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Beschluss

4 BV 73/13

Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOB:2017:0511.4BV73.13.00
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Tenor

Es wird gegen die Schuldnerinnen wegen des Verstoßes gegen  die Unterlassungsverpflichtung aus Satz 1 Ziffer I des Vergleichs vom 15.10.2014 - 7 TaBV 37/14 -  ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000,- € verhängt.

Entscheidungsgründe
Es wird gegen die Schuldnerinnen wegen des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung aus Satz 1 Ziffer I des Vergleichs vom 15.10.2014 - 7 TaBV 37/14 - ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000,- € verhängt. 4 BV 73/13 ARBEITSGERICHT OBERHAUSEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren unter Beteiligung 1. des Betriebsrats e., vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden I., I., 5. N., - Gläubiger - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S., W., 5., 2. der T., vertreten durch die Geschäftsführung, I., 5. N., 3. der N., Niederlassung N., vertreten durch die Geschäftsführung, I., 5. N., - Schuldnerinnen - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. u. a., I., 5. F., hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Oberhausen durch Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht E. ohne mündliche Verhandlung am 11.05.2017 beschlossen: Es wird gegen die Schuldnerinnen wegen des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung aus Satz 1 Ziffer I des Vergleichs vom 15.10.2014 - 7 TaBV 37/14 - ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000,- € verhängt. Gründe: I. Die Beteiligten schlossen in dem Beschwerdeverfahren 7 TaBV 37/14 am 15.10.2014 einen Vergleich ab, der den folgenden Inhalt hat: „I. Die Antragsgegnerinnen verpflichten sich, es zu unterlassen, Dienstplanänderungen ohne Zustimmung (ggf. fingiert) vorzunehmen und die Zustimmung nicht durch die Einigungsstelle ersetzt wurde, § 5 Abs. 2 BV Dienstplangestaltung vom 12.11.2013. Ausgenommen sind unvorhersehbare Eilfälle, etwa aufgrund kurzfristiger Krankmeldung oder unvorhersehbares Fehlen von dienstplanmäßig eingeteilten Mitarbeitern, § 6 Abs. 3 BV Dienstplangestaltung vom 12.11.2013. Weiterhin ausgenommen sind arbeitskampfbedingte Abweichungen vom Dienstplan und Notfälle, weiterhin ausgenommen sind Maßnahmen ohne kollektiven Bezug. II. Die Betriebsparteien verpflichten sich, im Fall von Verstößen gegen Ziffer I wegen der möglichen Ordnungsgelder eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, in der geregelt wird, dass die Gelder in einen Fonds eingezahlt werden, der den Mitarbeitern des Betriebes zugutekommen soll. Die näheren Einzelheiten werden in einer noch abzuschließenden Betriebsvereinbarung geregelt. Die Betriebsvereinbarung ist bis zum 30.11.2014 abzuschließen. III. Der Betriebsrat wird aus dem Titel Ziffer I. keine Rechte herleiten bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Ziffer 2.“ Dem Gläubiger wurde am 18.12.2014 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt. Dieser wurde den Schuldnerinnen zugestellt. Den Arbeitgeberinnen wurde bisher kein Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 2 ZPO angedroht. Mit Beschluss vom 13.02.2015 wurde gegen die Schuldnerinnen gemäß § 890 Abs. 2 ZPO die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 10.000,- € angedroht. Mit Beschluss vom 29.03.2016 wurde gegen die Schuldnerinnen in Ordnungsgeld i.H.v. 1.500,- € verhängt. Das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.03.2017 die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17.11.2016 hat der Gläubiger die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerinnen beantragt. Der Betriebsrat trägt vor, dass die Schuldnerinnen mehrfach gegen Unterlassungsverpflichtung verstoßen hätten, indem diese mehrfach von Dienstplänen abgewichen seien, ohne ihn zu beteiligen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Betriebsrates wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 17.11.2016 (Bl. 283 d.A.) verwiesen. Die Schuldnerinnen haben mit Schriftsatz vom 16.01.2017 Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der zulässige Vollstreckungsantrag ist begründet. Der Antrag des Betriebsrates ist zunächst sachgerecht so auszulegen, dass ein Ordnungsgeld gegen beide Arbeitgeberinnen, die einen gemeinsamen Betrieb bilden, festgesetzt werden soll. Der Betriebsrat hat die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens beschlossen. Die allgemeinen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung liegen vor. Nach § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG findet auch im Beschlussverfahren aus Vergleichen, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren abgeschlossen wurden, die Zwangsvollstreckung statt. Mit dem Vergleich vom 15.10.2014 haben sich die Schuldnerinnen verpflichtet, es zu unterlassen, Dienstplanänderungen ohne Zustimmung (ggf. fingiert) vorzunehmen und die Zustimmung nicht durch die Einigungsstelle ersetzt wurde, sofern nicht ein in diesem Vergleich aufgeführter Ausnahmefall vorliegt. Die Vollstreckung dieser Unterlassungsverpflichtung richtet sich nach § 890 Abs. 1 ZPO. Dem Betriebsrat wurde eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 ZPO erteilt und den Schuldnerinnen zugestellt. Mit Beschluss vom 13.02.2015 wurden den Schuldnerinnen gemäß § 890 Abs. 2 ZPO die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht. Der Vergleich hat unter Ziffer I einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Schuldnerinnen haben gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus dem Vergleich vom 15.10.2014 verstoßen. Die Schuldnerinnen haben sich mit dem Vorbringen des Betriebsrates im Schriftsatz vom 17.11.2016 nicht substantiiert auseinandergesetzt. Es steht damit fest, dass die Schuldnerinnen Frau F. am 31.08.2016 statt im Spätdienst im Frühdienst eingesetzt haben. Auch die vom Dienstplan abweichende Einteilungen der Frau N. in der Zeit 06.09.2016 bis einschließlich 09.09.2016, die vom Dienstplan abweichende Einteilungen des Herrn X. am 11.09.2016, der Frau L. in der Zeit vom 12.09.2016 bis zum 14.09.2016, die vom Dienstplan abweichenden Einteilungen der Frau S. am 15.10.2016 und am 16.10.2016, des Herrn T. in der Zeit vom 11.10.2016 bis zum 14.10.2016 sowie am 29.10.2016 und am 30.10.2016, der Frau I. am 16.10.2016, der Frau L. am 14.10.2016 und der Frau C. am 29.10.2016 und am 30.10.2016 haben die Schuldnerinnen nicht hinreichend bestritten. Da die Schuldnerinnen mehrfach und wiederholt die Mitbestimmungsrechte des Gläubigers verletzten haben, ist ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000,-€ angemessen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Schuldnerseite sofortige Beschwerde eingelegt werden. Für die Gläubigerseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Oberhausen, Friedrich-List-Str. 18, 46045 Oberhausen, Fax: 0208-85745 33 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2199 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. E.