Urteil
8 AZR 168/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine altersgestaffelte Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit, die zugleich das Entgelt fortzahlt, ist eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Beschäftigter wegen des Alters und bedarf der Rechtfertigung nach §10 AGG.
• Wird eine solche Altersstaffelung nicht nach §10 AGG gerechtfertigt, ist sie nach §7 Abs.2 AGG unwirksam; der Gleichbehandlungsgrundsatz kann durch Gewährung derselben Vorteile an die benachteiligte Gruppe wiederhergestellt werden.
• Teilzeitbeschäftigte mit vertraglich vereinbarter fester Stundenzahl dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter gestellt werden; bei unzulässiger Benachteiligung ist eine „Anpassung nach oben“ nach §4 Abs.1 TzBfG durchzusetzen.
• Ansprüche auf „Anpassung nach oben“ wegen Entgeltbenachteiligung nach §4 TzBfG unterfallen nicht der Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG; Zinsbeginn richtet sich nach §11 AAB.
Entscheidungsgründe
Altersgestaffelte Arbeitszeitregelung unwirksam; Ansprüche teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerin auf Anpassung nach oben • Eine altersgestaffelte Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit, die zugleich das Entgelt fortzahlt, ist eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Beschäftigter wegen des Alters und bedarf der Rechtfertigung nach §10 AGG. • Wird eine solche Altersstaffelung nicht nach §10 AGG gerechtfertigt, ist sie nach §7 Abs.2 AGG unwirksam; der Gleichbehandlungsgrundsatz kann durch Gewährung derselben Vorteile an die benachteiligte Gruppe wiederhergestellt werden. • Teilzeitbeschäftigte mit vertraglich vereinbarter fester Stundenzahl dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter gestellt werden; bei unzulässiger Benachteiligung ist eine „Anpassung nach oben“ nach §4 Abs.1 TzBfG durchzusetzen. • Ansprüche auf „Anpassung nach oben“ wegen Entgeltbenachteiligung nach §4 TzBfG unterfallen nicht der Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG; Zinsbeginn richtet sich nach §11 AAB. Die seit 1990 bei der beklagten Gewerkschaft beschäftigte Klägerin (geb. 1964) war seit 2000 teilzeitbeschäftigt mit 28,5 Wochenstunden. Für alle Beschäftigten galten die AAB mit einer Altersstaffelung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§9 Abs.1): bis vollendetes 40. Lebensjahr 38 Std., ab vollendetem 40. Lebensjahr 36,5 Std., ab vollendetem 50. Lebensjahr 35 Std., jeweils bei Fortzahlung des Entgelts. Teilzeitbeschäftigte mit fester Stundenzahl erhielten nach betrieblicher Praxis die Wahl zwischen Stundenreduzierung bei gleichbleibendem Monatsentgelt oder einer anteiligen Entgelterhöhung bei Beibehaltung der Stunden. Die Klägerin wählte ab 40 die Entgelterhöhung. Sie begehrte Nachzahlung für Oktober 2011–Mai 2013 sowie die Feststellung, dass ihr bis Vollendung des 50. Lebensjahres ein monatliches Entgelt in Höhe von 28,5/35 der Vollzeitvergütung zusteht, und rügte Altersdiskriminierung der AAB. Die Beklagte verteidigte die Altersstaffelung als nach §10 AGG gerechtfertigt und wandte ein, die AAB träfen Vollzeitregelungen; bei Teilzeit gelte Gleichbehandlung. • Zulässigkeit: Anträge sind hinreichend bestimmt und feststellungsinteresse gegeben; Klage in Hauptanträgen zulässig. • Unwirksamkeit der Altersstaffelung: §9 Abs.1 AAB unterscheidet unmittelbar nach Alter und gewährt mit fortgezahltem Entgelt eine Vergünstigung älteren Beschäftigten; dies stellt eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Beschäftigter wegen des Alters iSd. §§1,3,7 AGG dar. • Rechtfertigung nach §10 AGG fehlt: Die Beklagte legte keine ausreichenden, substantiierenden Gründe oder Nachweise vor, dass die Orientierung an den konkret genannten Altersstufen (40/50) geeignet und erforderlich ist, das verfolgte sozialpolitische Ziel (Schutz älterer Beschäftigter) zu erreichen; pauschale Verweise auf Studien und IAO-Empfehlungen genügen nicht. • Folge der Unwirksamkeit: Nach §7 Abs.2 AGG ist die Altersstaffelung in diesem Umfang unwirksam; zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung sind den benachteiligten Arbeitnehmern dieselben Vorteile wie der privilegierten Gruppe zu gewähren, hier die Stufe ab vollendetem 50. Lebensjahr (35 Std.) als Bezugssystem. • Anspruch der Klägerin aus TzBfG: Da die Klägerin Teilzeit mit fester Stundenzahl hat, verbietet §4 Abs.1 TzBfG eine sachlich nicht gerechtfertigte Entgeltbenachteiligung; bei unzulässiger Benachteiligung ist das Entgelt pro rata temporis anzupassen (Anpassung nach oben). • Anwendung auf den Fall: Vollzeitvergleichsarbeitszeit für die relevante Gruppe beträgt 35 Std.; die Klägerin hat Anspruch auf anteilige Erhöhung ihres Monatsentgelts für Oktober 2011–Mai 2013 in Höhe von monatlich 104,00 Euro brutto (insgesamt 2.080,00 Euro). • Ausschlussfristen und Zinsen: Ansprüche nach §4 TzBfG unterliegen nicht der Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG. Zinsen stehen ab dem jeweils ersten Tag des Folgemonats zu (§11 AAB in Verbindung mit §§286,288 BGB). • Verfahrensrechtliches: Die Klage war teilweise zuerkannt, teilweise abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten. Die Revision der Klägerin war überwiegend begründet; die der Beklagten überwiegend unbegründet. Die Beklagte ist zur Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt für Oktober 2011 bis Mai 2013 in Höhe von insgesamt 2.080,00 Euro brutto verpflichtet; Zinsen sind ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats geschuldet. Ferner ist festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Zeitraum von Juni 2013 bis zur Vollendung ihres 50. Lebensjahres monatlich eine Bruttoarbeitsvergütung in Höhe von 28,5/35 der Vollzeitvergütung zu zahlen. Die Altersstaffelung der AAB (§9 Abs.1) ist insoweit unwirksam, weil sie jüngere Beschäftigte unmittelbar wegen des Alters benachteiligt und die Beklagte die Rechtfertigung nach §10 AGG nicht substantiiert darlegte. Die Klägerin konnte ihren Anspruch auf Anpassung nach oben aus §4 Abs.1 TzBfG geltend machen; auf die Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG kommt es nicht an. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.