OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Ca 763/16

Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGOB:2016:0825.2CA763.16.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 3.752,22 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 3.752,22 € festgesetzt. 2 Ca 763/16 Verkündet am 25.08.2016 C. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT OBERHAUSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der X., J. 6., 5. C., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M., L. 5., 5. F., g e g e n die N. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N., I. 7., 5. N., - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. T. u. a., I. 3., 5. F., hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Oberhausen auf die mündliche Verhandlung vom 25.08.2016 durch die Direktorin des Arbeitsgerichts S. als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter L. und den ehrenamtlichen Richter Q. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 3.752,22 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf eine tarifliche Vergütung zusteht. Die Klägerin war seit dem 15.09.1997 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Altenpflegerin tätig. In § 2 enthält der Arbeitsvertrag folgende Regelung: „§ 2 Vergütung Die Mitarbeiterin erhält eine monatliche Vergütung der Gruppe Kr. IV, St.9 Mit dieser Vergütung sind alle weitergehenden Ansprüche aus der vereinbarten Tätigkeit abgegolten. Des weiteren geltend die im September 1995 in Kraft getretenen Zusätze der Betriebsvereinbarung.“ Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wird auf die Ablichtung Bl. 12 – 16 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin eine Vergütung nach dem Tarifvertrag BAT und gab die jeweiligen Prozentsteigerungen der Tabellenentgelte an sie weiter. Nachdem die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag TVöD/VKA abschlossen, wurden die Tabellenentgelte des Tarifvertrages BAT nicht mehr weiter dynamisiert. Die Beklagte gab keine Tarifsteigerungen mehr an die Klägerin weiter. In der Betriebsvereinbarung vom 01.07.1995 (im Folgenden: BV 1995) war in § 2 bestimmt, dass für die Angestellten nach § 1 dieser BV analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrages (BAT) vom 11.01.1961 Anwendung fanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der BV 1995 wird auf die Ablichtung Bl. 43 – 5. d. A. Bezug genommen. Diese Betriebsvereinbarung wurde durch Spruch der Einigungsstelle durch die Betriebsvereinbarung vom 19.12.2011 (im Folgenden: BV 2011) abgelöst. Darin wurde der Arbeitgeberin aufgegeben, eine Eingruppierung entsprechend den Bestimmungen des TVöD-L für die Mitarbeiter vorzunehmen, die ab dem 01.02.2012 eingestellt werden. Umgruppierungen von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse zuvor begründet worden waren, fanden nicht statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 47 – 49 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin meint, die Beklagte müsse sie nach dem Vergleichsentgelt im September 2005 und nach den Überleitungsvorschriften des TVÜ in die Entgeltgruppe 7a des TVöD-VKA vergüten. In dieser Entgeltgruppe sei sie Überschreiterin gewesen, weil das erste Tabellenentgelt der Stufe 6 der Entgeltgruppe 7a einen Betrag in Höhe von 2.533,- € ausgemacht habe und ihr Vergleichsentgelt 2.590,38 € betragen habe. Sie sei in eine individuelle Endstufe mit 2.590,38 € eingruppieren. Die individuelle Endstufe dynamisiere sich entsprechend den prozentualen Steigerungen der 6. Stufe der Vergütungsgruppe 7a. Für die Monate September 2015 bis einschließlich April 2016 ein Differenzbetrag in Höhe von 3.752,24 € brutto zu zahlen. Die im Arbeitsvertrag erwähnte Vergütungsgruppe sei die des damaligen BAT gewesen. Ihr Arbeitsvertrag beinhalte eine dynamische Bezugnahmeklausel. Dementsprechend sei die Beklagte zur Weitergabe von Erhöhungen verpflichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an sie 3.752,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die arbeitsvertragliche Regelung sei durch die BV 1995 abgelöst worden. Die BV 1995 wiederum sei durch die BV 2011 abgelöst worden. Eine Überleitung der Vergütungsansprüche nach den Bestimmungen des TVöD-VKA käme nicht in Betracht. Nach der BV 1995 sollten die Vergütungsbestimmung des BAT analog Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des BAG käme nicht eine Tarifsukzession, sondern ein Tarifwechsel in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.752,24 € brutto zu zahlen. Ein Anspruch auf Vergütung nach den Gehaltstarifverträgen des TVöD-B/VKA besteht nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Die Beklagte ist nicht Mitglied im Arbeitgeberverband. Die Klägerin hat auch keine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft dargelegt. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus ihrem Arbeitsvertrag vom 01.09.1997. Dieser sieht unter § 2 „Vergütung“ nicht die Zahlung eines Entgelts nach den Bestimmungen des BAT vor. Die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien stellt keine dynamische Inbezugnahme der Tarifverträge des TVöD-VKA dar. Unter § 2 „Vergütung“ wird angegeben, dass die Mitarbeiterin eine Vergütung der Gruppe KR. IV, St. 9 erhält. Ein Tarifvertrag ist nicht angegeben worden. Es handelt sich nicht um eine vertragliche Bezugnahme, die das tarifliche Gehalt als Maßstab für die Vergütung dynamisch in Bezug nimmt. Es wird kein jeweiliges Tarifentgelt zum Maßstab für das Entgelt genommen (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.07.2015 – 5 Sa 692/14- juris). Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung aus der BV 1995 zu. Die Betriebsparteien haben eine dynamische Verweisung auf das Tarifwerk BAT Bund/Länder vereinbart. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 2 Abs. 4 der BV 1995. Danach gelten Änderungen bzw. Ergänzungen der Bestimmungen zu dem Zeitpunkt, in denen die Änderungen auch für die Angestellten des Bundes und der Länder gelten. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, es sei eine statische Geltung beabsichtigt, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst ist in der BV 1995 jedoch nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Die BV 1995 kann nicht nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung ausgelegt werden, wenn sie lediglich auf vertragliche Verweisungsklausel Anwendung findet, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2012– 9 AZR 1/01 – AP Nr. 96 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen erfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 22.10.2015 – 8 AZR 168/14 – juris). Die Betriebsparteien haben in § 2 Abs. 4 der BV 1995 festgelegt, dass Änderungen bzw. Ergänzungen der Tarifverträge auch auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung finden sollen. Damit wird der Wille der Betriebsparteien deutlich, die Arbeitsverhältnisse an die Regelungen im öffentlichen Dienst dauerhaft zu koppeln. Dabei haben die Parteien nicht den Fall geregelt, dass eine Änderung in der Tarifvertragsstruktur durch die Aufgabe des BAT und die Einführung der Tarifwerke TV-L bzw. TVöD eintritt. Insofern liegt eine unbewusste Regelungslücke vor. In diesem Fall kommt eine Schließung der Lücke durch das Gericht in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 05.05.2015 – 1 AZR 435/13 – AP Nr. 147 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Ist über einen regelungsbedürftigen Tatbestand unbewusst keine Regelung getroffen worden, ist eine planwidrige Lücke unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung dessen zu schließen, wie die Tarifvertrags- bzw. Betriebsparteien die betreffende Regelung bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge voraussichtlich getroffen hätten. Danach ist eine Lückenfüllung nur möglich, wenn hinreichende und sichere Anhaltspunkte für eine solche vermutete Regelung durch die Tarifvertrags- bzw. Betriebsparteien gegeben sind oder nur eine ganz bestimmte Regelung billigen Ermessen entspricht (BAG, Urteil vom 15.06.1989- 6 AZR 57/87 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2015 - 2 Sa 70/15 - juris). Nach diesen Maßstäben ist das Gericht nicht in der Lage, die vorliegende Regelungslücke zu schließen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie die Betriebsparteien diese Lücke geschlossen hätten. Im Hinblick auf die Zugehörigkeit der Beklagten zu einer bundesweit tätigen Unternehmensgruppe kommt die Anwendung des TVöD-Bund ebenso in Betracht wie ein Schwenk auf den in Pflegeeinrichtungen häufig angewandten TVöD/VKA. Aufgrund des in der BV 1995 gesetzten Rahmens durch die vereinbarten Vergütungsverträge Bund/Länder, ist auch der TV-L wegen der geringen Hierarchieebene nicht ausgeschlossen. Die BV 1995 ist damit seit Außerkrafttreten des BAT lückenhaft. Diese Lücke kann aber nur durch die Betriebsparteien geschlossen werden. Damit verbleibt es bei der Anwendung der letzten Vergütungstabelle des BAT. Zum anderen ist die BV 1995 durch Spruch der Einigungsstelle vom 19.12.2011 abgelöst worden. Diese BV 2011 enthält keine Regelungen zur Vergütung entsprechend TVöD. Sie hat vom Anwendungsbereich ausgenommen solche arbeitsvertraglichen begründeten Ansprüche, die infolge einer Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung vom 01.07.1995 entstanden sind. Ein individualrechtlicher Anspruch ist – wie gerade ausgeführt wurde – jedoch nicht entstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5. Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1, § 5. Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf M.-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. S.