2020 abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag sieht in § 4 eine Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppe vor, in die sie nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu § 12 TVöD einzugruppieren sind (vgl. Anlage ASt. 1 auf Bl. 9 – 17 d. A.). Für verschiedene Bereiche im Betrieb der Antragstellerin wurde daneben eine Anwendungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 3 TVöD vom 08.10.2020 abgeschlossen. Diese Vereinbarung sieht in § 1 a) für den Bereich „Pforte“ vor, dass die dort beschäftigten Mitarbeiter in die Entgeltgruppe 1 einzugruppieren sind (vgl. Anlage ASt. 3 auf Bl. 18 – 20 d. A.). Bei der Antragstellerin ist der Mitarbeiter R... B... als teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter in einem Umfang von 35 Stunden wöchentlich im Bereich der Pforte im Krankenhaus der Antragstellerin in B... L... beschäftigt. Im Bereich Pforte arbeiten neben dem Arbeitnehmer B... noch 6 weitere Mitarbeiter. Der Mitarbeiter B... verfügt über abgeschlossene Ausbildungen als Gaststättenfacharbeiter (zweijährige Ausbildung) und als Facharbeiter für Nachrichtentechnik. Als Mitarbeiter der Antragstellerin im Bereich Pforte hat er mit einem Zeitanteil von 74 % folgende Tätigkeiten für die Antragstellerin zu erbringen: allgemeine Serviceleistungen für Patienten und Besucher, interne und externe Telefonvermittlung, Überwachung und Protokollierung der Ausgabe der Schlüssel für Bereitschaftsdienste nach Anordnung, Bedienung der technischen Anlagen für Zufahrten (Poller- und Schrankenanlage, Überwachung der Zugänge am Bildschirm, Überwachung von Störmeldungen der Haus- und Brandmeldetechnik, ggf. Informationen darüber an den diensthabenden Techniker. Ein Zeitanteil von 20 % der Tätigkeit des Mitarbeiters B... gehören zu folgenden Aufgaben: Ablage und Scannen von Unterlagen, Schneiden von Bettenschildern und Sortieren der Ausgangspost. Mit einem zeitlichen Anteil von 6 % hat der Mitarbeiter B... die Dienstplanung im Bereich Pforte übernommen. Für seine letztgenannte Tätigkeit der Dienstplanung erhielt der Mitarbeiter B... von der Antragstellerin im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 aufgrund der einzelvertraglichen Ergänzungsvereinbarung vom 16.12.2016 eine funktionsbezogene Zulage in Höhe von monatlich 100,00 € brutto (vgl. Anlage ASt. 10 Bl. 75 d. A.). Mit Änderungsarbeitsvertrag vom 24.07.2021 vereinbarten die Antragstellerin und der Mitarbeiter B... mit Wirkung ab 01.01.2021 das vorgenannte Tarifwerk sowie die Geltung der Anwendungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 3 TVöD vom 08.10.2020 (vgl. Anlage ASt. 3 auf Bl. 21 – 24 d. A.). Entsprechend der Anwendungsvereinbarung vom 08.10.2020 wurde der Mitarbeiter B... in die Entgeltgruppe E 1 eingruppiert. Da die Anwendungsvereinbarung vom 08.10.2020 gemäß ihres § 4 Abs. 1 (vgl. Anlage ASt. 2 auf Bl. 19 d. A.) am 31.12.2022 außer Kraft trat, musste die Antragstellerin den Mitarbeiter B... mit Wirkung ab 01.01.2023 entsprechend der Regelung in § 4 des Tarifvertrages für die Beschäftigten der H... Klinikum GmbH vom 08.10.2020 in eine Entgeltgruppe der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu § 12 TVöD eingruppieren. Mit Schreiben vom 15.12.2022 hörte die Antragstellerin den Antragsgegner zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters B... in die Entgeltgruppe 2 an (vgl. Anlage ASt. 4 auf Bl. 25 d. A.). Mit Schreiben vom 21. und 22.12.2022 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er der geplanten Eingruppierung nicht zustimme, da der Mitarbeiter B... „Teamleiter“ im Bereich der Pforte und aufgrund seiner Ausbildung als Kaufmann im Einzelhandel in die Entgeltgruppe 5 einzugruppieren sei (vgl. Anlagen ASt. 4 und 5 auf Bl. 26 f. d. A.). Mit Anhörungsschreiben vom 02.02.2023 stellte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner richtig, dass der Mitarbeiter B... nicht über eine Ausbildung als Kaufmann im Einzelhandel, sondern über Ausbildungen zur Fachkraft im Gaststättengewerbe und als Facharbeiter für Nachrichtentechnik verfüge, die für seine Tätigkeit im Bereich der Pforte irrelevant seien. Im Übrigen sei der Mitarbeiter B... nicht „Teamleiter Pforte“, sondern mit einem Zeitanteil von 6 % für die Dienstplanung im Bereich Pforte zuständig (vgl. ASt. 6 auf Bl. 28 f. d. A.). Mit Schreiben vom 08. und 09.02.2023 teilte der Antragsgegner mit, dass er an seiner Ablehnung zur beabsichtigten Eingruppierung festhalte. Der Arbeitnehmer B... sei Teamleiter und als solcher in die Entgeltgruppe 4 einzugruppieren (vgl. Anlagen ASt. 6 und 7 auf Bl. 29 f. d. A.). Mit Schreiben vom 14.03.2023 hörte die Antragstellerin den Antragsgegner erneut zur Eingruppierung des Arbeitnehmers B... in die Entgeltgruppe 2 an (vgl. als Anlage ASt. 8 auf Bl. 31 f. d. A.). Mit Schreiben vom 17.03.2023 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass er der geplanten Eingruppierung aufgrund der Funktion des Mitarbeiters B... als Teamleiter nicht zustimme (vgl. Anlage ASt. 8 und 9 auf Bl. 32 f. d. A.). Die Antragstellerin meint, dass ihr Mitarbeiter B... aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten im Bereich der Pforte in die Entgeltgruppe 2 einzugruppieren sei. Es handele sich dabei um einfache Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehe. Die Antragstellerin behauptet, dass Teamleiter im Bereich „Patientenservice“, wozu die Unterbereiche „Pforte“ und „Patientenaufnahme“ gehörten, die Mitarbeiterin G... sei (Beweis: Zeugnis der A... E..., zu laden über die Antragstellerin). Der Mitarbeiter B... sei nicht Teamleiter „Pforte“, sondern habe lediglich die Dienstplanung dafür übernommen. Die Antragstellerin beantragt, die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters R... B... in die Entgeltgruppe 2 Teil A – Allgemeiner Teil – I. allgemeine Tätigkeitsmerkmale Ziffer 3. der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-K zu ersetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Zustimmungsersetzung abzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Mitarbeiter B... aufgrund seiner Tätigkeiten in seinen Ausbildungsberufen in die Entgeltgruppe 5, jedenfalls in die Entgeltgruppe 4 einzugruppieren sei. Alle Teamleiter der Antragstellerin seien zudem in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Tätigkeit des Mitarbeiter B... erfordere jedenfalls eine eingehende fachliche Einarbeitung im dem Sinne der Entgeltgruppe 3. II. Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Zustimmungsersetzung ist begründet. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 4 BetrVG liegen vor. 1. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Eingruppierung des Arbeitnehmers B... in die Entgeltgruppe 2 ist mitbestimmungspflichtig im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. a) Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. b) Die Antragstellerin beabsichtigt eine Maßnahme der Eingruppierung. c) Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 15.12.2022, 02.02. und zuletzt 14.03.2023 ordnungsgemäß im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterrichtet. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners enthielten die Anhörungsschreiben alle erforderlichen Informationen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 2. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 22.12.2022, 29.02.2022 und zuletzt vom 17.03.2023 die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert. 3. Die Zustimmungsverweigerungen sind ordnungsgemäß im Sinne des § 99 Abs. 3 BetrVG erfolgt. Der Antragsgegner hat seine Gründe der Verweigerung innerhalb der Wochenfrist der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt. 4. Die Zustimmungsverweigerung des Antragsgegners zur geplanten Eingruppierung des Arbeitnehmers B... in die Entgeltgruppe 2 ist rechtswidrig gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Die geplante Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 ist korrekt. a) Auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Arbeitnehmer B... findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung vom 27.07.2021 der Tarifvertrag für Beschäftigte der H... Klinikum GmbH vom 08.10.2020 sowie die Änderungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 3 TVöD vom 08.10.2020 Anwendung. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Regelung der Vergütungsordnung zum TVöD-K lautet auszugsweise wie folgt: „§ 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse) sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokolleerklärung zu Abs. 2: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Anlage 3 Entgeltordnung (VKA) Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale … 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, z. B. - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus und Küchenbereich, - Reiniger/innen in Außenbereichen, wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten, - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe/Hausgehilfin - Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion). Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden. 2. Entgeltgruppen 2 bis 9 a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) Entgeltgruppe 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesen verwandten Beruf beschäftigt werden. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten (Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann). Entgeltgruppe 5 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesen verwandten Beruf beschäftigt werden.“ Die Anwendungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 3 TVöD vom 08. Oktober 2020 enthält u. a. folgende Regelungen: „§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für an- und ungelernte Beschäftigte der H... Klinikum GmbH mit einfachsten und einfachen Tätigkeiten, die in folgenden Bereichen beschäftigt sind. a) – Küche - Reinigung - Hol- und Bringedienst - Cafeteria - Außenpflege - Bettenaufbereitung - Pforte … § 2 Entgelt (1) Die in § 1 a aufgeführten Beschäftigten erhalten in der Zeit vom 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 1 Stufe 3 des TVöD–BT–K zum Stand 01. März 2020 in der Fassung des Tarifvertrages für die Beschäftigten der H... Klinikum GmbH vom 08. Oktober 2020, mindestens aber in Höhe von 10,50 € pro Stunde.“ … b) Die Entscheidung des Verfahrens hängt somit davon ab, ob im Rahmen der vom Arbeitnehmer B... ausgeübten Tätigkeiten zeitlich im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der vom Antragsgegner geforderten Vergütung nach der Entgeltgruppe 5, hilfsweise 4 bzw. 3 TVöD-VKA entsprechen. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG, Urteil vom 19.10.2020, Aktenzeichen: 4 AZR 470/21 m. w. N.). Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, so ist die Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers allein nicht ausreichend. Daneben sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal hinaus auch die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt sind (vgl. BAG Urteil vom 14.10.2020, Aktenzeichen: 4 AZR 252/19). Es bedarf neben der Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus eines Vorbringens, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit, von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten normalen Tätigkeit unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsvergütungsgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2020, Aktenzeichen: 4 AZR 252/19 m. w. N.). c) Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg auf interne Stellenausschreibungen der Antragstellerin bezüglich Mitarbeiter im Pfortenbereich/Patientenservice berufen. Diese innerbetrieblichen Stellenausschreibungen meinen konkrete Stellen, die allerdings nicht identisch mit der vom Arbeitnehmer B... besetzten Stelle sein müssen. d) Mit der Antragstellerin können bezüglich der Tätigkeiten des Arbeitnehmers B... folgende drei Arbeitsvorgänge gebildet werden: 1. Tätigkeiten mit einem Zeitanteil von 74 %: allgemeine Serviceleistungen für Patienten und Besucher, interne und externe Telefonvermittlung, Überwachung und Protokollierung der Ausgabe der Schlüssel für Bereitschaftsdienste nach Anordnung, Bedienung der technischen Anlagen für Zufahrten (Poller und Schrankenanlage) und Überwachung der Zugänge am Bildschirm, Überwachung von Störmeldungen der Haus- und Brandmeldetechnik als Information an den diensthabenden Techniker. 2. Tätigkeiten mit einem Zeitanteil 20 %: Ablage und Scannen von Unterlagen, Schneiden von Bettenschildern, Sortieren der Ausgangspost. 3. Dienstplanung im Bereich Pforte am Standort B... L... mit einem zeitlichen Anteil von 6 %. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Arbeitnehmer B... in die Entgeltgruppe 2 und nicht in die Entgeltgruppen 3, 4 oder 5 einzugruppieren. Dabei kommt es im Wesentlichen auf die Bewertung des Arbeitsvorgangs 1 mit dem entscheidungserheblichen Zeitanteil von 74% an. aa) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers B... in die Entgeltgruppen 5 und 4 Nr. 1 scheitert bereits daran, dass der Arbeitnehmer B... offensichtlich nicht in seinen Ausbildungsberufen beschäftigt ist. Denn für die Ausübung der Tätigkeit im Bereich Pforte benötigt er weder die Kenntnisse aus seinem Ausbildungsberuf als Gaststättenfacharbeiter noch die Kenntnisse aus seiner Ausbildung als Nachrichtentechnikverarbeiter. bb) Ebenso wenig erfüllen die Tätigkeiten des Arbeitnehmers B... die Anforderungen der Entgeltgruppe 3 bzw. 4 Nr. 2. Liegen die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 3 nicht vor, gilt dies auch auf die darauf aufbauende Entgeltgruppe 4 Nr. 2. Um die Tätigkeiten des Arbeitnehmers B... ausüben zu können, bedarf es keiner Vor- oder Ausbildung. Allerdings ist eine fachliche Einarbeitung erforderlich, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Eine fachliche Einarbeitungszeit von zwei Wochen, die erforderlich ist, um die Tätigkeit des Arbeitnehmers B... auszuüben, erfüllt diese Anforderungen der Entgeltgruppe 2. Hingegen ist keine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erforderlich. Tatsächliche Umstände dafür hat nicht einmal der Antragsgegner vorgetragen. cc) Die vom Arbeitnehmer B... unstreitig übernommene Aufgabe der Dienstplanung im Bereich Pforte ist zwar anspruchsvoller als die Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 2. Allerdings machen sie einen zeitlich so geringen Anteil aus, dass sie im Rahmen der Bewertung aller Arbeitsvorgänge, insbesondere des zeitlich größten Arbeitsvorgangs 1 nicht für eine höhere Eingruppierung zum Tragen kommen. dd) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt es auch nicht auf die Bezeichnung der Stelle des Arbeitnehmers B... an. Deshalb kann auch der Streit der Beteiligten dahinstehen, ob der Arbeitnehmer B... „Teamleiter Pforte“ ist. Denn für die Frage der Eingruppierung ist allein entscheidend, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer B... im Rahmen der zu bildenden Arbeitsvorgänge im Rahmen der zeitlichen Anteile ausübt.