Leitsatz: 1. Die einer Vorschlagsliste nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO BetrVG beizufügenden schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in die Liste müssen mit Originalunterschriften versehen sein. Es reicht nicht aus, wenn dem Wahlvorstand lediglich die Telekopie der Originalunterschriften zugeht. Das folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Formvorschrift (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 20.05.2005 - 10 TaBV 94/04 - Rz. 92 juris; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss, Be-schluss vom 18. Oktober 2007 - 11 TaBV 68/07 -, Rn. 33 - 35, juris; für Wahlvorschläge iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO: BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 -, Rn. 30, juris). Für eingescannte Unterschriften gilt nichts anderes. 2. Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 WO BetrVG ergänzend per E-Mail bekannt gemacht, so ist es zwingend erforderlich, dass auch die als gültig anerkannten Vorschlagslisten ergänzend per E-Mail bekannt gemacht werden (§ 10 Abs. 2 WO BetrVG). Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift i.S.v. § 19 Abs. 1 BetrVG vor, der geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 13.09.2018 - 4 BV 15/18 - wird zurückgewiesen, wobei der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung aus Klarstellungsgründen wie folgt gefasst wird: Die im Mai 2018 erfolgte Betriebsratswahl im Wahlbetrieb BBG.3 gemäß Anlage 1 des für die Betriebe der Beteiligten zu 11. geltenden Tarifvertrages zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen vom 04.04.2017 wird für unwirksam erklärt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer in der Zeit vom 15.05.2018 bis zum 17.05.2018 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Beteiligte zu 11. (Arbeitgeberin) ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Deutsche C. AG. In dieser Tochtergesellschaft, die ihren Hauptbetrieb in C. hat, sind seit 2010 alle Unternehmen des DB Konzerns zusammengefasst, die Bauleistung an der Eisenbahninfrastruktur in Deutschland und in Europa erbringen. Für die Bildung und Zuordnung von Arbeitnehmervertretungen für die über das Bundesgebiet verteilten Betriebe und Betriebsteile der Arbeitgeberin gilt der zwischen der Arbeitgeberin und der Tarifgemeinschaft der Eisenbahngesellschaften EVG/GDL abgeschlossene "Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der DB C. bau Gruppe GmbH (BetrVTV BBG)" vom 04.04.2017 nebst Anlage 1. Gemäß § 2 Abs. 2 BetrVTV BBG i. V. m. Anlage 1 bildet der Standort P. die zusammengefasste Einheit "BBG.3" und damit einen eigenständigen Wahlbetrieb (Wahlbetrieb 03), zu dem neben dem P.er Betrieb auch die Standorte I., F., G., L. und I. sowie der nach Abschluss des Tarifvertrages hinzugekommenen Standort I. zählen. Hinsichtlich des Inhalts des Tarifvertrages wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie verwiesen. Die Beteiligten zu 1. - 9. (Antragsteller) sind Mitarbeiter im Wahlbetrieb 03 der Arbeitgeberin, die sich mit der Vorschlagsliste "Wir MIT EUCH" für die stattfindende Betriebsratswahl beworben hatten, mit dieser Liste vom Wahlvorstand jedoch nicht zur Wahl zugelassen worden waren. Bei dem Beteiligten zu 10. handelt es sich um den aus der Wahl hervorgegangenen Betriebsrat. Mit einem auf den 20.03.2018 datierenden Wahlausschreiben leitete der Wahlvorstand die Wahl eines neuen Betriebsrates im Wahlbetrieb 03 ein, die am 15.05.2018 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der I. straße 111, P., am 16.05.2018 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr in der S.-C.-Straße 1, I. und am 17.05.2018 in der Zeit vom 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der E. er Straße 89, P. stattfinden sollte. Die Umstände des Zustandekommens dieses Wahlausschreibens sowie seines Aushangs sind strittig. In dem Wahlausschreiben teilte der Wahlvorstand jedenfalls mit, dass er für den Betriebsteil I. die schriftliche Stimmenabgabe beschlossen habe. Unter dem 20.03.2018 hing der Wahlvorstand ein weiteres Wahlausschreiben aus, dessen Zustandekommen ebenfalls strittig ist. Dieses zweite Wahlausschreiben wich von dem ursprünglichen Wahlausschreiben insoweit ab, als der Wahlvorstand nunmehr mitteilte, dass er für die Betriebsteile I., F., L. und G. sowie für Mitarbeiter in sog. "Einsatzwechseltätigkeit" die schriftliche Stimmabgabe beschlossen habe. Der Wahlvorstand forderte die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch in diesem Wahlausschreiben auf, Wahlvorschläge bis zum 03.04.2018, 15:30 Uhr, einzureichen. Dieses zweite Wahlausschreiben soll nach bestrittenem Vortrag des Betriebsrates in den beiden Standorten in P. bereits am 20.03.2018 ausgehangen worden sein. Es ist streitig, ob auch diese zweite Fassung des Wahlausschreibens am Standort in I. ausgehängt wurde. Jedenfalls wurde das Wahlausschreiben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern per E-Mail bekannt gegeben, soweit dem Wahlvorstand betriebsinterne E-Mail-Adressen bekannt waren. Ausweislich des Wahlausschreibens gehörten dem Wahlbetrieb 03 zum Zeitpunkt der hier angegriffenen Wahl 337 Männer und 21 Frauen, mithin also insgesamt 358 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Von den insgesamt drei Listen, die sich zur Wahl beworben hatten, wurden vom Wahlvorstand nur die Liste 1 "EVG - Mitbestimmen. Mitgestalten. Mit uns.", und die Liste 2 "Gemeinsam Zukunft gestalten." zugelassen. Listenvertreter der Liste 1 war der seinerzeit amtierende Betriebsratsvorsitzende. Die Vorschlagsliste "Wir MIT EUCH" wurde vom Wahlvorstand aus folgendem Grunde nicht zur Betriebsratswahl zugelassen: Diese Vorschlagsliste, welche 23 Wahlbewerber aufführte, wurde am 03.04.2018 vom Listenvertreter, dem Antragsteller zu 1., beim Wahlvorstand vor 15:30 Uhr eingereicht. Als Wahlbewerber findet sich darauf u.a. Herr C.. Der Vorschlagsliste lag die eingescannte schriftliche Zustimmungserklärung des Herrn C. vom 29.03.2018, nicht aber das Original seiner Zustimmungserklärung bei. Herr C. hatte den Scan seiner schriftlichen Zustimmungserklärung vom 29.03.2018 per E-Mail an den Listenvertreter versandt. Das Original der Zustimmungserklärung vom 29.03.2018 verblieb bei Herrn C.. Herrn C. wurde nicht von der Vorschlagsliste als Wahlbewerber gestrichen. Mit E-Mail vom 03.04.2018 übersandte die Vorsitzende des Wahlvorstandes um 17:40 Uhr dem Antragsteller zu 1. ein Schreiben vom 03.04.2018, in dem sie u.a. darauf hinwies, dass das Original der Zustimmungserklärung des Herrn C. fehle. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen. Der Antragsteller zu 1. teilte mit E-Mail vom 04.04.2018 mit, dass die "Zustimmungserklärung im Original von E. C. [
] bis zum genannten Termin 09.04.2018 - 15:30 Uhr beim Wahlvorstand eingereicht werde. Herr C. befand sich im Anschluss an einen Baustelleneinsatz im Urlaub, von dem er in der Nacht vom 08.04. auf den 09.04.2018 zurückkehrte. Eine von diesem erneut unterzeichnete Zustimmungserklärung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste ging dem Wahlvorstand am 09.04.2018 erst um ca. 16:10 Uhr zu. Der Wahlvorstand teilte dem Antragsteller zu 1. mit E-Mail vom 23.04.2018 mit, dass die Vorschlagsliste ungültig sei, weil das Original der Zustimmungserklärung des Herrn C. nicht fristgemäß bei ihm eingegangen sei. Die zugelassenen Wahlvorschläge wurden an den Standorten ausgehängt; per E-Mail wurden sie nicht verschickt. Nachdem am 26.04.2018 die Briefwahlunterlagen versandt und im Übrigen die Wahl an den im Wahlausschreiben angegebenen Tagen durchgeführt war, wurden die Stimmen am 17.05.2018 öffentlich ausgezählt. Von den insgesamt 240 abgegebenen Stimmen wurden 233 Stimmen als gültig gewertet. Insgesamt 189 Mitarbeiter gaben ihre Stimme per Briefwahl ab. Nach dem Auszählungsergebnis stimmten 160 Mitarbeiter für die Liste 1 "EVG Mitbestimmen. Mitgestalten. Mit uns", die damit insgesamt 6 Sitze in dem neunköpfigen Betriebsrat erlangte. Die Liste 2 "Gemeinsam Zukunft gestalten", für die 73 Mitarbeiter stimmten, erlangte 3 Sitze. Das Wahlergebnis wurde vom Wahlvorstand am 28.05.2018 per Aushang bekannt gegeben. Mit der am 30.05.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift vom 30.05.2018 haben die Antragsteller die Wahl angefochten. Sie haben die Auffassung vertreten, die Betriebsratswahl sei u.a. deshalb unwirksam, weil die Vorschlagsliste "Wir MIT EUCH" nicht zur Betriebsratswahl zugelassen worden sei. Es habe kein Mangel gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO vorgelegen. Der Wahlvorstand habe zu Unrecht die Vorlage des Originals der schriftlichen Zustimmungserklärung des Herrn C. verlangt. Es sei ausreichend gewesen, dass die eingescannte schriftliche Zustimmungserklärung des Herrn C. zu seiner Aufnahme in die Vorschlagsliste derselben beigefügt gewesen sei. Ein weiterer Fehler liege darin, dass zwar das Wahlausschreiben, nicht jedoch die Wahlvorschläge per E-Mail bekannt gegeben worden seien. Wegen der weiteren der insgesamt 13 seitens der Antragsteller erhobenen Rügen wird auf die Antragsschrift und den ergänzenden Schriftsatz der Antragsteller vom 03.08.2018 Bezug genommen. Die Antragsteller haben beantragt, festzustellen, dass die Betriebsratswahl im Wahlbetrieb 03 der DB C. gruppe GmbH, E. er Straße 89, P. vom 15.05.2018 bis 17.05.2018 unwirksam ist. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Vorschlagsliste "Wir MIT EUCH" sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO ungültig gewesen, weil dieser nicht das Original der Zustimmungserklärung des Herrn C., sondern nur eine Kopie beigefügt gewesen sei. Die eingescannte Zustimmungserklärung des Herrn C. habe die Schriftform des § 126 BGB nicht erfüllt. Die später vorgelegte Zustimmungserklärung des Herrn C., die nicht auf den 29.03.2018 datiert gewesen sei, sei erst nach Ablauf der gesetzten Fristen zur Heilung dieses Mangels vorgelegt worden. Auch die übrigen von den Antragstellern erhobenen Rügen gingen ins Leere. Die Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 13.09.2018 hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben und darauf erkannt, dass die Betriebsratswahl unwirksam sei. Der Wahlvorstand habe gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen, indem er die Wahlliste "Wir MIT EUCH" zu Unrecht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO als ungültig behandelt und nicht zu der Betriebsratswahl zugelassen habe. Die eingescannte schriftliche Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers C. habe die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 WO erfüllt. § 6 Abs. 3 Satz 2 WO erfordere gerade nicht, dass das Original der schriftlichen Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers zusammen mit der Vorschlagsliste vorgelegt werde. § 126 BGB sei im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 WO nicht anzuwenden. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur "schriftlichen" Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 -, juris) auf die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 WO zu übertragen. Die unberechtigte Zurückweisung der Vorschlagsliste "Wir MIT EUCH" habe auch das Wahlergebnis beeinflussen können, da es nicht gänzlich unwahrscheinlich sei, dass bei Zulassung dieser Vorschlagsliste ein dort aufgeführter Bewerber bzw. eine dort aufgeführte Bewerberin in den Betriebsrat gewählt worden wäre. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat mit seiner nach den Protokollfeststellungen vom 19.07.2019 form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde, wegen deren Details auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 05.12.2018 ebenso Bezug genommen wird, wie auf dessen ergänzenden Schriftsatz vom 16.09.2019. Nach Auffassung des Betriebsrates hält die tragende Erwägung des Arbeitsgerichts, dass bereits die am 03.04.2018 eingereichte Vorschlagsliste "Wir MIT EUCH" gültig gewesen sei, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die zur Begründung seiner Rechtsansicht, dass "Schriftlichkeit", i.S.d. §§ 6 Abs. 3, S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 WO nicht Schriftlichkeit im Sinne des § 126 BGB erfordere, vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich des Schrifterfordernisses in § 99 BetrVG könne nicht auf das Schriftformerfordernis der §§ 6 Abs. 3, S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 WO übertragen werden. Mit der speziell zu dem Formerfordernis des § 6 WO existierenden Rechtsprechung (LAG Hamm, Beschluss vom 20.05.2005 - 10 TaBV 94/04 - juris) habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinandersetzt. Das Landesarbeitsgericht Hamm weise zu Recht darauf hin, dass eine Originalunterschrift erforderlich sei, weil die schriftliche Form durch das Gesetz vorgeschrieben sei und in diesem Fall die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden müsse. Diese Ansicht werde durch Kommentierung und anderweitige Rechtsprechung voll umfänglich gestützt. Die vom Arbeitsgericht Oberhausen als relevant angesehene Parallele zum § 99 Abs. 3 S. I BetrVG sei im Übrigen auch sinngemäß nicht geboten. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 13.09.2018 - 4 BV 15/18 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 28.01.2019 und ergänzenden Schriftsätzen vom 28.10.2019 und 02.04.2020, auf die wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigen die Antragssteller die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nicht nur zu dem vom Arbeitsgericht zur Begründung der Unwirksamkeit der Wahl herangezogenen Mangel, sondern auch wegen der weiteren erstinstanzlich gerügten, vom Arbeitsgericht jedoch nicht behandelten Mängel. Die Arbeitgeberin stellt keinen Antrag. Wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten wird ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Anhörungstermine aus beiden Instanzen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 520 ZPO). In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend darauf erkannt, dass die in der Zeit vom 15.05.2018 bis 17.05.2018 im Wahlbetrieb 03 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist. Der Tenor war allerdings wie geschehen abzuändern, da die Arbeitsgerichte nicht die Unwirksamkeit der Wahl feststellen, sondern durch gestaltenden Beschluss herbeiführen (Kreutz, GK-BetrVG, 11. Aufl., § 19 Rn. 60 und 98; Klose, Antragslexikon ArbR 3. Aufl., B. II. "Wahlen zum Betriebsrat" Rn. 17). 1. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Die für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 BetrVG erforderlichen formalen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragssteller waren allesamt zum Zeitpunkt der Anbringung des Anfechtungsantrags Wahlberechtigte. Als solche sind sie auch anfechtungsberechtigt und bleiben es auch, soweit sie - namentlich die Antragsteller zu 5. und 7. - nach Einleitung des Anfechtungsverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind (Kreutz, GK-BetrVG, 11. Aufl., § 19 Rn. 76 unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 7 ABR 61/12 -, Rn. 14, juris). Die Anfechtung ist auch innerhalb der in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG normierten Zweiwochenfrist erklärt worden. Das Wahlergebnis wurde am 28.05.2018 durch Aushang bekannt gegeben, die Anfechtungsschrift lag am 30.05.2018 beim Arbeitsgericht vor. 2. Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet. Die Betriebsratswahl ist unwirksam, weil der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen hat und nicht auszuschließen ist, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre (§ 19 Abs. 1 BetrVG). a) Das folgt allerdings nicht daraus, dass der Wahlvorstand, die Wahlliste "Wir MIT EUCH" als ungültig behandelt und nicht zu der Betriebsratswahl zugelassen hat. In diesem Punkt hat der Wahlvorstand vielmehr richtig gehandelt. Die lediglich eingescannte schriftliche Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers C. erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 WO. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes müssen die Wahlvorschläge sowie die Einverständniserklärungen und die dazu gehörigen Stützunterschriften mit Originalunterschriften versehen sein. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 1 BGB, der ausdrücklich Schriftlichkeit fordert. Es reicht nicht aus, wenn dem Wahlvorstand lediglich die Telekopie der Originalunterschriften zugeht. Das folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Formvorschrift (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm 20.05.2005 - 10 TaBV 94/04 - Rz. 92 juris; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 11 TaBV 68/07 -, Rn. 33 - 35, juris; für Wahlvorschläge iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO: BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 -, Rn. 30, juris). Für eingescannte Unterschriften gilt nichts anderes. Soweit Gesetzgeber und Rechtsprechung bei bestimmenden Schriftsätzen in Zivilprozessen weitreichende Ausnahmen vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift, etwa für die Übermittlung eines eigenhändig zu unterzeichnenden Dokuments per Telefax oder durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift bis hin zur telefonischen Telegrammaufgabe anerkannt haben (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - Rn. 9, juris; BAG Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 21 ff.), gelten die dort zugrundeliegenden Erwägungen für das in § 6 Abs. 3 Satz 2 WO normierte Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht in gleicher Weise. Warum das so ist, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.01.2010 für die vergleichbare Situation des § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 4 SchwbVWO im Detail erläutert (BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 -, Rn. 33ff., juris). Diesen Erwägungen, die zugleich der vom Arbeitsgericht gezogenen Parallele zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Situation des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entgegenstehen, schließt sich die erkennende Kammer an. b) Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren liegt jedoch darin, dass der Wahlvorstand die Wahlvorschläge den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht per E-Mail bekannt gegeben hat. Gemäß § 10 Abs. 2 WO hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 4 WO. Da § 10 Abs. 2 WO auf die Form der Bekanntmachung des Wahlausschreibens Bezug nimmt, ist zu unterscheiden: Eine Bekanntmachung der Vorschlagslisten ausschließlich in elektronischer Form kommt nur in Betracht, wenn auch das Wahlausschreiben nur in dieser Form bekannt gemacht worden ist. Wurde das Wahlausschreiben ausschließlich durch Aushang bekannt gegeben, ist eine zusätzliche Bekanntgabe der Vorschlagslisten mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik möglich aber nicht zwingend. Da § 10 Abs. 2 WO die Bekanntmachung des Wahlausschreibens für maßgeblich erklärt, ist eine ergänzende Bekanntmachung i.S.v. § 3 Abs. 4 Satz 2 WO per E-Mail jedoch zwingend erforderlich, wenn das - wie hier - auch für das Wahlausschreiben geschehen ist. § 10 Abs. 2 WO ist eine wesentliche Verfahrensvorschrift i.S.v. § 19 Abs. 1 BetrVG (Jacobs in GK-BetrVG, 11. Aufl., § 10 WO Rn. 6). Sie stellt sicher, dass alle Listen und alle Bewerber die gleiche Chance erhalten, sich dem Wähler bekannt zu machen und durch die Gesamtheit der auf der Liste kandidierenden Wahlbewerber auf gleiche Art für sich zu werben. Der Wahlvorstand verletzt seine Neutralitätspflicht, wenn er einer Liste in ihren Werbemöglichkeiten einen Vorteil verschafft (vgl. für den Fall der Zulassung von Lichtbildern auf einem Teil der Vorschlagslisten: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 20. September 2011 - 6 TaBV 9/11 -, Rn. 109, juris). So verhält es sich auch dann, wenn er - wie hier - zwar das Wahlausschreiben zusätzlich per E-Mail an die wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versendet, nicht jedoch die Wahlvorschläge. Im betrieblichen Alltag - zumal eines Betriebes, der geographisch so stark zergliedert ist wie der hiesige und in dem schon aus diesem Grunde kaum "jeder jeden kennen kann" - wird es für die Wahlentscheidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig von erheblichem Einfluss sein, inwieweit ihnen einzelne Kandidaten persönlich bekannt sind oder sie zumindest mit dem Namen von Kandidaten bestimmte Vorstellungen verbinden. Werden in einer solchen Situation die Wahlvorschläge nicht auf dieselbe Weise bekannt gemacht wie der Wahlaufruf, so entsteht aus dieser Inkongruenz ein potentielles Ungleichgewicht zugunsten der Liste, auf der bisherige Amtsinhaber kandidieren. Das gilt in besonderer Weise für den amtierenden Vorsitzenden des Betriebsrats. Denn zumindest dessen Name ist den Wählerinnen und Wählern in der Regel bekannt. Von den Namen der Wahlbewerber anderer Listen kann dies hingegen nicht in gleicher Weise angenommen werden. Die Antragsteller weisen in diesem Zusammenhang zu Recht auf den hohen Anteil der Briefwählerschaft und die Tatsache hin, dass sich auf dem Stimmzettel lediglich die Namen der ersten beiden Bewerberinnen oder Bewerber finden. Damit hat sich in der Tatsache, dass im hiesigen Fall der Name des amtierenden Betriebsratsvorsitzenden und Listenvertreters der Liste 1 auf dem Stimmzettel zu lesen war, die potentielle Ungleichbehandlung zugunsten der Liste des "Amtsinhabers" und zu Lasten der Liste 2 konkret manifestiert. c) Der Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 10 Abs. 2 WO ist geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 -, juris, Rn. 39; BAG, Beschuss vom 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - juris, Rn. 30 mwN). Es kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass ein anderes Wahlergebnis zustandegekommen wäre, wenn die Vorschlagslisten ebenso wie das Wahlausschreiben den Wählerinnen und Wählern zusätzlich per E-Mail bekannt gemacht worden wäre und auf diese Weise - ungeachtet der Frage, ob zusätzlich die Liste der Antragsteller zur Wahl hätte zugelassen werden müssen - auch die Liste 2 die Chance erhalten hätte, sich dem Wähler auf diesem Wege bekannt zu machen und durch die Gesamtheit der auf ihrer Liste kandidierenden Wahlbewerber für sich zu werben. d) Angesichts dieses Ergebnisses bedurfte es keiner weiteren Prüfung und Sachaufklärung der weiteren von den Antragstellern gerügten Wahlmängel. III. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der mit den beiden geprüften Vorgängen einhergehenden Rechtsfragen zuzulassen. IV. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 F. Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. MailänderKollerIffländer