Beschluss
4 BV 15/18
Arbeitsgericht Oberhausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGOB:2018:0913.4BV15.18.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Betriebsratswahl im Wahlbetrieb 03 im Betrieb der E., E., 5. vom 15.05.2018 bis 17.05.2018 unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Betriebsratswahl im Wahlbetrieb 03 im Betrieb der E., E., 5. vom 15.05.2018 bis 17.05.2018 unwirksam ist. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer in der Zeit vom 15.05.2018 bis zum 17.05.2018 in dem Wahlbetrieb 03 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Beteiligten zu 1.) – 9.) sind Mitarbeiter im Betrieb der Arbeitgeberin, die sich zu der Wahlliste „Wir MIT EUCH“ zusammengeschlossen hatten, um an der anstehenden Betriebsratswahl teilzunehmen. In dem Wahlbetrieb 03 der Arbeitgeberin fand in der Zeit vom 15.05.2018 bis zum 17.05.2018 eine Betriebsratswahl statt. Die Arbeitgeberin und die Tarifgemeinschaft der Eisenbahngesellschaften EVG/GDL schlossen am 04.04.2017 einen Tarifvertrag „zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei e. (BetrVTV BBG)“ ab. Hinsichtlich des Inhalts dieses Tarifvertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 90 ff. d.A.) verwiesen. Nach § 2 Abs. 2 BetrVTV BBG i.V.m. Anlage 1 ist der Standort in P. eine zusammengefasste Einheit, die den Wahlbetrieb 03 bildet. Zum Wahlbetrieb 03 gehören nach diesem Tarifvertrag neben den Standort P. auch die „Standorte“ I.. Zudem gehört der nach Abschluss des Tarifvertrages eingerichtet Standort in I. zu dem Wahlbetrieb 03. Der Wahlbetrieb 03 umfasste im Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsratswahl ca. 358 wahlberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Wahlvorstand beschloss am 15.02.2018 ein Wahlausschreiben, das am 20.03.2018 ausgehängt wurde. Der Wahlvorstand leitete mit diesem Wahlausschreiben vom 20.03.2018 die X. eines neuen Betriebsrates im Betrieb der Arbeitgeberin im Wahlbetrieb 03 ein, die am 15.05.2018 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der I., 5., am 16.05.2018 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr in der S. und am 17.05.2018 in der Zeit vom 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der E., 5. P. stattfinden sollte. In diesem Wahlausschreiben teilte der Wahlvorstand mit, dass er für den Betriebsteil I. die schriftliche Stimmenabgabe beschlossen habe. Hinsichtlich des Inhalts dieses Wahlausschreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 102 d.A.) verwiesen. Das Wahlausschreiben wurde an den Standorten E. und I. in P. ausgehängt. Es ist streitig, ob ein Aushang auch im den Standort in e. erfolgte. Am 20.03.2018 beschloss der Wahlvorstand ein neues Wahlausschreiben. Dieses zweite Wahlausschreiben, das ebenfalls auf den 20.03.2018 datiert war, war mit dem ursprünglichen Wahlausschreiben vom 20.03.2018 identisch mit der Ausnahme, dass der Wahlvorstand mitteilte, dass er für die Betriebsteile in I., F. sowie für die Mitarbeiter in sog. „Einsatzwechseltätigkeit“ die schriftliche Stimmabgabe beschlossen habe. Der Wahlvorstand forderte die Arbeitnehmer auch in diesem Wahlausschreiben auf, Wahlvorschläge bis zum 03.04.2018, 15:30 Uhr, einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts dieses Wahlausschreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 105 ff. d.A.) verwiesen. Dieses zweite Wahlausschreiben soll nach streitigem Vortrag des Betriebsrates in den beiden Standorten in P. bereits am 20.03.2018 ausgehangen worden sein. Es ist streitig, ob auch diese zweite Fassung des Wahlausschreibens am Standort in I. ausgehängt wurde. Die Beteiligten zu 1.) bis 9.) bewarben sich mit der Vorschlagsliste „Wir MIT EUCH“ für die stattfindende Betriebsratswahl. Die Vorschlagsliste, welche 23 Wahlbewerber aufführte, wurde am 03.04.2018 vom Listenvertreter, dem Beteiligten zu 1.), beim Wahlvorstand vor 15:30 Uhr eingereicht. Als Wahlbewerber findet sich Herr C.. Der Vorschlagsliste lag die eingescannte schriftliche Zustimmungserklärung des Herrn C. vom 29.03.2018, welche dieser eigenhändig unterschrieben hatte, bei, nicht aber das Original seiner Zustimmungserklärung. Herr C. hatte den Scan seiner schriftlichen Zustimmungserklärung vom 29.03.2018 per e-mail an den Listenvertreter versandt. Das Original der Zustimmungserklärung vom 29.03.2018 verblieb bei Herrn C.. Herrn C. wurde nicht von der Vorschlagsliste als Wahlbewerber gestrichen. Mit e-mail vom 03.04.2018 übersandte die Vorsitzende des Wahlvorstandes um 17:40 Uhr dem Beteiligten zu 1.) ein Schreiben vom 03.04.2018, in dem sie u.a. darauf hinwies, dass das Original der Zustimmungserklärung des Herrn C. fehlte. In dem Schreiben findet sich folgende Formulierung: “Der beanstandete Mangel kann innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, also bis zum 09.04.2018 bis 15:30 Uhr geheilt werden. Wird innerhalb der Frist der Mangel nicht geheilt, so ist die Vorschlagsliste unheilbar ungültig.” Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 46 d.A.) verwiesen. Der Beteiligte zu 1.) teilte mit e-mail vom 04.04.2018 (Bl. 49 d.A.) mit, dass die “Zustimmungserklärung im Original von E. C. […] bis zum genannten Termin 09.04.2018 – 15:30 Uhr beim Wahlvorstand eingereicht” werde. Herr C. befand sich im Anschluss an einen Baustelleneinsatz im Urlaub, von dem er in der Nacht vom 08.04. auf den 09.04.2018 zurückkehrte. Eine von diesem erneut unterzeichnete Zustimmungserklärung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste ging dem Wahlvorstand am 09.04.2018 erst um ca. 16:10 Uhr zu. Der Wahlvorstand teilte dem Beteiligten zu 1.) mit e-mail vom 23.04.2018 (Bl. 115 d.A.) mit, dass die Vorschlagsliste ungültig sei, weil das Original der Zustimmungserklärung des Herrn Brandburg nicht firstgemäß bei ihm eingegangen sei. Die Vorschlagsliste „Wir MIT EUCH“ wurde nicht zu Betriebsratswahl zugelassen. Am 26.04.2018 wurden die Briefwahlunterlagen versandt. Die Wahlbewerber der Liste „Wir MIT EUCH“ leiteten vor dem Arbeitsgericht P. mit Schriftsatz vom 03.05.2018 ein Beschlussverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, das unter dem Aktenzeichen 3 BVGa 4/18 geführt wurde, mit dem Ziel ein, die Zulassung ihrer Vorschlagsliste zu anstehenden Betriebsratswahl durchzusetzen sowie den Abbruch der eingeleiteten Betriebsratswahl zu erreichen und diese zu verschieben. Mit Beschluss vom 09.05.2018 wurden die Anträge zurückgewiesen. Zu der X. traten nur die Liste 1 „EVG Mitbestimmen. Mitgestalten. Mit uns“, dessen Vertreter der bisherige und aktuelle Betriebsratsvorsitzende Herr ×. ist, sowie die Liste 2 „Gemeinsam Zukunft gestalten“, dessen Vertreter der Mitarbeiter U. war, an. Die Betriebsratswahl wurde am 15.05.2018 in der Zeit vom 10:00 Uhr – 16:00 Uhr im Aufenthaltsraum am Standort in der I., 5., am 16.05.2018 im Besprechungsraum am Standort in der S. I. sowie im „großen Besprechungsraum“ am Standort in der E., 5. sowie im Wege der Briefwahl durchgeführt. Die Stimmen wurden am 17.05.2018 öffentlich ausgezählt. Es wurden 233 Stimmen als gültig gewertet. Insgesamt 189 Mitarbeiter stimmten per Briefwahl ab. Die Mehrheit der Stimmen erhielt die Liste 1 „EVG Mitbestimmen. Mitgestalten. Mit uns“, die insgesamt 6 Sitze in dem Betriebsrat erlangte.160 Mitarbeiter stimmte für diese Liste. Die Liste „2 „Gemeinsam Zukunft gestalten“, für die 73 Mitarbeiter stimmten, erlangte 3 Sitze. Das Wahlergebnis wurde vom Wahlvorstand am 28.05.2018 mit Aushang (Bl. 101 d.A.) bekannt gegeben. Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 haben die Beteiligten zu 1.) – 9.) das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Die Beteiligten zu 1.) - 9.) halten die durchgeführte Betriebsratswahl u.a. deshalb für unwirksam, weil die Vorschlagsliste „Wir MIT EUCH“ nicht zur Betriebsratswahl zugelassen wurde. Die Vorschlagsliste „Wir MIT EUCH“ habe zur Betriebsratswahl zugelassen werden müssen. Das Original der Zustimmungserklärung des Herrn C. habe der Vorschlagsliste nicht beigefügt werden müssen, da die Kopie seiner unterzeichneten Zustimmungserklärung ausreichend gewesen sei. Es sei also ausreichend gewesen, dass die eingescannte schriftliche Zustimmungserklärung des Brandburg zu seiner Aufnahme in die Vorschlagsliste derselben beigefügt gewesen sei. Der Wahlvorstand habe zu Unrecht die Vorlage des Originals der schriftlichen Zustimmungserklärung des Herrn C. verlangt. Es habe also kein Mangeln gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO vorgelegen. Zudem habe der Wahlvorstand das Ende der Frist des § 8 Abs. 2 WO am 09.04.2018 nicht auf 15:30 Uhr setzen dürfen. Die Frist des § 8 Abs. 2 WO sei am 09.04.2018 erst um 24:00 Uhr abgelaufen, so dass dem Wahlvorstand die Zustimmungserklärung des Herrn C. noch vor Ablauf der zulässigen Frist vorgelegen habe. Die Beteiligten zu 1.) bis 9.) beantragen, festzustellen, dass die Betriebsratswahl im Wahlbetrieb 03 e., E., 5. vom 15.05.2018 bis 17.05.2018 unwirksam ist. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat meint, dass die Vorschlagsliste der Antragsteller zu 1.) bis 9.) gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO unwirksam sei, weil dieser nicht das Original der Zustimmungserklärung des Herrn C. zur Aufnahme in die Vorschlagsliste beigefügt gewesen sei, sondern nur eine Kopie. Die eingescannte Zustimmungserklärung des Herrn C. erfüllt die Schriftform des § 126 BGB nicht. Die später vorgelegte Zustimmungserklärung des Herrn C., die nicht auf den 29.03.2018 datiert gewesen sei, sei erst nach Ablauf der gesetzten Fristen zur Heilung dieses Mangels vorgelegt worden. Deshalb sei die Vorschlagsliste „Wir MIT EUCH“ ungültig gewesen, so dass sie zu Recht nicht zur Betriebsratswahl zugelassen worden sei. Die Betriebsratswahl sei deshalb nicht anfechtbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die in der Zeit vom 15.05.2018 bis zum 17.05.2018 im Wahlbetrieb 03 der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl ist unwirksam. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die X. des Betriebsrats beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Wahlanfechtung ist binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). 1.) Die formellen Voraussetzungen für die Anfechtung der Betriebsratswahl, die in der Zeit vom 15.05.2018 bis 17.05.2018 im Wahlbetrieb 03 stattfand, sind erfüllt. Die Antragsteller zu 1.) bis 9) sind als wahlberechtigte Arbeitnehmer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Die Anfechtung ist auch innerhalb der 2-Wochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erfolgt. Das Wahlergebnis wurde am 28.05.2018 bekannt gegeben. Der Wahlanfechtungsantrag ging bereits am 30.05.2018, damit noch vor Ablauf der Anfechtungsfrist, beim Arbeitsgericht P. ein. 2.) Die materiellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung liegen vor. Der Wahlvorstand hat gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen, indem er die Wahlliste „Wir MIT EUCH“ nicht zu der Betriebsratswahl zuließ und diese zu Unrecht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO als ungültig behandelt hat. a.) Die von den Antragstellern zu 1.) bis 9.) am 03.04.2018 eingereichte Vorschlagsliste „Wir MIT EUCH“ war gültig und durfte vom Wahlvorstand nicht zurückgewiesen werden. Die formellen Voraussetzungen, die an die Gültigkeit einer Vorschlagsliste gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 WO zustellen sind, waren zuletzt erfüllt. Die Vorschlagsliste „Wir mit Euch“ weist auch die gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG notwendige Anzahl an Unterschriften der Unterstützer auf. Es lag, entgegen der Ansicht des Betriebsrates, auch kein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 WO vor, weshalb die Vorschlagsliste nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO nicht ungültig war. Die Vorsitzende des Wahlvorstandes beanstandete mit Schreiben vom 03.04.2018, welches sie in Kopie mit e-mail vom 03.04.2018 an den Beteiligten zu 1.) um 17:40 Uhr übersandte, das Fehlen des Originals schriftlichen Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers C. zu seiner Aufnahme in die Vorschlagsliste. Sie setzte gemäß § 8 Abs. 2 WO eine Frist zur Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers C. bis zum 09.04.2018 um 15:30 Uhr. Diese Fristsetzung verstößt zwar gegen § 8 Abs. 2 WO. Denn dort ist geregelt, dass die Frist zur Beseitigung des Mangels gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO drei Arbeitstage beträgt. Diese Frist ist zwingend und kann vom Wahlvorstand weder verlängert noch verkürzt werden. Die Frist läuft mit der Unterrichtung des Listenvertreters gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WO, wobei der Tag, an dem die Mitteilung zugeht, nicht mitgerechnet wird. Die zum 09.04.2018 gesetzt Frist war länger als die gesetzlich vorgeschriebene drei Arbeitstage. Es ist aber unerheblich, ob die Anfechtbarkeit der X. bereits darauf gestützt werden kann, dass der Wahlvorstand gegen § 8 Abs. 2 WO verstoßen hat, indem er eine fehlerhafte Frist zu Beseitigung des vermeintlichen Mangels der Vorschlagsliste gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO gesetzt hat. Es ist auch unerheblich, dass eine „neue“ schriftliche Zustimmungserklärung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste des Wahlbewerbers C. noch am 09.04.2018 nach 15:30 Uhr dem Wahlvorstand zugeleitet wurde. Der Wahlvorstand hat bereits zu Unrecht angenommen, dass die Vorschlagsliste „Wir MIT EUCH“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO ungültig war. Der Vorschlagsliste, welche rechtzeitig und letztlich vollständig eingereicht wurde, war die schriftliche Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers C. zur Aufnahme in die Vorschlagsliste beigefügt. Es handelte sich hierbei aber nicht um das Original seiner Zustimmungserklärung, die von ihm eigenhändig unterzeichnet war, sondern nur eine Kopie derselben. Die eingescannte Zustimmungserklärung hatte er zuvor per e-mail im Anhang an den Beteiligten zu 1.) übersandt. Diese eingescannte schriftliche Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers C. erfüllt nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 WO. Der Wahlvorstand konnte nicht verlangen, dass der Listenvertreter das Original der schriftlichen Zustimmungserklärung des Herrn C. zur Aufnahme in die Vorschlagsliste „Wir MIT EUCH“ vorlegt. § 6 Abs. 3 Satz 2 WO erfordert nach Auffassung der Kammer gerade nicht, dass das Original der schriftlichen Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers zusammen mit der Vorschlagsliste vorgelegt wird. § 126 BGB ist im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 WO nicht anzuwenden. Nach Auffassung der Kammer ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur „schriftlichen“ Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Juni 2002 – 1 ABR 43/01 – zitiert nach juris) auf die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 WO zu übertragen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht der gesetzlichen Schriftform des § 126 BGB entsprechen. Für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt Schriftlichkeit, die gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB muss nicht eingehalten werden, so dass dem Arbeitgeber nicht das Original der Zustimmungsverweigerungserklärung des Betriebsrates zugehen muss. Das Erfordernis der Schriftlichkeit wird, so das Bundesarbeitsgericht, im Rahmen des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch dadurch gewahrt, dass dem Arbeitgeber eine FAX-Kopie des Schreibens des Betriebsrates zugeht, was die Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB nicht erfüllt, weil die Kopie einer Unterschrift insoweit nicht ausreichend. Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass § 126 BGB nur für Rechtsgeschäfte gilt, nicht aber für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen. Die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist keine Willenserklärung. Willenserklärungen sind auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gerichtet. Ihr Zweck ist es, eine Rechtswirkung zu erzeugen. Sie müssen einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck bringen, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses zielt. Dies Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist, so das Bundesarbeitsgericht, nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet. Sie steht nur der tatsächlichen Durchführung der beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme entgegen. Die Zustimmungsverweigerung ist eine lediglich rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Solche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen nicht wie bei Willenserklärungen kraft des ihnen innewohnenden Willensaktes, sondern kraft Gesetzes eintreten. Die Rechtslage ist im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 WO keine andere als im Rahmen des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Auch die Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste ist nicht auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gerichtet. Die schriftliche Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers führt lediglich zur dessen Aufnahme in die Vorschlagsliste. Sie ist somit auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet, deren Rechtsfolge, nämlich die Aufnahme in die Vorschlagsliste, kraft Gesetzes eintritt, nicht aber aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Willens des Wahlbewerbers. Die Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste ist also nicht auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gerichtet, weshalb eine unmittelbare Anwendung des § 126 BGB ausscheidet. Die Vorschrift des § 126 BGB ist auch nicht analog anzuwenden. Das Bundesarbeitsgericht lehnt eine analoge Anwendung des § 126 BGB auf die schriftliche Zustimmungsverweigerungserklärung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG ab, weil dies weder Normzweck noch Interessenlagen verlangen, wobei nach Auffassung der Kammer bereits fraglich ist, ob überhaupt eine planwidrige Regelungslücke in § 6 Abs. 3 Satz 2 WO vorliegt, was grundlegende Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 126 BGB wäre. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass das Schriftlichkeitserfordernis des § 99 Abs. 3 BetrVG gewährleisten soll, dass der Arbeitgeber auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen erhält, die den Betriebsrat zur Verweigerung der Zustimmung bewogen haben. Der Arbeitgeber soll sich, so das Bundesarbeitsgericht, auf dieser Grundlage Klarheit über die Erfolgsaussicht eines Ersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verschaffen können. Diesen Klarstellungszweck erfüllt, so das Bundesarbeitsgericht, ein Verweigerungsschreiben auch als Telekopie. Im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 WO soll der Wahlvorstand sichere Kenntnis davon erlangen, welche wahlberechtigten Arbeitnehmer zur Betriebsratswahl im Rahmen einer Vorschlagsliste antreten und deshalb der Aufnahme in diese Liste zugestimmt haben. Dieser Zweck wird bereits dadurch erreicht, dass dem Wahlvorstand, wie es vorliegend der Fall ist, die eingescannte schriftliche und vom Wahlbewerber C. unterzeichnete Zustimmungserklärung zusammen mit der Vorschlagsliste zugeleitet wird. Einen weitergehenden Zweck erfüllt auch das Schriftlichkeitserfordernis des § 6 Abs. 3 Satz 2 WO nicht. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass die von § 126 Abs. 1 BGB verlangte eigenhändige Unterschrift neben dem Übereilungsschutz in erster Linie Beweiszwecken hinsichtlich der Identität des Ausstellers und der inhaltlichen Vollständigkeit der Urkunde dient. Der Schutz vor Übereilung spielt, so das Bundesarbeitsgericht, im Zusammenhang mit dem Schriftlichkeitserfordernis in § 99 Abs. 3 BetrVG keine Rolle. Dies ist im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 WO nicht anders. Das schriftliche Zustimmungserfordernis des § 6 Abs. 3 Satz 2 WO dient nicht dem Schutz des Wahlbewerbers davor, „übereilt“ seine Zustimmung zur Aufnahme in eine Vorschlagliste zu erklären. Dies zeigt sich auch in § 6 Abs. 7 Satz 2 WO. Der Wahlbewerber darf nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Wenn der Wahlbewerber aber mit seiner schriftlichen Zustimmungserklärung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt ist, muss der Wahlbewerber auf Aufforderung des Wahlvorstandes vor Ablauf von drei Arbeitstagen erklären, welcher Bewerbung er aufrechterhält. Damit kann der Wahlbewerber, der u.a. versehentlich seine Zustimmung zur Aufnahme in eine bestimmte Vorschlagsliste erklärt hat, seinen „Fehler“ korrigieren. Zudem muss er, wenn er gewählt werden sollte, die X. auch nicht annehmen. Vorliegend kommt noch hinzu, dass eine übereilte Zustimmungserklärung nicht anzunehmen ist, wenn ein Wahlbewerber, wie im Fall des Herrn C., eine schriftliche Zustimmungserklärung verfasst, diese unterzeichnet, diese schriftliche Zustimmungserklärung einscannt und diesen Scan der von ihm unterschriebenen Zustimmungserklärung per e-mail an den Listenvertreter versendet. Allein dieses umständliche Procedere schließt eine übereilte Zustimmungserklärung aus. Die eingescannte schriftliche und unterzeichnete Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers C. lässt ihn unzweifelhaft als Aussteller der Zustimmungserklärung erkennen. Seine eingescannte Unterschrift schließt den Text seiner schriftlichen Zustimmungserklärung ab. Damit sind auch die wesentlichen anderen Funktionen des gesetzlichen Schriftformerfordernisses des § 126 BGB durch die vorliegende Schriftlichkeit durch die Wiedergabe des Originals der schriftlichen Zustimmungserklärung erfüllt. Das Bundesarbeitsgericht weist im Zusammenhang mit § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darauf hin, dass das gegenüber der Originalunterschrift unter Umständen etwas höhere Fälschungsrisiko zu vernachlässig ist. Dieser Gedanke trifft auch auf § 6 Abs. 3 Satz 2 WO zu. Es ist in diesem Zusammenhang wieder auf § 6 Abs. 7 WO zu verweisen. Sollte sich ein Wahlbewerber tatsächlich aufgrund einer gefälschten Unterschrift auf einer Vorschlagsliste wiederfinden, und hat er zugleich seine Zustimmung zur Aufnahme als Wahlbewerber in eine andere Vorschlagsliste erklärt, bietet § 6 Abs. 7 WO ein Korrektiv. Auch wenn § 6 Abs. 7 WO nicht anzuwenden ist, weil sich der wahlberechtigte Arbeitnehmer nur auf der „manipulierten“ Vorschlagsliste befindet, erfordert dies nicht die analoge Anwendung des § 126 Abs.1 BGB. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass eine Wahlvorschlagsliste ungültig ist, wenn ein bereits unterzeichneter Wahlvorschlag ohne Einverständnis der ihn unterstützenden Arbeitnehmer abgeändert wird (vgl. BAG, Beschluss vom 21.01.2009 – 7 ABR 65/07- zitiert nach juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 9 TaBV 74/15 – zitiert nach juris). Sollte der Vorschlagsliste tatsächlich die gefälschte Zustimmungserklärung eines wahlberechtigten Arbeitnehmers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste beigefügt gewesen sein, und sollten sich die unterstützenden Arbeitnehmer nach Aufklärung dieses Sachverhalts nicht mit einer Abänderung der Wahlvorschlagsliste durch Streichung dieses Mitarbeiters einverstanden erklären, kann dies unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BetrVG durch eine Wahlanfechtung korrigiert werden. Dies gilt auch, wenn die Manipulation erst nach Durchführung der Betriebsratswahl aufgedeckt wird. Es werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die nicht auf zumutbarer Weise im Nachhinein zu korrigieren wären. Ein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 126 BGB besteht nicht. b.) Die weitere Voraussetzung der Wahlanfechtung, nämlich dass der wesentliche Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder führen konnte, ist erfüllt. Es reicht zwar nicht jede theoretisch denkbare Möglichkeit eines anderen Wahlergebnisses aus. Vielmehr muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Falles die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses nicht gänzlich unwahrscheinlich sein (vgl. Fitting, BetrVG 29. Auflage, § 19 BetrVG, Rdnr. 24 m.w.N.). Die unberechtigte Zurückweisung der Vorschlagsliste „Wir MIT EUCH“ hätte das Wahlergebnis beeinflussen können. Es ist durchaus möglich, dass bei Zulassung dieser Vorschlagsliste ein dort aufgeführter Bewerber bzw. eine dort aufgeführte Bewerberin in den Betriebsrat hätte gewählt werden können. Diese Annahme ist nicht gänzlich unwahrscheinlich. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Antragsteller ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.