Beschluss
1 BV 13/13 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGOB:2013:1223.1BV13.13.00
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Leitsätze
keine
Tenor
Der Antrag vom 13.11.2015 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: keine Der Antrag vom 13.11.2015 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Beteiligte zu 2., die Arbeitgeberin und Schuldnerin, betreibt gemeinsam mit der "N.", der Beteiligten zu 3., ein Senioren- und Pflegezentrum in N. a. d. R. Der Beteiligte zu 1., der Gläubiger, ist der in dem gemeinsamen Betrieb eingerichtete Betriebsrat. Mit Beschluss vom 07.08.2013 wurde den Arbeitgeberinnen aufgegeben, es zu unterlassen, Mehrarbeit von Mitarbeiterin im Betrieb anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen ohne vorhergehende Zustimmung des Betriebsrates. Ausgenommen wurden Notfälle und arbeitskampfbedingte Mehrarbeit sowie Fälle ohne kollektiven Bezug. In dem Beschluss wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu !..000,00 Euro angedroht. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses wurde den Arbeitgeberinnen jeweils am 19.08.2013 zugestellt. Die Mitarbeiterin Frau T. wurde am 03.!..2015 in der Zeit von !..00 Uhr bis 16.00 Uhr eingesetzt. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Betriebsrats um Mehrarbeit. Die Mitarbeiterin Frau !. hat am !..!..2015 in der Zeit von !..00 Uhr bis 16.00 Uhr zusätzlich zu ihren sonstigen Diensten gearbeitet. Die Mehrarbeit sei dem Betriebsrat nicht gemeldet worden. Die Mitarbeiterin Frau !. hat am 17.!..2015 in der Zeit von !..00 Uhr bis 16.00 Uhr zusätzlich zu ihren sonstigen Diensten gearbeitet. Die Mehrarbeit sei dem Betriebsrat nicht gemeldet worden. Frau L. hat am 05.!..2015 von 14.46 Uhr bis 15.30 Uhr gearbeitet, ohne dass der Betriebsrat zuvor beteiligt wurde. Die Mehrarbeit wurde nachträglich gemeldet. Im Betrieb der Arbeitgeberinnen besteht über die Anordnung von Überstunden sowie das Verfahren zur Mitbestimmung des Betriebsrates hierbei eine durch Spruch der Einigungsstelle vom 15.02.2013 zustande gekommene Betriebsvereinbarung. Die Arbeitgeberinnen kündigten die Betriebsvereinbarung zwischenzeitlich ordentlich. Nach § 3 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung liegen Überstunden im Sinne der Betriebsvereinbarung insoweit nicht vor, als die jeweilige Arbeitszeit Gegenstand oder Folge einer vom Betriebsrat mitbestimmten Änderung des Dienstplanes ist oder wenn die entsprechende Arbeitszeit im Sinne der Betriebsvereinbarung Dienstplangestaltung als mitbestimmt anzusehen ist. Ferner existiert im Betrieb eine Betriebsvereinbarung über Dienstplangestaltung und Regelung der Arbeitszeit. § 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung über die Dienstplangestaltung lautet wie folgt: "Mitarbeiter eines Wohnbereichs bzw. einer Abteilung, die von ihrer Qualifikation her vergleichbar sind, sind berechtigt, ihre Dienste zu tauschen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber zu informieren. Nach § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung über Dienstplangestaltung und Regelung der Arbeitszeit haben die Arbeitgeberinnen einen monatlichen Dienstplan im Entwurf zu erstellen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: "Im Tagesdienst dürfen höchstens elf Dienste in Folge vorgesehen werden". In § 6 der BV zur Dienstplanänderung ist folgendes festgelegt: Abs. 1 In unvorhergesehenen Eilfällen darf die Arbeitgeberin ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats Arbeitszeiten für einzelne Mitarbeiter festlegen, welche vom Monatsdienstplan abweichen. Nach Abs. 2 liegt ein Eilfall vor, wenn das nach § 5 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten werden kann, ohne das schwerwiegende Beeinträchtigungen des betrieblichen Ablaufs befürchtet werden müssen. Unvorhersehbarkeit liegt vor, wenn trotz der betrieblichen Erkenntnisse und ordnungsgemäßer betrieblicher Organisation nicht mit dem Eintritt einer Situation, welche eine Dienstplanänderung notwendig macht, gerechnet werden konnte. Nach Abs. 3 liegen unvorhersehbare Eilfälle insbesondere bei plötzlichen Personalausfällen vor. Solche Situationen können beispielsweise durch kurzfristige Krankmeldungen oder unvorhersehbares Fehlen von dienstplanmäßig eingeteilten Mitarbeitern entstehen. Nach Abs. 4 ist das Mitbestimmungsverfahren ist in diesem Fall von der Arbeitgeberin unverzüglich nach Kenntnis des unvorhersehbaren Eilfalls einzuleiten und die Maßnahme und die Eigenschaft als unvorhersehbarer Eilfall in Textform zu begründen. In § 5 Abs. 3 der BV ist folgendes geregelt: Soweit durch eine nach diesen Vorschriften mitbestimmte Abweichung vom Dienstplan Mehrarbeit bzw. Überstunden anfallen, ist die hierfür erforderliche Zustimmung des Betriebsrates durch die Zustimmung zur Dienstplanänderung ebenfalls erteilt. Der Antragsteller trägt vor, die Mehrarbeiten der Arbeitnehmerinnen T., !. und L. seien von ihm nicht genehmigt worden, weshalb das Ordnungsgeld verwirkt sei. Der Antragsteller beantragt, gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird. Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Den Darlegungen des Betriebsrats lasse sich nicht entnehmen, ob tatsächlich Mehrarbeit geleistet worden sei. Ein Überschreiten der dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitszeit könne nicht festgestellt werden. Der Betriebsrat habe diesen Lebenssachverhalt zum Gegenstand eines weiteren Ordnungsgeldantrages in dem Verfahren 4 BV 73/13 gemacht. Sie könne nicht auf der Grundlage von zwei verschiedenen Titeln doppelt bestraft werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag des Betriebsrates ist zunächst sachgerecht so auszulegen, dass ein Ordnungsgeld gegen beide Arbeitgeberinnen, die einen gemeinsamen Betrieb bilden, festgesetzt werden soll. Die allgemeinen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung liegen für den Betriebsrat hinsichtlich der Beteiligten zu 2. und 3. vor. Gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG findet auch im Beschlussverfahren aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte die Zwangsvollstreckung statt. Mit dem Beschluss vom 07.08.2013 wurde den Beteiligten zu 2. und 3. aufgegeben, es zu unterlassen, Mehrarbeit von Mitarbeitern ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates im Betrieb anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen. Dem Betriebsrat wurde eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 ZPO erteilt und den Beteiligten zu 2. und 3. eine Ausfertigung des Vergleichs zugestellt sowie die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Sinne des § 890 II ZPO angedroht. Der Vergleichsinhalt ist vollstreckungsfähig. Um vollstreckungsfähig zu sein, muss die Verpflichtung des Schuldners in dem Titel hinreichend bestimmt sein. Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen er zu unterlassen hat. Schon aus rechtsstaatlichen Gründen muss er wissen, in welchen Fällen ihn eine Sanktion durch Verhängung eines Ordnungsgeldes treffen kann (BAG, Beschluss v. 25.08.2014 - 1 AZB 41/03 - AP Nr. 41 zu § 23 BetrVG 1972). Diese Voraussetzungen erfüllt der Vergleich. Für die Arbeitgeberinnen ist erkennbar, dass sie Mehrarbeit nicht ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates anordnen oder duldend entgegennehmen dürfen (vgl. zur Bestimmtheit des Tenors insoweit: BAG, Beschl. v. 25.08.2014 - 1 AZB 41/03 - a. a. O.). 2. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung sind "Überstunden" die geleistete Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, welche die im jeweiligen Dienstplan vorgesehene Arbeitszeit überschreitet und die vom jeweiligen Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wird. Für einen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung ist der Betriebsrat darlegungs- und beweisbelastet. Er hat insoweit substanziiert vorzutragen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2012 - 13 Ta 527/11). Diesen Anforderungen ist der Betriebsrat nicht ausreichend nachgekommen. Es wird pauschal angegeben, die Mitarbeiterinnen T. und !. hätten an einzelnen Tagen zusätzlich gearbeitet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung lässt sich dem nicht entnehmen. Hinsichtlich der Arbeitnehmerin L. wird lediglich angegeben, es läge in Zeit von 14.46 Uhr bis 15.30 Uhr Mehrarbeit vor, die im Nachhinein gemeldet worden sei. Weshalb es sich bei diesen 44 Minuten um Überstunden handeln soll, ergibt sich nicht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Oberhausen, Friedrich-List-Str. 18, 46045 Oberhausen, Fax: 0208-85745 33 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2199 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. S.